Artikel 47 RL 2006/48/EG
Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 stehen einem Informationsaustausch der zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats — wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt — oder zwischen den Mitgliedstaaten und den im Folgenden genannten Stellen nicht entgegen, wenn dieser im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsfunktionen stattfindet:
- a)
- Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung anderer Finanzinstitute und der Versicherungsgesellschaften betraut sind, sowie die mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen;
- b)
- Organe, die bei der Liquidation oder dem Konkurs von Kreditinstituten oder ähnlichen Verfahren befasst werden;
- c)
- Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des betreffenden Kreditinstituts und der sonstigen Finanzinstitute betraut sind.
Die Artikel 44 Absatz 1 und 45 stehen einer Übermittlung der Informationen, die die mit der Führung der Einlagensicherungssysteme betrauten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen, nicht entgegen.
In beiden Fällen fallen die übermittelten Informationen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 44 Absatz 1.
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