Artikel 84 RL 2006/48/EG

1. Nach diesem Unterabschnitt können die zuständigen Behörden Kreditinstituten gestatten, ihre risikogewichteten Forderungsbeträge anhand interner Ratings ( „IRB-Ansatz” ) zu berechnen. Jedes Kreditinstitut muss dazu eine ausdrückliche Erlaubnis einholen.

2. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass die Systeme, die das Kreditinstitut zur Steuerung und Einstufung seiner Kreditrisiken einsetzt, solide sind, integer umgesetzt werden und insbesondere die folgenden Standards in Übereinstimmung mit Anhang VII Teil 4 erfüllen:

a)
die Rating-Systeme des Kreditinstituts ermöglichen eine aussagekräftige Beurteilung von Schuldner- und Geschäftscharakteristika, eine aussagekräfige Risikodifferenzierung und präzise, kohärente quantitative Risikoschätzungen;
b)
die bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendeten internen Ratings und Ausfall- und Verlustschätzungen sowie die dazugehörigen Systeme und Verfahren sind im Risikomanagement und Entscheidungsprozess, bei der Kreditvergabeentscheidung, der internen Kapitalallokation und der Corporate Governance des Kreditinstituts von wesentlicher Bedeutung;
c)
das Kreditinstitut hat eine Abteilung „Kreditrisikokontrolle” , die für die internen Ratingsysteme zuständig ist, über das notwendige Maß an Unabhängigkeit verfügt und vor ungebührlicher Einflussnahme geschützt ist;
d)
das Kreditinstitut sammelt und speichert alle maßgeblichen Daten, die für eine zuverlässige Kreditrisikomessung und ein zuverlässiges Kreditrisikomanagement von Bedeutung sind, und
e)
das Kreditinstitut führt über seine Ratingsysteme Buch, dokumentiert die Gründe für deren Ausgestaltung und validiert diese Systeme.

Wenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen den IRB-Ansatz einheitlich an, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang VII Teil 4 genannten Mindestanforderungen von Mutter- und Tochterunternehmen gemeinsam erfüllt werden.

Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Beurteilungsmethode zu präzisieren, aufgrund derer die zuständigen Behörden den Kreditinstituten die Anwendung des IRB-Ansatzes gestatten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

3. Ein Kreditinstitut, das eine Genehmigung zur Anwendung des IRB-Ansatzes beantragt, weist nach, dass es für die betreffenden IRB-Forderungsklassen seit mindestens drei Jahren Ratingsysteme verwendet, die den in Anhang VII Teil 4 für die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement genannten Mindestanforderungen im Großen und Ganzen entsprechen.

4. Ein Kreditinstitut, das eine Genehmigung zur Verwendung eigener LGD-Schätzungen und/oder eigener Umrechnungsfaktoren beantragt, weist nach, dass es seine LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren seit mindestens drei Jahren in einer Weise verwendet, die den in Anhang VII, Teil 4 für die Nutzung eigener Schätzungen genannten Mindestanforderungen im Großen und Ganzen entspricht.

5. Wenn ein Kreditinstitut die in diesem Unterabschnitt genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt, legt es der zuständigen Behörde entweder einen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass es die Anforderungen bald wieder einhalten wird, oder es weist nach, dass die Abweichungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.

6. Wollen das EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen den IRB-Ansatz anwenden, arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden, wie in den Artikeln 129 bis 132 vorgesehen, eng zusammen.

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