ANHANG III RL 2006/48/EG

BEHANDLUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS VON DERIVATEN, PENSIONSGESCHÄFTEN, WERTPAPIER- ODER WARENLEIHGESCHÄFTEN, GESCHÄFTEN MIT LANGER ABWICKLUNGSFRIST UND LOMBARDGESCHÄFTEN

TEIL 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Allgemeine Begriffe

1.
„Gegenparteiausfallrisiko” (Counterparty Credit Risk, CCR) ist das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen.
2.
Eine „zentrale Gegenpartei” ist eine Einheit, die bei Verträgen zwischen Gegenparteien innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischengeschaltet wird, so dass sie der Käufer für jeden Verkauf und der Verkäufer für jeden Kauf wird.

Geschäftstypen

3.
„Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist” sind Geschäfte, bei denen eine Gegenpartei sich dazu verpflichtet, zu einem Termin, der laut Vertrag mehr als die für dieses spezielle Geschäft marktübliche Frist oder fünf Geschäftstage, je nachdem welche Zeitspanne die kürzere ist, nach dem Geschäftsabschluss liegt, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Bargeld, andere Finanzinstrumente oder Waren, oder umgekehrt, zu liefern.
4.
„Lombardgeschäfte” sind Geschäfte, bei denen ein Kreditinstitut einen Kredit im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten oder Handel von Wertpapieren vergibt. Lombardgeschäfte umfassen keine anders gearteten Kredite, die mit Wertpapieren gesichert sind.

Netting-Sätze, Hedging-Sätze und damit zusammenhängende Begriffe

5.
„Netting-Satz” ist eine Gruppe von Geschäften mit einer einzigen Gegenpartei, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegen und für die das Netting gemäß Teil 7 dieses Anhangs und Artikel 90 bis 93 anerkannt wird. Jede Transaktion, die nicht einer gemäß Teil 7 dieses Anhangs rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt, sollte für die Zwecke dieses Anhangs als eigener Netting-Satz anerkannt werden. Bei der in Teil 6 dieses Anhangs beschriebenen Methode (IMM) können alle Netting-Sätze mit einer einzigen Gegenpartie als einziger Netting-Satz behandelt werden, wenn die simulierten negativen Marktwerte der einzelnen Netting-Sätze bei der Schätzung des erwarteten Wiederbeschaffungswerts (EE) gleich null gesetzt werden.
6.
„Risikoposition” ist eine Risikomaßzahl, die einem Geschäft nach der in Teil 5 beschriebenen Standardmethode nach einem im Voraus festgelegten Algorithmus zugeordnet wird.
7.
„Hedging-Satz” ist eine Gruppe von Risikopositionen, die Geschäften des gleichen Netting-Satzes zugeordnet sind und für die im Hinblick auf die Bestimmung des Forderungswerts nach der in Teil 5 festgelegten Standardmethode lediglich auf den Saldo der Risikopositionen abzustellen ist.
8.
„Nachschussvereinbarung” ist eine vertragliche Vereinbarung oder Bestimmungen einer Vereinbarung, wonach eine Gegenpartei einer zweiten Gegenpartei eine Sicherheit liefern muss, wenn eine Forderung des Letzteren gegenüber Ersterem eine bestimmte Höhe überschreitet.
9.
„Nachschuss-Schwelle” ist die Höhe, die eine ausstehende Forderung maximal erreichen darf, bevor ein Vertragspartner das Recht auf Anforderung der Sicherheit hat.
10.
„Nachschuss-Risikoperiode” ist der Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Sicherheiten, die den mit einer ausfallenden Gegenpartei bestehenden Netting-Satz besichern, und dem Zeitpunkt, zu dem die mit der Gegenpartei bestehenden Geschäfte beendet werden und das resultierende Marktrisiko erneut abgesichert wird.
11.
„Effektive Restlaufzeit” unter der auf einem internen Modell beruhenden Methode für einen Netting-Satz mit mindestens einjähriger Restlaufzeit ist das Verhältnis zwischen den über die Laufzeit der Geschäfte eines Netting-Satzes insgesamt erwarteten, zu einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten ausstehenden Beträgen und den im Laufe eines Jahres bei einem Netting-Satz insgesamt erwarteten, zu einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten ausstehenden Beträgen. Um dem Risiko als Folge eines möglichen Überwälzens der Geschäfte auf neue Geschäfte Rechnung zu tragen, kann die effektive Restlaufzeit auf Prognosezeiträume unter einem Jahr angepasst werden.
12.
„Produktübergreifendes Netting” ist die Zusammenfassung von Geschäften unterschiedlicher Produktkategorien in einem Netting-Satz nach den in diesem Anhang für das produktübergreifende Netting festgelegten Regeln.
13.
„Aktueller Marktwert (Current Market Value, CMV)” ist für die Zwecke das Teils 5 der Nettomarktwert des in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios der mit einer Gegenpartei bestehenden Geschäfte. Für die Ermittlung des aktuellen Marktwertes werden sowohl positive als auch negative Marktwerte herangezogen.

Wahrscheinlichkeitsverteilungen

14.
„Verteilung der Marktwerte” ist die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Nettomarktwerte der in einem Netting-Satz zusammengefassten Geschäfte zu einem künftigen Zeitpunkt (dem Prognosehorizont) unter Zugrundlegung des bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt für diese Geschäfte eingetretenen Marktwertes.
15.
„Verteilung der Wiederbeschaffungswerte” ist die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Marktwerte, wobei die prognostizierten negativen Nettomarktwerte durch Null ersetzt werden.
16.
„Verteilung nach Maßgabe risikoneutraler Wahrscheinlichkeiten” (risikoneutrale Wahrscheinlichkeitsverteilung) ist die Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten zu einem künftigen Zeitpunkt, die auf der Grundlage von durch Marktpreise implizierten Bewertungsparametern, wie impliziten Volatilitäten, ermittelt wird.
17.
„Verteilung nach Maßgabe tatsächlicher Wahrscheinlichkeiten” (tatsächliche Wahrscheinlichkeitsverteilung) ist die Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten zu einem künftigen Zeitpunkt, die auf Grundlage in der Vergangenheit beobachteter Werte ermittelt wird, etwa über anhand vergangener Preis- oder Kursänderungen errechneter Volatilitäten.

Maßzahlen für den Wiederbeschaffungswert und Anpassungen

18.
Der „aktuelle Wiederbeschaffungswert” ist, je nachdem, welcher Wert der höhere ist, Null oder der Marktwert eines Geschäfts bzw. eines in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften, der bei Ausfall der Gegenpartein für den Fall, dass von dem Wert dieser Geschäfte bei Konkurs nichts zurückerlangt werden kann, verloren wäre.
19.
„Spitzenwiederbeschaffungswert” ist ein hohes Perzentil der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem beliebigen künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat.
20.
„Erwarteter Wiederbeschaffungswert” ist der Erwartungswert der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem beliebigen künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat.
21.
„Erwarteter effektiver Wiederbeschaffungswert” ist der höchste der erwarteten Wiederbeschaffungswerte, der zu dem betreffenden oder einem beliebigen früheren Zeitpunkt eintritt. Alternativ kann der erwartete effektive Wiederbeschaffungswert für einen bestimmten Zeitpunkt auch definiert werden als der erwartete Wiederbeschaffungswert zu diesem Zeitpunkt oder der effektive Wiederbeschaffungswert zu dem vorangegangenen Zeitpunkt, je nach dem, welcher Wert der höhere ist.
22.
„Erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert(EPE)” ist ein über die Zeit ermittelter gewogener Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln. Bei der Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderung erfolgt die Durchschnittsbildung für das erste Jahr oder, sofern die Restlaufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes weniger als ein Jahr beträgt, für die Laufzeit desjenigen Kontrakts im Netting-Satz mit der längsten Laufzeit.
23.
„Effektiver erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert (effektiver EPE)” ist ein über die Zeit ermittelter gewogener Durchschnitt der erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswerte während des ersten Jahres oder während der Laufzeit des Kontrakts, der von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln.
24.
„Kreditrisikobezogene Bewertungsanpassung” ist die Anpassung eines Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei zum mittleren Marktwert. Diese Anpassung trägt dem Marktwert des Kreditrisikos Rechnung, das auf eine etwaige Nichterfüllung vertraglicher Vereinbarungen mit einer Gegenpartei zurückzuführen ist. Diese Anpassung kann sowohl den Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei als auch den Marktwert des Kreditrisikos von Kreditinstitut und Gegenpartei widerspiegeln.
25.
„Einseitige kreditrisikobezogene Bewertungsanpassung” ist eine kreditrisikobezogene Bewertungsanpassung, die dem Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei für das Kreditinstitut, nicht aber dem Marktwert des Kreditrisikos des Kreditinstituts für die Gegenpartei Rechnung trägt.

Mit dem Gegenparteienkreditausfallrisiko verbundene Risiken.

