ANHANG VIII RL 2006/48/EG
KREDITRISIKOMINDERUNG
TEIL 1
- 1.
- In diesem Teil wird festgelegt, welche Formen der Kreditrisikominderung für die Zwecke des Artikels 92 anerkannt werden können.
- 2.
-
In diesem Anhang bezeichnet
„besicherte Kreditvergabe” jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und keine Klausel enthält, die dem Kreditinstitut das Recht auf häufige Nachschusszahlungen einräumt.
„Kapitalmarkttransaktion” jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und eine Klausel enthält, die dem Kreditinstitut das Recht auf häufige Nachschusszahlungen einräumt.
-
1.
-
BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG
-
1.1.
-
Netting von Bilanzpositionen
- 3.
- Das bilanzielle Netting wechselseitiger Forderungen des Kreditinstituts und der Gegenpartei kann anerkannt werden.
- 4.
- Unbeschadet der Nummer 5 ist die Anerkennungsfähigkeit beschränkt auf gegenseitige Barguthaben. Nur bei Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Kreditinstituts können die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge aufgrund einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen geändert werden.
-
1.2.
-
Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
- 5.
- Bei Kreditinstituten, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Teil 3 anwenden, können die Auswirkungen bilateraler Nettingvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen mit einer Gegenpartei betreffen, anerkannt werden. Unbeschadet des Anhangs II der Richtlinie 2006/49/EG müssen die im Rahmen solcher Vereinbarungen entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die unter den Nummern 7 bis 11 genannten Voraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten erfüllen.
-
1.3.
-
Sicherheiten
- 6.
- Beruht das zur Kreditrisikominderung eingesetzte Verfahren auf dem Recht des Kreditinstituts auf Liquidierung oder Einbehaltung von Aktiva, so hängt die Anerkennungsfähigkeit davon ab, ob die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden. Die Anerkennungsfähigkeit hängt ferner davon ab, ob in Bezug auf die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach der in Anhang 3 dargelegten einfachen oder umfassenden Methode verfahren wird. Bei Pensions- und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften hängt die Anerkennungsfähigkeit zudem davon ab, ob die Transaktion im Anlage- oder im Handelsbuch verbucht wird.
-
1.3.1.
-
Anerkennungsfähigkeit unabhängig von Ansatz und Methode
- 7.
-
Die folgenden Finanzwerte können bei allen Ansätzen und Methoden als Sicherheit anerkannt werden:
- a)
- Bareinlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente;
- b)
- von Zentralstaaten oder Zentralbanken ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer für die Zwecke der Artikel 78 bis 83 anerkannten Rating– oder Exportversicherungsagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird;
- c)
- von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Kreditinstitute der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
- d)
- Schuldverschreibungen anderer Emittenten, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
- e)
- Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Kurzfrist–Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung kurzfristiger Forderungen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
- f)
- in einem Hauptindex vertretene Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, und
- g)
- Gold.
Die unter b genannten „ Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken” umfassen
- i)
- Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen der Artikel 78 bis 83 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden;
- ii)
- Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 15 als Forderungen an Zentralstaaten betrachtet werden;
- iii)
- Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, für die nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % nach Artikel 78 bis 83 angesetzt wird; und
- iv)
- Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.
Die unter c) genannten „Schuldverschreibungen von Instituten” umfassen
- i)
- Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, die nach den Artikeln 78 bis 83 nicht wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden;
- ii)
- Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen, deren Schuldtitel im Rahmen der Artikel 78 bis 83 wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden; und
- iii)
- Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nicht ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.
- 8.
-
Von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, für die kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, können als Sicherheit anerkannt werden, wenn
- a)
- sie an einer anerkannten Börse notiert sind;
- b)
- sie vorrangig zu bedienen sind;
- c)
- alle gleichrangigen, gerateten Titel des Instituts von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Institute oder kurzfristigen Forderungen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
- d)
- dem kreditgebenden Kreditinstitut keine Hinweise darauf vorliegen, dass für den Titel ein schlechteres Rating als das unter c genannte gerechtfertigt wäre, und
- e)
- das Kreditinstitut den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen kann, dass die Liquidität des Instruments für die gewünschten Zwecke ausreicht.
- 9.
-
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) können als Sicherheit anerkannt werden, wenn
- a)
- ihr Kurs täglich festgestellt wird, und
- b)
- der Organismus für gemeinsame Anlagen nur in Titel investieren darf, die nach den Nummern 7 und 8 anerkannt werden.
Wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen zulässige Anlagen durch Derivate absichert (oder absichern kann), steht dies der Anerkennungsfähigkeit der OGA-Anteile nicht im Wege.
Wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen nicht auf Anlagen in anerkennungsfähige Instrumente gemäß den Nummern 7 und 8 beschränkt ist, können Anteile mit dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte als Sicherheit anerkannt werden, wobei angenommen wird, dass der OGA bis zu der unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Falls nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverpflichtungen, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen können, berechnet das Kreditinstitut den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und zieht diesen im Falle eines negativen Gesamtwerts vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.
- 10.
- Liegen für ein Wertpapier zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, so gilt in Bezug auf Nummer 7 Buchstaben b bis e das Schlechtere von beiden. Liegen für ein Wertpapier mehr als zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, so gelten die beiden Besten. Wenn diese voneinander abweichen, gilt das Schlechtere von beiden.
-
1.3.2.
-
Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit bei der umfassenden Methode
- 11.
-
Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Teil 3 an, so können zusätzlich zu den unter 7 bis 10 genannten Sicherheiten die folgenden Finanzwerte als Sicherheit anerkannt werden, und
- a)
- Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden;
- b)
-
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, wenn
- i)
- ihr Kurs täglich festgestellt wird und
- ii)
- der Organismus für gemeinsame Anlagen nur in Titel, die nach den Nummern 7 und 8 anerkannt werden können, sowie in die unter Buchstabe a genannten Werte investieren darf.
Wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen zulässige Anlagen durch Derivate absichert (oder absichern kann), steht dies der Anerkennungsfähigkeit der OGA-Anteile nicht im Wege.
Wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen nicht auf Anlagen in anerkennungsfähige Instrumente gemäß den Nummern 7 und 8 und die unter Buchstabe a genannten Posten beschränkt ist, können Anteile mit dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte als Sicherheit anerkannt werden, wobei angenommen wird, dass der OGA bis zu der unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Falls nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverpflichtungen, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen können, berechnet das Kreditinstitut den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und zieht diesen im Falle eines negativen Gesamtwerts vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.
-
1.3.3.
-
Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit für die Berechnungen nach den Artikeln 84 bis 89
- 12.
- Ermittelt ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89, so gelten zusätzlich zu den oben genannten Sicherheiten die Bestimmungen der Nummern 13 bis 22.
-
a)
-
Immobiliensicherheiten
- 13.
-
Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst oder, im Falle von persönlichen Investitionsunternehmen, vom Nutznießer genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, sowie gewerbliche Immobilien, d. h. Büro- und sonstige Gewerbeimmobilien, können als Sicherheit anerkannt werden, wenn
- a)
- der Wert der Immobilie nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängt. Fälle, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers zur Vertragserfüllung beeinträchtigen, werden durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen, und
- b)
- das Risiko des Kreditnehmers nicht wesentlich von der Wertentwicklung der Immobilie/des Vorhabens, sondern eher von seiner Fähigkeit, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, abhängt. Ob mit der als Sicherheit gestellten Immobilie Cash-Flow erwirtschaftet wird, ist damit für die Rückzahlung nicht wesentlich.
- 14.
- Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze über Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, können von Kreditinstituten unter den genannten Voraussetzungen als Wohnimmobiliensicherheit anerkannt werden.
- 15.
- Die zuständigen Behörden können ihren Kreditinstituten ferner gestatten, Anteile an finnischen Baugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze unter den genannten Voraussetzungen als gewerbliche Immobiliensicherheit anzuerkennen.
- 16.
- Die zuständigen Behörden können ihre Kreditinstitute in Bezug auf Forderungen, die durch in ihrem Staatsgebiet liegende Wohnimmobilien besichert sind, von der unter Nummer 13 Buchstabe b genannten Bedingung freistellen, wenn der betreffende Markt nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten niedrig genug sind, um dies zu rechtfertigen. Dies hindert die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die diese Freistellungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen, nicht daran, in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer solchen Freistellung als Sicherheit anerkannte Wohnimmobilien ebenfalls als Sicherheit anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten zeigen öffentlich an, inwieweit sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
- 17.
