ANHANG VI RL 2006/48/EG

STANDARDANSATZ

TEIL 1

1.
FORDERUNGEN AN ZENTRALSTAATEN ODER ZENTRALBANKEN

1.1.
Behandlung

1.
Unbeschadet der Nummern 2 bis 7 wird Forderungen Zentralstaaten und Zentralbanken ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
2.
Vorbehaltlich Nummer3 werden Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, ein Risikogewicht nach Tabelle 1 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu den sechs Bonitätsstufen zugewiesen.

Tabelle 1

Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6
Risikogewicht 0 % 20 % 50 % 100 % 100 % 150 %

3.
Den Forderungen an die Europäische Zentralbank wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.

1.2.
Forderungen in der Landeswährung des Kreditnehmers

4.
Den Forderungen an den eigenen Zentralstaat und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen, sofern die Forderungen auf die Landeswährung jenes Zentralstaats und jener Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind.
5.
Sehen die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, für Forderungen an ihren Zentralstaat und ihre Zentralbank, die auf die Landeswährung dieses Drittlandes lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres Risikogewicht vor als nach den Nummern 1 und 2, so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, diese Forderungen auf dieselbe Weise zu behandeln.

1.3.
Gebrauch der Ratings von Exportversicherungsagenturen

6.
Ratings einer Exportversicherungsagentur werden von den zuständigen Behörden anerkannt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung von Exportversicherungsagenturen, die die OECD- „Vereinbarung über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite” anerkannt haben.
b)
Die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Ratings, wendet die OECD-Methodik an und dem Rating ist eine der acht bei der OECD-Methodik vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet.

7.
Forderungen, für die das Rating einer Exportversicherungsagentur anerkannt wird, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 2.

Tabelle 2

MEIP 0 1 2 3 4 5 6 7
Risikogewicht 0 % 0 % 20 % 50 % 100 % 100 % 100 % 150 %

2.
FORDERUNGEN AN REGIONALREGIERUNGEN ODER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

8.
Unbeschadet der Nummern 9, 10 und 11 werden Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften vorbehaltlich der Nummer 11a mit demselben Risikogewicht belegt wie Forderungen an Institute. Diese Behandlung ist unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach Artikel 80 Absatz 3. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 31, 32 und 37 findet keine Anwendung.
9.
Die Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften werden in derselben Weise behandelt wie Forderungen an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern sich das Risiko dieser Forderungen nicht unterscheidet, da die Gebietskörperschaften über eigenständige Steuererhebungsrechte verfügen und besondere institutionelle Vorkehrungen getroffen wurden, um ihr Ausfallrisiko zu reduzieren.

Die zuständigen Behörden erstellen und veröffentlichen das Verzeichnis der Regionalregierungen und Gebietskörperschaften, die ein Risikogewicht wie Zentralstaaten erhalten.

10.
Forderungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften werden wie Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften behandelt, sofern sich diese Kirchen und Religionsgemeinschaften als juristische Person des öffentlichen Rechts konstituiert haben und im Rahmen entsprechender gesetzlicher Befugnisse Abgaben erheben; dabei findet jedoch Nummer 9 keine Anwendung. In diesem Fall wird zum Zwecke von Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a die Genehmigung zur Anwendung von Titel V, Kapitel 2, Teil 3, Unterabschnitt 1 nicht verweigert.
11.
Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise wie Forderungen an ihren Zentralstaat, so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese Regionalregierungen und Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise zu gewichten.
11a.
Unbeschadet der Nummern 9, 10 und 11 wird Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieser Regionalregierung und Gebietskörperschaft lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.

3.
FORDERUNGEN AN VERWALTUNGSEINRICHTUNGEN UND UNTERNEHMEN OHNE ERWERBSCHARAKTER

3.1.
Behandlung

12.
Unbeschadet der Nummern 13 bis 17 wird den Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

3.2.
Öffentliche Stellen (Public Sector Entities)

13.
Unbeschadet der Nummern 14 bis 17 wird den Forderungen an öffentliche Stellen ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
14.
Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen an öffentliche Stellen in derselben Weise behandelt werden wie Forderungen an Institute. Eine entsprechende Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden ist unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach Artikel 80 Absatz 3. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 30, 32 und 37 findet keine Anwendung.
15.
In Ausnahmefällen können Forderungen an öffentliche Stellen in derselben Weise behandelt werden wie Forderungen an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern das Risiko dieser Forderungen nach Ansicht der zuständigen Behörden identisch ist, da vom Zentralstaat eine angemessene Garantie gestellt wurde.
16.
Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung, Forderungen an öffentliche Stellen wie Forderungen an Institute oder wie Forderungen an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, zu behandeln, Gebrauch, so müssen die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise zu gewichten.
17.
Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, Forderungen an öffentliche Stellen auf dieselbe Weise wie Forderungen an Institute, so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise zu gewichten.

4.
FORDERUNGEN AN MULTILATERALE ENTWICKLUNGSBANKEN

4.1.
Anwendungsbereich

18.
Für die Zwecke der Artikel 78 bis 83 gelten die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank und die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration als Multilaterale Entwicklungsbank (MDB).

4.2.
Behandlung

19.
Unbeschadet der Nummern 20 und 21 werden Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken auf dieselbe Weise behandelt wie Forderungen an Institute gemäß den Nummern 29 bis 32. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 31, 32 und 37 findet keine Anwendung.
20.
Forderungen an die folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

a)
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
b)
Internationale Finanz-Corporation,
c)
Interamerikanische Entwicklungsbank,
d)
Asiatische Entwicklungsbank,
e)
Afrikanische Entwicklungsbank,
f)
Rat der Europäischen Entwicklungsbank,
g)
Nordische Investitionsbank,
h)
Karibische Entwicklungsbank,
i)
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
j)
Europäische Investitionsbank,
k)
Europäischer Investitionsfonds,
l)
Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,
m)
Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen und
n)
Islamische Entwicklungsbank.

