Artikel 86 RL 2006/48/EG
1. Jede Forderung wird einer der folgenden Forderungsklassen zugeordnet:
- a)
- Forderungen oder Eventualforderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken,
- b)
- Forderungen oder Eventualforderungen an Institute,
- c)
- Forderungen oder Eventualforderungen an Unternehmen,
- d)
- Retail-Forderungen oder Eventual-Retailforderungen,
- e)
- Beteiligungspositionen,
- f)
- Verbriefungspositionen, oder
- g)
- Sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt.
2. Die folgenden Forderungen werden wie Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken behandelt:
- a)
- Forderungen an regionale Gebietskörperschaften, lokale Behörden oder öffentliche Stellen die im Rahmen von Unterabschnitt 1 wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt werden, und
- b)
- Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 ein Risikogewicht von 0 % erhalten.
3. Die folgenden Forderungen werden wie Forderungen an Institute behandelt:
- a)
- Forderungen an Gebietskörperschaften, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 nicht wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt werden;
- b)
- Forderungen an öffentliche Stellen, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 wie Forderungen an Institute behandelt werden, und
- c)
- Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 nicht das Risikogewicht 0 % erhalten.
4. Um der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Retail-Forderungsklasse zugeordnet werden zu können, müssen Forderungen die folgenden Kriterien erfüllen:
- a)
- sie richten sich entweder an eine Einzelperson/an Einzelpersonen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut und gegebenenfalls den Mutterunternehmen und deren Tochtergesellschaften von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag, einschließlich etwaiger in der Vergangenheit fälliger Forderungen, jedoch mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohneigentum besichert sind, nach Wissen des Kreditinstituts nicht über 1 Mio. EUR hinausgehen darf; das Kreditinstitut hat angemessene Schritte unternommen, um sich von der Richtigkeit seines Kenntnisstands zu überzeugen;
- b)
- sie werden im kreditinstitutsinternen Risikomanagement im Zeitverlauf kohärent und durchgängig behandelt;
- c)
- sie werden nicht genauso individuell wie Forderungen in der Forderungsklasse „Forderungen an Unternehmen” gemanagt, und
- d)
- sie sind alle Teil einer größeren Zahl ähnlich gemanagter Forderungen.
Der Zeitwert von Retail-Mindestleasingzahlungen kann der Retail-Forderungsklasse zugeordnet werden.
5. Die folgenden Forderungen werden als Beteiligungspositionen eingestuft:
- a)
- nicht rückzahlbare Forderungen, die einen nachrangigen Restanspruch auf das Vermögen oder die Einkünfte des Emittenten beinhalten, und
- b)
- rückzahlbare Forderungen, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter Buchstabe a genannten Forderungen ähneln.
6. Innerhalb der Forderungsklasse „Forderungen an Unternehmen” werden Forderungen mit nachfolgend genannten Charakteristika von den Kreditinstituten getrennt als Spezialfinanzierungen erfasst:
- a)
- die Forderung richtet sich gegen eine speziell zur Finanzierung und/oder zum Betrieb von Objekten errichtete Gesellschaft;
- b)
- die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf den betreffenden Vermögensgegenstand und die aus ihm resultierenden Einkünfte, und
- c)
- die Rückzahlung der Forderung speist sich in erster Linie aus den Einkünften, die mit den finanzierten Objekten erzielt werden, und weniger auf die davon unabhängige Zahlungsfähigkeit eines auf einer breiten Basis agierenden Unternehmens.
7. Jede Forderung, die nicht den in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis f genannten Forderungsklassen zugeordnet ist, wird der unter Buchstabe c jenes Absatzes genannten Forderungsklasse zugeordnet.
8. Die in Absatz 1 Buchstabe g genannte Forderungsklasse schließt auch den Restwert von Leasingobjekten ein, falls dieser nicht in dem in Anhang VII Teil 3 Nummer 4 definierten Leasing-Forderungswert enthalten ist.
9. Bei der Einordnung seiner Forderungen in die verschiedenen Forderungsklassen verfährt das Kreditinstitut nach einer angemessenen, im Zeitverlauf konsistenten Methode.
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