Artikel 25 RL 2006/48/EG
1. Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit.
2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 Folgendes anzugeben hat:
- a)
- den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte;
- b)
- einen Geschäftsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;
- c)
- die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können, und
- d)
- die Namen der Personen, die die Geschäftsführung der Zweigstelle übernehmen sollen.
3. Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Kreditinstitut mit.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt ebenfalls die Höhe der Eigenmittel und die Summe der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 75 des Kreditinstituts mit.
Abweichend von Unterabsatz 2 teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in dem in Artikel 24 genannten Fall die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstituts und die Summe der konsolidierten Eigenmittelausstattung und der konsolidierten Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 75 von dessen Mutterkreditinstitut mit.
4. erweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, so nennt sie dem betroffenen Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.
Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.
5. Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die gemäß diesem Artikel vorzulegenden Informationen festzulegen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards bis 1. Januar 2014 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
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