ANHANG VII RL 2006/48/EG

AUF INTERNEN RATINGS BASIERENDER ANSATZ (IRB-ANSATZ)

TEIL 1

1.
BERECHNUNG DER RISIKOGEWICHTETEN FORDERUNGSBETRÄGE FÜR DAS KREDITRISIKO

1.
Sofern nicht anders angegeben, werden die Parameter Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default — PD), Verlustquote bei Ausfall (Loss given Default — LGD) und effektive Restlaufzeit (Maturity Value — M) gemäß Teil 2 und der Forderungswert gemäß Teil 3 bestimmt.
2.
Der risikogewichtete Forderungsbetrag für jede einzelne Forderung wird nach den nachstehenden Formeln berechnet:

1.1.
Risikogewichtete Forderungsbeträge für Forderungen an Unternehmen und Institute sowie Zentralstaaten und Zentralbanken.

3.
Vorbehaltlich der Nummern 5 bis 9 werden die risikogewichteten Forderungsbeträge für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken nach den nachstehenden Formeln berechnet:

N (x) bezeichnet die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist). G (z) bezeichnet die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. den Wert von x, so dass N (x) = z ist).

Ist PD=0, beträgt RW:0

Ist PD=1, gilt Folgendes:

bei ausgefallenen Forderungen, für die die Kreditinstitute die LGD–Werte gemäß Teil 2 Nummer 8 verwenden, beträgt RW: 0; und

bei ausgefallenen Forderungen, für die die Kreditinstitute ihre eigenen LGD-Schätzungen verwenden, beträgt RW: Max{0,12,5*(LGD-ELBE)};

dabei ist ELBE die vom Kreditinstitut selbst vorgenommene möglichst genaue Schätzung der erwarteten Verluste aus der ausgefallenen Forderung gemäß Teil 4 Nummer 80.

Risikogewichteter Forderungsbetrag = RW * Forderungswert

4.
Bei jeder Forderung, die die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 28 Buchstabe a und Anhang VIII Teil 2 Nummer 22 genannten Anforderungen erfüllt, können die risikogewichteten Forderungsbeträge nach folgender Formel angepasst werden:

Risikogewichteter Forderungsbetrag = RW * Forderungswert * (0,15 +160*PDpp)

PDpp = Ausfallwahrscheinlichkeit des Sicherungsgebers

Das RW für die besicherte Forderung wird anhand der Formel in Nummer 3, der Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners und der LGD für eine vergleichbare direkte Forderung gegenüber dem Sicherungsgeber berechnet. Der Laufzeitfaktor (b) wird anhand der PD des Sicherungsgebers oder der PD des Schuldners berechnet, je nachdem, welche von beiden die niedrigere ist.

5.
Bei Unternehmen, die einer Gruppe mit einem konsolidierten Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen EUR angehören, können die Kreditinstitute zur Berechnung der auf die Forderungen an diese Unternehmen anzuwendenden Risikogewichte folgende Korrelationsformel anwenden. In dieser Formel wird S als Jahresumsatz in Millionen Euro angegeben, wobei gilt: 5 Millionen EUR <=S <=50 Millionen EUR. Jahresumsätze von unter 5 Millionen EUR werden wie Umsätze von 5 Millionen EUR behandelt. Bei angekauften Forderungen errechnet sich der konsolidierte Jahresumsatz aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Forderungen des Pools.

Die Kreditinstitute ersetzen den konsolidierten Jahresumsatz durch die Bilanzsumme der konsolidierten Gruppe, wenn der konsolidierte Jahresumsatz kein sinnvoller Indikator für die Unternehmensgröße ist und die Bilanzsumme als Indikator sinnvoller ist als der konsolidierte Jahresumsatz.

6.
Im Falle von Spezialfinanzierungen, bei denen ein Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD-Schätzungen den Mindestanforderungen in Teil 4 entsprechen, wird den zugehörigen Forderungen ein Risikogewicht nach Tabelle 1 zugeordnet.

Tabelle 1

Restlaufzeit Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Kategorie 5
Weniger als 2,5 Jahre 50 % 70 % 115 % 250 % 0 %
2,5 Jahre oder mehr 70 % 90 % 115 % 250 % 0 %

Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut gestatten, Forderungen der Kategorie 1 grundsätzlich ein günstigeres Risikogewicht von 50 % und Forderungen der Kategorie 2 grundsätzlich ein Risikogewicht von 70 % zuzuweisen, wenn der Abschluss der Finanzierungen durch das Kreditinstitut und andere Risikomerkmale deutlich positiver zu beurteilen sind, als es der jeweiligen Risikokategorie entspricht.

Bei der Risikogewichtung von Spezialfinanzierungen berücksichtigen die Kreditinstitute folgende Faktoren: Finanzkraft, politische und rechtliche Rahmenbedingungen, Transaktions— und/oder Forderungsmerkmale, Stärke des Geldgebers/Trägers unter Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus öffentlich-privaten Partnerschaften, Absicherung.

7.
Kreditinstitute müssen hinsichtlich ihrer angekauften Forderungen an Unternehmen den Mindestanforderungen in Teil 4 Nummern 105 bis 109 entsprechen. Bei angekauften Forderungen an Unternehmen, die außerdem die Voraussetzungen unter Nummer 14 erfüllen, können die in Teil 4 dargelegten Risikoquantifizierungsstandards für Retailforderungen angewandt werden, wenn die Anwendung der in Teil 4 dargelegten Risikoquantifizierungsstandards für Forderungen an Unternehmen eine unverhältnismäßige Belastung für ein Kreditinstitut darstellen würde.
8.
Bei angekauften Forderungen an Unternehmen können zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen im Rahmen der IRB-Verbriefungsregeln behandelt werden.
9.
Stellt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Korb von Forderungen in der Weise, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so werden die in den Artikeln 94 bis 101 vorgeschriebenen Risikogewichte angewandt, wenn für das Produkt ein externes Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt. Liegt für das Produkt kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Forderungen ohne n-1 Forderungen aggregiert, wobei die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des risikogewichteten Forderungsbetrags den 12,5-fachen, durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag nicht übersteigen darf. Die bei der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren risikogewichteten Forderungsbetrag ergibt als den risikogewichteten Forderungsbetrag der in die Aggregation eingehenden Forderungen.

1.2.
Risikogewichtete Forderungsbeträge für Retailforderungen:

10.
Vorbehaltlich der Nummern 12 und 13 werden die risikogewichteten Forderungsbeträge für Retail-Forderungen nach den nachstehenden Formeln berechnet:

Risikogewicht:

N (x) bezeichnet die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist). G (z) bezeichnet die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. den Wert von x, so dass N (x) = z ist).

Ist PD=1 (ausgefallene Forderung) beträgt RW: Max{0,12.5*(LGD-ELBE)};

dabei ist ELBE die vom Kreditinstitut selbst vorgenommene möglichst genaue Schätzung der erwarteten Verluste aus der ausgefallenen Forderung gemäß Teil 4 Nummer 80 dieses Anhangs.

Risikogewichteter Forderungsbetrag = RW * Forderungswert

11.
Die risikogewichteten Forderungsbeträge für die in Artikel 86 Absatz 4 definierten Forderungen an kleine und mittlere Unternehmen, die die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 29 und Anhang VIII Teil 2 Nummer 22 genannten Anforderungen erfüllen, können nach Nummer 4 berechnet werden.
12.
Bei Retailforderungen, die durch Immobilien abgesichert sind, wird die nach der unter Nummer 10 angegebenen Formel ermittelte Korrelation durch eine Korrelation (R) von 0,15 ersetzt.
13.
Bei qualifizierten revolvierenden Retailforderungen im Sinne der Buchstaben a bis e wird die nach der unter Nummer 10 angegebenen Formel ermittelte Korrelation durch eine Korrelation (R) von 0,04 ersetzt.

Forderungen gelten als qualifizierte revolvierende Retailforderungen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Forderungen bestehen gegenüber natürlichen Personen;
b)
die Kredite sind revolvierend, unbesichert und, solange sie nicht in Anspruch genommen wurden, vom Kreditinstitut jederzeit und unbedingt kündbar (in diesem Zusammenhang sind revolvierende Kredite definiert als Kredite, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut gesetzten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kunden schwanken darf). Nicht in Anspruch genommene Zusagen können als unbedingt kündbar angesehen werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Kreditinstitut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen;
c)
die maximale Forderung an eine Einzelperson in dem Unterportfolio beträgt 100000 EUR oder weniger;
d)
das Kreditinstitut kann nachweisen, dass die in diesem Absatz angegebene Korrelation nur auf Portfolios angewandt wird, die im Vergleich zu ihrer durchschnittlichen Höhe der Verlustraten eine geringe Verlustratenvolatilität aufweisen, insbesondere in den niedrigen PD-BereichenDie zuständigen Behörden überprüfen die relative Volatilität der Verlustraten über die verschiedenen qualifizierten revolvierenden Retail-Unterportfolios und das gesamte qualifizierte revolvierende Retail-Portfolio hinweg und zeigen sich bereit, Informationen über die typischen Merkmale qualifizierter revolvierender Retail-Verlustraten über die Rechtsräume hinweg auszutauschen, und
e)
die zuständige Behörde ist überzeugt, dass die Behandlung als qualifizierte revolvierende Retailforderung den zugrunde liegenden Risikomerkmalen des Unterportfolios entspricht.

Bei einem besicherten Kreditrahmen in Verbindung mit einem Gehaltskonto können die zuständigen Behörden abweichend von Buchstabe b von der Bedingung, dass der Kredit unbesichert zu sein hat, absehen. In diesem Falle werden die Verwertungserlöse aus dieser Sicherheit bei der LGD-Schätzung nicht berücksichtigt.

14.
Um für die Retail-Behandlung in Frage zu kommen, müssen angekaufte Forderungen die Mindestanforderungen in Teil 4 Nummern 105 bis 109 sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Das Kreditinstitut hat die Forderungen von einer dritten Partei gekauft, zu der keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen, und die Forderung des Kreditinstituts gegenüber dem Schuldner beinhaltet keinerlei Forderungen, an deren Zustandekommen das Kreditinstitut direkt oder indirekt beteiligt war;
b)
die Forderungen müssen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sein. Als solches sind gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, nicht zulässig;
c)
das ankaufende Kreditinstitut hat einen Anspruch auf alle Erträge aus den angekauften Forderungen oder einen Pro-rata-Anspruch auf diese Erträge, und
d)
das Portfolio der angekauften Forderungen ist hinreichend diversifiziert.

15.
Bei angekauften Forderungen können zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen im Rahmen der IRB-Verbriefungsregeln behandelt werden.
16.
Bei gemischten Pools angekaufter Retailforderungen, bei denen das ankaufende Kreditinstitut durch Immobilien besicherte Forderungen und qualifizierte revolvierende Retailforderungen nicht von anderen Retailforderungen trennen kann, wird die Risikogewichtsfunktion angewandt, die die höchste Eigenkapitalanforderung für diese Forderungen nach sich zieht.

1.3.
Risikogewichtete Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen:

17.
Ein Kreditinstitut kann unterschiedliche Ansätze auf unterschiedliche Portfolios anwenden, wenn es intern verschiedene Ansätze anwendet. Wendet ein Kreditinstitut unterschiedliche Ansätze an, so weist es gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass die entsprechenden Entscheidungen konsistent und nicht durch Kapitalarbitrageüberlegungen motiviert sind.
18.
Ungeachtet Nummer 17 können die zuständigen Behörden gestatten, dass die Bestimmung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen gegenüber Unternehmen, die ergänzende Dienstleistungen erbringen, auf dieselbe Weise erfolgt wie bei sonstigen Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt.

1.3.1.
Einfacher Risikogewichtungsansatz

19.
Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach der folgenden Formel berechnet:

Risikogewicht (RW) = 190 % für Private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios

Risikogewicht (RW) = 290 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen

Risikogewicht (RW) = 370 % für alle sonstigen Beteiligungspositionen

Risikogewichteter Forderungsbetrag = RW * Forderungswert

20.
Kassa-Short-Positionen und derivative Instrumente, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, dürfen mit Long-Positionen in der gleichen Aktie verrechnet werden, wenn diese Instrumente ausdrücklich als Hedgeposition für bestimmte Beteiligungen benutzt werden und eine Absicherung für mindestens ein weiteres Jahr bieten. Andere Short-Positionen sind wie Long-Positionen zu behandeln, wobei das entsprechende Risikogewicht dem absoluten Wert einer jeden Position zuzuweisen ist. Bei laufzeitinkongruenten Positionen wird dieselbe Methode angewandt wie bei Forderungen an Unternehmen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 16.
21.
Die Kreditinstitute können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung nach den in den Artikeln 90 bis 93 dargelegten Methoden anerkennen.

1.3.2.
PD/LGD–Ansatz

22.
Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach den unter Nummer 3 angegebenen Formeln berechnet. Verfügen die Kreditinstitute nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition in Teil 4 Nummer 44 bis 48 anzuwenden, so wird auf die Risikogewichte ein Skalierungsfaktor von 1,5 angewandt.
23.
Auf der Ebene der einzelnen Forderung darf die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des risikogewichteten Forderungsbetrags den 12,5-fachen Forderungswert nicht übersteigen.
24.
Die Kreditinstitute können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung nach den in den Artikeln 90 bis 93 dargelegten Methoden anerkennen. Dabei ist für die Forderung an den Sicherungsgeber eine LGD von 90 % vorgegeben. Bei privaten Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios kann eine LGD von 65 % angewandt werden. Für diese Zwecke wird M gleich 5 Jahre unterstellt.

