Artikel 42b RL 2006/48/EG

1. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)
sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA beteiligen,
b)
die zuständigen Behörden die Leitlinien und Empfehlungen der EBA befolgen und die Gründe dafür angeben, falls sie dies nicht tun,
c)
den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA oder im Rahmen dieser Richtlinie wahrzunehmen.

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