ANHANG V RL 2006/48/EG
TECHNISCHE VORGABEN FÜR DIE ORGANISATION UND BEHANDLUNG VON RISIKEN
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1.
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GOVERNANCE
- 1.
- Die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 11 trifft Regelungen für die Aufgabentrennung innerhalb der Organisation und die Vermeidung von Interessenkonflikten.
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2.
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BEHANDLUNG VON RISIKEN
- 2.
- Die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 11 genehmigt und überprüft in regelmäßigen Abständen die Strategien und Vorschriften für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Kreditinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, einschließlich der Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen, in dem es in Relation zum Stand des Konjunkturzyklus tätig ist.
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3.
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KREDIT- UND GEGENPARTEIRISIKO
- 3.
- Die Kreditvergabe erfolgt nach soliden, klar definierten Kriterien. Die Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten sind klar geregelt.
- 4.
- Die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Forderungen, auch zwecks Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, erfolgt über wirksame Systeme.
- 5.
- Die Diversifizierung der Kreditportfolios ist den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie des Kreditinstituts angemessen.
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4.
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RESTRISIKO
- 6.
- Das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten aufsichtlich anerkannten Kreditrisikominderungstechniken weniger wirksam sind als erwartet, wird mittels schriftlich niedergelegter Vorschriften und Verfahrensweisen angesprochen und gesteuert.
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5.
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KONZENTRATIONSRISIKO
- 7.
- Das Konzentrationsrisiko, das aus Krediten an dieselbe Gegenpartei, an Gruppen verbundener Gegenparteien und an Gegenparteien aus derselben Branche oder Region bzw. Gegenparteien mit denselben Leistungen oder Waren, aus dem Gebrauch von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten (z. B. an einen einzigen Emittenten) erwächst, wird mittels schriftlicher Vorschriften und Verfahrensweisen angesprochen und gesteuert.
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6.
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VERBRIEFUNGSRISIKEN
- 8.
- Die Risiken aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Anleger, Originator oder Sponsor auftritt, einschließlich Reputationsrisiken (wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen), werden mittels angemessener Vorschriften und Verfahren bewertet und angesprochen, um insbesondere zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Transaktion in der Risikobewertung und den Managemententscheidungen in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.
- 9.
- Kreditinstitute, die als Originator revolvierender Verbriefungstransaktionen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung auftreten, verfügen über Liquiditätspläne, die den Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.
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7.
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MARKTRISIKEN
- 10.
- Es werden Vorschriften und Verfahren für die Messung und die Steuerung aller wesentlichen Quellen und Auswirkungen von Marktrisiken eingeführt.
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8.
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AUS ANDEREN GESCHÄFTEN ALS DEN HANDELSAKTIVITÄTEN ERWACHSENDES ZINSÄNDERUNGSRISIKO
- 11.
- Es werden Systeme zur Bewertung und Steuerung des Risikos aus möglichen Zinsänderungen, die sich auf die anderen Geschäfte als die Handelsaktivitäten eines Kreditinstituts auswirken können, eingeführt.
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9.
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OPERATIONELLES RISIKO
- 12.
- Es werden Vorschriften und Verfahren zur Bewertung und Steuerung des operationellen Risikos, einschließlich selten auftretender Risiken mit gravierenden Auswirkungen, eingeführt. Unbeschadet der Definition in Artikel 4 Absatz 22 legen die Kreditinstitute fest, worin für die Zwecke dieser Vorschriften und Verfahrensweisen ein operationelles Risiko besteht.
- 13.
- Es werden Ausweich- und Notfallpläne aufgestellt, die sicherstellen, dass das Kreditinstitut seine Tätigkeit fortlaufend aufrechterhalten kann und sich die bei schwerwiegenden Betriebsstörungen auftretenden Verluste in Grenzen halten.
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10.
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LIQUIDITÄTSRISIKO
- 14.
- Für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung des Liquiditätsrisikos über eine angemessene Zahl von Zeiträumen, einschließlich innerhalb eines Geschäftstages, liegen robuste Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme vor, um sicherzustellen, dass die Kreditinstitute über angemessene Liquiditätspuffer verfügen. Diese Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme werden auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen und Funktionseinheiten zugeschnitten und umfassen unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken.
- 14a.
