Artikel 42a RL 2006/48/EG

1. Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 129 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als bedeutend angesehen wird.

In diesem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigniederlassung als bedeutend angesehen werden soll, wobei folgende Aspekte besonders beachtet werden:

a)
ob der Marktanteil der Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gemessen an den Einlagen 2 % übersteigt,
b)
wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstituts wahrscheinlich auf die Marktliquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Abrechnungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken würde, und
c)
die Größe und Bedeutung der Zweigniederlassung gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Bank- bzw. Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats.

Die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sowie in Fällen, in denen Artikel 129 Absatz 1 Anwendung findet, die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigniederlassung als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so treffen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten eine eigene Entscheidung, ob die Zweigniederlassung bedeutend ist. Bei ihrer Entscheidung tragen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.

Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA überwiesen, haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Entscheidung zurückzustellen und den Beschluss, den die EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung womöglich trifft, abzuwarten. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats treffen ihre Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Zweimonatsfrist ist als „Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten” im Sinne von Artikel 19 der genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA überwiesen werden.

Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 sind in einem Dokument enthalten, das eine umfassende Begründung enthält und werden den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt sowie als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten angewandt.

Die Einstufung einer Zweigniederlassung als bedeutend lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.

2. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine bedeutende Zweigniederlassung errichtet wird, die in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Informationen und führen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c genannten Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats aus.

Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation innerhalb eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 130 Absatz 1, warnt sie so rasch wie möglich die in Artikel 49 Absatz 4 und in Artikel 50 genannten Stellen.

3. Findet Artikel 131a keine Anwendung, so richten die Behörden, die für die Beaufsichtigung eines Kreditinstituts mit bedeutenden Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 42 zu erleichtern. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich festgelegt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.

Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 40 Absatz 3, und die Pflichten nach Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigt.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.

Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 6 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

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