1.3.3.
Auf internen Modellen basierender Ansatz

25.
Der risikogewichtete Forderungsbetrag entspricht dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungspositionen des Kreditinstituts, der mittels interner Value-at-Risk-Modelle bezogen auf die Differenz zwischen den vierteljährlichen Ertragsraten und einem angemessenen risikolosen Zinssatz bei einem einseitigen 99 %igen Konfidenzniveau auf der Basis einer langfristigen Zeitreihe für die Risikofaktoren, multipliziert mit 12,5, ermittelt wird. Die risikogewichteten Forderungsbeträge auf der Ebene des Beteiligungsportfolios dürfen nicht geringer sein als die Gesamtsumme der nach dem PD/LGD-Ansatz vorgeschriebenen minimalen risikogewichteten Forderungsbeträge und der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit 12,5 und berechnet auf der Grundlage der in Teil 2 Nummer 24 genannten PD-Werte und der entsprechenden in Teil 2 Nummern 25 und 26 genannten LGD-Werte.
26.
Die Kreditinstitute können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung anerkennen.

1.4.
Risikogewichtete Forderungsbeträge für sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt

27.
Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach folgender Formel berechnet:

    Risikogewichteter Forderungsbetrag = 100 % * Forderungswert,

    sofern es sich bei der Forderung nicht um den Restwert von Leasingobjekten handelt; in diesem Fall wird der risikogewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet:

      1/t * 100 % * Forderungswert,

      wobei t der jeweils höhere der beiden folgenden Werte ist: 1 oder die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer.

2.
BERECHNUNG DER RISIKOGEWICHTETEN FORDERUNGSBETRÄGE FÜR DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO ANGEKAUFTER FORDERUNGEN

28.
Risikogewichte für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen an Unternehmen und angekaufter Retailforderungen:

Die Risikogewichte werden nach der unter Nummer 3 angegebenen Formel berechnet. Die Parameter PD und LGD werden gemäß Teil 2 bestimmt, der Forderungswert gemäß Teil 3 und M wird gleich 1 Jahr gesetzt. Können die Kreditinstitute gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass das Verwässerungsrisiko unerheblich ist, so braucht es nicht berücksichtigt zu werden.

3.
BERECHNUNG DER ERWARTETEN VERLUSTBETRÄGE

29.
Sofern nicht anders angegeben, werden die Parameter PD und LGD gemäß Teil 2 und der Forderungswert gemäß Teil 3 bestimmt.
30.
Die erwarteten Verlustbeträge für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Retailforderungen werden nach den folgenden Formeln berechnet:

    Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGD

    Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert

Bei ausgefallenen Forderungen (PD=1), für die die Kreditinstitute eigene LGD-Schätzungen verwenden, ist EL=ELBE, d. h. die beste Schätzung des Kreditinstituts für den erwarteten Verluste aus der ausgefallenen Forderung gemäß Teil 4 Nummer 80 dieses Anhangs.

Bei Forderungen, bei denen nach Teil 1 Nummer 4 verfahren wird, ist der EL gleich Null.

31.
Die EL-Werte für Spezialfinanzierungen, die von den Kreditinstituten nach den in Absatz 6 beschriebenen Methoden risikogewichtet werden, werden gemäß Tabelle 2 bestimmt.

Tabelle 2

Restlaufzeit Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Kategorie 5
Weniger als 2,5 Jahre 0 % 0,4 % 2,8 % 8 % 50 %
2,5 Jahre oder mehr 0,4 % 0,8 % 2,8 % 8 % 50 %

Haben die zuständigen Behörden einem Kreditinstitut gestattet, grundsätzlich ein günstigeres Risikogewicht von 50 % auf Forderungen der Kategorie 1 und von 70 % auf Forderungen der Kategorie 2 anzuwenden, so wird für die Forderungen der Kategorie 1 ein EL-Wert von 0 % und für Forderungen der Kategorie 2 ein EL-Wert von 0,4 % angesetzt.

32.
Die erwarteten Verlustbeträge für Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den unter den Nummern 19 bis 21 dargelegten Methoden berechnet werden, werden nach folgender Formel berechnet:

    Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert

Die EL–Werte werden wie folgt angesetzt:

    Erwarteter Verlust (EL) = 0,8 % für Private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios

    Erwarteter Verlust (EL) = 0,8 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen

    Erwarteter Verlust (EL) = 2,4 % für alle übrigen Beteiligungspositionen

33.
Die erwarteten Verlustbeträge für Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den unter den Nummern 22 bis 24 dargelegten Methoden berechnet werden, werden nach folgender Formel berechnet:

    Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGD und

    Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert

34.
Die erwarteten Verlustbeträge für Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den unter den Nummern 25 bis 26 dargelegten Methoden berechnet werden, werden mit 0 % angesetzt.
35.
Der erwartete Verlustbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird nach folgender Formel berechnet:

    Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGD und

    Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert

4.
BEHANDLUNG ERWARTETER VERLUSTBETRÄGE

36.
Die nach den Nummern 30, 31 und 35 berechneten erwarteten Verlustbeträge werden von der Summe der für die entsprechenden Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen abgezogen. Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Forderungen gemäß Teil 3 Nummer 1 werden auf dieselbe Weise behandelt wie Wertberichtigungen. Erwartete Verlustbeträge für verbriefte Forderungen sowie Wertberichtigungen und Rückstellungen im Zusammenhang mit diesen Forderungen werden nicht in diese Berechnung einbezogen.

TEIL 2

1.
Die Parameter Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), Verlustquote bei Ausfall (LGD) und effektive Restlaufzeit (M) für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß Teil 1 werden von dem Kreditinstitut gemäß Teil 4 nach folgenden Vorgaben geschätzt:

1.
FORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN, INSTITUTE, ZENTRALSTAATEN UND ZENTRALBANKEN

1.1.
PD

2.
Die PD einer Forderung an ein Unternehmen oder Institut beträgt mindestens 0,03 %.
3.
Bei angekauften Unternehmensforderungen, bei denen ein Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD-Schätzungen die Mindestanforderungen in Teil 4 erfüllen, werden die PD für diese Forderungen nach den folgenden Methoden bestimmt: Bei vorrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Kreditinstitut geschätzte EL, geteilt durch die LGD dieser Forderungen. Bei nachrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Kreditinstitut geschätzte EL. Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen eigene LGD-Schätzungen verwenden dürfen und ihre EL-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD auflösen können, dürfen die eigenen PD-Schätzungen verwenden.
4.
Die PD von in Verzug geratenen Schuldnern beträgt 100 %.
5.
Die Kreditinstitute können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung bei der PD gemäß den Artikeln 90 bis 93 berücksichtigen. Für das Verwässerungsrisiko können die zuständigen Behörden jedoch auch andere als die in Anhang VIII Teil 1 genannten Bereitsteller von Besicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen.
6.
Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen verwenden, können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung durch Anpassung der PD vorbehaltlich Nummer 11 berücksichtigen.
7.
Für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen wird die PD der EL-Schätzung für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen eigene LGD-Schätzungen verwenden dürfen und ihre EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD auflösen können, dürfen die eigenen PD-Schätzungen verwenden. Die Kreditinstitute können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung bei der PD gemäß den Artikeln 90 bis 93 berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können auch andere als die in Anhang VIII Teil 1 genannten Bereitsteller von Besicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen. Kreditinstitute, die für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen eigene LGD-Schätzungen verwenden dürfen, können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung durch Anpassung der PD gemäß den Bestimmungen von Nummer 10 berücksichtigen.

1.2.
LGD

8.
Die Kreditinstitute setzen folgende LGD–Werte an:

a)
Vorrangige Forderungen ohne anerkannte Sicherheit: 45 %.
b)
Nachrangige Forderungen ohne anerkannte Sicherheit: 75 %.
c)
Die Kreditinstitute können Besicherungen mit und ohne Sicherheitsleistung bei der LGD gemäß den Artikeln 90 bis 93 berücksichtigen.
d)
Gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 68 bis 70 kann ein LGD-Wert von 11,25 % zugewiesen werden.
e)
vorrangige angekaufte Unternehmensforderungen, wenn das Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD-Schätzungen die Mindestanforderungen in Teil 4 erfüllen: 45 %;
f)
nachrangige angekaufte Unternehmensforderungen, wenn das Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD-Schätzungen die Mindestanforderungen in Teil 4 erfüllen: 100 %, und
g)
Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen: 75 %.

Bis zum 31. Dezember 2010 kann bei gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummern 68 bis 70 ein LGD-Wert von 11,25 % angesetzt werden, sofern

Vermögenswerte die im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummer 68 Buchstabe a bis c die Schuldverschreibungen decken, sämtlich der Bonitätsstufe 1 gemäß jenem Anhang zuzurechnen sind;

bei Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummer 68 Buchstaben d und e zur Deckung, wobei die in jedem dieser Punkte festgelegten jeweiligen Obergrenzen 10 % des nominellen Werts der ausstehenden Emission betragen;

Vermögenswerte im Sinne von Anhang VI Teil 1 Absatz 68 Buchstabe f nicht als Sicherheit verwendet werden oder

die gedeckten Schuldverschreibungen Gegenstand einer Kreditbewertung eines anerkannten externen Bonitätsbewertungsinstituts (ECAI) sind und das ECAI sie in die günstigste Kreditbewertungskategorie setzt, die es im Hinblick auf gedeckte Schuldverschreibungen zuerkennen kann.

Bis 31. Dezember 2010 ist diese Abweichung zu überprüfen. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Überprüfung gemäß dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren Vorschläge unterbreiten.

9.
Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen eigene LGD-Schätzungen verwenden dürfen und ihre EL-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD auflösen können, dürfen ungeachtet Nummer 8 für das Verwässerungs- und Ausfallrisiko die eigene LGD-Schätzung für angekaufte Unternehmensforderungen verwenden.
10.
Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken eigene LGD–Schätzungen verwenden dürfen, können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung ungeachtet Nummer 8 durch Anpassung der PD- und/oder LGD–Schätzungen berücksichtigen, sofern die Mindestanforderungen in Teil 4 erfüllt sind und eine Genehmigung der zuständigen Behörden vorliegt. Ein Kreditinstitut darf garantierten Forderungen nicht in der Weise angepasste PD oder LGD zuordnen, dass das angepasste Risikogewicht niedriger wäre als das Risikogewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Garantiegeber.
11.
Unbeschadet der Nummern 8 und 10 ist für die Zwecke von Teil 1 Nummer 4 die LGD einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber entweder die für eine nicht entsprechend abgesicherte Fazilität des Garantiegebers oder die für die nicht entsprechend abgesicherte Fazilität des Schuldners angesetzte LGD, je nach dem, ob in dem Fall, dass sowohl Garantiegeber als auch Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Garantie darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Garantiegebers oder von der des Schuldners abhängt.

1.3.
Looptijd

12.
Vorbehaltlich Nummer 13 setzen die Kreditinstitute für Forderungen aus Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften eine effektive Restlaufzeit (M) von 0,5 Jahren und für alle übrigen Forderungen eine M von 2,5 Jahren an. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass alle von ihnen beaufsichtigten Kreditinstitute M für jede Forderung gemäß Nummer 13 bestimmen.
13.
Kreditinstitute, die eigene LGDund/oder. eigene Umrechnungsfaktoren für Forderungen an Unternehmen, Institute oder Zentralstaaten und Zentralbanken verwenden dürfen, berechnen M für jede dieser Forderungen gemäß den Buchstaben a bis e und vorbehaltlich der Nummern 14 bis 16. In keinem Falle ist M größer als 5 Jahre.

a)
Bei einem Instrument mit einem festgelegten Zins- und Tilgungsplan wird M nach der folgenden Formel berechnet:

wobei CFt den vertraglichen Cash Flow (Nominalbetrag, Zinsen und Gebühren) bezeichnet, die der Schuldner in Periode t zu leisten hat.

b)
Im Fall von Derivaten, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Forderung, wobei M mindestens 1 Jahr beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der jeweilige Nominalbetrag der einzelnen Transaktion herangezogen.
c)
Bei Forderungen aus vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Derivatgeschäften der Liste in Anhang IV und vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Lombardgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Transaktionen, wobei M mindestens 10 Tage beträgt. Bei Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Transaktionen, wobei M mindestens 5 Tage beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der jeweilige Nominalbetrag der einzelnen Transaktion herangezogen.
d)
Dürfen Kreditinstitute für angekaufte Unternehmensforderungen eigene PD-Schätzungen verwenden, so ist M bei in Anspruch genommenen Beträgen gleich der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der angekauften Forderungen, wobei M mindestens 90 Tage beträgt. Der gleiche Wert von M wird auch für nicht in Anspruch genommene Beträge im Rahmen einer Ankaufszusage verwendet, sofern die Fazilität wirksame Vertragsbestandteile, Auslöser für eine vorzeitige Tilgung oder andere Merkmale enthält, die das ankaufende Kreditinstitut über die gesamte Fazilitätslaufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen zukünftiger Forderungen absichern. Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so errechnet sich M für die ungenutzten Beträge als Summe aus der langfristigsten möglichen Forderung, die unter die Kaufvereinbarung fällt, und der Restlaufzeit der Fazilität, wobei M mindestens 90 Tage beträgt.
e)
Bei allen anderen als den in dieser Nummer genannten Instrumenten oder wenn ein Kreditinstitut M nicht gemäß Buchstabe a berechnen kann, ist M gleich der maximalen Zeitspanne (in Jahren), die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung steht, mindestens jedoch gleich 1 Jahr.
f)
Kreditinstitute, die zur Berechnung der Forderungswerte der in Anhang III Teil 6 dargelegten Methode entsprechend ein internes Modell verwenden, ermitteln für Forderungen, bei denen nach dieser Methode verfahren wird und bei denen die Laufzeit des Vertrags, der von den im Netting-Satz vertretenen die längste Laufzeit hat, mehr als ein Jahr beträgt, M nach folgender Formel:

Dabei bezeichnet dfk den risikofreien Abzinsungsfaktor für den künftigen Zeitraum tk; die übrigen Symbole sind in Anhang III Teil 6 definiert.

