Artikel 88 RL 2006/48/EG
1. Bei Forderungen einer der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Forderungsklasse werden die erwarteten Verlustbeträge nach der Methode in Anhang VII Teil 1 Nummern 29 bis 35 ermittelt.
2. Bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge nach Anhang VII Teil 1 Nummern 29 bis 35 werden für jede Forderung die gleichen PD-, LGD- und Forderungswerte zugrunde gelegt wie bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Artikel 87. Bei Forderungsausfällen, bei denen die Kreditinstitute ihre eigenen LGD-Schätzungen zugrunde legen, entspricht der erwartete Verlust ( „EL” ) der genauesten Schätzung des Kreditinstituts für den durch den Forderungsausfall zu erwarteten Verlust (ELBE) gemäß Anhang VII Teil 4 Nummer 80.
3. Bei Verbriefungspositionen werden die erwarteten Verlustbeträge nach Unterabschnitt 4 ermittelt.
4. Bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe g genannten Forderungsklasse ist der erwartete Verlustbetrag gleich Null.
5. Bei angekauften Forderungen werden die im Zusammenhang mit dem Verwässerungsrisiko erwarteten Verlustbeträge nach den in Anhang VII Teil 1 Nummer 35 beschriebenen Methoden ermittelt.
6. Bei den in Artikel 87 Absätze 11 und 12 genannten Forderungen werden die erwarteten Verlustbeträge nach den in Anhang VII Teil 1 Nummern 29 bis 35 beschriebenen Methoden ermittelt.
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