Artikel 22 RL 2006/48/EG

1. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, dass jedes Kreditinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist, zählen.

2. Die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein. Sie tragen den in Anhang V festgelegten technischen Kriterien Rechnung.

3. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nutzen die gemäß den in Anhang XII Teil 2 Nummer 15 Buchstabe f festgelegten Offenlegungskriterien gesammelten Informationen, um einen Vergleich im Hinblick auf die Vergütungstrends und -praktiken vorzunehmen. Die zuständigen Behörden stellen dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden diese Angaben zur Verfügung.

4. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden gewährleistet das Bestehen von Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik, die den in Anhang V Nummern 23 und 24 festgelegten Grundsätzen entsprechen. In den Leitlinien werden die in der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor(1) enthaltenen Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik berücksichtigt.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden stellt unter anderem sicher, dass Leitlinien zur Verfügung stehen, um

a)
spezifische Kriterien zur Ermittlung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung im Sinne von Anhang V Nummer 23 Buchstabe l festzulegen;
b)
Instrumente festzulegen, die als Instrumente im Sinne von Anhang V Nummer 23 Buchstabe o Ziffer ii eingesetzt werden und die Bonität eines Kreditinstituts im Sinne von Nummer 23 Buchstabe o des genannten Anhangs widerspiegeln.

In Bezug auf Mitarbeiterkategorien, die an Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG beteiligt sind, arbeitet der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden bei der Gewährleistung der Vergütungsleitlinien eng mit dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden zusammen.

Der Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden nutzt die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen dazu, einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken auf Unionsebene vorzunehmen.

5. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sammeln Informationen über die Anzahl der Personen je Kreditinstitut in Einkommensstufen ab mindestens 1 Mio. EUR einschließlich des betreffenden Geschäftsbereichs und der wesentlichen Bestandteile des Gehalts, Bonuszahlungen, langfristiger Belohnungen und Pensionsbeiträgen. Diese Informationen werden dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden übermittelt, der sie in nach Herkunftsmitgliedstaaten aggregierter Form in einem gemeinsamen Berichterstattungsformat veröffentlicht. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden kann Leitlinien ausarbeiten, um die Anwendung dieses Absatzes zu erleichtern und die Einheitlichkeit der gesammelten Informationen sicherzustellen.

6. Zur Präzisierung der Anforderungen dieses Artikels und um die Konvergenz der Aufsichtsverfahren zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, in denen die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen präzisiert werden, wobei diese gemäß Absatz 2 angemessen und umfassend sein müssen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.

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