Unbeschadet Nummer 13 Buchstabe f Unterabsatz 1darf ein Kreditinstitut, das zur Berechnung einer einseitigen Anpassung der Kreditbewertung ein internes Modell verwendet, bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden als M die anhand eines internen Modells geschätzte effektive Kreditlaufzeit einsetzen.

Sofern Absatz 14 Anwendung findet, gilt für alle Netting-Sätze, in denen alle Verträge eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, die Formel gemäß Buchstabe a; und

g)
Für die Zwecke von Teil 1 Nummer 4 ist M die effektive Kreditlaufzeit, beträgt aber mindestens ein Jahr.

14.
Ungeachtet Nummer 13 Buchstaben a, b, c, d und e beträgt M mindestens einen Tag für:

vollständig oder nahezu vollständig abgesicherte Derivatgeschäfte der Liste in Anhang IV,

vollständig oder nahezu vollständig abgesicherte Lombardgeschäfte; und

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,

sofern die Dokumentation tägliche Nachschusszahlungen und eine tägliche Neubewertung vorschreibt und Bestimmungen enthält, die bei Ausfall oder ausbleibenden Nachschusszahlungen die umgehende Verwertung oder Verrechnung der Sicherheiten ermöglichen.

Auch bei anderen kurzfristigen, von den zuständigen Behörden bestimmten Forderungen mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr, die nicht Teil einer fortlaufenden Finanzierung des Schuldners durch das Kreditinstitut sind, ist M mindestens gleich einem Tag. Die jeweiligen Umstände sind von Fall zu Fall eingehend zu prüfen.

15.
Bei Forderungen an Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft sowie einem konsolidierten Jahresumsatz und einer konsolidierten Bilanzsumme von weniger als 500 Millionen EUR können die zuständigen Behörden die Verwendung von M gemäß Nummer 12 gestatten. Die zuständigen Behörden können die Summe der Aktiva in Höhe von 500 Millionen EUR durch eine Summe der Aktiva in Höhe von 1000 Millionen EUR ersetzen, falls es sich um Unternehmen handelt, die vorrangig in Immobilien investieren.
16.
Laufzeitinkongruenzen werden gemäß den Artikeln 90 bis 93 behandelt.

2.
RETAILFORDERUNGEN

2.1.
PD

17.
Die PD einer Forderung beträgt mindestens 0,03 %.
18.
Die PD von in Verzug geratenen Schuldnern bzw. im Falle eines von Fazilitäten ausgehenden Ansatzes von überfälligen Forderungen beträgt 100 %.
19.
Für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird die PD den EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Kann ein Kreditinstitut seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, so kann die PD-Schätzung verwendet werden.
20.
Eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung kann durch Anpassung der PD gemäß Nummer 22 berücksichtigt werden. Für das Verwässerungsrisiko, bei dem die Kreditinstitute nicht ihre eigenen LGD-Schätzungen verwenden, gilt dies vorbehaltlich der Einhaltung der Artikel 90 bis 93; die zuständigen Behörden können für diesen Zweck auch andere als die in Anhang VIII Teil 1 genannten Bereitsteller von Besicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen.

2.2.
LGD

21.
Die Kreditinstitute liefern eigene LGD-Schätzungen vorbehaltlich der Mindestanforderungen in Teil 4 und der Genehmigung der zuständigen Behörden. Für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird ein LGD-Wert von 75 % angesetzt. Kann ein Kreditinstitut seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, so kann die LGD-Schätzung verwendet werden.
22.
Eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung kann, vorbehaltlich der Mindestanforderungen in Teil 4 Nummern 99 bis 104 sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden, entweder für eine Einzelforderung oder für einen Forderungspool durch Anpassung der PD oder LGD Schätzungen berücksichtigt werden. Ein Kreditinstitut darf garantierten Forderungen nicht in der Weise angepasste PD oder LGD zuordnen, dass das angepasste Risikogewicht geringer wäre als das Risikogewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Garantiegeber.
23.
Ungeachtet Nummer 22 ist für die Zwecke von Teil 1 Nummer 11 die LGD einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber entweder die für eine nicht entsprechend abgesicherte Fazilität des Garantiegebers oder die nicht entsprechend abgesicherte Fazilität des Schuldners angesetzte LGD, je nach dem, ob in dem Fall, dass sowohl Garantiegeber als auch Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Garantie darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Garantiegebers oder von der des Schuldners abhängt.

3.
BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DER PD/LGD-METHODE

3.1.
PD

24.
Die PD werden nach den für Forderungen an Unternehmen geltenden Methoden bestimmt.

Es gelten folgende Mindest-PD:

a)
0,09 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer langjährigen Kundenbeziehung eingegangen wird,
b)
0,09 % für nicht börsengehandelte Beteiligungspositionen, bei denen die Erträge auf normalen periodischen Cash Flows und nicht auf Kursgewinnen basieren,
c)
0,40 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß Teil 1 Nummer 20,
d)
1,25 % für alle übrigen Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß Teil 1 Nummer 20.

3.2.
LGD

25.
Bei Privaten Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios kann die LGD mit 65 % angesetzt werden.
26.
Bei allen übrigen Positionen wird die LGD mit 90 % angesetzt.

3.3.
Laufzeit

27.
M wird bei allen Positionen mit 5 Jahren angesetzt.

TEIL 3

1.
FORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN, INSTITUTE, ZENTRALSTAATEN UND ZENTRALBANKEN SOWIE RETAILFORDERUNGEN

1.
Sofern nicht anders angegeben, wird der Wert bilanzieller Forderungen vor Abzug von Wertberichtigungen bemessen. Diese Regel gilt auch für Vermögenswerte, die zu einem anderen Preis als dem geschuldeten Betrag angekauft wurden. Bei angekauften Vermögenswerten wird die Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag und dem Nettobuchwert in der Bilanz des Kreditinstituts als Abschlag bezeichnet, wenn die Forderung größer ist, und als Prämie, wenn sie kleiner ist.
2.
Macht ein Kreditinstitut bei Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften von Netting-Rahmenvereinbarungen Gebrauch, so wird der Forderungswert gemäß den Artikeln 90 bis 93 berechnet.
3.
Bei einem Netting von bilanzierten Krediten und Einlagen wenden die Kreditinstitute die in den Artikeln 90 bis 93 beschriebenen Methoden zur Berechnung des Forderungswerts an.
4.
Bei einem Leasing entspricht der Forderungswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen.

Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen über den Leasingzeitraum, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet wird oder verpflichtet werden kann und jegliche günstige Kaufoption (d. h. eine Option, deren Ausübung in vernünftigem Maße als sicher erscheint). Jeglicher garantierter Restwert, der die in Anhang VIII, Teil 1 Nummern 26 bis 28 aufgeführten Bedingungen für die Ansprüche der Sicherungsgeber sowie die in Anhang VIII Teil 2 Nummern 14 bis 19 genannten Mindestanforderungen erfüllt, sollte auch in die Mindestleasingzahlungen einbezogen werden.

5.
Bei den in Anhang IV aufgeführten Posten wird der Forderungswert nach einer der in Anhang III beschriebenen Methoden bestimmt.
6.
Der Forderungswert zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge angekaufter Forderungen ist der ausstehende Betrag abzüglich der Eigenkapitalanforderungen für das Verwässerungsrisiko vor Anwendung von Risikominderungstechniken.
7.
Bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen von Pensions-, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, ist der Forderungsbetrag der nach Artikel 74 ermittelte Wert der Wertpapiere oder Waren. Wird die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Anhang VIII Teil 3 angewandt, so wird der Forderungswert um die danach als angemessen anzusehende Volatilitätsanpassung heraufgesetzt. Der Forderungswert von Pensions-, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder gemäß Anhang III oder Anhang VIII Teil 3 Nummern 12 bis 21 bestimmt werden.
8.
Ungeachtet von Nummer 7 wird der Forderungswert einer ausstehenden Kreditausfallrisikoposition, die, wie von den zuständigen Behörden festgelegt, gegenüber einer zentralen Gegenpartei besteht, gemäß Anhang III Teil 2 Nummer 6 bestimmt, vorausgesetzt, die Gegenparteiausfallrisiko-Positionen der zentralen Gegenpartei mit allen angeschlossenen Teilnehmern werden täglich voll besichert.
9.
In den nachstehend aufgeführten Fällen wird der Forderungswert definiert als der zugesagte, jedoch nicht in Anspruch genommene Betrag, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor.

Die Kreditinstitute wenden folgende Umrechnungsfaktoren an:

a)
Bei Kreditlinien, die durch das Kreditinstitut jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung unbedingt kündbar sind oder die für eine wirksame automatische Kündigung bei Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmerssorgen, wird ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt. Um einen Umrechnungsfaktor von 0 % anwenden zu können, müssen die Kreditinstitute die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwachen und ihre internen Kontrollsysteme so gestalten, dass sie eine Verschlechterung der Schuldnerbonität sofort feststellen können. Nicht in Anspruch genommene Retailkreditlinien können als unbedingt kündbar angesehen werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Kreditinstitut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen;
b)
Auf kurzfristige Handelsakkreditive, die aus dem Transfer von Waren entstehen, wird sowohl vom eröffnenden als auch vom bestätigenden Institut ein Umrechnungsfaktor von 20 % angewandt;
c)
Bei nicht in Anspruch genommenen Ankaufszusagen für revolvierende angekaufte Forderungen, die unbedingt kündbar sind oder die wirksam für eine jederzeitige automatische Kündigung durch das Kreditinstitut ohne vorherige Benachrichtigung sorgen, wird ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt. Um einen Umrechnungsfaktor von 0 % anwenden zu können, müssen die Kreditinstitute die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwachen und ihre unteren Kontrollsystem so gestalten, dass sie eine Verschlechterung der Schuldnerbonität sofort feststellen können;
d)
Auf sonstige Kreditlinien, Note Issuance Facilities (NIF) und Revolving Underwriting Facilities (RUF) wird ein Umrechnungsfaktor von 75 % angewandt, und
e)
Kreditinstitute, die die Mindestvoraussetzungen für die Verwendung eigener Schätzungen von Umrechnungsfaktoren gemäß Teil 4 erfüllen, können mit Genehmigung der zuständigen Behörden ihre eigenen Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die verschiedenen in den Buchstaben a, b, c und d genannten Produktarten verwenden.

10.
Bezieht sich eine Zusage auf die Prolongation einer anderen Zusage, so wird der niedrigere der für die beiden Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.
11.
Bei allen anderen als den in den Nummern 1 bis 9 genannten außerbilanziellen Posten entspricht der Forderungswert dem folgenden Prozentsatz seines Wertes:

100 % bei Posten mit hohem Risiko,

50 % bei Posten mit mittlerem Risiko,

20 % bei Posten mit mittlerem/geringem Risiko und

0 % bei Posten mit geringem Risiko.

Für diee Zwecke dieser Nummer werden die außerbilanziellen Posten den Risikokategorien gemäß Anhang II zugeordnet.

2.
BETEILIGUNGSPOSITIONEN

12.
Der Forderungswert einer Beteiligung entspricht dem in der Finanzberichterstattung ausgewiesenen Wert. Die Forderungswerte einer Beteiligung können wie folgt bemessen werden:

a)
Bei zum Fair Value bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen unmittelbar erfolgswirksam werden und sich auf das Eigenkapital auswirken, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen Fair Value;
b)
Bei zum Fair Value bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen zwar nicht unmittelbar erfolgswirksam werden, die aber statt dessen in einen steuerbereinigten Eigenkapitalbestandteil einfließen, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen Fair Value, und
c)
Bei nach Anschaffungskosten oder dem Niederstwertprinzip bilanzierten Beteiligungen entspricht der Forderungswert den in der Bilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten oder Marktwerten.

3.
SONSTIGE AKTIVA, BEI DENEN ES SICH NICHT UM KREDITVERPFLICHTUNGEN HANDELT

13.
Der Forderungswert sonstiger Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt, ist der in den Abschlüssen ausgewiesene Wert.

TEIL 4

1.
RATINGSYSTEMEN

1.
Ein „Ratingsystem” umfasst alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und DV-Systeme, die zur Beurteilung von Kreditrisiken, zur Zuordnung von Forderungen zu (Bonitäts-)Klassen oder Pools (Rating) sowie zur Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Forderungsart dienen.
2.
Wendet ein Kreditinstitut mehrere unterschiedliche Ratingsysteme an, so werden die Kriterien für die Zuordnung eines Schuldners oder einer Transaktion zu einem Ratingsystem dokumentiert und in einer Weise angewandt, die das jeweilige Risikoprofil angemessen widerspiegelt.
3.
Die Zuordnungskriterien und –verfahren werden in regelmäßigen Abständen daraufhin überprüft, ob sie dem jeweiligen Portfolio und den externen Bedingungen noch angemessen sind.