21.
Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.

5.
FORDERUNGEN AN INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

22.
Forderungen an folgende internationale Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

a)
Europäische Gemeinschaft,
b)
Internationaler Währungsfonds,
c)
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

6.
FORDERUNGEN AN INSTITUTE

6.1.
Behandlung

23.
Die auf Forderungen an Institute anzuwendenden Risikogewichte werden nach einer der beiden unter den Nummern 26 bis 27 und 29 bis 32 beschriebenen Methoden bestimmt.
24.
Unbeschadet der anderen Bestimmungen der Nummern 23 bis 39 werden Forderungen an Finanzinstitute, die von den für die Zulassung und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und die gleichwertigen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute, in derselben Weise wie Forderungen an Institute gewichtet.

6.2.
Mindestrisikogewicht für Forderungen an Institute ohne Rating

25.
Forderungen an Institute ohne Rating darf nicht ein niedrigeres Risikogewicht zugewiesen werden als Forderungen an deren Zentralstaat.

6.3.
Auf dem Risikogewicht des Sitzstaates basierende Methode

26.
Forderungen an Institute wird ein Risikogewicht entsprechend der Bonitätsstufe zugewiesen, die Forderungen an ihren Sitzstaat gemäß Tabelle 3 zugewiesen sind.

Tabelle 3

Bonitätsstufe des Sitzstaates 1 2 3 4 5 6
Risikogewicht der Forderung 20 % 50 % 100 % 100 % 100 % 150 %

27.
Forderungen an Institute mit Sitz in einem Staat, für den kein zentralstaatliches Rating vorliegt, wird ein Risikogewicht von höchstens 100 % zugewiesen.
28.
Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.

6.4.
Auf dem Rating basierende Methode

29.
Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von über drei Monaten, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 4 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen.

Tabelle 4

Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6
Risikogewicht 20 % 50 % 50 % 100 % 100 % 150 %

30.
Forderungen an Institute ohne Rating erhalten ein Risikogewicht von 50 %.
31.
Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 5 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen zugewiesen:

Tabelle 5

Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6
Risikogewicht 20 % 20 % 20 % 50 % 50 % 150 %

32.
Forderungen an Institute ohne Rating mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger erhalten ein Risikogewicht von 20 %.

6.5.
Verhältnis zu Kurzfrist-Ratings

33.
Wird auf Forderungen an Institute die Methode nach den Nummern 29 bis 32 angewandt, so gilt für das Verhältnis zu spezifischen Kurzfrist-Ratings Folgendes:
34.
Liegt für eine Forderung kein Kurzfrist-Rating vor, so wird auf alle Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten die grundsätzlich günstigere Behandlung von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 31 angewandt.
35.
Liegt ein Kurzfrist-Rating vor und zieht dieses ein günstigeres oder dasselbe Risikogewicht nach sich wie die Anwendung der grundsätzlich günstigeren Behandlung von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 31, so wird dieses Kurzfrist-Rating nur für diese eine Forderung verwendet. Andere kurzfristige Forderungen werden gemäß der grundsätzlich günstigeren Behandlung für kurzfristige Forderungen nach Nummer 30 gewichtet.
36.
Liegt ein Kurzfrist-Rating vor und zieht dieses ein weniger günstiges Risikogewicht nach sich wie die Anwendung der grundsätzlich günstigeren Behandlung von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 31, so wird die grundsätzlich günstigere Behandlung von kurzfristigen Forderungen nicht angewandt, und es wird den kurzfristigen Forderungen ohne Rating ein Risikogewicht zugewiesen, das sich aus dem spezifischen Kurzfrist-Rating ergibt.

6.6.
Kurzfristige Forderungen in der Landeswährung des Kreditnehmers

37.
Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die jeweilige Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, können nach Ermessen der zuständigen Behörde bei beiden unter den Nummern 26 bis 27 und 29 bis 32 beschriebenen Methoden mit einem Risikogewicht belegt werden, das eine Stufe unter dem für Forderungen an den Zentralstaat geltenden günstigeren Risikogewicht nach den Nummern 4 und 5 liegt.
38.
In keinem Falle erhalten Forderungen mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von unter 20 %.

6.7.
Anlagen in als Eigenkapital anerkannten Wertpapieren

39.
Anlagen in Aktien oder als Eigenkapital anerkannten Wertpapieren, die von Instituten emittiert werden, erhalten ein Risikogewicht von 100 %, es sei denn, sie werden vom Eigenkapital abgezogen.

6.8.
Gemäß den EZB-Auflagen unterhaltene Mindestreserven

40.
Besteht eine Forderung an ein Institut in Form von Mindestreserven, die von dem Kreditinstitut aufgrund von Auflagen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats zu unterhalten sind, so können die Mitgliedstaaten die Anwendung des Risikogewichts, das Forderungen an die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats zugewiesen würde, gestatten, sofern

a)
die Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht(1) oder einer später an ihre Stelle getretenen Verordnung oder gemäß nationalen Anforderungen, die jener Verordnung in allen sachlichen Aspekten gleichwertig sind, unterhalten werden; und
b)
die Reserven im Falle des Konkurses oder der Insolvenz des Instituts, bei dem die Reserven unterhalten werden, rechtzeitig in vollem Umfang an das Kreditinstitut zurückgezahlt und nicht zur Deckung anderer Verbindlichkeiten des Instituts zur Verfügung gestellt werden.