26.
„Überwälzungsrisiko” ist der Betrag, um den der erwartete positive Wiederbeschaffungswert zu niedrig angesetzt wird, wenn zu erwarten ist, dass mit einer Gegenpartei auch in Zukunft laufend neue Geschäfte getätigt werden. Der durch diese Geschäfte entstehende zusätzliche Wiederbeschaffungswert ist im erwarteten positiven Wiederbeschaffungswert nicht berücksichtigt.
27.
Ein „allgemeines Korrelationsrisiko” ( „general wrong-way risk” ) besteht, wenn eine hohe Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Gegenparteien und Risikofaktoren des allgemeinen Marktrisikos gegeben ist.
28.
Ein „spezielles Korrelationsrisiko” ( „specific wrong-way risk” ) besteht, wenn aufgrund der Art der mit einer Gegenpartei bestehenden Geschäfte eine hohe Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei und dem Wiederbeschaffungswert der mit diesem bestehenden Geschäfte gegeben ist. Ein Kreditinstitut ist einem speziellen Korrelationsrisiko ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass die künftige Forderung an eine bestimmte Gegenpartei hoch ist, wenn auch deren Ausfallwahrscheinlichkeit hoch ist.

TEIL 2

Wahl der Methode

1.
Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 7 bestimmen Kreditinstitute den Forderungswert der in Anhang IV genannten Kontrakte mit einer der in den Teilen 3 bis 6 beschriebenen Methoden. Kreditinstitute, die nicht für die Behandlung nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2006/49/EG in Frage kommen, dürfen die in Teil 4 beschriebene Methode nicht anwenden. Zur Bestimmung des Forderungswerts der in Anhang IV Nummer 3 genannten Geschäfte dürfen Kreditinstitute nicht auf die in Teil 4 beschriebene Methode zurückgreifen.

Eine parallele Verwendung der in den Teilen 3 bis 6 dargelegten Methoden ist auf Dauer innerhalb von Gruppen, nicht aber innerhalb einer einzigen rechtlichen Einheit zulässig. Eine parallele Verwendung der in den Teilen 3 und 5 beschriebenen Methoden innerhalb einer rechtlichen Einheit ist gestattet, wenn eine der Methoden für die unter Teil 5 Nummer 19 aufgeführten Fälle angewandt wird.

2.
Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Kreditinstitute für

i)
die in Anhang IV genannten Arten von Derivaten,
ii)
Pensionsgeschäfte,
iii)
Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,
iv)
Lombardgeschäfte und
v)
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

die in Teil 6 beschriebenen Methodeverwenden.

3.
Erwirbt ein Kreditinstitut zur Absicherung eines Risikos einer Position, die nicht im Handelsbuch gehalten wird, oder eines Gegenparteiausfallrisikos ein Kreditderivat, so kann es die Eigenkapitalanforderung für die abgesicherte Forderung nach Anhang VIII Teil 3 Nummern 83 bis 92 oder bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden nach Anhang VII Teil 1 Nummer 4 oder Anhang VII Teil 4 Nummern 96 bis 104 bestimmen.

In diesen Fällen und wenn die Option in Anhang II Nummer 11 Satz 2 der Richtlinie 2006/49/EG nicht angewendet wird, wird der Forderungswert für das mit diesen Kreditderivaten verbundene Gegenparteiausfallrisiko gleich null gesetzt.

Allerdings ist es einem Kreditinstitut freigestellt, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko alle nicht zum Handelsbuch gehörenden Derivate, die zur Absicherung einer nicht im Handelsbuch gehaltenen Forderung oder zur Absicherung des Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß dieser Richtlinie anerkannt wird.

4.
Für Gegenparteiausfallrisiken aus verkauften Credit Default Swaps, die nicht dem Handelsbuch zugerechnet werden, gilt, sofern sie als vom Kreditinstitut gestellte Absicherung behandelt werden und der Kreditrisiko-Eigenkapitalanforderung für den vollen Nominalbetrag unterliegen, ein Forderungswert von Null.
5.
Nach allen in den Teilen 3 bis 6 beschriebenen Methoden ist der Forderungswert für eine bestimmte Gegenpartei gleich der Summe der Forderungswerte, berechnet für jeden einzelnen mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz.
6.
Ein Forderungswert von Null für Gegenparteiausfallrisiken kann Derivatgeschäften oder Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die gegenüber einer zentralen Gegenpartei ausstehen und von der zentralen Gegenpartei nicht abgelehnt wurden, zugeschrieben werden. Ferner kann ein Forderungswert von Null für Kreditrisikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien angesetzt werden, die sich aus Derivatgeschäften, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften ergeben, oder für andere von den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegten Kreditrisikopositionen des Kreditinstituts gegenüber der zentralen Gegenpartei. Die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegenden Forderungen der zentralen Gegenpartei aus Gegenparteiausfallrisiken gegenüber allen Teilnehmern an ihren Systemen werden auf Tagesbasis voll besichert.
7.
Forderungsbeträge, die aus Geschäften mit langer Abwicklungsfristentstehen, können nach jeder der in den Teilen 3 bis 6 beschriebenen Methoden berechnet werden, unabhängig davon, welche Methoden für die Behandlung von OTC-Derivatgeschäften und Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften und Lombardgeschäften gewählt werden. Kreditinstitute, die die in den Artikeln 84 bis 89 beschriebene Methode anwenden, dürfen bei der Berechnung der Kapitalanforderungen für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist die Risikogewichte des in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Ansatzes dauerhaft zuweisen, unabhängig von der Wesentlichkeit dieser Positionen.
8.
Bei den Methoden gemäß den Teilen 3 und 4 müssen die zuständigen Behörden gewährleisten, dass der zu berücksichtigende Nennwert ein angemessener Maßstab für das mit dem Geschäft verbundene Risiko ist. Sieht beispielsweise der Vertrag eine Multiplikation der Zahlungsströme vor, muss der Nennwert angepasst werden, um die Auswirkungen der Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Vertrags zu berücksichtigen.

TEIL 3

Die Marktbewertungsmethode

Schritt a:
Indem man jedem Geschäft einen gegenwärtigen Marktwert zuordnet ( „mark to market” ), kann man den aktuellen Wiederbeschaffungswert aller Geschäfte mit einem positiven Wert ermitteln.
Schritt b:
Um die zukünftigen potentiellen Kreditrisiken in einem Wert zu erfassen, werden außer bei „Floating/Floating” -Zinsswaps (mit einer einzigen Währung, bei denen nur die laufenden Wiederbeschaffungskosten berechnet werden) die Nennwerte oder die zugrunde liegenden Werte mit den in Tabelle 1 genannten Prozentsätzen multipliziert:

Tabelle 1

Restlaufzeit(3)ZinsverträgeWechselkurse und Gold betreffende GeschäfteAktien betreffende GeschäfteEdelmetalle, ausgenommen Gold, betreffende GeschäfteWaren, ausgenommen Edelmetalle, betreffende Geschäfte
Höchstens ein Jahr0 %1 %6 %7 %10 %
Mehr als ein Jahr bis fünf Jahre0,5 %5 %8 %7 %12 %
Mehr als fünf Jahre1,5 %7,5 %10 %8 %15 %

Zur Berechnung der zukünftigen potenziellen Kreditrisiken nach Schritt b können die zuständigen Behörden Kreditinstituten gestatten, anstatt der in Tabelle 1 enthaltenen Prozentsätze die aufgeführten Sätze anzuwenden, sofern die Kreditinstitute von der Möglichkeit Gebrauch machen, die in Anhang IV Nummer 21 der Richtlinie 2006/49/EG für Geschäfte in Bezug auf andere Waren als Gold im Sinne der Nummer 3 des Anhangs IV der vorliegenden Richtlinie vorgesehen ist:

Tabelle 2

RestlaufzeitEdelmetalle (ausgenommen Gold)Andere MetalleAgrarerzeugnisseSonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte
Höchstens ein Jahr2 %2,5 %3 %4 %
Mehr als ein Jahr bis 5 Jahre5 %4 %5 %6 %
Mehr als 5 Jahre7,5 %8 %9 %10 %

Schritt c:
Die Summe aus laufenden Wiederbeschaffungskosten und zukünftigen potenziellen Kreditrisiken ergibt den Forderungswert.

TEIL 4

Die Ursprungsrisikomethode

Schritt a:
Der Nennwert eines jeden Instruments wird mit den in Tabelle 3 genannten Prozentsätzen multipliziert:

Tabelle 3

Ursprungslaufzeiten(4)ZinssatzverträgeWechselkurse und Gold betreffende Geschäfte
Höchstens ein Jahr0,5 %2 %
Mehr als ein Jahr, nicht mehr als zwei Jahre1 %5 %
Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres1 %3 %

Schritt b:
Die so ermittelten Risiken ergeben den Forderungswert.