1.1.
Aufbau der Ratingsysteme

4.
Verwendet ein Kreditinstitut direkte Schätzungen der Risikoparameter, so können diese als die Ergebnisse Stufen einer stetigen Ratingskala betrachtet werden.

1.1.1.
Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

5.
Ein Ratingsystem trägt den Risikomerkmalen sowohl des Schuldners als auch der Transaktion Rechnung.
6.
Ein Ratingsystem beinhaltet eine Schuldner-Ratingskala, die ausschließlich die Quantifizierung des Ausfallrisikos des Schuldners widerspiegelt. Die Schuldner-Ratingskala umfasst mindestens 7 Klassen für nicht ausgefallene Schuldner und eine Klasse für ausgefallene Schuldner.
7.
Eine „Schuldnerklasse” ist definiert als eine Risikokategorie innerhalb der Schuldner-Ratingskala des Ratingsystems, der Schuldner auf der Grundlage einer spezifizierten und abgegrenzten Menge von Ratingkriterien zugeordnet werden, von denen die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) abgeleitet werden. Die Kreditinstitute dokumentieren das Verhältnis der verschiedenen Schuldnerklassen zueinander, indem sie jeweils das Niveau des Ausfallrisikos angeben, das die entsprechende Klasse impliziert, und die Kriterien, anhand deren das Niveau des Ausfallrisikos abgegrenzt wird.
8.
Kreditinstitute, deren Portfolios auf ein bestimmtes Marktsegment und eine bestimmte Bandbreite des Ausfallrisikos konzentriert sind, bilden innerhalb dieser Bandbreite eine ausreichende Anzahl von Schuldnerklassen, um eine übermäßige Konzentration von Schuldnern in bestimmten Klassen zu vermeiden. Bei erheblichen Konzentrationen in einer Schuldnerklasse wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Schuldnerklasse eine hinreichend enge PD-Bandbreite umfasst und das Ausfallrisiko aller Schuldner dieser Klasse innerhalb dieser Bandbreite liegt.
9.
Damit die Verwendung eigener LGD-Schätzungen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung von den zuständigen Behörden anerkannt werden kann, muss ein Ratingsystem eine Fazilitäts-Ratingskala umfassen, die ausschließlich die LGD-bezogenen Transaktionsmerkmale widerspiegelt.
10.
Eine „Fazilitätsklasse” ist definiert als eine Risikokategorie innerhalb der Fazilitäts-Ratingskala des Ratingsystems, der Fazilitäten auf der Grundlage einer spezifizierten und abgegrenzten Menge von Ratingkriterien zugeordnet werden, von denen eigene Schätzungen der LGD abgeleitet werden. Die Definition der einzelnen Klassen umfasst sowohl eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Forderungen der Klasse zugewiesen werden, als auch eine Beschreibung der Kriterien, anhand deren die Höhe des Risikos über die Klassen hinweg abgegrenzt wird.
11.
Bei erheblichen Konzentrationen in einer Fazilitätsklasse wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Fazilitätsklasse eine hinreichend enge LGD-Bandbreite umfasst und das Risiko aller Forderungen dieser Klasse innerhalb dieser Bandbreite liegt.
12.
Kreditinstitute, die die in Teil 1 Nummer 6 dargelegten Methoden für die Risikogewichtung von Spezialfinanzierungen anwenden, sind von der Verpflichtung zur Bildung einer Schuldner-Ratingskala, die ausschließlich die Quantifizierung des bei diesen Forderungen bestehenden Schuldnerausfallrisikos widerspiegelt, freigestellt. Ungeachtet Nummer 6 sehen diese Institute für diese Forderungen mindestens 4 Klassen für nicht ausgefallene Schuldner und mindestens eine Klasse für ausgefallene Schuldner vor.

1.1.2.
Retailforderungen

13.
Die Ratingsysteme spiegeln sowohl das Schuldner- als auch das Transaktionsrisiko wider und erfassen alle relevanten Schuldner- und Transaktionsmerkmale.
14.
Der Grad der Risikodifferenzierung gewährleistet, dass die Anzahl der Forderungen in einer bestimmten Klasse oder einem bestimmten Forderungspool ausreicht, um eine aussagekräftige Quantifizierung und Validierung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Klasse oder des Pools zu ermöglichen. Die Forderungen und Schuldner verteilen sich so auf die verschiedenen Klassen oder Pools, dass übermäßige Konzentrationen vermieden werden.
15.
Die Kreditinstitute weisen nach, dass das Verfahren zur Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools eine aussagekräftige Differenzierung der Risiken ermöglicht, zu einer Zusammenfassung hinreichend gleichartiger Forderungen führt und eine genaue und konsistente Schätzung der Verlusteigenschaften auf der Ebene der Klasse oder des Pools ermöglicht. Bei angekauften Forderungen spiegelt die Zusammenfassung die Kreditvergabepraxis des Verkäufers und die Heterogenität seiner Kundenstruktur wider.
16.
Bei der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools berücksichtigen die Kreditinstitute die folgenden Risikotreiber:

a)
Risikomerkmale des Schuldners;
b)
Risikomerkmale der Transaktion, einschließlich Produkt- und/oder Sicherheitenarten. Die Kreditinstitute berücksichtigen insbesondere Fälle, in denen ein und dieselbe Sicherheit für mehrere Einzelforderungen gestellt wird, und
c)
Verzugsstatus, sofern das Kreditinstitut gegenüber seiner zuständigen Behörde nicht nachweisen kann, dass der Verzugsstatus bei der betreffenden Forderung kein wesentlicher Risikotreiber ist.

1.2.
Zuordnung zu Klassen oder Pools

17.
Ein Kreditinstitut verfügt über genau festgelegte Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung von Forderungen zu den Klassen oder Pools eines Ratingsystems.

a)
Die Definitionen der Klassen oder Pools sind hinreichend detailliert, um die für die Ratingzuordnung Zuständigen in die Lage zu versetzen, Schuldner oder Fazilitäten, die vergleichbare Risiken darstellen, in konsistenter Weise derselben Klasse bzw. demselben Pool zuzuordnen. Diese Konsistenz wird über Geschäftssparten, Abteilungen und geographische Regionen hinweg gewahrt;
b)
die Dokumentation des Ratingprozesses gibt Dritten die Möglichkeit, die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools nachzuvollziehen, zu reproduzieren und ihre Angemessenheit zu beurteilen, und
c)
die Kriterien stimmen außerdem mit den internen Kreditvergaberichtlinien und den internen Vorschriften des Kreditinstituts für den Umgang mit problembehafteten Kreditnehmern und Fazilitäten überein.

18.
Bei der Zuordnung von Schuldnern und Fazilitäten zu einer Klasse oder einem Pool berücksichtigt ein Kreditinstitut alle einschlägigen Informationen. Die Informationen sind aktuell und ermöglichen dem Kreditinstitut eine Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Forderung. Je weniger Informationen einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, desto konservativer ist es bei der Zuordnung von Forderungen zu Schuldner- bzw. Fazilitätsklassen und –pools. Zieht ein Kreditinstitut ein externes Rating als erstes Indiz für die Zuweisung eines internen Ratings heran, so stellt es sicher, dass auch andere einschlägige Informationen berücksichtigt werden.

1.3.
Zuordnung von Forderungen

1.3.1.
Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

19.
Im Zuge des Kreditgenehmigungsprozesses wird jeder Schuldner einer Schuldnerklasse zugeordnet.
20.
Ist einem Kreditinstitut die Verwendung eigener Schätzungen der LGD und/oder Umrechnungsfaktoren gestattet, so wird im Zuge des Kreditgenehmigungsprozesses außerdem jede Forderung einer Fazilitätsklasse zugeordnet.
21.
Kreditinstitute, die die in Teil 1 Nummer 6 dargelegten Methoden für die Risikogewichtung von Spezialfinanzierungen anwenden, ordnen jede einzelne dieser Forderungen einer Klasse gemäß Nummer 12 zu.
22.
Jede einzelne natürliche und juristische Person sowie Personengesellschaft, der gegenüber ein Kreditinstitut eine Forderung hält, wird einzeln geratet. Ein Kreditinstitut weist gegenüber seiner zuständigen Behörde nach, dass es über angemessene Vorschriften für die Behandlung einzelner Schuldner/Kunden und von Gruppen verbundener Kunden verfügt.
23.
Verschiedene Forderungen an denselben Schuldner werden ungeachtet etwaiger Unterschiede in der Art der einzelnen Transaktionen derselben Schuldnerklasse zugeordnet. Ausnahmefälle, in denen unterschiedliche Forderungen an denselben Schuldner unterschiedliche Ratings nach sich ziehen können, sind:

a)
der Fall des Transferrisikos, abhängig davon, ob die Forderungen auf die Landeswährung oder eine ausländische Währung lauten,
b)
Fälle, in denen einer Forderung zugeordnete Garantien durch angepasste Zuordnung zu einer Schuldnerklasse berücksichtigt werden dürfen, und
c)
Fälle, in denen Verbraucherschutzbestimmungen, Rechtsvorschriften über das Bankgeheimnis oder andere Rechtsvorschriften den Austausch von Kundendaten verbieten;

1.3.2.
Retailforderungen

24.
Im Zuge des Kreditgenehmigungsprozesses wird jede Forderung einer Klasse oder einem Pool zugeordnet.

1.3.3.
Abänderung von Ratingergebnissen

25.
Im Hinblick auf die Zuordnung zu Klassen und Pools dokumentieren die Kreditinstitute, in welchen Fällen die Eingaben und Ergebnisse des Zuordnungsprozesses durch menschliches Urteil verändert werden dürfen und von wem derartige Abänderungen zu genehmigen sind. Die Kreditinstitute dokumentieren die Abänderungen und die dafür Verantwortlichen. Die Kreditinstitute analysieren die Entwicklung der Forderungen, deren Rating durch eine bestimmte Person abgeändert wurde, wobei über sämtliche Verantwortliche Buch geführt wird. Diese Analyse soll eine Bewertung der Entwicklung der Forderungen umfassen, deren Rating durch eine bestimmte Person abgeändert wurde, bezüglich aller verantwortlichen Mitarbeiter.

1.4.
Integrität des Zuordnungsprozesses

1.4.1.
Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

26.
Die Rating-Zuordnungen und deren regelmäßige Überprüfung werden von einer unabhängigen Stelle ausgeführt oder genehmigt, die kein unmittelbares Interesse an der Kreditgewährung hat.
27.
Die Kreditinstitute aktualisieren die Rating-Zuordnungen mindestens einmal jährlich. Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete Forderungen werden in kürzeren Intervallen überprüft. Die Kreditinstitute nehmen eine neue Rating-Zuordnung vor, wenn wesentliche Informationen über den Schuldner oder die Forderung bekannt werden.
28.
Ein Kreditinstitut verfügt über wirksame Verfahren, um maßgebliche Informationen über Schuldnermerkmale, die sich auf die PD auswirken, und über Transaktionsmerkmale, die sich auf die LGD und/oder Umrechnungsfaktoren auswirken, zu beschaffen und auf dem neuesten Stand zu halten.

1.4.2.
Retailforderungen

29.
Ein Kreditinstitut aktualisiert die Schuldner- und Fazilitätsratings bzw. überprüft die Verlusteigenschaften und den Verzugsstatus der einzelnen Risikopools mindestens einmal jährlich. Ein Kreditinstitut überprüft außerdem mindestens einmal jährlich anhand einer repräsentativen Stichprobe den Status der einzelnen Forderungen innerhalb jedes Pools, um sicherzustellen, dass die Forderungen weiterhin dem richtigen Pool zugeordnet sind.

1.5.
Verwendung von Modellen

30.
Wendet ein Kreditinstitut Modelle und andere automatische Verfahren für die Zuordnung von Forderungen zu Schuldner- oder Fazilitätsklassen an, so:

a)
weist das Kreditinstitut gegenüber seiner zuständigen Behörde nach, dass das Modell eine gute Vorhersagekraft besitzt und die Eigenkapitalanforderungen durch seine Verwendung nicht verzerrt werden. Die in das Modell eingehenden Variablen bilden eine vernünftige und effektive Grundlage für die daraus resultierenden Vorhersagen. Das Modell darf keine wesentlichen Verzerrungen beinhalten;
b)
verfügt das Kreditinstitut über ein Verfahren zur Überprüfung der in das Modell eingehenden Daten, das eine Bewertung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Daten umfasst;
c)
weist das Kreditinstitut nach, dass die für die Entwicklung des Modells herangezogenen Daten für die aktuelle Schuldner- und Forderungsstruktur des Kreditinstituts repräsentativ sind;
d)
sieht das Kreditinstitut einen regelmäßigen Modellvalidierungsturnus vor, der eine Überwachung der Leistungsfähigkeit und Stabilität des Modells, eine Überprüfung der Modellspezifikation und eine Gegenüberstellung der Modellergebnisse mit den tatsächlichen Ergebnissen umfasst, und
e)
ergänzt das Kreditinstitut das statistische Modell durch menschliche Wertung und menschliche Aufsicht, um die modellgestützten Rating-Zuordnungen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Modelle ordnungsgemäß verwendet werden. Die Überprüfungsverfahren zielen darauf ab, durch Modellschwächen bedingte Fehler aufzudecken und zu begrenzen. Bei der menschlichen Wertung werden alle einschlägigen Informationen berücksichtigt, die von dem Modell nicht erfasst werden. Das Kreditinstitut legt schriftlich nieder, wie menschliche Wertung und Modellergebnisse miteinander kombiniert werden sollen.

