Artikel 43 RL 2006/48/EG
1. Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der in Artikel 42 genannten Informationen vor Ort vornehmen können.
2. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglieds können für die Prüfung der Zweigniederlassungen auch auf eines der anderen in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.
3. Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Prüfungen von in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen.
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