TEIL 5:

Standardmethode

1.
Die Standardmethode (SM) darf nur für OTC-Derivatgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist verwendet werden. Der Forderungswert wird für jeden Netting-Satz gesondert ermittelt. Er wird nach Berücksichtigung von Sicherheiten nach folgender Formel bestimmt:

Forderungswert =

Dabei ist:

CMV der aktuelle Marktwert des in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften vor Berücksichtigung von Sicherheiten. Das heißt:

Dabei ist:

CMVi = der aktuelle Marktwert des Geschäfts i;

CMC = der aktuelle Marktwert der Sicherheit, die dem Netting-Satz zugeordnet ist. Das heißt:

dabei ist CMCl der aktuelle Marktwert der Sicherheit l;

i = Index für die Geschäfte;

l = Index für die Sicherheit;

j = Index für die Hedging-Satz-Kategorie. Diese Hedging-Sätze entsprechen Risikofaktoren, für die Risikopositionen mit entgegengesetztem Vorzeichen ausgeglichen werden können, um eine Nettorisikoposition zu erhalten, auf deren Grundlage die Forderung dann gemessen wird.

RPTij = Risikoposition aus Geschäft i für Hedging-Satz j;

RPClj = Risikoposition aus Sicherheit l für Hedging-Satz j;

CCRMj = CCR-Multiplikator für Hedging-Satz j nach Tabelle 5;

β = 1,4.

Eine von einer Gegenpartei gestellte Sicherheit hat ein positives Vorzeichen; eine der Gegenpartei gestellte Sicherheit hat ein negatives Vorzeichen.

Die Sicherheiten, die für diese Methode zugelassen sind, beschränken sich auf die Sicherheiten, die nach Anhang VIII Teil 1 Absatz 11 der vorliegenden Richtlinie und Anhang II Nummer 9 der Richtlinie 2006/49/EG zugelassen sind.

2.
Ist bei einem OTC-Derivatgeschäft mit linearem Risikoprofil der Austausch eines Finanzinstruments gegen Zahlung vorgesehen, so wird der Teil des Geschäfts, bei dem die Zahlung erfolgt, als Zahlungskomponente ( „payment leg” ) bezeichnet. Geschäfte, bei denen eine Zahlung gegen Zahlung vorgesehen ist, bestehen aus zwei Zahlungskomponenten. Die Zahlungskomponenten enthalten die vertraglich vereinbarten Bruttozahlungen, einschließlich des Nominalwerts des Geschäfts. Kreditinstitute können das zinsbedingte Risiko aus Zahlungskomponenten mit einer verbleibenden Laufzeit von weniger als einem Jahr für den Zweck der folgenden Berechnungen außer acht lassen. Kreditinstitute können Geschäfte, die aus zwei auf dieselbe Währung lautenden Zahlungskomponenten bestehen, wie Zinsswaps, als einziges, aggregiertes Geschäft behandeln. Die Behandlung von Zahlungskomponenten ist auf das aggregierte Geschäft anzuwenden.
3.
Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen als Finanzinstrumente Aktien (einschließlich Aktienindizes), Gold, andere Edelmetalle oder andere Rohwaren zugrunde liegen, werden einer Risikoposition für die betreffende Aktie (den betreffenden Aktienindex) oder die betreffende Rohware (einschließlich Gold und andere Edelmetalle) und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zugeordnet. Lautet die Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, so wird das Geschäft darüber hinaus einer Risikoposition für die betreffende Währung zugeordnet.
4.
Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen ein Schuldtitel zugrunde liegt, werden in Bezug auf den Schuldtitel einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer weiteren Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zugeordnet. Geschäfte mit linearem Risikoprofil, bei denen eine Zahlung gegen Zahlung vorgesehen ist, worunter auch Devisentermingeschäfte fallen, werden in Bezug auf jede der damit verbundenen Zahlungskomponenten einer Risikoposition für das Zinsrisiko zugeordnet. Lautet der zugrunde liegende Schuldtitel auf eine Fremdwährung, so wird dieser einer Risikoposition in dieser Währung zugeordnet. Lautet eine Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, so wird die Zahlungskomponente erneut einer Risikoposition in dieser Währung zugeordnet. Einem Devisen-Basisswap wird der Forderungswert Null zugeteilt.
5.
Bei einem Geschäft mit linearem Risikoprofil ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus dem effektiven Nominalwert (Marktpreis x Menge) der zugrunde liegenden Finanzinstrumente (einschließlich Rohwaren), der — außer bei Schuldtiteln — in die Landeswährung des Kreditinstituts umgerechnet wird.
6.
Bei Schuldtiteln und Zahlungskomponenten ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus dem mit der geänderten Laufzeit des Schuldtitels bzw. der Zahlungskomponente multiplizierten, in die Landeswährung des Kreditinstituts umgerechneten effektiven Nominalwert der ausstehenden Bruttozahlungen (einschließlich des Nominalbetrags).
7.
Bei einem Credit Default Swap ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus dem mit der verbleibenden Laufzeit dieses Swaps multiplizierten Nominalwert des Referenzschuldtitels.
8.
Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, ist die Höhe der Risikoposition gleich dem Delta entsprechenden effektiven Nominalwert des Basisfinanzinstruments, sofern es sich dabei nicht um einen Schuldtitel handelt.
9.
Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, dem ein Schuldtitel oder eine Zahlungskomponente zugrunde liegt, ist die Höhe der Risikoposition gleich dem Delta entsprechenden, mit der geänderten Laufzeit des Schuldtitels oder der Zahlungskomponente multiplizierten effektiven Nominalwert des Finanzinstruments oder entsprechend der Zahlungskomponente.
10.
Zur Bestimmung der Risikopositionen wird eine von einer Gegenpartei gestellte Sicherheit wie eine Forderung gegen die Gegenpartei im Rahmen eines Derivatgeschäfts (Long-Position), das am selben Tag fällig ist, behandelt, während eine der Gegenpartei gestellte Sicherheit wie eine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei (Short-Position), die am selben Tag fällig wird, behandelt wird.
11.
Kreditinstitute können zur Bestimmung der Größe und des Vorzeichens einer Risikoposition folgende Formeln verwenden:

für alle Instrumente außer Schuldtiteln:

effektiver Nominalwert bzw. Delta entsprechender

Dabei ist:

Pref = Preis des zugrunde liegenden Instruments in der Referenzwährung;

V = Wert des Finanzinstruments (im Fall einer Option: Preis der Option; im Fall eines Geschäfts mit linearem Risikoprofil: Wert des zugrunde liegenden Instruments selbst);

p = Preis des zugrunde liegenden Instruments in derselben Währung wie V;

bei Schuldtiteln und Zahlungskomponenten aller Geschäfte:

effektiver Nominalwert, multipliziert mit der geänderten Laufzeit, bzw.

Delta entsprechender Nominalwert, multipliziert mit der geänderten Laufzeit

Dabei ist:

V = Wert des Finanzinstruments (im Fall einer Option: Preis der Option; im Fall eines Geschäfts mit linearem Risikoprofil: Wert des zugrunde liegenden Instruments selbst bzw. entsprechend der Zahlungskomponente);

r = Zinssatzniveau.

Lautet V auf eine andere Währung als die Referenzwährung, muss das Derivat durch Multiplikation mit dem geltenden Wechselkurs in die Referenzwährung umgerechnet werden.

12.
Die Risikopositionen müssen Hedging-Sätzen zugeordnet werden. Für jeden Hedging-Satz wird der Absolutbetrag der Summe der resultierenden Risikopositionen errechnet. Diese Summe wird Nettorisikoposition genannt und wie folgt dargestellt:

in den Formeln nach Absatz 1.

13.
Bei zinssatzbedingten Risikopositionen aus Geldeinlagen, die die Gegenpartei als Sicherheit gestellt hat, aus Zahlungskomponenten und aus zugrunde liegendenSchuldtiteln, für die nach Anhang I Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG eine Eigenkapitalanforderung von 1,60 % oder weniger gilt, gibt es für jede Währung sechs Hedging-Sätze, wie in der Tabelle 4 festgelegt. Die Einteilung erfolgt anhand einer Kombination aus „Laufzeit” und „Referenzzinssätzen” :

Tabelle 4:

Referenzzinsätze(Referenz Staatstitel)Referenzzinssätze(Referenz andere als Staatstitel)

Laufzeit

Laufzeit

Laufzeit

← 1 Jahr

>1 — ← 5 Jahre

> 5 Jahre

← 1 Jahr

>1 — ← 5 Jahre

> 5 Jahre

14.
Bei zinssatzbedingten Risikopositionen aus Basisschuldtiteln oder Zahlungskomponenten, bei denen der Zinssatz an einen Referenzzinssatz, der das allgemeine Marktzinsniveau widerspiegelt, gekoppelt ist, ist die Restlaufzeit der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung. In allen anderen Fällen ist sie die Restlaufzeit des Basisschuldtitels bzw. bei einer Zahlungskomponente die Restlaufzeit des Geschäfts.
15.
Für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt, gibt es einen Hedging-Satz. „Nth-to-default” -Swaps werden wie folgt behandelt:

a)
Die Höhe der Risikoposition aus einem Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem „Nth-to-default” -Swap zugrunde liegt, ergibt sich aus dem effektiven Nominalwert des Referenzschuldtitels, multipliziert mit der geänderten Laufzeit des „Nth-to-default” -Derivats bezogen auf die Veränderung des Credit Spreads des Basisschuldtitels;
b)
für jeden Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem gegebenen „Nth-to-default” -Swap zugrunde liegt, gibt es einen Hedging-Satz; Risikopositionen aus verschiedenen „Nth-to-default” -Swaps werden nicht in demselben Hedging-Satz zusammengefasst;
c)
für jeden Hedging-Satz, der für einen Referenzschuldtitel eines „Nth-to-default” -Derivats eröffnet wird, gilt bei Referenzschuldtiteln, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating entsprechend der Bonitätsstufe 1 bis 3 erhalten haben, ein CCR-Multiplikator von 0,3 % und bei anderen Schuldtiteln von 0,6 %.

