Artikel 26 RL 2006/48/EG
1. Bevor die Zweigstelle des Kreditinstituts ihre Tätigkeiten aufnimmt, verfügt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Eingang der in Artikel 25 genannten Mitteilung über einen Zeitraum von zwei Monaten zur Vorbereitung der Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Abschnitt 5 und gegebenenfalls zur Angabe der Bedingungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
2. Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen.
3. Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben teilt das Kreditinstitut den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit sich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 25 und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu dieser Änderung äußern können.
4. Bei Zweigstellen, die ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen haben, wird vermutet, dass sie Gegenstand des in Artikel 25 und in den Absätzen 1und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verfahrens waren. Ab 1. Januar 1993 gelten für sie die Vorschriften von Absatz 3 des vorliegenden Artikels und der Artikel 23 und 34 sowie der Abschnitte 2 und 5.
5. Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, die in Untersatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.