7.
FORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN

7.1.
Behandlung

41.
Forderungen, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach der folgenden Tabelle zugewiesen, entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen.

Tabelle 6

Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6
Risikogewicht 20 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 %

42.
Forderungen, für die kein solches Rating vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, oder aber das Risikogewicht des zugehörigen Zentralstaats, sofern dieses höher ist als 100 %.

8.
RETAILFORDERUNGEN

43.
Forderungen, die die in Artikel 79 Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, wird ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen.

9.
DURCH IMMOBILIEN BESICHERTE FORDERUNGEN

44.
Unbeschadet der Absätze 45 bis 60 erhalten Forderungen, die vollständig durch Immobilien besichert sind, ein Risikogewicht von 100 %.

9.1.
Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien abgesicherte Forderungen

45.
Forderungen oder Teile von Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf Wohnimmobilien, die vom Eigentümer bzw. im Falle einer Zweckgesellschaft vom begünstigten Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, vollständig abgesichert sind, erhalten ein Risikogewicht von 35 %.
46.
Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze vollständig abgesichert sind, erhalten ein Risikogewicht von 35 %, wenn sich diese Anteile auf Wohnimmobilien beziehen, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden.
47.
Forderungen an einen Leasingnehmer im Zusammenhang mit Immobilien-Leasing-Geschäften, bei denen ein Kreditinstitut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, können mit einem Risikogewicht von 35 % belegt werden, sofern die zuständigen Stellen davon überzeugt sind, dass die Forderung des Kreditinstituts durch das Eigentum des Leasingnehmers aus der Immobilie umfassend und vollständig gesichert ist.
48.
Für die Zwecke der Nummern 45 und 46 beurteilen die zuständigen Behörden die Absicherung nur dann als vollständig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Wert der Immobilie ist nicht erheblich von der Bonität des Schuldners abhängig. Diese Anforderung zielt nicht darauf ab, Situationen auszuschließen, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen;
b)
das Kreditnehmerrisiko hängt nicht wesentlich von der Leistungsfähigkeit der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern vielmehr von der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schulden aus anderen Quellen. Als solches ist die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Cash Flows abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden;
c)
die Mindestanforderungen in Anhang VIII Teil 2 Nummer 8 und die Bewertungsvorschriften in Anhang VIII Teil 3 Nummer 62 bis 65 sind erfüllt, und
d)
der Wert der Immobilie übersteigt die Forderungen mit einer erheblichen Marge.

49.
Bei Forderungen, die durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende Wohnimmobilien vollständig abgesichert sind, können die zuständigen Behörden von der Anforderung unter Nummer 48 Buchstabe b absehen, wenn der Wohnimmobilienmarkt in ihrem Staatsgebiet nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten niedrig genug sind, um eine solche Behandlung zu rechtfertigen.
50.
Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung nach Nummer 49 Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, derartigen, vollständig durch Hypotheken auf Wohnimmobilien abgesicherten Forderungen ein Risikogewicht von 35 % zuzuweisen.

9.2.
Durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien abgesicherte Forderungen

51.
Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen oder Teile von Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende Büro- und sonstige Gewerbeimmobilien vollständig abgesichert sind, mit einem Risikogewicht von 50 % belegt werden.
52.
Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze vollständig abgesichert sind, mit einem Risikogewicht von 50 % belegt werden, wenn sich diese Anteile auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien beziehen.
53.
Nach Ermessen der zuständigen Behörden kann Forderungen im Zusammenhang mit Immobilienleasing-Transaktionen, die Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien in ihrem Staatsgebiet betreffen und bei denen ein Kreditinstitut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen werden, sofern die Forderung des Kreditinstituts durch dessen Eigentum an der Immobilie nach Überzeugung der zuständigen Behörden umfassend und vollständig gesichert ist.
54.
Die Nummern 51 bis 53 dürfen angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Wert der Immobilien ist nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängig. Diese Anforderung zielt nicht darauf ab, Situationen auszuschließen, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen;
b)
das Kreditnehmerrisiko hängt nicht wesentlich von der Leistungsfähigkeit der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern vielmehr von der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schulden aus anderen Quellen. Als solches ist die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Cash Flows abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden, und
c)
die Mindestanforderungen in Anhang VIII Teil 2 Nummer 8 und die Bewertungsvorschriften in Anhang VIII Teil 3 Nummern 62 bis 65 sind erfüllt.

55.
Das Risikogewicht von 50 % wird dem Kreditanteil zugewiesen, der eine nach einer der folgenden beiden Vorgaben berechnete Obergrenze nicht übersteigt:

a)
50 % des Marktwerts der fraglichen Immobilie,
b)
50 % des Marktwerts der Immobilie oder 60 % des Beleihungswerts des den Kredit besichernden Immobilie, wenn dieser Wert niedriger ist, in Mitgliedstaaten, die in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts vorgesehen haben.

56.
Dem über die gemäß Nummer 55 berechnete Obergrenze hinausgehenden Kreditanteil wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
57.
Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von einer Ermessensentscheidung nach den Nummern 51 bis 53 Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, auf derartige, vollständig durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien abgesicherte Forderungen ein Risikogewicht von 50 % anzuwenden.
58.
Bei Forderungen, die durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende gewerbliche Immobilien vollständig abgesichert sind, können die zuständigen Behörden von der Anforderung unter Nummer 54 Buchstabe b absehen, wenn der Markt für gewerbliche Immobilien in ihrem Staatsgebiet nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten folgende Grenzen nicht übersteigen:

a)
Verluste aus Krediten, die mit gewerblichen Immobilien besichert wurden und auf 50 % des Marktwerts (oder gegebenenfalls 60 % des Beleihungswerts (MLV), wenn dieser Wert niedriger ist) entfallen, dürfen in keinem Jahr 0,3 % der durch gewerbliche Immobilien besicherten ausstehenden Kredite übersteigen, und
b)
die Gesamtverluste aus durch gewerbliche Immobilien besicherten Krediten dürfen 0,5 % der durch gewerbliche Immobilien besicherten ausstehenden Kredite in keinem Jahr übersteigen.

