Artikel 89 RL 2006/48/EG
1. Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Kreditinstitute, die bei der Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für eine oder mehrere Forderungsklassen nach dem IRB-Ansatz verfahren dürfen, Unterabschnitt 1 anwenden auf:
- a)
- die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a genannte Forderungsklasse, wenn die Zahl der in diesem Zusammenhang wesentlichen Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Rating-Systems für diese Gegenparteien für das Kreditinstitut mit einem unverhältnismäß großen Aufwand verbunden wäre;
- b)
- die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b genannte Forderungsklasse, wenn die Zahl der in diesem Zusammenhang wesentlichen Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Rating-Systems für diese Gegenparteien für das Kreditinstitut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;
- c)
- Forderungen in zweitrangigen Geschäftsfeldern sowie Forderungsklassen von nicht wesentlichem Umfang, deren Risikoprofil als unerheblich angesehen wird;
- d)
-
Forderungen an Zentralstaaten (Mitgliedstaaten) und deren Gebietskörperschaften und Verwaltungseinrichtungen, wenn
- i)
- die Forderungen an diesen Zentralstaat und die genannten anderen Forderungen aufgrund spezieller öffentlicher Regelungen nicht mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind, und
- ii)
- Forderungen an den Zentralstaat im Rahmen von Unterabschnitt 1 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;
- e)
- Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, seinem Tochterunternehmen oder einer Tochter seines Mutterunternehmens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt, oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG ist, und Forderungen zwischen Kreditinstituten, die den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 8 genügen;
- f)
- Beteiligungen an Gesellschaften, deren Forderungen im Rahmen von Unterabschnitt 1 mit einem Risikogewicht von 0 %angesetzt werden (dazu zählen auch die öffentlich geförderten Gesellschaften, die ein Risikogewicht von Null erhalten können);
- g)
- Beteiligungen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch die das Kreditinstitut erhebliche Subventionen für die Beteiligungspositionen erhält und die Programme einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen unterliegen. Dieser Ausschluss ist zusammengenommen auf 10 % der Basiseigenmittel und der ergänzenden Eigenmittel beschränkt;
- h)
- Forderungen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 40, die die dort angeführten Bedingungen erfüllen, oder
- i)
- staatliche und staatlich rückversicherte Garantien nach Anhang VIII Teil 2 Nummer 19.
Dieser Absatz hindert die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht daran zu gestatten, dass Unterabschnitt 1 auf Beteiligungen angewandt wird, die in anderen Mitgliedstaaten für eine solche Behandlung zugelassen sind.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Beteiligungen eines Kreditinstituts als wesentlich angesehen, wenn ihr Gesamtwert ohne die unter Absatz 1 genannten Beteiligungen im Rahmen von in Absatz 1 Buchstabe g genannten staatlichen Programmen im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 % der Eigenmittel des Kreditinstituts beträgt. Liegt die Zahl dieser Beteiligungen unter 10, so liegt diese Schwelle bei 5 % der Eigenmittel.
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