Artikel 66 RL 2006/48/EG
1. Die in Artikel 57 Buchstaben d bis h aufgeführten Bestandteile unterliegen folgenden Beschränkungen:
- a)
- Die Summe der Bestandteile im Sinne des Artikels 57 Buchstaben d bis h ist auf höchstens 100 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k dieses Artikels beschränkt, und
- b)
- die Summe der Bestandteile im Sinne des Artikels 57 Buchstaben g bis h ist auf höchstens 50 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt.
1a. Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels unterliegt die Summe der in Artikel 57 Buchstabe ca aufgeführten Bestandteile folgenden Beschränkungen:
- a)
- Die Summe der Instrumente, die in Krisensituationen umgewandelt werden müssen und die auf Initiative der zuständigen Behörde je nach Finanz- und Solvabilitätslage des Emittenten jederzeit innerhalb eines im Voraus festgelegten Verhältnisses in die Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe a umgewandelt werden können, ist auf höchstens 50 % der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;
- b)
- im Rahmen der Beschränkung des Buchstabens a ist die Summe aller übrigen Instrumente auf höchstens 35 % der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;
- c)
- im Rahmen der Beschränkungen der Buchstaben a und b ist die Summe der befristeten Instrumente und der Instrumente, bei denen die Bestimmungen für das Kreditinstitut einen Anreiz zur Rückzahlung beinhalten, auf höchstens 15 % der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;
- d)
- der über die Beschränkungen der Buchstaben a, b und c hinausgehende Betrag der Bestandteile unterliegt der Beschränkung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.
2. Die Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben l bis r wird zur Hälfte von der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k und zur Hälfte von der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben d bis h unter Anwendung der Beschränkungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgezogen. Sofern die Hälfte der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben l bis r die Summe der Bestandteile der Buchstaben d bis h übersteigt, ist dieser Mehrbetrag von der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k abzuziehen.
Die Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe r sind nicht abzuziehen, wenn sie für die Zwecke des Artikels 75 in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der vorliegenden Richtlinie oder in die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß Anhang I oder gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG einbezogen wurden.
3. Für die Zwecke der Abschnitte 5 und 6 wird dieser Abschnitt ohne die in Artikel 57 unter den Buchstaben q und r und in Artikel 63 Absatz 3 genannten Bestandteile gelesen.
4. Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die in den Absätzen 1 und 1a festgelegten Beschränkungen in Krisensituationen zeitweise zu überschreiten.
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