16.
Bei zinsbedingten Risikopositionen aus Geldeinlagen, die der Gegenparteien als Sicherheit gestellt werden, wenn diese Gegenpartei keine ausstehenden Schuldverpflichtungen mit einem geringen spezifischen Risiko sowie aus Basisschuldtiteln hat, für die nach Anhang I Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG eine Eigenkapitalanforderung von mehr als 1,60 % gilt, gibt es für jeden Emittenten einen Hedging-Satz. Bildet eine Zahlungskomponente einen solchen Schuldtitel nach, so gibt es auch für jeden Emittenten des Basisschuldtitels einen Hedging-Satz. Die Kreditinstitute können Risikopositionen aus Schuldtiteln eines bestimmten Emittenten oder aus Referenzschuldtiteln desselben Emittenten, die von Zahlungskomponenten nachgebildet werden oder einem Credit Default Swap zugrunde liegen, ein und demselben Hedging-Satz zuordnen.
17.
Basisfinanzinstrumente, bei denen es sich nicht um Schuldtitel handelt, werden nur dann ein und demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn sie identisch oder ähnlich sind. In allen anderen Fällen werden sie unterschiedlichen Hedging-Sätzen zugeordnet. Als ähnliche Instrumente gelten:

bei Aktienwerten Aktien desselben Emittenten. Ein Aktienindex wird wie ein eigenständiger Emittent behandelt.;

bei Edelmetallen Instrumente, die aus demselben Edelmetall bestehen. Ein Edelmetallindex wird wie ein eigenständiges Edelmetall behandelt;

bei Elektroenergie gelten als ähnliche Instrumente jene Lieferrechte und -verpflichtungen, die sich auf dasselbe Zeitintervall einer Spitzenzeit oder nachfrageschwachen Zeit innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden beziehen, und

bei Rohwaren Instrumente, die aus demselben Rohstoff bestehen. Ein Rohwarenindex wird wie eine eigenständige Rohware behandelt.

18.
Für die verschiedenen Kategorien von Hedgingsätzen werden gemäß Tabelle 5 folgende CCR-Multiplikatoren (CCRM) festgelegt:

Tabelle 5:

Hedging-Satz-KategorienCCR-Multiplikator (CCRM)
1.Zinssätze0,2 %
2.Zinssätze für Risikopositionen aus einem Referenzschuldtitel, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt und für den nach Anhang I Tabelle I der Richtlinie 2006/49/EG eine Eigenkapitalanforderung von 1,60 % oder weniger gilt.0,3 %
3.Zinssätze für Risikopositionen aus einem Schuldtitel oder Referenzschuldtitel, für den nach Anhang I Tabelle I der Richtlinie 2006/49/EG eine Eigenkapitalanforderung von mehr als 1,60 % gilt.0,6 %
4.Wechselkurse2,5 %
5.Elektroenergie4 %
6.Gold5 %
7.Aktien7 %
8.Edelmetalle (außer Gold)8,5 %
9.Andere Rohwaren (außer Edelmetalle und Elektroenergie)10 %
10.Basisinstrumente von OTC-Derivaten, die unter keine der oben genannten Kategorien fallen.10 %

Bei den unter Punkt 10 der Tabelle 5 genannten Basisinstrumenten von OTC-Derivaten wird jede Kategorie von Basisinstrumenten einem separaten Hedging-Satz zugeordnet.

19.
Für Geschäfte mit nicht linearem Risikoprofil oder für Zahlungskomponenten und Geschäfte mit Basisschuldtiteln, für die das Kreditinstitut Delta oder entsprechend die geänderte Laufzeit nicht anhand eines von den zuständigen Behörden für die Bestimmung der Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko genehmigten Modells ermitteln kann, werden die Höhe der Risikopositionen und die geltenden CCRMs von den zuständigen Behörden vorsichtig bestimmt. Alternativ können die zuständigen Behörden die Anwendung der Methode nach Teil 3 vorschreiben. Netting wird nicht anerkannt, d. h. der Forderungswert wird bestimmt, als gebe es einen Netting-Satz, der nur die einzelne Transaktion umfasst.
20.
Ein Kreditinstitut muss über interne Verfahren verfügen, mit deren Hilfe es vor der Aufnahme eines Geschäfts in einen Hedgingsatz überprüfen kann, ob dieses Geschäft einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung unterliegt, die die geltenden Anforderungen des Teils 7 erfüllt.
21.
Ein Kreditinstitut, das zur Minderung seines CCR auf Sicherheiten zurückgreift, muss über interne Verfahren verfügen, mit deren Hilfe es vor Berücksichtigung der Sicherheit in seinen Berechnungen überprüfen kann, ob diese das erforderliche Maß an Rechtssicherheit gemäß Anhang VIII bietet.

TEIL 6

Auf einem internen Modell beruhende Methode

1.
Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden kann ein Kreditinstitut auf ein internes Modell zurückgreifen, um den Forderungswert für die Geschäfte unter Teil 2 Nummer 2 Ziffer i oder für die Geschäfte unter Teil 2 Nummer 2 Ziffern ii, iii und iv oder für die Geschäfte unter Teil 2 Nummer 2 Ziffern i bis iv zu berechnen. In all diesen Fällen können auch die Geschäfte unter Teil 2, Nummer 2 Ziffer v einbezogen werden. Unbeschadet Teil 2, Nummer 1, Unterabsatz zwei, können Kreditinstitute beschließen, Geschäfte mit unerheblichem Umfang und Risiko von dieser Methode auszunehmen. Zur Anwendung dieser Methode muss das Kreditinstitut die nachstehend in diesem Teil festgelegten Anforderungen erfüllen.
2.
Die Einführung des internen Models kann die Einführung in Abhängigkeit von der Zustimmung der zuständigen Behörden schrittweise von einer Forderungsklasse zur nächsten erfolgen, und während dieser Zeit kann das Kreditinstitut die unter Teil 3 oder Teil 5 genannten Methoden anwenden. Unbeschadet des Rests dieses Teils sind Kreditinstitute nicht gezwungen ein bestimmtes Model anzuwenden.
3.
Alle OTC-Derivatgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist für die ein Kreditinstitut keine Genehmigung zur Anwendung des internen Modells erhalten hat, wendet das Kreditinstitut die Methoden gemäß Teil 3 oder Teil 5 an. Eine dauerhafte parallele Verwendung dieser beiden Methoden innerhalb einer Gruppe ist zulässig. Eine parallele Verwendung dieser beiden Methoden innerhalb einer rechtlichen Einheit ist nur zulässig, wenn eine der Methoden für die unter Teil 5 Nummer 19 aufgeführten Fälle angewandt wird.
4.
Kreditinstituten, denen die Verwendung der internen Models gestattet wurde, dürfen nicht zu Verwendung der unter Teil 3 und Teil 5 genannten Methoden zurückkehren, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies. Wenn ein Kreditinstitut die in diesem Teil genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt, legt es der zuständigen Behörde entweder einen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass es die Anforderungen bald wieder einhalten wird, oder es weist nach, dass die Abweichungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.