59.
Wird eine der beiden Voraussetzungen unter Nummer 58 in einem Jahr nicht erfüllt, so kann Nummer 58 nicht mehr angewandt werden; bis die Voraussetzungen unter Nummer 58 in einem der darauf folgenden Jahre erfüllt sind, gilt die Voraussetzung unter Nummer 54 Buchstabe b.
60.
Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung nach Nummer 58 Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, derartigen, vollständig durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien abgesicherten Forderungen ein Risikogewicht von 50 % zuzuweisen.

10.
ÜBERFÄLLIGE FORDERUNGEN

61.
Unbeschadet der Nummern 62 bis 65 erhält der unbesicherte Teil einer Forderung, die mehr als 90 Tage überfällig ist und die einen von den zuständigen Behörden festgesetzten Grenzwert überschreitet, sowie ein vernünftiges Risikoniveau aufweist, folgendes Risikogewicht:

a)
150 %, falls die Wertberichtigungen weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen betragen, und
b)
100 %, falls die Wertberichtigungen mindestens 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen betragen.

62.
Zum Zwecke der Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung werden dieselben Sicherheiten und Garantien anerkannt wie für Zwecke der Kreditrisikominderung.
63.
Gleichwohl kann nach Ermessen der zuständigen Behörden den Forderungen, die vollständig durch andere als für Zwecke der Kreditrisikominderung anerkannte Sicherheiten abgesichert sind, ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen werden, wenn die gute Qualität der Sicherheit durch strenge operationelle Auflagen gesichert ist und die Wertberichtigungen 15 % der Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen erreichen.
64.
Forderungen nach den Nummern 45 bis 50, die mehr als 90 Tage überfällig sind, erhalten nach Abzug der Wertberichtigungen ein Risikogewicht von 100 %. Betragen die Wertberichtigungen mindestens 20 % der Forderungen vor Abzug von Wertberichtigungen, so kann das dem verbleibenden Teil der Forderungen zugewiesene Risikogewicht nach Ermessen der zuständigen Behörden auf 50 % reduziert werden.
65.
Forderungen nach den Nummern 51 bis 60, die mehr als 90 Tage überfällig sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

11.
FORDERUNGEN MIT HOHEM RISIKO

66.
Nach Ermessen der nationalen Behörden werden Forderungen, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, wie Investitionen in Venture Capital und Private Equity mit einem Risikogewicht von 150 % belegt.
67.
Die zuständigen Behörden können gestatten, dass nicht überfällige Forderungen, denen nach den vorstehenden Nummern ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen wird und für die Wertberichtigungen festgestellt wurden, folgende Risikogewichte zugewiesen werden:

a)
100 %, wenn die Wertberichtigungen mindestens 20 % des Forderungswerts vor Abzug von Wertberichtigungen betragen, und
b)
50 %, wenn die Wertberichtigungen mindestens 50 % des Forderungswerts vor Abzug von Wertberichtigungen betragen.

12.
FORDERUNGEN IN FORM VON GEDECKTEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN

68.
„Gedeckte Schuldverschreibungen” sind Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG, die mit einer der folgenden anerkannten Forderungen besichert sind:

a)
Forderungen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, öffentlichen Stellen, Regionalverwaltungen oder Gebietskörperschaften in der EU bestehen oder von diesen garantiert werden;
b)
Forderungen, die gegenüber Nicht-EU-Ländern Zentralbanken aus Nicht-EU-Ländern, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Anhang sowie Forderungen, die gegenüber öffentlichen Stellen aus Nicht-EU-Ländern, Regionalverwaltungen und nicht zur EU gehörenden Gebietskörperschaften aus Nicht-EU-Ländern bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern sie gemäß den Nummern 8, 9, 14 oder 15 wie Forderungen an Institute bzw. Zentralstaaten und Zentralbanken risikogewichtet werden und gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind, und Forderungen im Sinne dieses Absatzes, sofern sie 20 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen der Ausgabeinstitute nicht übersteigen und gemäß diesem Anhang mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind;
c)
Forderungen an Institute, die gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind. Die Gesamtforderung dieser Art darf 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des emittierenden Kreditinstituts nicht übersteigen. Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner bzw. des Liquidationserlöses von durch Immobilien gesicherten Krediten an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, werden bei der vorgenannten 15 %-Grenze nicht berücksichtigt. Forderungen an Institute mit einer Fälligkeit von bis zu 100 Tagen fallen nicht unter das Erfordernis der Bonitätsstufe 1, doch müssen diese Institute gemäß diesem Anhang mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sein;
d)
durch Wohnimmobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Nummer 46 abgesicherte Kredite, bis zur Höhe des geringeren Werts zwischen dem Darlehensbetrag der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte und 80 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, oder Kredite, die durch erststellige Anteile abgesichert sind, die von französischen Fonds Communs de Créances oder durch gleichwertige unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Verbriefungsorganismen, die Forderungen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien verbriefen, begeben wurden. Werden derartige erststelligen Anteile als Sicherheiten verwendet, so stellt die öffentliche Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(2) sicher, dass die diesen Anteilen zugrunde liegenden Vermögenswerte für die gesamte Dauer ihrer Einbeziehung in den Deckungspool mindestens zu 90 % aus Wohnimmobilienhypotheken bestehen, die zusammen mit allen vorrangigen Grundpfandrechten das Niedrigere der nach diesen Anteilen fälligen Darlehensbeträge, der Darlehensbeträge der Grundpfandrechte und 80 % des Wertes der als Sicherheit gestellten Immobilien nicht übersteigen, dass die Anteile gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind und dass diese Anteile 10 % des Nominalwerts der ausstehenden Emission nicht übersteigen.

Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner bzw. des Liquiditätserlöses von Krediten entstehen, die durch als Sicherheit gestellte Immobilien oder durch erststellige Anteile oder Schuldverschreibungen gesichert sind, werden nicht in die Berechnung der 90 %-Grenze einbezogen;

e)
durch Gewerbeimmobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Nummer 52 abgesicherte Kredite, bis zur Höhe des geringeren Werts zwischen dem Darlehensbetrag der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte und 60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, oder Kredite, die durch erststellige Anteile abgesichert sind, die von französischen Fonds Communs de Créances oder durch gleichwertige unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Verbriefungsorganismen, die Forderungen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobilien verbriefen, begeben wurden. Werden derartige erststelligen Anteile als Sicherheiten verwendet, so stellt die öffentliche Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG sicher, dass die diesen Anteilen zugrunde liegenden Vermögenswerte für die gesamte Dauer ihrer Einbeziehung in den Deckungspool mindestens zu 90 % aus Gewerbehypotheken bestehen, die zusammen mit allen vorrangigen Grundpfandrechten das Niedrigere der nach diesen Anteilen fälligen Darlehensbeträge, der Darlehensbeträge der Grundpfandrechte und 60 % des Wertes der als Sicherheit gestellten Immobilien nicht übersteigen, dass die Anteile gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind und dass diese Anteile 10 % des Nominalwerts der ausstehenden Emission nicht übersteigen.

Die zuständigen Behörden können durch gewerbliche Immobilien besicherte Kredite als Sicherheit anerkennen, wenn der Beleihungsauslauf von 60 % bis zu einer Höhe von maximal 70 % überschritten wird, der Wert der für die gedeckten Schuldverschreibungen gestellten Sicherheiten den ausstehenden Nominalbetrag der gedeckten Schuldverschreibung um mindestens 10 % übersteigt und die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers die in Anhang VIII niedergelegten Rechtssicherheitsvoraussetzungen erfüllt. Die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers muss Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf die Sicherheit haben. Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner bzw. des Liquiditätserlöses von Krediten entstehen, die durch als Sicherheit gestellte Immobilien oder durch erststellige Anteile oder Schuldverschreibungen gesichert sind, werden nicht in die Berechnung der 90 %-Grenze einbezogen; G

f)
Kredite, die durch Schiffe abgesichert sind, sofern der Gesamtbetrag der Schiffspfandrechte einschließlich aller vorrangigen Schiffspfandrechte höchstens 60 % des Werts des als Sicherheit gestellten Schiffs ausmacht.

Für diese Zwecke bezieht sich „besichert” auch auf Fälle, in denen die unter den Buchstaben a bis f beschriebenen Vermögenswerte nach den geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich für den Schutz der Schuldverschreibungsinhaber vor Verlusten bestimmt sind.

Die Obergrenze von 10 % für erststellige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder durch gleichwertige Verbriefungsorganismen gemäß den Buchstaben d und e begeben wurden, findet bis zum 31. Dezember 2013 keine Anwendung, sofern

i)
die verbrieften Forderungen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien von einem Mitglied derselben konsolidierten Gruppe begründet wurden, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder von einer Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation zugeordnet ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen (die gemeinsame Gruppenmitgliedschaft oder Zuordnung ist zu dem Zeitpunkt festzustellen, da die erststelligen Anteile gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheit zugeordnet werden); und
ii)
ein Mitglied derselben konsolidierten Gruppe, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder eine Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation zugeordnet ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen, die gesamte Erstverlusttranche, mit der diese erststelligen Anteile gestützt werden, zurückbehält.

Bis 31. Dezember 2012 prüft die Kommission, ob die in Absatz 3 niedergelegte Ausnahmeregelung angemessen ist und ob es angemessen ist, eine ähnliche Behandlung auf alle anderen Formen von gedeckten Schuldverschreibungen auszuweiten. Im Hinblick auf diese Prüfung kann die Kommission gegebenenfalls gemäß Artikel 151a und unter den in den Artikeln 151b und 151c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, um die Ausnahmeregelung zu verlängern oder dauerhaft vorzusehen oder sie auf andere Formen von gedeckten Schuldverschreibungen auszuweiten.

Bis zum 31. Dezember 2010 kann der unter Buchstabe f genannte Prozentsatz von 60 % durch 70 % ersetzt werden. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird diese Übergangsregelung überprüft, und infolge dieser Überprüfung kann die Kommission den Zeitraum gegebenenfalls nach dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren mit einer weiteren Überprüfungsklausel oder ohne eine solche Klausel verlängern.

