Artikel 74 RL 2006/48/EG
1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Aktiva und außerbilanzielle Geschäfte nach dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und der Richtlinie 86/635/EWG für Kreditinstitute geltenden Bilanzierungsrahmen bewertet.
2. Unbeschadet der Anforderungen der Artikel 68 bis 72 erfolgen die Berechnungen, mit denen überprüft wird, ob die Kreditinstitute den in Artikel 75 festgelegten Pflichten nachkommen, mindestens zweimal jährlich.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, verwenden die zuständigen Behörden zur Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate (mit zugehörigen Erläuterungen) sowie Meldeintervalle und -termine in der Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA auch Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der für die Meldungen zu verwendenden IT-Lösungen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die Kreditinstitute leiten ihre Ergebnisse samt allen erforderlichen Teildaten an die zuständigen Behörden weiter.
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