Artikel 75 RL 2006/48/EG

Unbeschadet des Artikels 136 schreiben die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten vor, dass ihre Eigenmittelausstattung jederzeit gleich der Summe der nachstehenden Eigenkapitalanforderungen sein oder darüber hinausgehen muss:

a)
8 % sämtlicher nach Abschnitt 3 errechneter risikogewichteter Forderungsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko in all ihren Geschäftsfeldern mit Ausnahme des Handelsbuchs und illiquider Aktiva, sofern diese gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2006/49/EG von den Eigenmitteln abgezogen wurden;
b)
die nach Artikel 18 und den Artikeln 28 bis 32 der Richtlinie 2006/49/EG ermittelten Eigenkapitalanforderungen für die mit dem Handelsbuch verbundenen Positionsrisiken und Gegenparteiausfallrisiken und — im Ausmaß einer genehmigten Überschreitung der in den Artikeln 111 bis 117 festgelegten Obergrenzen — für die über diese Grenzen hinausgehenden Großrisiken;
c)
die nach Artikel 18 der Richtlinie 2006/49/EG ermittelten Eigenkapitalanforderungen für das Fremdwährungs-, das Abwicklungs- und das Warenpositionsrisiko in allen Geschäftsfeldern;
d)
die nach Abschnitt 4 ermittelten Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko in allen Geschäftsfeldern.

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