- Die Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme nach Nummer 14 sind der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Geschäftsbereich des Kreditinstituts sowie der vom Leitungsorgan vorgegebenen Risikotoleranz angemessen und spiegeln die Bedeutung des Kreditinstituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, wider. Die Kreditinstitute informieren alle relevanten Geschäftsbereiche über die Risikotoleranz.
- 15.
- Die Kreditinstitute entwickeln Methoden für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung von Finanzierungspositionen. In diese Methoden werden die aktuellen und die erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögenswerten, Passivpositionen, außerbilanzmäßigen Positionen, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, und die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos einbezogen.
- 16.
- Die Kreditinstitute unterscheiden zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die jederzeit, insbesondere in Krisensituationen verfügbar sind. Sie berücksichtigen auch die rechtliche Einheit, bei der die Vermögenswerte verwahrt werden, das Land, in dem diese mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie ihre Liquidierbarkeit, und sie überwachen, wie die Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können.
- 17.
- Die Kreditinstitute tragen auch den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerte zwischen Einheiten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR, Rechnung.
- 18.
- Ein Kreditinstitut erwägt verschiedene Mittel der Liquiditätsrisikominderung, einschließlich eines Limitsystems und einschließlich Liquiditätspuffern, damit es unterschiedlichen Stresssituationen standhalten kann, sowie einer hinreichend diversifizierten Finanzierungsstruktur und Zugang zu Finanzierungsquellen. Diese Vorkehrungen werden regelmäßig überprüft.
- 19.
- Für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren werden Alternativszenarien erwogen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungsposition zugrunde liegen, werden regelmäßig überprüft. Zu diesem Zweck sprechen die Alternativszenarien insbesondere außerbilanzmäßige Posten und andere Eventualverbindlichkeiten an, einschließlich jener von Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE) und anderen Zweckgesellschaften, bei denen das Kreditinstitut als Sponsor auftritt oder materielle Liquiditätshilfe leistet.
- 20.
- Die Kreditinstitute berücksichtigen die möglichen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Alternativszenarien. Dabei werden unterschiedliche Zeithorizonte und Stressgrade bedacht.
- 21.
- Die Kreditinstitute passen ihre Strategien, internen Vorschriften und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko an und stellen wirkungsvolle Notfallkonzepte auf, wobei sie die Ergebnisse der Alternativszenarien nach Nummer 19 berücksichtigen.
- 22.
- Für den Fall von Liquiditätskrisen verfügen die Kreditinstitute über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und geeigneten Durchführungsmaßnahmen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überwinden. Diese Pläne werden regelmäßig erprobt, gemäß den Ergebnissen der Alternativszenarien nach Nummer 19 aktualisiert, dem höheren Management gemeldet und von diesem gebilligt, damit die internen Vorschriften und Verfahren entsprechend angepasst werden können.
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11.
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VERGÜTUNGSPOLITIK
- 23.
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Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschließlich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoübernehmer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikoübernehmer, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil haben, wenden Kreditinstitute die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und in einem Ausmaß an, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind:
- a)
- Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen;
- b)
- die Vergütungspolitik ist an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstituts ausgerichtet und beinhaltet Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten;
- c)
- das Leitungsorgan des Kreditinstituts nimmt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik an, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich;
- d)
- mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion angenommenen Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde;
- e)
- Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, müssen unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen sein, über genügend Autorität verfügen und unabhängig von den Leistungen der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt werden;
- f)
- die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance wird von dem in Nummer 24 genannten Vergütungsausschuss, bzw. sofern ein solcher Ausschuss nicht eingerichtet worden ist, vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion unmittelbar überprüft;
- g)
- bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses des Kreditinstituts zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle und nicht-finanzielle Kriterien berücksichtigt;
- h)
- die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem zugrunde liegenden Geschäftszyklus des Kreditinstituts und seinen Geschäftsrisiken Rechnung trägt;
- i)
- die gesamte variable Vergütung darf nicht die Fähigkeit des Kreditinstituts zur Stärkung seiner Eigenkapitalausstattung einschränken;
- j)
- eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt;
- k)
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im Falle von Kreditinstituten, die in den Genuss außerordentlicher staatlicher Unterstützung gelangen:
- i)
- die variable Vergütung bleibt als Prozentanteil der Nettoeinnahmen streng begrenzt, wenn sie mit der Wahrung einer soliden Eigenkapitalausstattung und einer frühzeitigen Beendigung der staatlichen Unterstützung nicht in Einklang steht;
- ii)
- die zuständigen Behörden verlangen von den Kreditinstituten, dass sie ihre Vergütungsstruktur neu gestalten, so dass sie mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum in Einklang steht, wozu gegebenenfalls die Festlegung von Obergrenzen für die Vergütung der Personen gehört, die im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 die Geschäfte eines Kreditinstituts tatsächlich leiten;
- iii)
- die Personen, die im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 die Geschäfte eines Kreditinstituts tatsächlich leiten, erhalten keine variable Vergütung, es sei denn dies ist gerechtfertigt;
- l)
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bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis zueinander und der Anteil der festen Komponente ist so hoch, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist, einschließlich der Möglichkeit, keinerlei variable Vergütung zu zahlen.