1.6.
Dokumentation der Ratingsysteme

31.
Die Kreditinstitute dokumentieren die Gestaltung und die operationellen Einzelheiten ihrer Ratingsysteme. Die Dokumentation belegt, dass die in diesem Teil niedergelegten Mindestanforderungen erfüllt werden, und gibt unter anderem Aufschluss über die Portfoliodifferenzierung, die Ratingkriterien, die Verantwortlichkeiten der für das Rating von Schuldnern und Forderungen zuständigen Stellen, die Intervalle für die Aktualisierung der Rating-Zuordnungen und die Überwachung des Ratingprozesses durch das Management.
32.
Das Kreditinstitut dokumentiert die Gründe für die Wahl seiner Ratingkriterien und belegt sie durch Analysen. Das Kreditinstitut dokumentiert alle größeren Veränderungen des Risikoratingprozesses; aus dieser Dokumentation gehen die seit der letzten Überprüfung durch die zuständigen Behörden vorgenommenen Änderungen am Risikoratingprozess eindeutig hervor. Die Organisation der Ratingzuordnung einschließlich des Zuordnungsverfahrens und der internen Überwachungsstrukturen wird ebenfalls dokumentiert.
33.
Die Kreditinstitute dokumentieren die intern verwendeten Ausfall- und Verlustdefinitionen und weisen nach, dass sie mit den in dieser Richtlinie niedergelegten Definitionen übereinstimmen.
34.
Setzt ein Kreditinstitut im Rahmen des Ratingprozesses statistische Modelle ein, so dokumentiert es deren Methodik. Diese Dokumentation umfasst:

a)
eine detaillierte Beschreibung der Theorie, der Annahmen und/oder der mathematischen und empirischen Basis für die Zuordnung von Schätzwerten zu Ratingklassen, zu einzelnen Schuldnern, Krediten oder Pools sowie der Datenquelle(n), die für die Schätzung des Modells herangezogen werden;
b)
einen strengen statistischen Prozess (einschließlich Out-of-Time- und Out-of-Sample-Tests) für die Validierung des Modells und
c)
Hinweise auf sämtliche Umstände, unter denen das Modell nicht effizient arbeitet.

35.
Der Einsatz eines von einem Dritten erworbenen Modells, das auf proprietärer Technologie aufbaut, befreit das Kreditinstitut nicht von der Pflicht zur Erstellung der Dokumentation und zur Erfüllung der anderen Anforderungen an Ratingsysteme. Es ist Aufgabe des Kreditinstituts, die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass es die Anforderungen erfüllt.

1.7.
Datenverwaltung

36.
Die Kreditinstitute erfassen und speichern Daten bezüglich ihrer internen Ratings nach Maßgabe der Artikel 145 bis 149.

1.7.1.
Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

37.
Die Kreditinstitute erfassen und speichern:

a)
die lückenlose Ratinghistorie der Schuldner und anerkannten Garantiegeber,
b)
die Vergabedaten der Ratings,
c)
die zur Herleitung der Ratings herangezogenen Kerndaten und Methoden,
d)
den Namen der für die Ratingzuordnung verantwortlichen Person,
e)
die ausgefallenen Schuldner und Forderungen,
f)
den Zeitpunkt und die Umstände derartiger Ausfälle,
g)
Daten über die PD und tatsächlichen Ausfallquoten bei den Ratingklassen sowie die Wanderungsbewegungen zwischen den Ratingklassen.

Kreditinstitute, die keine eigenen Schätzungen der LGD und/oder Umrechnungsfaktoren verwenden, erheben und speichern Daten über die Vergleiche der tatsächlichen LGD mit den Werten gemäß Teil 2 Nummer 8 bzw. der tatsächlichen Umrechnungsfaktoren mit den Werten gemäß Teil 3 Nummer 9.

38.
Kreditinstitute, die eigene Schätzungen der LGD und/oder Umrechnungsfaktoren verwenden, erheben und speichern:

a)
die lückenlosen Datenhistorien der Fazilitätsratings sowie die zu jeder einzelnen Ratingskala gehörenden LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen,
b)
das Datum, an dem die Ratings zugeordnet und die Schätzungen durchgeführt wurden,
c)
die zur Herleitung der Fazilitätsratings sowie der LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogenen Kerndaten und Methoden,
d)
den Namen der Person, von der das Fazilitätsrating vergeben wurde, und der Person, von der die Schätzungen der LGD und des Umrechnungsfaktors gestellt wurden,
e)
Daten über die geschätzten und tatsächlichen LGD und Umrechnungsfaktoren für jede einzelne ausgefallene Forderung,
f)
Daten über die LGD der Forderung vor und nach der Bewertung von Garantien bzw. Kreditderivaten, wenn das Kreditinstitut die kreditrisikomindernde Wirkung von Garantien oder Kreditderivaten bei der LGD berücksichtigt, und
g)
Daten über die Verlustkomponenten bei jeder einzelnen ausgefallenen Forderung.

1.7.2.
Retailforderungen

39.
Die Kreditinstitute erfassen und speichern:

a)
die bei der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools verwendeten Daten,
b)
Daten über die geschätzten PD, LGD und Umrechnungsfaktoren für Forderungsklassen oder Forderungspools,
c)
die ausgefallenen Schuldner und Forderungen,
d)
bei ausgefallenen Forderungen Daten über die Klassen oder Pools, denen die Forderungen während des Jahres vor dem Ausfall zugeordnet waren, und über die tatsächlichen Werte der LGD und des Umrechnungsfaktors, und
e)
Daten über die Verlustquoten bei qualifizierten revolvierenden Retailforderungen.

1.8.
Stresstests zur Beurteilung der Kapitaladäquanz

40.
Ein Kreditinstitut verfügt über fundierte Stresstest-Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung. Bei den Stresstests sind auch möglicherweise eintretende Ereignisse oder künftige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen zu ermitteln, die sich negativ auf die Kreditrisikopositionen des Instituts auswirken könnten, wobei auch die Fähigkeit des Kreditinstituts zu bewerten ist, derartigen negativen Einflüssen standzuhalten.
41.
Ein Kreditinstitut führt regelmäßig Kreditrisiko-Stresstests durch, um den Einfluss bestimmter Bedingungen auf seine gesamten Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko abzuschätzen. Der hierzu angewandte Test wird vom Kreditinstitut vorbehaltlich der aufsichtlichen Überprüfung ausgewählt. Der Test ist aussagekräftig und angemessen vorsichtig, wobei zumindest der Einfluss leichter Rezessionsszenarien berücksichtigt wird. Ein Kreditinstitut bewertet die in den Stresstest-Szenarios erfolgenden Wanderungsbewegungen zwischen seinen Ratings. Die im Rahmen der Stresstests untersuchten Portfolios umfassen die überwiegende Mehrheit aller Forderungen des Kreditinstituts.
42.
Kreditinstitute, die nach Teil 1 Nummer 4 verfahren, berücksichtigen im Rahmen ihrer Stresstests die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Sicherungsgebern, insbesondere die Auswirkungen der Tatsache, dass Sicherungsgeber die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllen.

2.
RISIKOQUANTIFIZIERUNG

43.
Bei der Ermittlung der Risikoparameter für bestimmte Ratingklassen oder –pools halten die Kreditinstitute folgende Vorgaben ein:

2.1.
Ausfalldefinition

44.
Der „Ausfall” eines bestimmten Schuldners gilt als eingetreten, wenn mindestens einer der beiden nachstehenden Sachverhalte erfüllt ist:

a)
Das Kreditinstituterachtet es als unwahrscheinlich, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen in voller Höhe nachkommen wird, ohne dass das Kreditinstitut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten (soweit vorhanden) zurückgreift.
b)
Eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig.

Bei Überziehung beginnt die Überfälligkeit mit dem Tag, an dem der Kreditnehmer ein mitgeteiltes Limit überschritten hat, ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme mitgeteilt wurde oder er einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag erheblich ist.

Ein „mitgeteiltes Limit” ist ein Limit, das dem Kreditnehmer zur Kenntnis gebracht wurde.

Die Überfälligkeit für Kreditkarten beginnt mit dem frühesten Fälligkeitstag.

Bei Retailforderungen und Forderungen an öffentliche Stellen setzen die zuständigen Behörden die Zahl der Verzugstage gemäß Nummer 48 fest.

Bei Unternehmensforderungen können die zuständigen Behörden die Zahl der Verzugstage gemäß Artikel 154 Absatz 7 festsetzen.

Bei Retailforderungen können die Kreditinstitute diese Definition des Ausfalls auf Fazilitätsebene anwenden.

In allen Fällen müssen die überfälligen Forderungen über einem Schwellenwert liegen, der von den zuständigen Behörden festgelegt wird und ein akzeptables Risikoniveau widerspiegelt.

45.
Als Hinweise auf einen drohenden Zahlungsausfall gelten unter anderem:

a)
Das Kreditinstitut verzichtet auf die laufende Belastung von Zinsen;
b)
das Kreditinstitut nimmt eine Wertberichtigung vor, weil sich die Kreditqualität nach der Hereinnahme des Kredits durch das Kreditinstitut deutlich verschlechtert hat;
c)
das Kreditinstitut verkauft die Kreditverpflichtung mit einem bedeutenden bonitätsbedingten wirtschaftlichen Verlust;
d)
das Kreditinstitut stimmt einer krisenbedingten Restrukturierung des Kredits zu, die voraussichtlich zu einer Reduzierung der Schuld durch einen bedeutenden Forderungsverzicht oder Stundung bezogen auf den Nominalbetrag, die Zinsen oder ggf. auf Gebühren führt. Bei Beteiligungen, die nach dem PD/LGD-Ansatz beurteilt werden, schließt dies die krisenbedingte Restrukturierung der Beteiligung selbst ein;
e)
Das Kreditinstitut hat Antrag auf Insolvenz des Schuldners gestellt oder eine vergleichbare Maßnahme in Bezug auf die Kreditverpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen ergriffen, und
f)
Der Schuldner hat Insolvenz beantragt oder wurde unter Gläubiger- oder einen vergleichbaren Schutz gestellt, so dass Rückzahlungen der Kreditverpflichtung gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen ausgesetzt werden oder verzögert erfolgen.

46.
Verwenden Kreditinstitute externe Daten, die mit der Ausfalldefinition selbst nicht übereinstimmen, so weisen sie gegenüber ihren zuständigen Behörden nach, dass angemessene Anpassungen vorgenommen wurden, um eine weitgehende Übereinstimmung mit der Ausfalldefinition herzustellen.
47.
Gelangt das Kreditinstitut zu der Auffassung, dass die Referenzdefinition auf eine als ausgefallen eingestufte Forderung nicht mehr zutrifft, so weist es dem Schuldner oder der Fazilität in der gleichen Weise ein Rating zu wie bei einer nicht ausgefallenen Forderung. Sollte die Ausfalldefinition später wieder zutreffen, so ist davon auszugehen, dass ein weitere Ausfall aufgetreten ist.
48.
Bei Retailforderungen und Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen setzen die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die genaue Zahl der Verzugstage fest, an die sich sämtliche Kreditinstitute in ihrem Rechtsgebiet bei der unter Nummer 44 dargelegten Ausfalldefinition für Forderungen an Gegenparteien mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zu halten haben. Die Zahl der Verzugstage muss zwischen 90 und 180 liegen und kann für verschiedene Produktlinien unterschiedlich festgesetzt werden. Für Forderungen an Gegenparteien mit Sitz im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten setzen die zuständigen Behörden eine Zahl von Verzugstagen fest, die nicht höher ist als die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Sitzstaates festgesetzte Zahl von Verzugstagen.

