Artikel 42 RL 2006/48/EG

Bei der Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute, die über eine Zweigniederlasung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzland Geschäfte betreiben, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse mit, welche die Aufsicht über die Kreditinstitute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung betreffen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Aufsicht über diese Institute, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit und Begrenzung von Großkrediten, Organisation von Verwaltung und Rechnungslegung und interne Kontrolle zu erleichtern.

Die zuständigen Behörden können die EBA mit allen Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die EBA in den in Satz 1 genannten Fällen gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.

Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die in diesem Artikel vorgesehenen Angaben zu präzisieren.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für die Informationsaustauschanforderungen, die die Aufsicht über die Tätigkeit der Kreditinstitute erleichtern dürften.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, die in Absatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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