Artikel 85 RL 2006/48/EG

1. Unbeschadet des Artikels 89 wenden Kreditinstitute und alle Mutterunternehmen mit ihren Tochtergesellschaften den IRB-Ansatz auf alle Forderungen an.

Soweit von den zuständigen Behörden genehmigt, kann die Umstellung schrittweise erfolgen, d. h. innerhalb eines Geschäftsfelds von einer der in Artikel 86 genannten Forderungsklasse zur nächsten, innerhalb einer Gruppe von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld oder bei der Verwendung eigener LGD-Schätzungen oder Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Risikogewichte von Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken.

Bei der in Artikel 86 genannten Forderungsklasse der Retail-Forderungen kann die Umstellung schrittweise für die Kategorien, denen die verschiedenen in Anhang VII Teil 1 Nummern 10 bis 13 genannten Korrelationen entsprechen, erfolgen.

2. Die in Absatz 1 dargelegte Umstellung erstreckt sich über einen angemessenen, mit den zuständigen Behörden zu vereinbarenden Zeitraum. Die Umstellung erfolgt unter strengen Auflagen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden. Diese Auflagen müssen sicherstellen, dass der in Absatz 1 eingeräumte Spielraum nicht selektiv dazu genutzt wird, für die noch nicht in den IRB-Ansatz einbezogenen Forderungsklassen und Geschäftsfelder oder beim Einsatz eigener Schätzungen von LGD und/oder Umrechnungsfaktoren niedrigere Mindesteigenkapitalanforderungen zu erreichen.

3. Kreditinstitute, die für eine Forderungsklasse nach dem IRB-Ansatz verfahren, verwenden diesen ebenfalls für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen.

4. Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 89 kommen Kreditinstitute, denen nach Artikel 84 die Anwendung des IRB-Ansatzes gestattet wurde, für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nicht auf Unterabschnitt 1 zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.

5. Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels und des Artikels 89 kommen Kreditinstitute, denen nach Artikel 87 Absatz 9 die Verwendung eigener Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren gestattet wurde, nicht auf die in Artikel 87 Absatz 8 genannten LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.

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