Kreditinstitute legen ein angemessenes Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung fest;
- m)
- Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;
- n)
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die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt eine Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kosten der geforderten Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung Rechnung.
Bei der Verteilung der variablen Vergütungskomponenten innerhalb des Kreditinstituts ist allen Arten von laufenden und künftigen Risiken Rechnung zu tragen;
- o)
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ein erheblicher Anteil, jedoch mindestens 50 % jeder variablen Vergütung besteht aus folgenden Bestandteilen, die in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen:
- i)
- Aktien oder gleichwertige Beteiligungen in Abhängigkeit von der Rechtsform des betroffenen Kreditinstituts oder mit Anteilen verknüpfte Instrumente oder gleichwertige unbare Instrumente bei nicht börsennotierten Kreditinstituten, und
- ii)
- sofern dies angemessen ist, andere Instrumente im Sinne von Artikel 66 Absatz 1a Buchstabe a, die die Bonität des Kreditinstituts als fortgeführtes Unternehmen angemessen widerspiegeln.
Für die in dieser Nummer genannten Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen des betreffenden Kreditinstituts auszurichten. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können gegebenenfalls Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder bestimmte Instrumente verbieten. Diese Nummer ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, der gemäß Buchstabe p zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente;
- p)
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ein erheblicher Anteil, jedoch mindestens 40 % der variablen Vergütungskomponente wird während eines Zeitraums zurückgestellt, der mindestens drei bis fünf Jahre beträgt und entsprechend auf die Art der Geschäftstätigkeit, ihre Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet ist.
Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlung zu entrichtende Vergütung wird nicht rascher als zeitanteilig erdient. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt. Die Dauer des Rückstellungszeitraums wird nach Maßgabe des Geschäftszyklus, der Art des Geschäfts, dessen Risiken und den Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters festgelegt;
- q)
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die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage des Kreditinstituts in seiner Gesamtheit tragbar ist und nach der Leistung des Kreditinstituts, des betreffenden Geschäftsbereichs und der betreffenden Person gerechtfertigt erscheint.
Eine schwache oder negative finanzielle Leistung des Kreditinstituts führt ungeachtet der allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts allgemein zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Vergütungen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen -auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen -in Betracht gezogen werden;
- r)
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die Rentenpolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstituts in Einklang.
Verlässt der Mitarbeiter das Kreditinstitut vor Antritt des Ruhestands, so hält das Kreditinstitut fünf Jahre lang freiwillige Rentenzahlungen in Form von in Buchstabe o genannten Instrumenten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, so werden die freiwilligen Rentenzahlungen dem Mitarbeiter in Form der in Buchstabe o genannten Instrumente nach einer Sperrfirst von fünf Jahren ausgezahlt;
- s)
- die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen;
- t)
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die variable Vergütung wird nicht anhand von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinie erleichtern.
Die in dieser Nummer genannten Grundsätze werden von Kreditinstituten auf Ebene der Gruppe, der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft angewendet, einschließlich derjenigen in Offshore-Finanzzentren.
- 24.
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Kreditinstitute, die wegen ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, müssen einen Vergütungsausschuss einrichten. Der Vergütungsausschuss wird in einer Weise eingerichtet, die es ihm erlaubt, eine sachkundige und unabhängige Bewertung der Vergütungspolitiken und -praktiken und der für die Handhabung der Risiken, des Kapitals und der Liquidität geschaffenen Anreize vorzunehmen.
Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Beschlüssen über die Vergütung zuständig, einschließlich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement des betreffenden Kreditinstituts, die vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen sind. Der Vorsitz und die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in dem betreffenden Kreditinstitut keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Bei der Vorbereitung der entsprechenden Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Anteilseigner, der Anleger und der sonstigen beteiligten Kreise am Kreditinstitut.
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