Forderungswert

5.
Der Forderungswert wird für den Netting-Satz insgesamt ermittelt. Das Modell berechnet zunächst die Prognoseverteilung für Änderungen beim Marktwert des Netting-Satzes, die auf Veränderungen bei Marktvariablen, wie z. B. Zinssätze und Wechselkurse, zurückzuführen sind. Dann wird für den Netting-Satz der Forderungswert zu jedem gegebenen zukünftigen Zeitpunkt in Abhängigkeit der Veränderungen der Marktvariablen ermittelt. Für Gegenparteien mit Nachschussvereinbarung kann das Modell auch künftige Schwankungen der Sicherheit erfassen.
6.
Kreditinstitute können in ihre Prognoseverteilungen für Änderungen beim Marktwert des Netting-Satzes die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 11 der vorliegenden Verordnung und Anhang II Nummer 9 der Richtlinie 2006/49/EG definierten anerkennungsfähigen finanziellen Sicherheiten einbeziehen, vorausgesetzt, die quantitativen, qualitativen und auf Daten bezogene Anforderungen für das interne Model sind bezüglich der Sicherheiten erfüllt.
7.
Der Forderungswert ist das Produkt aus α und dem effektiven EPE:

Forderungswert = α × Effektiver EPE

Dabei ist:

Alpha (α) gleich 1,4, aber die Aufsichtsbehörden können jedoch einen höheren αWert vorschreiben, und der effektive EPE wird ermittelt, indem die erwartete Forderung (EEt) als durchschnittliche Forderung zu einem künftigen Zeitpunkt t errechnet wird, wobei der Durchschnitt aus möglichen künftigen Werten relevanter Faktoren für das Marktrisiko gezogen wird. Im Rahmen des internen Modells wird EE für eine Reihe künftiger Zeitpunkte t1, t2, t3 geschätzt.

8.
Der Effektive EE wird rekursiv errechnet:

Effektiver EEtk = max (Effektiver EEtk-1; EEtk)

Dabei:

wird das aktuelle Datum als t0 bezeichnet und der effektive EEt0 ist gleich dem aktuellen Wiederbeschaffungswert.

9.
Dementsprechend ist der effektive EPE der durchschnittliche effektive EE im ersten Jahr der künftigen Forderung. Werden sämtliche Kontrakte des Netting-Satzes vor Ablauf eines Jahres fällig, so ist EPE der Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte bis zur Fälligkeit aller Kontrakte im Netting-Satz. Der effektive EPE wird als gewichteter Durchschnitt des effektiven EE berechnet:

Dabei:

ermöglichen die Gewichte Δtk = tk — tk-1 es, die künftige Forderung für zeitlich ungleichmäßig verteilte Zeitpunkte zu errechnen.

10.
Die erwarteten Wiederbeschaffungswerte oder die Spitzenwiederbeschaffungswerte werden ausgehend von einer Verteilung der Wiederbeschaffungswerte berechnet, in der Abweichungen von der Normalverteilungseigenschaft berücksichtigt sind.
11.
Die Kreditinstitute können anstelle des Produkts aus α und dem effektiven EPE eine konservativere Maßzahl für jeden Geschäftspartner statt eines gemäß der genannten Formel berechneten effektiven EPE verwenden.
12.
Unbeschadet der Nummer 7 können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten gestatten, vorbehaltlich einer Untergrenze von 1,2 ihre eigenen α-Schätzungen zu verwenden, wobei α gleich dem Verhältnis zwischen dem ökonomischen Kapital, das sich aus einer vollständigen Simulierung der Forderungen an alle Gegenparteien ergibt (Zähler), und dem auf der Grundlage des EPE bestimmten ökonomischen Kapitals (Nenner) ist. Im Nenner wird EPE wie ein feststehender Kreditrestbetrag verwendet. Für diese Methode in Frage kommende Kreditinstitute müssen nachweisen, dass ihre internen α-Schätzungen im Zähler wesentliche Ursachen stochastischer Abhängigkeiten nach Verteilung der Marktwerte von Geschäften oder Portfolios von Geschäften über die Gegenparteien erfassen. Interne α-Schätzungen tragen der Granularität von Portfolios Rechnung.
13.
Ein Kreditinstitut stellt sicher, dass Zähler und Nenner von α in Bezug auf Modellierungsmethode, Parameterspezifikationen und Portfoliozusammensetzung einheitlich berechnet werden. Der verwendete Ansatz muss sich auf den kreditinstitutsinternen Ansatz für das ökonomische Kapital stützen, gut dokumentiert sein und von unabhängiger Seite validiert werden. Zusätzlich dazu überprüfen die Kreditinstitute ihre Schätzungen mindestens einmal pro Quartal und bei im Zeitverlauf variierender Portfoliozusammensetzung noch häufiger. Die Kreditinstitute bewerten das Risiko des Models.
14.
Wenn angebracht, sollten bei der gemeinsamen Simulation von Markt- und Kreditrisiken angewandte Unsicherheiten und Korrelationen von Marktrisikofaktoren dem Kreditrisikofaktor angemessen sein, um die potentiellen Zunahmen an Unsicherheiten oder Korrelationen bei einem wirtschaftlichen Abschwung wiederzuspiegeln.
15.
Besteht für den Netting-Satz eine Nachschussvereinbarung, so verwenden die Kreditinstitute eine der folgenden EPE-Maßeinheiten:

a)
effektiver EPE ohne Berücksichtigung der Nachschussvereinbarung;
b)
die in der Nachschussvereinbarung festgelegte Schwelle — sollte diese positiv sein — zuzüglich eines Aufschlags, der der potenziellen Erhöhung der Forderung während der Nachschuss-Risikoperiode Rechnung trägt. Berechnet wird dieser Aufschlag als die Erhöhung, die ausgehend von einer aktuellen Forderung Null im Laufe der Nachschuss-Risikoperiode bei der Forderung des Netting-Satzes erwartet wird. Für Netting-Sätze, die ausschließlich aus Reprogeschäften auf der Grundlage einer täglichen Nachschussauszahlung und eines täglichen „mark-to-market” bestehe, wird eine Zeitspanne von fünf Arbeitstagen und für alle anderen Netting-Sätze eine Zeitspanne von zehn Arbeitstagen auf die für diesen Zweck angewandte Nachschuss-Risikoperiode festgelegt, oder
c)
erfasst das interne Modell bei der Schätzung des EE die Auswirkungen von Nachschusszahlungen, so kann die EE-Maßeinheit des Modells bei entsprechenden Genehmigung der zuständigen Behörden unmittelbar in die unter Nummer 8 angegebene Gleichung eingesetzt werden.

Mindestanforderungen für EPE-Modelle

16.
Das EPE-Model eines Kreditinstituts muss den unter den Nummern 17 bis 41 festgelegten operativen Anforderungen gerecht werden.

CCR-Kontrolle

17.
Das Kreditinstitut verfügt über eine Kontrollabteilung, die für die Gestaltung und Umsetzung seines CCR-Managements zuständig ist, wozu auch die erste und die laufende Validierung des internen Modells zählen. Diese Abteilung kontrolliert die eingehenden Daten auf ihre Stabilität und erstellt und analysiert Berichte über die Ergebnisse des kreditinstitutseigenen Risikomessmodells, wozu auch eine Bewertung der Beziehung zwischen Risikomaßzahlen und Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen gehört. Diese Abteilung ist von den für die Erstellung, Erneuerung oder den Handel von Forderungen zuständigen Abteilungen unabhängig und vor jeder ungebührlichen Einflussnahme geschützt; sie verfügt über eine angemessenen Personalausstattung; sie erstattet dem höheren Management des Kreditinstituts unmittelbar Bericht. Die Arbeiten dieser Abteilung sind eng mit dem täglichen Kreditrisikomanagment des Kreditinstituts verzahnt. Ihre Ergebnisse sind deshalb integraler Bestandteil der Planung, Überwachung und Kontrolle des Kredit- und Gesamtrisikoprofils des Kreditinstituts.
18.
Die Vorschriften, Verfahren und Systeme, die das Kreditinstitut zur Steuerung seines CCR einsetzt, sind konzeptionell solide und werden nach Treu und Glauben umgesetzt. Ein solides CCR-Management umfasst die Ermittlung, Messung, Steuerung, Genehmigung und interne Meldung von CCRs.
19.
Die Risikomanagement-Vorschriften eines Kreditinstituts tragen den Markt-, Liquiditäts- und rechtlichen und operationellen Risiken, die mit dem CCR einhergehen können, Rechnung. Ein Kreditinstitut geht keine Geschäftsbeziehung mit einer Gegenparteien ein, ohne dessen Kreditwürdigkeit zu bewerten und trägt dem bei und vor der Abwicklung bestehenden Kreditrisiko gebührend Rechnung. Diese Risiken sind auf Ebene der Gegenpartei (durch Zusammenlegung der Forderungen an die Gegenpartei mit anderen Kreditforderungen) und auf Unternehmensebene so umfassend wie möglich zu steuern.
20.
Leitungsorgan und höheres Management des Kreditinstituts sind aktiv am CCR-Kontrollverfahren beteiligt und betrachten dies als wesentlichen Aspekt des Geschäfts, für den erhebliche Ressourcen eingesetzt werden müssen. Das höhere Management kennt die Grenzen des Modells und die diesem zugrunde liegenden Annahmen und weiß um deren mögliche Auswirkungen auf die Verlässlichkeit der Ergebnisse. Des höheres Management trägt auch den Unwägbarkeiten des Marktes und betrieblichen Aspekten Rechnung und weiß, wie diese sich im Modell niederschlagen.
21.
Die Tagesberichte über das CCR des Kreditinstituts werden deshalb von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Befugnisse und ausreichende Autorität verfügt, um sowohl eine Herabsetzung der von einzelnen Kreditmanagern oder Händlern übernommenen Positionen als auch eine Herabsetzung des CCR des Kreditinstituts insgesamt durchzusetzen.
22.
Das CCR-Management eines Kreditinstituts wird in Kombination mit den internen Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen eingesetzt. Zu diesem Zweck müssen Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen über einen gewissen Zeitraum hinweg nach dem gleichen Muster mit dem Risikomessmodell des Kreditinstituts verknüpft sein und muss diese Verknüpfung für Kreditmanager, Händler und höheres Management gut nachvollziehbar sein.
23.
Bei der CCR-Messung eines Kreditinstituts wird die tägliche und die innerhalb eines Tages verzeichnete Inanspruchnahme von Kreditlinien ermittelt. Diese werden unter Einbeziehung und unter Ausschluss der hinterlegten Sicherheiten gemessen. Das Kreditinstitut berechnet und überwacht für einzelne Portfolios und Gegenparteien den Spitzen- oder den möglichen künftigen Wiederbeschaffungswert (potential future exposure, PFE) zu dem von ihm gewählten Konfidenzniveau. Das Kreditinstitut trägt dabei großen oder konzentrierten Positionen von Gruppen verbundener Gegenparteien, Branchen, Märkten etc. Rechnung.
24.
Ergänzend zur CCR-Analyse führt das Kreditinstitut ausgehend vom täglichen Output seines Risikomessmodells routinemäßig ein rigoroses Stresstest-Programm durch. Die Ergebnisse dieser Stresstests werden regelmäßig vom höheren Management überprüft und in den vom Management und dem Leitungsorgan festgelegten CCR-Vorschriften und -obergrenzen berücksichtigt. Ergeben Stresstests eine besondere Anfälligkeit für eine bestimmte Fallkonstellation, so sind unverzüglich Schritte einzuleiten, um diese Risiken angemessen zu steuern.
25.
Das Kreditinstitut verfügt über routinemäßige Verfahren, die die Einhaltung der schriftlich festgelegten internen Vorschriften, Kontrollen und Verfahren für das CCR-Managementsystem sicherstellen. Das CCR-Managementsystem des Kreditinstituts muss genau dokumentiert sein und eine Erläuterung der zur CCR-Messung verwendeten empirischen Techniken enthalten.
26.
Das Kreditinstitut unterzieht sein CCR-Managmentsystem im Rahmen seiner Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Prüfung. Diese schließt sowohl die Tätigkeiten der Kredit- und der Handelsabteilung als auch die Tätigkeiten der unabhängigen CCR-Kontrollabteilung ein. Der gesamte Prozess des CCR-Managements wird in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen, bei der zumindest die folgenden Aspekte untersucht werden:

a)
die Angemessenheit der Dokumentation von CCR-Managementsystem und -verfahren;
b)
die Organisation der CCR-Kontrollabteilung;
c)
die Einbindung der CCR-Maßnahmen in das tägliche Risikomanagement;
d)
das Genehmigungsverfahren für die von den Mitarbeitern im Handels- und Abwicklungsbereich bei Risikotransaktionen angewandten Preisfindungsmodelle und Bewertungssysteme;
e)
die Validierung aller wesentlichen Änderungen des CCR-Messverfahrens;
f)
der Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Gegenparteiausfallrisiken;
g)
die Stabilität des Systems zur Unterrichtung des Managements;
h)
die Genauigkeit und Vollständigkeit der CCR-Daten;
i)
die Überprüfung der Schlüssigkeit, Aktualität und Verlässlichkeit der für interne Modelle verwendeten Datenquellen, wozu auch deren Unabhängigkeit zählt;
j)
die Genauigkeit und Angemessenheit von Volatilitäts- und Korrelationsannahmen;
k)
die Genauigkeit von Bewertung und Risikotransformationsberechnungen, und
l)
die Überprüfung der Modellgenauigkeit durch häufiges Backtesting.

Praxistest

27.
Die Verteilung der Wiederbeschaffungswerte, die sich aus dem zur Berechnung des effektiven EPE verwendeten Modells ergibt, wird eng in das tägliche CCR-Management des Kreditinstituts einbezogen. Der Output des internen Modells spielt folglich bei der Kreditvergabe, dem Management des Gegenparteiausfallrisikos, der internen Kapitalallokation und der Corporate Governance des Kreditinstituts eine wesentliche Rolle.
28.
Das Kreditinstitut verfügt über entsprechende Erfahrungen mit der Nutzung von Modellen zur Ermittlung der CCR-Verteilung. Es weist damit nach, dass es zur Berechnung der Verteilungen der Wiederbeschaffungswerte, auf die sich die EPE-Berechnung stützt, seit mindestens einem Jahr vor der Genehmigung der zuständigen Behörden ein den Mindestanforderungen weitgehend entsprechendes internes Modell verwendet.
29.
Das zur Ermittlung der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte verwendete interne Modell ist Teil des allgemeinen Gegenparteiausfallrisiko-Managements, das die Ermittlung, die Messung, das Management, die Genehmigung und die interne Meldung von Gegenparteiausfallrisiken einschließt. Im Rahmen dieses Managements wird (durch Zusammenlegung der Forderungen an die Gegenpartei mit anderen Forderungen) ebenfalls die Inanspruchnahme von Kreditlinien gemessen und die Allokation des ökonomischen Kapitals ermittelt. Zusätzlich zum EPE misst und steuert ein Kreditinstitut auch seine aktuellen Forderungen. Diese werden gegebenenfalls unter Einbeziehung und unter Ausschluss der hinterlegten Sicherheiten gemessen. Der Praxistest gilt als bestanden, wenn ein Kreditinstitut zur Berechnung des EPE andere Maßeinheiten für das Gegenparteinausfallrisiko, wie den Spitzenwiederbeschaffungswert oder den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert, verwendet, die auf einer anhand desselben Modells ermittelten Verteilung der Wiederbeschaffungswerte beruhen.
30.
Ein Kreditinstitut muss zu einer täglichen EE-Schätzung in der Lage sein, es sei denn, es weist den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass sein Gegenparteiausfallrisiko eine seltenere Berechnung rechtfertigt. Das Kreditinstitut muss EE-Schätzungen für einen Prognosezeitraum erstellen, der angemessen die zeitliche Struktur künftiger Zahlungsströme und Ende der Verträge widerspiegelt und das in einer Weise, die der Bedeutung und der Zusammensetzung der Forderung gerecht wird.
31.
Die Forderung wird für die Laufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes (und nicht nur bis zum Einjahreshorizont) gemessen, überwacht und kontrolliert. Das Kreditinstitut verfügt über Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der Risiken für den Fall, dass die Forderung gegenüber der Gegenpartei über den Einjahreshorizont hinausgeht. Die prognostizierte Erhöhung der Forderung fließt in das kreditinstitutsinterne Modell zur Bestimmung des ökonomischen Kapitals ein.

Stresstests

32.
Ein Kreditinstitut verfügt über solide Stresstest-Verfahren, um die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung in Bezug auf das CCR derGegenpartei zu bewerten. Diese Stress-Messungen werden mit den EPE-Messungen abgeglichen und vom Kreditinstitut im Rahmen des unter Artikel 123 festgelegten Verfahrens geprüft. Darüber hinaus sollen bei diesen Stresstests mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die sich nachteilig auf die Kreditforderungen des Kreditinstituts auswirken könnten, ermittelt und die Fähigkeit des Kreditinstituts, solchen Veränderungen standzuhalten, bewertet werden.
33.
Das Kreditinstitut unterzieht seine Forderungen an die Gegenpartei Stresstests, die auch einen gemeinsamen Test von Markt- und Kreditrisikofaktoren umfassen. Abstellen sollen diese Tests auf das Konzentrationsrisiko (Konzentration auf eine einzige Gegenpartei oder eine Gruppe von Gegenparteien), das Risiko einer Korrelation zwischen Markt- und Kreditrisiko und das Risiko, dass eine Glattstellung der Positionen der Gegenpartei den Markt in Bewegung versetzen könnte. Derartige Stresstests tragen ebenfalls den Auswirkungen solcher Marktbewegungen auf die Eigenpositionen des Kreditinstituts Rechnung und beziehen diese Auswirkungen in die Bewertung des Gegenparteiausfallrisikos ein.

Korrelationsrisiko

34.
Die Kreditinstitute tragen Forderungen, die mit einem erheblichen allgemeinen Korrelationsrisiko verbunden sind, gebührend Rechnung.
35.
Ein Kreditinstitut verfügt über Verfahren, mit denen spezielle Korrelationsrisiken vom Geschäftsabschluss an über die gesamte Laufzeit des Geschäfts hinweg ermittelt, verfolgt und kontrolliert werden können.