69.
Bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien erfüllen die Kreditinstitute die Mindestanforderungen in Anhang VIII Teil 2 Nummer 8 und die Bewertungsvorschriften in Anhang VIII Teil 3 Nummern 62 bis 65.
70.
Ungeachtet der Nummern 68 und 69 kann auf gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG, die vor dem 31. Dezember 2007 emittiert wurden, bis zu ihrer Fälligkeit auch die günstigere Behandlung angewandt werden.
71.
Die Risikogewichtung gedeckter Schuldverschreibungen richtet sich nach dem Risikogewicht, das den höherrangigen ungedeckten Forderungen an das betreffende emittierende Kreditinstitut zugewiesen wurde. Die Risikogewichte bestimmen sich dabei wie folgt:

a)
Gilt für die Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 20 %, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen;
b)
gilt für die Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 50 %, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen;
c)
gilt für die Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 100 %, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen;
d)
gilt für die Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 150 %, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

13.
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

72.
Die für Verbriefungspositionen anzusetzenden risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach den Artikeln 94 bis 101 bestimmt.

14.
FORDERUNGEN AN INSTITUTE UND UNTERNEHMEN MIT KURZFRIST-RATING

73.
Forderungen an Institute, auf die die Nummern 29 bis 32 Anwendung finden, und Forderungen an Unternehmen, für die ein Kurzfrist-Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 7 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen zugewiesen:

Tabelle 7

Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6
Risikogewicht 20 % 50 % 100 % 150 % 150 % 150 %

15.
FORDERUNGEN IN FORM VON ANTEILEN AN ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN (OGA)

74.
Unbeschadet der Nummern 75 bis 81 wird Forderungen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
75.
Forderungen in Form von OGA-Anteilen, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 8 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen:

Tabelle 8

Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6
Risikogewicht 20 % 50 % 150 % 100 % 100 % 150 %

76.
Ist eine OGA-Position nach Auffassung der zuständigen Behörden mit besonders hohen Risiken verbunden, so schreiben sie für diese Position ein Risikogewicht von 150 % vor.
77.
Die Kreditinstitute können das auf einen OGA anzuwendende Risikogewicht nach den Nummern 79 bis81 bestimmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
der OGA wird von einer Gesellschaft verwaltet, die in einem Mitgliedstaat der Aufsicht unterliegt, oder die für das Kreditinstitut zuständige Behörde hat eine entsprechende Genehmigung erteilt, wenn:

i)
der OGA von einer Gesellschaft verwaltet wird, die einer Aufsicht unterliegt, welche der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Aufsicht gleichwertig ist, und
ii)
die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden hinreichend gesichert ist;

b)
der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des OGA enthalten folgende Angaben:

i)
die Kategorien von Vermögensgegenständen, in die der OGA investieren darf,
ii)
die relativen Grenzen und die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen, und

c)
der OGA berichtet mindestens einmal jährlich über seine Geschäftstätigkeit, so dass seine Forderungen und Verbindlichkeiten sowie seine Einkünfte und Geschäfte im Berichtszeitraum beurteilt werden können.

78.
Hat eine zuständige Behörde eine Genehmigung gemäß Nummer 77 Buchstabe a für einen Drittland-OGA erteilt, so kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats diese anerkennen, ohne eine eigene Beurteilung durchzuführen.
79.
Sind dem Kreditinstitut die zugrunde liegenden Anlagen eines OGA bekannt, so kann es auf dieser zugrunde liegenden Anlagen durchschauen, um ein durchschnittliches Risikogewicht für den OGA nach den in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Methoden zu berechnen.
80.
Sind dem Kreditinstitut die zugrunde liegenden Anlagen eines OGA nicht bekannt, so kann es ein durchschnittliches Risikogewicht für den OGA nach den in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Methoden berechnen, wobei folgende Regeln zu beachten sind: Es wird davon ausgegangen, dass ein OGA zunächst in die Risikokategorien mit der höchsten Eigenkapitalanforderung investiert, bis die für ihn geltende jeweilige Höchstgrenze erreicht ist, und dann in absteigender Folge in die nachfolgenden Risikokategorien investiert, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen ausgeschöpft ist.
81.
Die Kreditinstitute können einen Dritten damit beauftragen, nach den unter den Nummern 79 und 80 beschriebenen Methoden ein Risikogewicht für den OGA zu berechnen und ihnen das Ergebnis mitzuteilen; sofern die Richtigkeit der Berechnung und der Berichterstattung angemessen sichergestellt ist.

