Artikel 42b RL 2006/48/EG
1. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
- a)
- sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA beteiligen,
- b)
- die zuständigen Behörden die Leitlinien und Empfehlungen der EBA befolgen und die Gründe dafür angeben, falls sie dies nicht tun,
- c)
- den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA oder im Rahmen dieser Richtlinie wahrzunehmen.
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