Stabilität des Modellierungsverfahrens

36.
Das interne Modell trägt den Konditionen eines Geschäfts zeitnah, umfassend und vorsichtig Rechnung. Zu diesen Konditionen zählen unter anderem Nominalbeträge, Laufzeit, Referenzaktiva, Nachschussvereinbarungen, Netting-Vereinbarungen usw. Diese Konditionen sind in einer Datenbank gespeichert, die in regelmäßigen Abständen einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird. Das Verfahren zur Annahme von Netting-Vereinbarungen erfordert die Genehmigung durch die Rechtsabteilung, um die rechtliche Durchsetzbarkeit des Nettings zu prüfen, und es muss durch eine unabhängige Abteilung in die Datenbank eingegeben werden. Die Übermittlung der Konditionen an das interne Modell unterliegt ebenfalls der Innenrevision und es besteht ein förmliches Verfahren für den Abgleich der Daten des internen Modells und des Ausgangsdatensystems, damit laufend sichergestellt werden kann, dass sich die Geschäftskonditionen im EPE korrekt oder zumindest vorsichtig niederschlagen.
37.
Beim internen Modell werden zur Berechnung der aktuellen Wiederbeschaffungswerte aktuelle Marktdaten verwendet. Werden zur Schätzung von Volatilität und Korrelationen historische Daten herangezogen, so umfassen diese einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und werden quartalsweise oder — sollten die Marktverhältnisse dies erfordern — häufiger aktualisiert. Die Daten spiegeln das gesamte Spektrum wirtschaftlicher Bedingungen — beispielsweise einen kompletten Konjunkturzyklus — wider. Eine von der Kreditabteilung unabhängige Abteilung validiert den von der Kreditabteilung genannten Preis. Die Daten werden geschäftsfeldunabhängig gesammelt, rechtzeitig und vollständig in das interne Modell eingespeist und in einer Datenbank, die regelmäßig einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird, gespeichert. Ein Kreditinstitut verfügt ferner über ein erprobtes Verfahren, das die Aussagekraft der Daten sicherstellt und diese von unzutreffenden und/oder anormalen Kommentaren bereinigt. Stützt sich das interne Modell bei den Marktdaten auf Indikatoren, beziehungsweise auf neue Produkte, für die historische Daten, die einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfassen, nicht verfügbar sind, so geben interne Vorschriften Aufschluss darüber, welche Indikatoren als geeignet anzusehen sind und weist das Kreditinstitut empirisch nach, dass der Indikator eine konservative Abbildung des zugrunde liegenden Risikos unter widrigen Marktbedingungen gewährleistet. Wenn das Modell die Berücksichtigung der Sicherheit für Änderungen beim Marktwert des Netting-Satzes einschließt, benötigt das Kreditinstitut angemessene historische Daten um die Volalität der Sicherheiten im Model darzustellen.
38.
Das Modell wird einem Verfahren zur Modellvalidierung unterzogen. Dieses Verfahren ist in den Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts genau festgelegt. Darin wird bestimmt, welche Tests erforderlich sind, um die Stabilität des Modells zu gewährleisten, unter welchen Voraussetzungen gegen Annahmen verstoßen wird und dies eine zu niedrige Ansetzung des EPE zur Folge haben kann. Im Rahmen des Validierungsverfahrens wird die Vollständigkeit des Modells überprüft.
39.
Ein Kreditinstitut überwacht die einschlägigen Risiken und verfügt über Verfahren, mit denen es seine EPE-Schätzungen anpassen kann, sollten diese Risiken ein erhebliches Ausmaß erreichen. Dazu zählt Folgendes:

a)
das Kreditinstitut ermittelt und steuert seine speziellen Korrelationsrisiken;
b)
bei Forderungen, deren Risikoprofil sich nach einem Jahr erhöht, vergleicht das Kreditinstitut regelmäßig die EPE-Schätzungen über ein Jahr mit den EPE-Schätzungen über die gesamte Laufzeit der Forderung, und
c)
bei Forderungen einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr vergleicht das Kreditinstitut regelmäßig die Wiederbeschaffungskosten (aktuelle Forderung) mit dem beobachteten Risikoprofil und/oder speichert Daten, die einen solchen Vergleich ermöglichen.

40.
Ein Kreditinstitut, verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es vor der Aufnahme eines Geschäfts in einen Netting-Satz überprüfen kann, ob dieses Geschäft einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung unterliegt, die die geltenden Anforderungen des Teils 7 erfüllt.
41.
Ein Kreditinstitut, das zur Minderung seines CCR auf Sicherheiten zurückgreift, verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es vor Berücksichtigung der Sicherheit in seinen Berechnungen überprüfen kann, ob diese das erforderliche Maß an Rechtssicherheit gemäß Anhang VIII bietet.

Validierungsvorgaben für EPE-Modelle

42.
Das EPE-Modell eines Kreditinstituts erfüllt die folgenden Validierungsvorgaben:

a)
die Validierungsvorgaben des Anhangs V der Richtlinie 2006/49/EG;
b)
zur Bemessung der Forderung an die Gegenpartei werden Zinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse, Rohwaren und andere für das Marktrisiko relevante Faktoren über einen langen Zeitraum hinweg prognostiziert. Die Leistungsfähigkeit des Modells zur Prognose marktrisikorelevanter Faktoren wird über einen langen Zeitraum hinweg validiert;
c)
die Preisfindungsmodelle, anhand deren die Forderung an die Gegenpartei für ein bestimmtes Szenario künftiger Schocks bei marktrisikorelevanten Faktoren berechnet wird, werden im Rahmen der Modellvalidierung getestet. Preisfindungsmodelle für Optionen tragen der fehlenden Linearität des Optionswerts in Bezug auf marktrisikorelevante Faktoren Rechnung;
d)
das EPE-Modell erfasst geschäftsspezifische Informationen, damit die Forderungen auf Ebene des Netting-Satzes zusammengefasst werden können. Ein Kreditinstitut stellt sicher, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden;
e)
mit der Einbeziehung geschäftsspezifischer Informationen in das EPE-Modell sollen auch die Auswirkungen von Einschüssen erfasst werden. Berücksichtigt werden dabei neben dem aktuellen Betrag des Einschusses auch die künftigen Einschusszahlungen zwischen den Gegenparteien. Ein solches Model trägt der Art der Nachschussvereinbarungen (ein- oder zweiseitig), der Häufigkeit von Nachschussforderungen, der Nachschuss-Risikoperiode, der Schwelle, bis zu der das Kreditinstitut bereit ist, eine fehlende Besicherung zu akzeptieren, und dem Mindesttransferbetrag Rechnung. Bei einem solchen Modell werden entweder die Änderungen des Marktwerts der hinterlegten Sicherheit prognostiziert oder die Regeln des Anhangs VIII angewandt, und
f)
bei der Modellvalidierung werden repräsentative Gegenpartei-Portfolios einem statischen, historischen Backtesting unterzogen. In regelmäßigen Abständen führt ein Kreditinstitut bei einer Reihe repräsentativer (tatsächlicher oder hypothetischer) Gegenpartei-Portfolios ein solches Backtesting durch. Kriterien für die Repräsentativität der Portfolios sind deren Sensibilität auf die wesentlichen Risikofaktoren sowie die Existenz von Korrelationen, die für das Kreditinstitut ein Risiko darstellen können.

Wenn ein Backtesting belegt, dass das Modell nicht ausreichend genau ist, müssen die zuständigen Behörden die Verwendung des Models widerrufen oder angemessene Maßnahmen erlassen, um zu gewährleisten, dass das Model unverzüglich verbessert wird. Sie können auch das Halten zusätzlicher Eigenmittel durch die Kreditinstitute gemäß Artikel 136 fordern.

TEIL 7

Vertragliches Netting (Schuldumwandlungsvertröge und sonstige Aufrechnungsvereinbarungen)

a)
Aufsichtlich anerkennungsfähige Nettingformen

Für die Anwendung dieses Teils ist unter „Vertragspartner” jedes Rechtssubjekt (einschließlich natürlicher Personen) zu verstehen, das zum Abschluss einer vertraglichen Nettingvereinbarung befugt ist. und unter „vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarung” eine schriftliche, bilaterale Vereinbarung zwischen einem Kreditinstitut und einem Vertragspartner, durch die eine einzige rechtliche Verpflichtung geschaffen wird, die alle eingeschlossenen bilateralen Mastervereinbarungen und Transaktionen abdeckt, die unterschiedliche Produktkategorien betreffen. Vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarungen erstrecken sich nur auf Netting auf bilateraler Grundlage.

Für die Zwecke des produktübergreifenden Netting gelten als Produktkategorien:

i)
echte und unechte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte;
ii)
Lombardgeschäfte und
iii)
die in Anhang IV aufgeführten Verträge.