2.2.
Allgemeine Anforderungen für Schätzungen

49.
Die institutseigenen Schätzungen der Risikoparameter PD, LGD, Umrechnungsfaktor und EL werden unter Verwendung sämtlicher einschlägigen Daten, Informationen und Methoden erstellt. Die Schätzungen werden sowohl aus historischen Erfahrungen als auch aus empirischen Ergebnissen abgeleitet und dürfen nicht allein auf wertenden Annahmen beruhen. Die Schätzungen sind plausibel und einleuchtend und beruhen auf den wesentlichen Bestimmungsfaktoren der jeweiligen Risikoparameter. Je weniger Daten einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, desto konservativer ist seine Schätzung.
50.
Das Kreditinstitut ist in der Lage, seine Verlust-Erfahrungswerte bezogen auf Ausfallhäufigkeit, LGD, Umrechnungsfaktor bzw. Verlust bei Verwendung von EL-Schätzungen nach den Faktoren aufzuschlüsseln, die es als Hauptbestimmungsfaktoren der jeweiligen Risikoparameter ansieht. Das Kreditinstitut weist nach, dass seine Schätzungen die langfristigen Erfahrungen repräsentativ wiedergeben.
51.
Alle Veränderungen in der Kreditvergabepraxis oder in dem Prozess der Sicherheitenverwertung innerhalb der unter den Nummern 66, 71, 82, 86, 93 und 95 angegebenen Beobachtungszeiträume werden berücksichtigt. Die Schätzungen des Kreditinstituts berücksichtigen unverzüglich die Auswirkungen von technischen Fortschritten, neuen Daten und sonstigen Informationen, sobald sie verfügbar sind. Die Kreditinstitute überprüfen ihre Schätzungen, sobald neue Informationen verfügbar werden, mindestens jedoch einmal jährlich.
52.
Die Gesamtheit der Forderungen, die den für die Schätzungen herangezogenen Daten zugrunde liegen, sowie die zum Zeitpunkt der Datenerhebung geltenden Kreditvergaberichtlinien und sonstigen relevanten Merkmale sind mit der aktuellen Kreditstruktur und den aktuellen Forderungen und Standards des Kreditinstituts vergleichbar. Das Kreditinstitut weist außerdem nach, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Marktumfeld aus der Zeit, auf die sich die Daten beziehen, ebenso auf die gegenwärtigen und absehbaren Verhältnisse zutreffen. Die Zahl der in die Stichprobe einbezogenen Forderungen und der genutzte Erhebungszeitraum sind ausreichend bemessen, damit das Kreditinstitut von einer genauen und soliden Schätzung ausgehen kann.
53.
Bei angekauften Forderungen berücksichtigen die Schätzungen alle einschlägigen Informationen, die dem ankaufenden Kreditinstitut in Bezug auf die Qualität der zugrunde liegenden Forderungen zur Verfügung stehen, einschließlich der vom Verkäufer, vom ankaufenden Kreditinstitut oder aus externen Quellen stammenden Daten für vergleichbare Pools. Das ankaufende Kreditinstitut unterzieht die vom Verkäufer gestellten Daten einer Wertung.
54.
Ein Kreditinstitut schlägt seinen Schätzungen eine Sicherheitsmarge zu, die in Beziehung zur erwarteten Schätzfehlerspannbreite steht. Sind die Methoden und Daten weniger zufrieden stellend und die erwartete Fehlerspannbreite größer, wird die Sicherheitsmarge entsprechend höher angesetzt.
55.
Verwendet ein Kreditinstitut unterschiedliche Schätzungen für die Berechnung der Risikogewichte und für interne Zwecke, so wird dies dokumentiert und die Angemessenheit der Schätzungen gegenüber den zuständigen Behörden nachgewiesen.
56.
Kann ein Kreditinstitut gegenüber seinen zuständigen Behörden nachweisen, dass die vor der Umsetzung dieser Richtlinie erhobenen Daten in angemessener Weise angepasst wurden, um weitgehende Übereinstimmung mit den Ausfall- bzw. Verlustdefinitionen herzustellen, so können die zuständigen Behörden dem Kreditinstitut eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der geforderten Datenstandards einräumen.
57.
Greift ein Kreditinstitut auf institutsübergreifende Datenpools zurück, so weist es nach, dass:

a)
die Ratingsysteme und –kriterien der anderen Kreditinstitute im Pool mit seinen eigenen vergleichbar sind,
b)
der Pool für das Portfolio, für das die gepoolten Daten verwendet werden, repräsentativ ist,
c)
die gepoolten Daten von dem Kreditinstitut über längere Zeit kohärent für seine Schätzungen verwendet werden.

58.
Greift ein Kreditinstitut auf institutsübergreifende Datenpools zurück, so bleibt es dennoch für die Integrität seiner Ratingsysteme verantwortlich. Das Kreditinstitut weist gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass es intern über ausreichende Kenntnisse seines Ratingsystems verfügt und effektiv imstande ist, den Ratingprozess zu überwachen und zu prüfen.

2.2.1.
Besondere Anforderungen an die PD-Schätzungen

Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

59.
Die Kreditinstitute schätzen die PD für die einzelnen Schuldnerklassen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlichen Ausfallquoten.
60.
Bei angekauften Unternehmensforderungen können die Kreditinstitute die ELs für die einzelnen Schuldnerklassen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlichen realisierten Ausfallquoten schätzen.
61.
Leitet ein Kreditinstitut Schätzungen der langfristigen Durchschnitts-PD und -LGD für angekaufte Unternehmensforderungen aus einer EL-Schätzung und einer angemessenen Schätzung der PD oder LGD ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil festgelegten Standards für die Schätzung der PD und der LGD und das Ergebnis ist vereinbar mit dem unter Nummer 73 dargelegten LGD-Konzept.
62.
Die Kreditinstitute wenden die PD-Schätzverfahren nur in Kombination mit tiefergehenden Analysen an. Bei der Zusammenführung der Ergebnisse der verschiedenen Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund der Beschränkungen von Verfahren und Informationen vorgenommen werden, berücksichtigen die Kreditinstitute die Bedeutung von wertenden Annahmen.
63.
Stützt ein Kreditinstitut seine PD-Schätzungen auf eigene Ausfallerfahrungswerte, so weist es in seiner Analyse nach, dass die Schätzungen die Kreditvergaberichtlinien sowie die Unterschiede zwischen dem die Daten liefernden Ratingsystem und dem aktuell verwendeten Ratingsystem berücksichtigen. Haben sich die Kreditvergaberichtlinien oder Ratingsysteme verändert, so schlägt das Kreditinstitut seiner PD-Schätzung eine höhere Sicherheitsmarge zu.
64.
Sofern ein Kreditinstitut seine internen Schuldnerklassen mit der Ratingskala externer Ratingagenturen (ECAIs) oder vergleichbarer Organisationen verbindet oder einer derartigen Ratingskala zuordnet und anschließend die für die Schuldnerklassen der externen Organisation beobachteten Ausfallquoten seinen internen Schuldnerklassen zuordnet, beruht die Zuordnung auf einem Vergleich der internen Ratingkriterien mit den Ratingkriterien der externen Organisation und einem Vergleich der internen und externen Ratings jedes gemeinsam beurteilten Kreditnehmers. Verzerrungen oder Inkonsistenzen im Zuordnungsverfahren oder bei den zugrunde liegenden Daten werden vermieden. Die Kriterien der externen Organisation, die den für Zwecke der Risikoeinstufung herangezogenen Daten zugrunde liegen, richten sich ausschließlich am Ausfallrisiko aus und spiegeln nicht die Transaktionsmerkmale wider. Die Analyse des Kreditinstituts umfasst einen Vergleich der verwendeten Ausfalldefinitionen nach Maßgabe der Nummern 44 bis 48. Das Kreditinstitut dokumentiert die Grundlagen einer derartigen Zuordnung.
65.
Verwendet ein Kreditinstitut statistische Modelle zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit, so können die einfachen Durchschnitte der geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten einzelner Schuldner in einer bestimmten Risikoklasse als PD verwendet werden. Die vom Kreditinstitut zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendeten Modelle müssen den unter Nummer 30 dargelegten Standards entsprechen.
66.
Unabhängig davon, ob ein Kreditinstitut externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination daraus für ihre PD-Schätzungen verwendet, beträgt die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens fünf Jahre. Umfasst der Beobachtungszeitraum einer Datenquelle eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Dies gilt auch für den PD/LGD-Ansatz bei Beteiligungen. Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten, die nicht befugt sind, eigene Schätzungen von LGD oder Umrechnungsfaktoren zu verwenden, gestatten, bei Durchführung des IRB-Ansatzes über einschlägige Daten für einen Zeitraum von zwei Jahren zu verfügen. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

Retailforderungen

67.
Die Kreditinstitute schätzen die PD für die einzelnen Schuldnerklassen oder -pools anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallquoten.
68.
Ungeachtet Nummer 67 können die PD-Schätzungen auch aus den tatsächlichen Verlusten und geeigneten LGD-Schätzungen hergeleitet werden.
69.
Die Kreditinstitute betrachten die internen Daten für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Verlustmerkmale. Die Kreditinstitute können externe Daten (einschließlich gepoolter Daten) oder statistische Modelle für die Quantifizierung heranziehen, wenn eine große Gemeinsamkeit nachgewiesen werden kann zwischen:

a)
den eigenen Verfahren des Kreditinstituts für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools und den von der externen Datenquelle eingesetzten Verfahren, und
b)
dem internen Risikoprofil des Kreditinstituts und der Zusammensetzung der externen Daten.

Bei angekauften Retailforderungen können die Kreditinstitute externe und interne Referenzdaten verwenden. Die Kreditinstitute ziehen alle einschlägigen Datenquellen für Vergleichszwecke heran.

70.
Leitet ein Kreditinstitut Schätzungen der langfristigen Durchschnitts-PD und -LGD für Retailforderungen aus einer Schätzung der Gesamtverluste und einer angemessenen Schätzung der PD oder LGD ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil festgelegten Standards für die Schätzung der PD und der LGD und das Ergebnis ist vereinbar mit dem unter Nummer 73 dargelegten LGD-Konzept.
71.
Unabhängig davon, ob ein Kreditinstitut externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination daraus für ihre Schätzungen der Gesamtverluste verwendet, beträgt die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens fünf Jahre. Umfasst der Beobachtungszeitraum einer Datenquelle eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Ein Kreditinstitut braucht historische Daten nicht mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen, wenn es gegenüber seiner zuständigen Behörden nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft haben. Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten gestatten bei Umsetzung des IRB-Ansatzes über maßgebliche Daten zu verfügen, die einen Zeitraum von zwei Jahren abdecken. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
72.
Die Kreditinstitute ermitteln und analysieren die voraussichtlichen Veränderungen der Risikoparameter während der Laufzeit einer Forderung (Saisoneffekte).

2.2.2.
Besondere Anforderungen für eigene LGD-Schätzungen

73.
Die Kreditinstitute schätzen die LGD für die einzelnen Fazilitätsklassen oder -pools auf Grundlage der durchschnittlichen tatsächlich beobachteten LGD je Fazilitätsklasse bzw. -pool bei Verwendung sämtlicher beobachteter Ausfälle innerhalb der Datenquellen (ausfallgewichteter Durchschnitt).
74.
Die Kreditinstitute verwenden die LGD-Schätzungen die für einen Konjunkturabschwung angemessen sind, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so entworfen, dass es im Zeitverlauf konstante realisierte LGD je Klasse bzw. Poolhervorbringt, so passen die Kreditinstitute ihre Schätzungen der Risikoparameter für die einzelnen Klassen bzw. Pools an, um die Auswirkungen eines Wirtschaftsabschwungs auf die Eigenkapitalanforderungen zu begrenzen.
75.
Das Kreditinstitut berücksichtigt den Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Sicherheit bzw. des Sicherheitengebers. Signifikante Abhängigkeiten sind in vorsichtiger Weise zu berücksichtigen.
76.
Währungsunterschiede zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Sicherheit werden bei der LGD-Schätzung des Kreditinstituts in vorsichtiger Weise berücksichtigt.
77.
Werden bei den LGD-Schätzungen Sicherheiten berücksichtigt, so wird dabei nicht nur der geschätzte Marktwert der Sicherheit zugrunde gelegt. Die LGD-Schätzungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Kreditinstitute möglicherweise nicht in der Lage sein werden, rasch auf die Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten.
78.
Sofern bei den LGD-Schätzungen vorhandene Sicherheiten berücksichtigt werden, müssen die Kreditinstitute interne Anforderungen für Sicherheitenmanagement, Rechtssicherheit und Risikomanagement festlegen, die im allgemeinen den Anforderungen nach Anhang VIII Teil 2 entsprechen.
79.
Sofern ein Kreditinstitut zusätzliche Sicherheiten zur Bestimmung des Forderungswertes des Gegenparteinausfallrisikos gemäß Anhang III Teil 5 oder 6 anerkennt, werden Beträge, die aus den zusätzlichen Sicherheiten erwartet werden, bei den LGD-Schätzungen nicht berücksichtigt.
80.
Im Sonderfall bereits ausgefallener Forderungen legt das Kreditinstitut die Gesamtsumme der besten eigenen Schätzung der erwarteten Verluste aus jeder einzelnen Forderung unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation und des Forderungsstatus und der Möglichkeit zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Verwertungszeitraums zugrunde.
81.
Noch nicht bezahlte Verzugsgebühren werden der Forderung bzw. dem Verlust in dem Umfang hinzugerechnet, wie sie von dem Kreditinstitut bereits erfolgswirksam gebucht wurden.

Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

82.
Die den LGD-Schätzungen zugrunde gelegten Daten aus zumindest einer Datenquelle beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr erhöht wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne als sieben Jahre und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen.

Retailforderungen

83.
Ungeachtet Nummer 73 können die LGD-Schätzungen aus den tatsächlichen Verlusten und geeigneten PD-Schätzungen hergeleitet werden.
84.
Ungeachtet Nummer 89 können die Kreditinstitute künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD-Schätzungen berücksichtigen.
85.
Bei angekauften Retailforderungen können die Kreditinstitute externe und interne Referenzdaten zur Schätzung der LGD verwenden.
86.
Die den LGD-Schätzungen zugrunde gelegten Daten beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren. Ungeachtet Nummer 73 braucht ein Kreditinstitut historische Daten nicht mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen, wenn es gegenüber seiner zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft haben. Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten gestatten bei Umsetzung des IRB-Ansatzes über maßgebliche Daten zu verfügen, die einen Zeitraum von zwei Jahren abdecken. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

2.2.3.
Besondere Anforderungen für eigene Umrechnungsfaktorschätzungen

87.
Die Kreditinstitute schätzen die Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Fazilitätsklassen oder -pools auf Grundlage der durchschnittlichen realisierten Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Fazilitätsklassen bzw. -pools unter Heranziehung sämtlicher innerhalb der Datenquellen beobachteten Ausfälle (ausfallgewichteter Durchschnitt).
88.
Die Kreditinstitute verwenden die Umrechnungsfaktorschätzungen, die für einen Konjunkturabschwung angemessen sind, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so entworfen, dass es im Zeitverlauf konstante realisierte Umrechnungsfaktoren je Fazilitätsklasse bzw. Pool hervorbringt, so passen die Kreditinstitute ihre Schätzungen der Risikoparameter für die einzelnen Klassen bzw. Pools an, um die Auswirkungen eines Wirtschaftsabschwungs auf die Eigenkapitalanforderungen zu begrenzen.
89.
Bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Kreditinstitute die Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum Zeitpunkt und nach Eintritt des Ausfalls.

