Artikel 83 RL 2006/48/EG

1. Werden für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von Ratingagenturen herangezogen, so werden diese kohärent und in Einklang mit Anhang VI Teil 3 verwendet. Eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist nicht zulässig.

2. Die Kreditinstitute verwenden in Auftrag gegebene Ratings. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörde können sie jedoch auch ohne Auftrag erstellte Ratings verwenden.

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