Artikel 48 RL 2006/48/EG
1. Ungeachtet der Artikel 44 bis 46 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und folgenden Stellen zulassen:
- a)
- den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Organe, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Kreditunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden, obliegt, und
- b)
- den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt.
In diesen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:
- a)
- Die Informationen sind zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt;
- b)
- die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis, und
- c)
- wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben, denen diese Behörde zugestimmt hat.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.
2. Ungeachtet der Artikel 44 bis 46 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.
In diesen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:
- a)
- Die Informationen sind zur Erfüllung der Aufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt;
- b)
- die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis, und
- c)
- wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austausches von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden.
Für die Anwendung des Unterabsatzes 3 teilen die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß diesem Artikel erhalten dürfen.
Die Kommission erstellt einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels.
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