Der Umrechnungsfaktorschätzung wird eine höhere Sicherheitsmarge zugeschlagen, wenn von einer starken positiven Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des Umrechnungsfaktors auszugehen ist.

90.
Bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Kreditinstitute ihre spezifischen Vorschriften und Strategien, die sie zur Überwachung der Kontoführung und des Zahlungsverkehrs anwenden. Die Kreditinstitute berücksichtigen auch, inwieweit sie imstande und bereit sind, in zahlungsausfallähnlichen Situationen, wie bei Vertragsverletzungen oder bei technisch bedingten Ausfällen, weitere Kreditinanspruchnahmen zu verhindern.
91.
Die Kreditinstitute verfügen über angemessene Systeme und Verfahren für die Überwachung der Fazilitätsbeträge, der aktuellen Inanspruchnahme zugesagter Linien und der Veränderungen der Inanspruchnahme je Schuldner und Klasse. Das Kreditinstitut ist in der Lage, die Kreditinanspruchnahme auf täglicher Basis zu überwachen.
92.
Wendet ein Kreditinstitut unterschiedliche Umrechnungsfaktorschätzungen für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und für interne Zwecke an, so wird dies dokumentiert und die Angemessenheit der Schätzungen gegenüber den zuständigen Behörden nachgewiesen.

Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

93.
Die den Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegten Daten aus zumindest einer Datenquelle beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr erhöht wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen.

Retailforderungen

94.
Ungeachtet Nummer 89 können die Kreditinstitute künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD-Schätzungen berücksichtigen.
95.
Die den Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegten Daten beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren. Ungeachtet Nummer 87 braucht ein Kreditinstitut historische Daten nicht mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen, wenn es gegenüber seiner zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft haben. Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten gestatten bei Umsetzung des IRB-Ansatzes über maßgebliche Daten zu verfügen, die einen Zeitraum von zwei Jahren abdecken. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

2.2.4.
Mindestanforderungen für die Schätzung der Wirkung von Garantien und Kreditderivaten

Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken bei Verwendung eigener LGD-Schätzungen sowie Retailforderungen
96.
Die unter den Nummern 97 bis 104 niedergelegten Anforderungen gelten nicht für Garantien von Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Unternehmen, die die in Anhang VIII Teil I Nummer 26 Buchstabe g genannten Voraussetzungen erfüllen, wenn dem Kreditinstitut die Anwendung der Artikel 78 bis 83 auf Forderungen an diese Gegenparteien gestattet ist. Anwendung finden in diesem Falle die Anforderungen der Artikel 90 bis 93.
97.
Bei Retailgarantien gelten diese Anforderungen auch für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools und für die Schätzung der PD.

Anerkennungsfähige Garantiegeber und Garantien

98.
Die Kreditinstitute verfügen über klar niedergelegte Kriterien dafür, welche Arten von Garantiegebern bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge berücksichtigt werden.
99.
Für anerkennungsfähige Garantiegeber gelten dieselben Regeln wie für Schuldner nach den Nummern 17 bis 29.
100.
Die Garantie muss in Schriftform vorliegen, vom Garantiegeber unwiderrufbar sein, bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits gelten (in Bezug auf Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung) und gegenüber dem Garantiegeber in der Rechtsordnung rechtlich durchsetzbar sein, in welcher der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können. Garantien, deren Inanspruchnahme an Bedingungen geknüpft sind (bedingte Garantien), können mit Genehmigung der zuständigen Behörden anerkannt werden. Das Kreditinstitut weist nach, dass die Zuordnungskriterien zu Klassen oder Pools mögliche Verschlechterungen der Kreditsicherungseigenschaften angemessen berücksichtigen.

Anpassungskriterien

101.
Die Kreditinstitute verfügen über klar definierte Kriterien für die Anpassung der Klassen, Pools oder LGD-Schätzungen bzw. im Falle von Retailforderungen und qualifizierten angekauften Forderungen für den Prozess der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools, um den Einfluss von Garantien bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge darstellen zu können. Diese Kriterien entsprechen den Mindestanforderungen der Nummern 17 bis 29.
102.
Die Kriterien sind plausibel und einleuchtend. Sie berücksichtigen die Fähigkeit und die Bereitschaft des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Zahlungen, den Grad der Korrelation zwischen der Fähigkeit des Garantiegebers, den Kredit zurückzuzahlen, und der Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie das Ausmaß eines etwaigen verbleibenden Restrisikos für den Schuldner.

Kreditderivate

103.
Die in diesem Teil niedergelegten Mindestanforderungen für Garantien gelten auch für auf einzelne Adressen bezogene Kreditderivate. Bei Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Bezugsverpflichtung des Kreditderivats oder der zur Bestimmung des Eintritts eines Kreditereignisses verwendeten Verpflichtung gelten die Anforderungen nach Anhang VIII Teil 2 Nummer 21. Im Falle von Retailforderungen und qualifizierten angekauften Forderungen findet diese Nummer auf die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools Anwendung.
104.
Die Kriterien berücksichtigen die Zahlungsstruktur aus dem Kreditderivat und tragen dem Einfluss, den diese auf die Höhe und den Zeitpunkt der Ausgleichszahlungen hat, in konservativer Weise Rechnung. Das Kreditinstitut berücksichtigt, in welchem Umfang andere Arten von Restrisiken verbleiben.

2.2.5.
Mindestanforderungen für angekaufte Forderungen

Rechtssicherheit

105.
Durch die Struktur der Fazilität wird sichergestellt, dass das Kreditinstitut unter allen vorhersehbaren Umständen tatsächlich Eigentümer der Forderungen ist und die Geldeingänge aus den Forderungen kontrollieren kann. Sofern der Schuldner Zahlungen direkt an den Veräußerer oder Forderungsverwalter leistet, überzeugt sich das Kreditinstitut regelmäßig davon, dass die Zahlungen vollständig und gemäß der vertraglichen Vereinbarung an das ankaufende Kreditinstitut weitergeleitet werden. Ein „Forderungsverwalter” ist eine Stelle, die einen Pool von angekauften Forderungen oder die zugrunde liegenden Kreditforderungen auf täglicher Basis verwaltet. Die Kreditinstitute stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass das Eigentum an den Forderungen und Geldeingängen gegen Forderungen aus Konkursverfahren und sonstigen Rechtsansprüchen geschützt ist, die die Möglichkeiten des Kreditgebers zum Einzug oder zur Übertragung der Forderungen oder zur fortgeführten Ausübung der Kontrolle über die Geldeingänge erheblich verzögern könnten.

Wirksamkeit der Überwachungssysteme

106.
Das Kreditinstitut überwacht sowohl die Qualität der angekauften Forderungen als auch die Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters. Insbesondere gilt Folgendes:

a)
Das Kreditinstitut bewertet die Korrelationen zwischen der Qualität der angekauften Forderungen und der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters und verfügt über interne Vorschriften und Verfahren, die eine angemessene Absicherung gegen alle Eventualitäten bieten, unter anderem indem jedem Verkäufer und Forderungsverwalter ein internes Rating zugeordnet wird;
b)
das Kreditinstitut verfügt über eindeutige und wirksame Vorschriften und Verfahren, um die Eignung der Verkäufer und Forderungsverwalter beurteilen zu können. Das Kreditinstitut bzw. der von ihm Beauftragte führt in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der Verkäufer und Forderungsverwalter durch, um sich von der Richtigkeit ihrer Berichte zu überzeugen, Betrugsfälle und betriebliche Schwachstellen aufzudecken und die Qualität der Kreditvergabepraktiken des Verkäufers bzw. der Auswahlvorschriften und –verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden dokumentiert;
c)
das Kreditinstitut bewertet die Merkmale des Pools angekaufter Forderungen, einschließlich etwaiger Überziehungen (over-advances), der Erfahrungswerte hinsichtlich der Zahlungsrückstände, der uneinbringlichen Forderungen und Wertberichtigungen auf uneinbringliche Forderungen des Verkäufers, der Zahlungsbedingungen und etwaiger Gegenkonten;
d)
das Kreditinstitut verfügt über wirksame Vorschriften und Verfahren, um Schuldnerkonzentrationen innerhalb eines Pools und über verschiedene Pools angekaufter Forderungen hinweg auf aggregierter Basis beobachten zu können, und
e)
das Kreditinstitut trägt dafür Sorge, dass es vom Forderungsverwalter zeitnahe und ausreichend detaillierte Berichte über die Laufzeitenstruktur (Alterung) und Verwässerung der Forderungen erhält, um die Übereinstimmung mit den Auswahlkriterien und den Vorauszahlungsleitlinien des Kreditinstituts für angekaufte Forderungen sicherzustellen und die Verkaufskonditionen des Verkäufers und die Verwässerung wirksam überwachen und beurteilen zu können.

Wirksamkeit der Bearbeitungssysteme

107.
Das Kreditinstitut verfügt über Systeme und Verfahren, um Verschlechterungen der Finanzlage des Verkäufers und der Forderungsqualität bereits zu einem frühen Zeitpunkt feststellen und den Problemen bereits frühzeitig aktiv entgegenwirken zu können. Es verfügt insbesondere über klare, wirksame Vorschriften, Verfahren und IT-Systeme zur Überwachung von Vertragsverletzungen sowie Verfahren für die Einleitung rechtlicher Schritte und den Umgang mit problembehafteten Forderungsankäufen.

Wirksamkeit der Systeme für die Überwachung der Sicherheiten, der Kreditverfügbarkeit und der Zahlungen

108.
Das Kreditinstitut verfügt über klare und wirksame Vorschriften und Verfahren, die die Überwachung der angekauften Forderungen, der Kreditgewährung und der Zahlungen regeln. Insbesondere werden in schriftlich niedergelegten internen Vorschriften alle wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms spezifiziert, einschließlich Vorauszahlungen, geeignete Sicherheiten, erforderliche Dokumentationen, Konzentrationslimits und die Behandlung von Geldeingängen. Diese Elemente berücksichtigen in angemessener Weise alle relevanten und wesentlichen Faktoren, einschließlich der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters, Risikokonzentrationen und Trends bei der Entwicklung der Qualität der angekauften Forderungen sowie des Kundenstammes des Verkäufers; die internen Systeme stellen außerdem sicher, dass Vorauszahlungen nur gegen genau bezeichnete Sicherheiten und eine genau bezeichnete Dokumentation erfolgen.

Einhaltung der internen Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts

109.
Das Kreditinstitut verfügt über wirksame interne Verfahren, um die Einhaltung sämtlicher internen Vorschriften und Verfahren beurteilen zu können. Diese Verfahren umfassen unter anderem regelmäßige Prüfungen in allen kritischen Phasen des Forderungsankaufsprogramms des Kreditinstituts, eine Überprüfung der Funktionstrennung erstens zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Beurteilung des Schuldners auf der anderen Seite sowie zweitens zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der externen Revision des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der anderen Seite sowie eine Bewertung des Back-Office-Betriebs, mit besonderem Augenmerk auf Qualifikation, Erfahrung und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, sowie der unterstützenden maschinellen Systeme.

3.
VALIDIERUNG DER INTERNEN SCHÄTZUNGEN

110.
Die Kreditinstitute verfügen über robuste Systeme für die Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der Ratingsysteme, der Ratingverfahren und der Schätzung aller einschlägigen Risikoparameter. Die Kreditinstitute weisen gegenüber ihren zuständigen Behörden nach, dass der interne Validierungsprozess ihnen die Möglichkeit gibt, die Leistungsfähigkeit der internen Rating- und Risikoschätzsysteme konsistent und aussagekräftig zu beurteilen.
111.
Die Kreditinstitute vergleichen die tatsächlichen Ausfallquoten der einzelnen Klassen regelmäßig mit den entsprechenden PD-Schätzungen; liegen die tatsächlichen Ausfallquoten außerhalb der für die betreffende Klasse angesetzten Schätzbandbreite, so analysieren die Kreditinstitute die Gründe für die Abweichung im Einzelnen. Kreditinstitute, die eigene Schätzungen der LGD und/oder Umrechnungsfaktoren verwenden, führen eine entsprechende Analyse auch bei diesen Schätzungen durch. Die Vergleiche basieren auf historischen Zeitreihen, die möglichst weit zurückreichen. Das Kreditinstitut dokumentiert die bei diesen Vergleichen verwendeten Methoden und Daten. Diese Analyse und Dokumentation wird mindestens einmal jährlich aktualisiert.
112.
Die Kreditinstitute machen auch Gebrauch von anderen quantitativen Validierungsinstrumenten sowie Vergleichen mit einschlägigen externen Datenquellen. Die Analyse stützt sich auf Daten, die auf das entsprechende Portfolio anwendbar sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur internen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des eigenen Ratingsystems wird ein möglichst langer Zeitraum herangezogen.
113.
Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten werden im Zeitablauf konsistent genutzt. Änderungen der Schätz- und Validierungsmethoden und daten (sowohl der Datenquellen als auch der herangezogenen Zeiträume) werden dokumentiert.
114.
Die Kreditinstitute verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass die Abweichungen der realisierten PD, LGD, Umrechnungsfaktoren, sowie bei Verwendung von EL der Gesamtverluste von den erwarteten Werten so signifikant werden, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt wird. Diese Standards berücksichtigen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Ausfallwerte. Liegen die realisierten kontinuierlich über den erwarteten Werten, so setzen die Kreditinstitute ihre Schätzungen entsprechend herauf, um den Ausfall- und Verlusterfahrungswerten Rechnung zu tragen.

