Artikel 49 RL 2006/48/EG

Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden nicht daran, den nachstehend genannten Stellen für die Zwecke ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln:

a)
Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;
b)
gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;
c)
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB” ), sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken(1) relevant sind.

Dieser Abschnitt hindert die Behörden oder Einrichtungen nach Unterabsatz 1 nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen zu übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 45 möglicherweise benötigen.

Dieser Abschnitt hindert diese Behörden oder Einrichtungen nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 45 benötigen.

Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis nach.

In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken unverzüglich weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind; das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

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