Artikel 65 RL 2006/48/EG

1. Wenn die Berechnung auf einer konsolidierten Grundlage erfolgen muss, werden die in Artikel 57 aufgeführten Bestandteile gemäß den Bestimmungen des Kapitels 4 Abschnitt 1 in Höhe ihrer konsolidierten Beträge berücksichtigt. Außerdem können bei der Berechnung der Eigenmittel folgende Bestandteile zu den konsolidierten Rücklagen hinzugerechnet werden, sofern sie Passiva sind:

a)
die Anteile anderer Gesellschafter im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 83/349/EWG im Fall der Anwendung der Methode der vollständigen Konsolidierung. Instrumente nach Artikel 57 Buchstabe ca, die Anteile anderer Gesellschafter begründen, erfüllen die Anforderungen des Artikels 63 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e sowie der Artikel 63a und 66;
b)
der Unterschiedsbetrag der ersten Konsolidierung im Sinne der Artikel 19, 30 und 31 der Richtlinie 83/349/EWG;
c)
die Umrechnungsdifferenzen, die nach Artikel 39 Absatz 6 der Richtlinie 86/635/EWG in den konsolidierten Rücklagen enthalten sein können, und
d)
der Unterschied, der sich durch die Ausweisung bestimmter Beteiligungen nach der in Artikel 33 der Richtlinie 83/349/EWG angegebenen Methode ergibt.

2. Sind die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bestandteile Aktiva, so werden sie bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel in Abzug gebracht.

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