Artikel 73 RL 2006/48/EG
1. Die Mitgliedstaaten oder die in Anwendung der Artikel 125 und 126 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können auf die Einbeziehung von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung verzichten,
- a)
- wenn das betreffende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen;
- b)
-
wenn das betreffende Unternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ziele der Bankenaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist und in jedem Fall, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Unternehmens niedriger als der kleinere der folgenden zwei Beträge ist:
- i)
- 10 Millionen EUR, oder
- ii)
- 1 % der Bilanzsumme des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält;
- c)
-
wenn nach Auffassung der zuständigen Behörden, die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragt sind, eine Konsolidierung der Finanzlage des betreffenden Unternehmens in Bezug auf die Ziele der Bankenaufsicht ungeeignet oder irreführend wäre.
Wenn in den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fällen mehrere Unternehmen die dort genannten Kriterien erfüllen, werden sie dennoch in die Konsolidierung einbezogen, soweit sie in Bezug auf die erwähnten Ziele zusammen genommen von nicht unerheblicher Bedeutung sind.
2. Die zuständigen Behörden schreiben Tochterkreditinstituten vor, die in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie die in Abschnitt 5 festgelegten Anforderungen auf unterkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen — sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handeln —, ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG als Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.
3. Die zuständigen Behörden schreiben den unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen vor, den in Artikel 22 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder unterkonsolidierter Basis nachzukommen, um zu gewährleisten, dass deren Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können.
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