16.
SONSTIGE POSTEN

16.1.
Behandlung

82.
Sachanlagen im Sinne von Artikel 4 Nummer 10 der Richtlinie 86/635/EWG wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
83.
Rechnungsabgrenzungsposten, bei denen ein Institut dieen Gegenpartei nicht gemäß der Richtlinie 86/635/EWG bestimmen kann, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
84.
Im Einzug befindliche Werte erhalten ein Risikogewicht von 20 %. Der Kassenbestand und gleichwertige Posten wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.
85.
Die Mitgliedstaaten können Forderungen an Kreditinstitute, die auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen im Ursprungsmitgliedstaat spezialisiert sind und einer genauen Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen, mit 10 % gewichten, wenn diese Aktivposten nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch von den Behörden des Ursprungsmitgliedstaats als angemessene Sicherheit anerkannte Posten mit einem Risikogewicht von 0 % oder 20 % ausreichend gesichert sind.
86.
Beständen an Aktien und anderen Beteiligungen wird ein Risikogewicht von mindestens 100 % zugewiesen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden.
87.
Gold, das in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten wird, wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen, soweit es durch entsprechende Goldverbindlichkeiten gedeckt ist.
88.
Bei Forderungsverkäufen und Rückkaufsvereinbarungen sowie Outright-Terminkäufen ist das Risikogewicht der betreffenden Vermögensgegenstände, nicht das Risikogewicht der beteiligten Gegenparteien zuzuweisen.
89.
Stellt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so werden die in den Artikeln 94 bis 101 vorgeschriebenen Risikogewichte zugewiesen, wenn für das Produkt ein externes Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt. Liegt für das Produkt kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Forderungen, ohne n-1 Forderungen, bis maximal 1250 % aggregiert und mit dem durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag multipliziert, um den risikogewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln. Die bei der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren risikogewichteten Forderungsbetrag ergibt als den risikogewichteten Forderungsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Forderung.
90.
Bei einem Leasing entspricht der Forderungswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen. Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen über den Leasingzeitraum, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet wird oder verpflichtet werden kann, und jegliche günstige Kaufoption (d. h. eine Option, deren Ausübung in vernünftigem Maße als sicher erscheint). Jeglicher garantierter Restwert, der die in Anhang VIII Teil 1 Nummern 26, 27 und 28 aufgeführten Bedingungen für die Anerkennung der Sicherungsgeber sowie die in Anhang VIII Teil 2 Nummern 14 bis 19 genannten Mindestanforderungen für die Anerkennung anderer Arten von Garantien erfüllt, wird auch in die Mindestleasingzahlungen einbezogen. Diese Forderungen werden gemäß Artikel 79 den jeweiligen Forderungsklassen zugeordnet. Handelt es sich bei der Forderung um den Restwert von Leasingobjekten, wird der risikogewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet: 1/t * 100 % * Forderungswert, wobei t der jeweils höhere der beiden folgenden Werte ist: 1 oder die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer.

TEIL 2

1.
METHODIK

1.1.
Objektivität

1.
Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Methodik für die Vergabe von Ratings streng, systematisch und beständig ist und einer Validierung unterliegt, die auf historischen Erfahrungswerten beruht.

1.2.
Unabhängigkeit

2.
Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Methodik keinen externen politischen Einflüssen oder Restriktionen und keinem wirtschaftlichen Druck unterliegt, der das Ratingurteil beeinflussen könnte.
3.
Bei der Beurteilung der Unabhängigkeit der Methodik einer Ratingagentur ziehen die zuständigen Behörden unter anderem folgende Faktoren heran:

a)
Eigentums- und Organisationsstruktur der Ratingagentur,
b)
finanzielle Ressourcen der Ratingagentur,
c)
personelle Ausstattung und Sachkenntnis der Ratingagentur, und
d)
Corporate Governance der Ratingagentur.

1.3.
Laufende Überprüfung

4.
Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Ratings der Ratingagentur laufend überprüft werden und bei Änderungen der finanziellen Situation angepasst werden. Die Überprüfung erfolgt nach jedem signifikanten Ereignis, mindestens aber einmal im Jahr.
5.
Bevor eine Ratingagentur anerkannt wird, überzeugen sich die zuständigen Behörden davon, dass die Beurteilungsmethodik für jedes einzelne Marktsegment gewissen Standards entspricht, z. B.:

a)
das Backtesting muss seit mindestens einem Jahr angewandt worden sein;
b)
die Regelmäßigkeit der Überprüfung durch die Ratingagentur muss von den zuständigen Behörden überwacht werden, und
c)
die zuständigen Behörden müssen von den Ratingagenturen Auskunft über deren Kontakte zur Geschäftsleitung der beurteilten Unternehmen verlangen können.

6.
Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um von den Ratingagenturen unverzüglich über substanzielle Änderungen an deren Beurteilungsmethodik unterrichtet zu werden.

1.4.
Transparenz und Offenlegung

7.
Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der von einer Ratingagentur angewandten Kreditbeurteilungsmethodik öffentlich zugänglich sind, damit sich potenzielle Nutzer ein Urteil über ihre angemessene Herleitung bilden können.

2.
EINZELRATINGS

2.1.
Glaubwürdigkeit und Marktakzeptanz:

8.
Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Einzelratings einer Ratingagentur am Markt von den Nutzern derartiger Ratings als glaubwürdig und verlässlich anerkannt sind.
9.
Die zuständigen Behörden beurteilen die Glaubwürdigkeit anhand von Faktoren wie den folgenden:

a)
Marktanteil der Ratingagentur,
b)
von der Ratingagentur erzielte Einkünfte und im weiteren Sinne finanzielle Mittel der Ratingagentur,
c)
Nutzung der Ratings zu einer Preisfeststellung, und
d)
Nutzung der Einzelratings der Ratingagentur für die Ausgabe von Schuldverschreibungen und/oder die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens zweiKreditinstitute.

2.2.
Transparenz und Offenlegung

10.
Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Einzelratings zumindest allen Kreditinstituten, die ein berechtigtes Interesse an diesen Einzelratings haben, zu gleichen Bedingungen zugänglich sind.
11.
Die zuständigen Behörden überzeugen sich insbesondere davon, dass die Einzelratings ausländischen Kreditinstituten zu gleichen Bedingungen zugänglich sind wie inländischen Parteien, die ein berechtigtes Interesse an diesen Einzelratings haben.