Die zuständigen Behörden können folgende Formen von vertraglichem Netting als risikosenkend anerkennen:

i)
bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und somit ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt;
ii)
sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, und
iii)
vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarungen, die von Kreditinstituten geschlossen werden, die von ihren zuständigen Behörden die Genehmigung erhalten haben, die in Teil 6 dargelegte Methode für unter diese Methode fallende Transaktionen anzuwenden. Das Netting von Transaktionen, die von Mitgliedern einer Gruppe getätigt wurden, wird für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht anerkannt.

b)
Bedingungen für die Anerkennung

Die zuständigen Behörden können ein vertragliches Netting nur unter folgenden Bedingungen als risikosenkend anerkennen:

i)
Das Kreditinstitut muss über eine vertragliche Nettingvereinbarung mit seinem Vertragspartner verfügen, durch die ein einheitliches Vertragsverhältnis geschaffen wird, das alle einbezogenen Geschäfte abdeckt, so dass das Kreditinstitut dann, wenn der Vertragspartner den Vertrag aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder aufgrund anderer ähnlicher Umstände nicht erfüllt, nur das Recht auf Erhalt bzw. die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einzelnen einbezogenen Transaktionen hat.
ii)
Das Kreditinstitut muss für die zuständigen Behörden wohlbegründete schriftliche Rechtsauskünfte bereitgestellt haben, aus denen hervorgeht, dass die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Fall einer Anfechtung entscheiden würden, dass sich in den unter Ziffer i genannten Fällen die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstituts auf den dort beschriebenen Saldo beschränken würden, wie in Ziffer i dargelegt, und zwar

nach dem Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, und, falls die ausländische Zweigstelle eines Unternehmens beteiligt ist, auch nach dem Recht des Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist,

nach dem Recht, das für die einzelnen einbezogenen Transaktionen maßgeblich ist, und

nach dem Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche Netting zu bewirken.

iii)
Das Kreditinstitut muss Verfahren anwenden, die sicherstellen, dass die Rechtsgültigkeit seiner Nettingvereinbarungen laufend im Lichte eventueller Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird;
iv)
das Kreditinstitut nimmt alle erforderlichen Papiere zu seinen Unterlagen;
v)
das Kreditinstitut bezieht die Auswirkungen von Netting in die Messung des Gesamtkreditrisikos jedes einzelnen Vertragspartners ein und steuert sein CCR dementsprechend, und
vi)
das Kreditrisiko jedes einzelnen Vertragspartners wird zusammengefasst, um transaktionsübergreifend eine einzige rechtskräftige Forderung zu erhalten.

Die zuständigen Behörden müssen, erforderlichenfalls nach Konsultation anderer betroffener zuständiger Behörden, überzeugt sein, dass das vertragliche Netting nach dem Recht aller betreffenden Rechtsordnungen rechtswirksam ist. Ist eine der zuständigen Behörden hiervon nicht überzeugt, wird die vertragliche Nettingvereinbarung für keine der Vertragsparteien als risikosenkend anerkannt.

Die zuständigen Behörden können wohlbegründete Rechtsauskünfte, die nach Gruppen oder Klassen von vertraglichem Netting abgefasst sind, anerkennen.

Verträge, die eine Bestimmung enthalten, wonach eine weiter bestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder „walk-away clause” ), werden nicht als risikosenkend anerkannt.

Darüber hinaus müssen vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarungen folgende Kriterien erfüllen:

a)
Die unter Buchstabe b Ziffer i dieses Teils genannte Nettosumme entspricht der Nettosumme der positiven und negativen realisierbaren Veräußerungswerte (close out values) aller eingeschlossenen bilateralen Mastervereinbarungen und der positiven und negativen Neubewertungswerte (mark-to-market values) der Einzeltransaktionen ( „Produktübergreifender Nettobetrag” ).
b)
Die unter Buchstabe b Ziffer ii dieses Teils genannten schriftlichen und begründeten Rechtsgutachten überprüfen die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der gesamten vertraglichen produktübergreifenden Nettingvereinbarung und beurteilen die Auswirkung der produktübergreifenden Nettingvereinbarung auf die wesentlichen Bestimmungen aller eingeschlossenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen. Ein Rechtsgutachten muss als solches von der Rechtsgemeinschaft in dem Mitgliedstaat, in dem das Kreditinstitut zugelassen ist, allgemein anerkannt werden oder muss ein Rechtsmemorandum ( „memorandum of law” ) sein, welches alle relevanten Fragen in einer vernünftigen Art und Weise behandelt.
c)
Das Kreditinstitut muss über die unter Buchstabe b Ziffer iii dieses Teils genannten Verfahren verfügen, um zu überprüfen, ob über ein Geschäft, das in einen Netting-Satz aufgenommen werden soll, ein Rechtsgutachten erstellt wurde, und
d)
Unter Berücksichtigung der vertraglichen produktübergreifenden Nettingvereinbarung erfüllt das Kreditinstitut weiterhin bezüglich aller einbezogenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen und Transaktionen die Anforderungen für die Anerkennung des bilateralen Netting und gegebenenfalls die Anforderungen der Artikel 90 bis 93 für die Anerkennung der Kreditrisikominderung.

c)
Wirkungen der Anerkennung

Für die Zwecke der Teile 5 und 6 ist Netting wie hier beschrieben zu verstehen

i)
Schuldumwandlungsverträge

Die einzelnen Nettobeträge, die durch Schuldumwandlungsverträge festgesetzt werden, können anstelle der betreffenden Bruttobeträge gewichtet werden. Bei Anwendung von Teil 3 können daher in

Schritt a die aktuellen Wiederbeschaffungskosten und in

Schritt b die Nennwerte oder die zugrunde liegenden Werte

unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrags ermittelt werden. Bei Anwendung von Teil 4 kann in Schritt a der Nennwert unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrags berechnet werden; die Prozentsätze in Tabelle 3 sind anwendbar.

ii)
Andere Nettingvereinbarungen

Bei Anwendung von Teil 3

kann in Schritt a für die Geschäfte, die in eine Nettingvereinbarung einbezogen sind, der aktuelle Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung der tatsächlichen hypothetischen Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnet werden, die sich aus der Vereinbarung ergeben; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit für das den Netto-Wiederbeschaffungswert berechnende Kreditinstitut ergibt, wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit „0” angesetzt, und

können in Schritt b bei allen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Geschäften die anzuwendenden Werte für das potenzielle künftige Kreditrisiko nach folgender Formel reduziert werden:

PCEred = 0,4 * PCEbrutto + 0,6 * NGR * PCEbrutto

Dabei ist:

PCEred =
reduzierter Wert für das potenzielle künftige Kreditrisiko für alle Geschäfte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung;

PCEbrutto =
die Summe der Werte für potenzielle künftige Kreditrisiken bei allen Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei, die in eine rechtsgültige bilaterale Nettingvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nennwerte mit den in Tabelle 1 aufgeführten Prozentsätzen multipliziert werden;

NGR =
„Netto-brutto-Quotient” : nach dem Ermessen der zuständigen Behörden entweder
i)
getrennte Berechnung: der Quotient aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte mit der gleichen Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Nenner) oder
ii)
Aggregation: der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis für alle Gegenparteien errechneten Netto-Wiederbeschaffungskosten unter Berücksichtigung aller Geschäfte im Rahmen einer rechtsgültigen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte im Rahmen einer rechtsgültigen Nettingvereinbarung (Nenner).

Wenn die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten eine Wahl der Methoden gestatten, so muss die einmal gewählte Methode auch konsequent beibehalten werden.

Bei der Berechnung des potenziellen zukünftigen Kreditrisikos nach der vorstehenden Formel können völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden. Völlig kongruente Kontrakte sind Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag und teilweise oder vollständig in derselben Währung fällig werden.

Bei Anwendung von Teil 4 Schritt a

können völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden; die fiktiven Nennwertbeträge werden mit den Prozentsätzen in Tabelle 3 multipliziert;

können für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge die anzuwendenden Prozentsätze gemäß Tabelle 6 reduziert werden:

Tabelle 6

Ursprungslaufzeit(5)ZinssatzderivateWechselkursderivate
Höchstens ein Jahr0,35 %1,50 %
Mehr als ein Jahr und nicht mehr als 2 Jahre0,75 %3,75 %
Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres0,75 %2,25 %

Fußnote(n):

(1)

Nicht in eine der fünf Kategorien dieser Tabelle fallende Geschäfte werden als Waren (exkl. Edelmetalle) betreffende Geschäfte behandelt.

(2)

Bei Geschäften mit mehrfachem Austausch des Nennwerts sind die Prozentsätze mit der Zahl der vertragsmäßigen Restzahlungen zu multiplizieren.

(3)

Bei Geschäften, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Vertrags zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Terminfestsetzung. Bei Zinssatzderivaten, die diese Voraussetzungen erfüllen und deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, darf der Prozentsatz nicht unter 0,5 % liegen.

(4)

Bei Zinssatzderivaten können die Kreditinstitute vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörden entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen.

(5)

Bei Zinssatzderivaten können die Kreditinstitute vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörden entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen.

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