4.
BERECHNUNG DER RISIKOGEWICHTETEN FORDERUNGSBETRÄGE FÜR BETEILIGUNGEN IM RAHMEN DES IRB-ANSATZES

4.1.
Eigenkapitalanforderung und Risikoquantifizierung

115.
Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen halten die Kreditinstitute folgende Standards ein:

a)
Die Schätzung des Verlustpotenzials ist gegenüber ungünstigen Marktbewegungen, die für das langfristige Risikoprofil der institutsspezifischen Beteiligungsbestände relevant sind, stabil. Die zur Herleitung der Ertragsverteilungen verwendeten Daten reichen soweit wie möglich in die Vergangenheit zurück und spiegeln das Risikoprofil der institutsspezifischen Beteiligungsbestände in zutreffender Weise wider. Die verwendeten Daten reichen aus, um konservative, statistisch verlässliche und robuste Verlustschätzungen zu liefern, die nicht nur auf subjektiven oder wertenden Überlegungen basieren. Die Kreditinstitute weisen gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass der unterstellte Schock eine konservative Schätzung der Verluste darstellt, die über den relevanten langfristigen Markt- oder Konjunkturzyklus hinweg auftreten können. Das Kreditinstitut kombiniert die empirische Analyse der verfügbaren Daten mit Anpassungen aufgrund verschiedener Faktoren, um realistische und konservative Modellergebnisse zu erzielen. Bei der Konstruktion von Value-at-Risk-(VaR-) Modellen zur Schätzung potentieller Quartalsverluste können die Kreditinstitute Quartalsdaten oder Daten mit einem kürzeren Zeithorizont verwenden, die anhand analytisch angemessener und empirisch überprüfter Methoden auf der Basis wohl durchdachter und dokumentierter Überlegungen und Analysen in Quartalsdaten umgewandelt werden. Der entsprechende Ansatz wird vorsichtig und im Zeitablauf kohärent genutzt. Sind einschlägige Daten nur in begrenztem Maße verfügbar, schlägt das Kreditinstitut angemessene Sicherheitsmargen zu;
b)
die verwendeten Modelle sind in der Lage, alle wesentlichen in den Beteiligungsrenditen enthaltenen Risiken adäquat abzubilden, einschließlich des allgemeinen und des besonderen Kursrisikos des Beteiligungsportfolios des Kreditinstituts. Die internen Modelle erklären die historischen Preisschwankungen in angemessener Weise, stellen sowohl die Größenordnung als auch die Veränderungen in der Zusammensetzung potentieller Konzentrationen dar und sind stabil in Bezug auf widrige Marktumstände. Die Zusammensetzung der zur Schätzung verwendeten Daten ist so weit wie möglich an die Beteiligungsrisikoposition des Kreditinstituts angepasst oder zumindest damit vergleichbar;
c)
das interne Modell ist dem Risikoprofil und der Komplexität des Beteiligungsportfolios des Kreditinstituts angemessen. Hält ein Kreditinstitut wesentliche Bestände, deren Wertentwicklung naturgemäß in hohem Maße nichtlinear ist, so werden die internen Modelle so gestaltet, dass sie die mit solchen Instrumenten verbundenen Risiken angemessen erfassen;
d)
die Zuordnung einzelner Positionen zu Näherungswerten, Marktindizes und Risikofaktoren ist plausibel, einleuchtend und konzeptionell solide;
e)
die Kreditinstitute weisen durch empirische Analysen nach, dass die Risikofaktoren angemessen und insbesondere in der Lage sind, sowohl das allgemeine als auch das besondere Risiko abzudecken.:
f)
die Schätzungen der Renditevolatilität von Beteiligungsinvestitionen berücksichtigen die relevanten und verfügbaren Daten, Informationen und Methoden. Verwendet werden von unabhängiger Seite geprüfte interne Daten oder Daten aus externen Quellen (einschließlich gepoolter Daten), und
g)
Ein rigoroses und umfassendes Stresstest-Programm wird durchgeführt.

4.2.
Risikomanagement-Prozesse und -Kontrollen

116.
Mit Blick auf die Entwicklung und den Einsatz interner Modelle für Eigenkapitalzwecke legen die Kreditinstitute Vorschriften, Verfahren und Kontrollen fest, die die Integrität des Modells und seiner Entwicklung sicherstellen. Diese Vorschriften, Verfahren und Kontrollen beinhalten unter anderem Folgendes:

a)
Vollständige Einbindung des internen Modells in die Gesamtmanagement-Informationssysteme des Kreditinstituts und in das Management des Beteiligungsportfolios imNichthandelbuch. Die internen Modelle werden vollständig in die Risikomanagement-Infrastruktur des Kreditinstituts eingebunden, insbesondere bei einer Nutzung im Rahmen der Messung und Beurteilung der Rendite des Beteiligungsportfolios (einschließlich der risikobereinigten Rendite), Allokation des ökonomischen Kapitals zu den Beteiligungspositionen und Beurteilung der Angemessenheit der Gesamteigenkapitalausstattung und des Anlagemanagement-Prozesses.
b)
Erprobte Managementsysteme, -verfahren und -kontrollfunktionen, die eine regelmäßige unabhängige Überprüfung sämtlicher Bestandteile des internen Modellentwicklungsprozesses, einschließlich der Genehmigung von Modellrevisionen, der sachkundigen Beurteilung der Modelleingaben und der Überprüfung der Modellergebnisse, wie beispielsweise die direkte Nachprüfung der Risikoberechnungen, sicherstellen. Im Rahmen dieser Überprüfungen wird die Genauigkeit, die Vollständigkeit und die Angemessenheit der Modelleingaben und ergebnisse eingeschätzt und darauf abgezielt, aufgrund bekannter Modellschwächen mögliche Fehler zu erkennen und zu begrenzen sowie bis dato unbekannte Schwächen des Modells aufzudecken. Derartige Überprüfungen können von einer unabhängigen internen Stelle oder von einer unabhängigen externen Partei durchgeführt werden.
c)
Angemessene Systeme und Verfahren für die Überwachung von Anlagelimits und Risikoengagements bei Beteiligungen.
d)
Funktionelle Unabhängigkeit der für die Entwicklung und Anwendung des Modells verantwortlichen Stellen von den für das Management der einzelnen Anlagen verantwortlichen Stellen.
e)
Angemessene Qualifikation aller in jedweder Weise an der Modellgestaltung Beteiligten. Das Management weist der Modellentwicklung ausreichende personelle Ressourcen mit der erforderlichen Qualifikation und Kompetenz zu.

4.3.
Validierung und Dokumentation

117.
Die Kreditinstitute verfügen über ein robustes System zur Validierung der Genauigkeit und Schlüssigkeit des Modells und seiner Eingaben. Alle wesentlichen Komponenten ihres internen Modells und ihres Modellentwicklungsprozesses werden dokumentiert.
118.
Die Kreditinstitute setzen den internen Validierungsprozess ein, um die Leistungsfähigkeit ihrer internen Modelle und Prozesse konsistent und aussagekräftig zu beurteilen.
119.
Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten werden im Zeitablauf konsistent genutzt. Änderungen der Schätz- und Validierungsmethoden und –daten (sowohl der Datenquellen als auch der herangezogenen Zeiträume) werden dokumentiert.
120.
Die Kreditinstitute vergleichen die (anhand der realisierten und nicht realisierten Gewinne und Verluste ermittelten) tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen. Bei diesen Vergleichen werden historische Daten herangezogen, die einen möglichst langen Zeitraum abdecken. Die Kreditinstitute dokumentieren die für derartige Vergleiche herangezogenen Methoden und Daten. Diese Analyse und Dokumentation wird mindestens jährlich aktualisiert.
121.
Die Kreditinstitute machen Gebrauch von anderen quantitativen Validierungsinstrumenten sowie Vergleichen mit externen Datenquellen. Die Analyse stützt sich auf Daten, die auf das entsprechende Portfolio anwendbar sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur internen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des eigenen Modells wird ein möglichst langer Zeitraum herangezogen.
122.
Die Kreditinstitute verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass der Vergleich der tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen die Validität der Schätzungen oder der Modelle selbst in Frage stellt. Diese Standards berücksichtigen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Anlagerenditen. Alle Anpassungen, die aufgrund von Modellüberprüfungen an den internen Modellen vorgenommen werden, werden dokumentiert und entsprechen den Modellüberprüfungsstandards des Kreditinstituts.
123.
Das interne Modell und die Modellentwicklung werden dokumentiert, einschließlich der Verantwortlichkeiten der an der Modellentwicklung, der Modellabnahme sowie der Modellüberprüfung Beteiligten.

5.
CORPORATE GOVERNANCE UND ÜBERWACHUNG

5.1.
Corporate Governance

124.
Alle wesentlichen Aspekte der Rating- und Schätzverfahren werden von dem in Artikel 11 beschriebenen Leitungsorgan des Kreditinstituts oder einem von diesen eingesetzten Gremium und von der höheren Managementebene gebilligt. Die Mitglieder dieser Gremien verfügen über ein grundlegendes Verständnis der Ratingsysteme des Kreditinstituts und über ein genaues Verständnis der daraus resultierenden Managementberichte.
125.
Das höhere Managementsetzt die Leitungsorgane oder das von dem in Artikel 11 beschriebenen Leitungsorgan eingesetzte Gremium über wesentliche Änderungen oder Abweichungen von den internen Vorschriften in Kenntnis, die einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsweise der internen Ratingsysteme haben werden.
126.
Das höhere Management verfügt über ein umfassendes Verständnis des Aufbaus und der Funktionsweise des Ratingsystems. Das höhere Management trägt fortlaufend dafür Sorge, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren. Das höhere Management wird von den für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stellen regelmäßig über die Leistungsfähigkeit des Ratingprozesses, die verbesserungsbedürftigen Bereiche und den Stand der Arbeiten an der Behebung festgestellter Schwächen unterrichtet.
127.
Die auf internen Ratings basierende Analyse des Kreditrisikoprofils des Kreditinstituts ist wesentlicher Bestandteil der Berichte an das höhere Management. Diese Berichte geben zumindest Aufschluss über die Risikoprofile je Klasse, die Wanderungsbewegungen zwischen den Klassen, die Schätzungen der einschlägigen Parameter je Klasse und den Vergleich der realisierten Ausfallquoten und, soweit eigene Schätzungen verwendet werden, der realisierten LGD und der realisierten Umrechnungsfaktoren mit den Erwartungen und Stresstest-Ergebnissen. Die Berichtsintervalle richten sich nach der Bedeutung und Art der Informationen sowie der Hierarchiestufe des Empfängers.

5.2.
Kreditrisikoüberwachung

128.
Die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle ist von den Personal- und Managementfunktionen, die für die Eröffnung und Verlängerung von Positionen verantwortlich sind, unabhängig und unmittelbar dem höheren Management unterstellt. Sie ist für die Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung, Überwachung und Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme verantwortlich. Sie erstellt und analysiert regelmäßig Berichte über den Output der Ratingsysteme.
129.
Die Aufgaben der für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) umfassen unter anderem:

a)
das Testen und Überwachen von Klassen und Pools;
b)
die Erstellung und Auswertung von zusammenfassenden Berichten über die Ratingsysteme des Kreditinstituts;
c)
die Implementierung von Verfahren zur Überprüfung, ob die Klassen- und Pooldefinitionen in konsistenter Weise in allen Abteilungen und geographischen Regionen angewandt werden;
d)
Überprüfung und Dokumentation jedweder Änderungen am Ratingprozess unter Angabe der Gründe für die Änderungen;
e)
Überprüfung der Ratingkriterien daraufhin, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind. Veränderungen im Ratingprozess, bei den Kriterien oder den einzelnen Ratingparametern werden dokumentiert und archiviert;
f)
aktive Beteiligung an der Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung und Validierung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle;
g)
Beaufsichtigung und Überwachung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle;
h)
fortlaufende Überprüfung und Änderung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle.

130.
Ungeachtet Nummer 129 können Kreditinstitute, die gemäß den Nummern 57 und 58 gepoolte Daten verwenden, folgende Aufgaben ausgliedern:

a)
Bereitstellung einschlägiger Informationen für das Testen und Überwachen von Klassen und Pools;
b)
Erstellung zusammenfassender Berichte über die Ratingsysteme des Kreditinstituts;
c)
Bereitstellung einschlägiger Informationen für die Überprüfung der Ratingkriterien daraufhin, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind;
d)
Dokumentation von Veränderungen im Ratingprozess, bei den Kriterien oder den einzelnen Ratingparametern;
e)
Bereitstellung einschlägiger Informationen für die fortlaufende Überprüfung und Änderung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle.

Kreditinstitute, die von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden auf alle von Dritten bereitgestellten einschlägigen Informationen zugreifen können, die notwendig sind, um die Einhaltung der Mindestanforderungen zu beurteilen, und dass die zuständigen Behörden Prüfungen vor Ort im selben Maße durchführen können wie innerhalb des Kreditinstituts.

5.3.
Interne Revision

131.
Die interne Revision oder eine andere vergleichbar unabhängige Revisionseinheit prüft mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Kreditinstituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und der Schätzung der PD, LGD, EL und Umrechnungsfaktoren. Die zu prüfenden Bereiche umfassen alle zu erfüllenden Mindestanforderungen.

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