3.
ZUORDNUNG ( „MAPPING” )

12.
Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Beurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigen die zuständigen Behörden quantitative Faktoren wie die langfristige Ausfallquote aller Posten mit demselben Rating. Bei neuen Ratingagenturen oder Ratingagenturen, die Ausfalldaten erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, verlangen die zuständigen Behörden von der Ratingagentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Posten mit demselben Rating.
13.
Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Beurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigen die zuständigen Behörden quantitative Faktoren wie den von der Ratingagentur beurteilten Emittentenkreis, die Bandbreite der von der Ratingagentur vergebenen Ratings, die Aussage eines jeden Ratings und die von der Ratingagentur verwendete Ausfalldefinition.
14.
Die zuständigen Behörden vergleichen die bei den verschiedenen Ratings einer Ratingagentur verzeichneten Ausfallquoten und stellen sie einem Benchmarkwert gegenüber, der anhand der historischen Ausfallquoten anderer Ratingagenturen bei einem nach Auffassung der zuständigen Behörden mit dem gleichen Kreditrisiko behafteten Emittentenkreis ermittelt wurde.
15.
Sind die bei den Ratings einer Ratingagentur verzeichneten Ausfallquoten nach Auffassung der zuständigen Behörden wesentlich und systematisch höher als der entsprechende Benchmarkwert, so ordnen die zuständigen Behörden das Rating dieser Ratingagentur einer höheren Bonitätsstufe zu.
16.
Haben die zuständigen Behörden das Risikogewicht für ein bestimmtes Rating einer Ratingagentur angehoben, so können sie dieses auf die ursprüngliche Bonitätsstufe zurücksetzen, wenn die Ratingagentur nachweist, dass die bei ihrem Rating verzeichneten Ausfallquoten nicht mehr wesentlich und systematisch höher sind als der Benchmarkwert.

TEIL 3

1.
BEHANDLUNG

1.
Ein Kreditinstitut kann eine oder mehrere anerkannte Ratingagenturen benennen, die für die Ermittlung der den Aktiv- und außerbilanzielle Posten zuzuweisenden Risikogewichte herangezogen werden.
2.
Ein Kreditinstitut, das die von einer anerkannten Ratingagentur ausgegebenen Ratings für eine bestimmte Forderungsklasse heranzieht, muss diese Ratings durchgängig auf sämtliche zu dieser Klasse gehörende Forderungen anwenden.
3.
Ein Kreditinstitut, das die von einer anerkannten Ratingagentur ausgegebenen Ratings heranzieht, muss diese kontinuierlich und im Zeitverlauf konsequent anwenden.
4.
Ein Kreditinstitut kann die Ratings einer Ratingagentur nur heranziehen, wenn sie sowohl die Kapital- als auch die Zinsforderungen abdecken.
5.
Liegt für eine geratete Forderung nur ein einziges Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so wird dieses Rating zur Bestimmung des auf diese Forderung anzuwendenden Risikogewichts herangezogen.
6.
Liegen für eine geratete Forderung zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, die unterschiedlichen Risikogewichten entsprechen, so wird das jeweils höhere Risikogewicht angewandt.
7.
Liegen für eine geratete Forderung mehr als zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, so werden die beiden Ratings zugrunde gelegt, die zu den beiden niedrigsten Risikogewichten führen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte unterschiedlich, so wird das höhere Risikogewicht von beidenzugewiesen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte identisch, so wird dieses Risikogewicht zugewiesen.

2.
EMITTENTEN- UND EMISSIONSRATINGS

8.
Liegt für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität, zu dem/der der Forderungsposten gehört, ein Rating vor, so wird dieses Rating für die Bestimmung des diesem Posten zuzuweisenden Risikogewichts verwendet.
9.
Wenn für einen Posten kein direkt anwendbares Rating vorliegt, jedoch ein Rating für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität vorliegt, zu dem/der der Forderungsposten nicht gehört, oder wenn ein allgemeines Rating für den Emittenten vorliegt, so wird dieses Rating verwendet, wenn es zu einem höheren Risikogewicht führt als eine Forderung ohne Rating oder wenn es zu einem niedrigeren Risikogewicht führt und die fragliche Forderung in jeder Hinsicht gleichrangig oder höherrangig ist als das Emissionsprogramm, die Fazilität oder die vorrangigen unbesicherten Forderungen dieses Emittenten.
10.
Die Nummern 8 und 9 stehen der Anwendung von Teil 1 Nummern 68 und 71 nicht entgegen.
11.
Ratings für Emittenten aus einer Unternehmensgruppe dürfen nicht als Ratings für andere Emittenten in derselben Unternehmensgruppe herangezogen werden.

3.
LANG- UND KURZFRIST-RATINGS

12.
Kurzfrist-Ratings dürfen nur für kurzfristige Forderungen und außerbilanzielle Positionen gegenüber Instituten und Unternehmen herangezogen werden.
13.
Kurzfrist-Ratings dürfen nur für die von diesem Kurzfrist-Rating erfasste Forderung verwendet werden; Risikogewichte für andere Forderungen dürfen daraus nicht abgeleitet werden.
14.
Wird einer Fazilität, für die ein Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen, so wird dieses Risikogewicht von 150 % ungeachtet Nummer 13 auch allen nicht gerateten unbesicherten lang- und kurzfristigen Forderungen diesen Schuldnerzugewiesen.
15.
Wird einer Fazilität, für die eine Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen, so wird ungeachtet Nummer 13 allen nicht gerateten kurzfristigen Forderungen ein Risikogewicht von mindestens 100 %zugewiesen.

4.
FORDERUNGEN IN DER LANDESWÄHRUNG UND IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG

16.
Ein Rating für eine auf die Landeswährung des Schuldners lautende Forderung darf nicht zur Risikogewichtung einer auf eine ausländische Währung lautenden Forderung an denselben Schuldner herangezogen werden.
17.
Entsteht eine Forderung jedoch durch die Beteiligung eines Kreditinstituts an einem Kredit von einer Multilateralen Entwicklungsbank mit einem am Markt anerkannten privilegierten Gläubigerstatus, so können die zuständigen Behörden ungeachtet Nummer 16 gestatten, dass das Rating für die auf die Landeswährung des Schuldners lautende Forderung für Risikogewichtungszwecke herangezogen wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(2)

ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

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