-
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ihre Kreditinstitute in Bezug auf in ihrem Staatsgebiet liegende gewerbliche Immobilien von der unter Nummer 13 Buchstabe b genannten Bedingung freistellen, wenn der betreffende Markt nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten bei Krediten, die durch gewerbliche Immobilien besichert sind, die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- die Verluste Krediten, die durch gewerblichen Immobilienbesitz besichert werden, die auf 50 % des Marktwerts (oder gegebenenfalls 60 % des Beleihungswerts, sollte dieser niedriger sein) entfallen, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch gewerbliche Immobilien besicherten Kredite hinaus, und
- b)
- die Gesamtverluste aus Krediten, die durch gewerbliche Immobilien besichert sind, übersteigen in keinem Jahr 0,5 % der ausstehenden Kredite, die durch gewerbliche Immobilien besichert sind.
- 18.
- Wird eine dieser Bedingungen in einem Jahr nicht erfüllt, so ist diese Behandlung so lange auszusetzen, bis die Bedingungen in einem der Folgejahre wieder erfüllt sind.
- 19.
- Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können gewerbliche Immobilien, die in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer solchen Freistellung gemäß Nummer 17 als Sicherheit anerkannt sind, ebenfalls als Sicherheit anerkennen.
-
b)
-
Forderungen
- 20.
- Die zuständigen Behörden können Forderungen, die mit einer kommerziellen Transaktion oder mit Transaktionen mit einer ursprünglichen Laufzeit kleiner oder gleich einem Jahr zusammenhängen, als Sicherheit anerkennen. Nicht anerkennungsfähig sind Forderungen, die mit Verbriefungen, Unterbeteiligungen oder Kreditderivaten zusammenhängen, oder Beträge, die von verbundenen Unternehmen geschuldet werden.
-
c)
-
Sonstige Sachsicherheiten
- 21.
-
Die zuständigen Behörden können neben den unter den Nummern 13 bis 19 genannten Sachsicherheiten Gegenstände als Sicherheit anerkennen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass
- a)
- für eine rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit liquide Märkte existieren und
- b)
- allgemein anerkannte Marktpreise für die Sicherheit existieren und diese öffentlich zugänglich sind. Das Kreditinstitut muss nachweisen können, dass nichts darauf hindeutet, dass die bei der Verwertung der Sicherheit erzielten Nettopreise wesentlich von diesen Marktpreisen abweichen werden.
-
d)
-
Leasing
- 22.
- Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen ein Kreditinstitut der Leasinggeber und ein Dritter der Leasingnehmer ist, werden — sofern die in Teil 2 Nummer 11 genannten Voraussetzungen erfüllt sind — vorbehaltlich der Bestimmungen von Teil 3 Nummer 72 wie Kredite behandelt, die als Sicherheit die gleiche Art von Gegenstand haben wie das Leasingobjekt.
-
1.4.
-
Sonstige Besicherung mit Sicherheitsleistung
-
1.4.1.
-
Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente
- 23.
- Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente können als Sicherheit anerkannt werden, wenn sie nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und sie an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet wurden.
-
1.4.2.
-
An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen
- 24.
- An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen können als Sicherheit anerkannt werden.
-
1.4.3.
-
Von Drittinstituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden
- 25.
- Von Drittinstituten ausgegebene Titel, die das betreffende Institut auf Anforderung zurückkaufen muss, können als Sicherheit anerkannt werden.
-
2.
-
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG
-
2.1.
-
Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern
- 26.
-
Als Steller einer Kreditabsicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können:
- a)
- Zentralstaaten und Zentralbanken;
- b)
- Gebietskörperschaften;
- c)
- multilaterale Entwicklungsbanken;
- d)
- internationale Organisationen, wenn die gegen sie gerichteten Forderungen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen bekommen;
- e)
- öffentliche Stellen, wenn die gegen sie gerichteten Forderungen von den zuständigen Behörden nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an Institute oder Zentralstaaten behandelt werden;
- f)
- Institute, und
- g)
-
andere Unternehmen, einschließlich Mutter-, Tochter- und verbundene Unternehmen des Kreditinstituts, die
- (i)
- von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von den zuständigen Behörden gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt wird;
- (ii)
- wenn es sich um Kreditinstitute handelt, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 ermitteln, nicht über ein Rating einer anerkannten Ratingagentur verfügen und laut internem Rating mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit angesetzt werden, die der Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht, die mit einem Unternehmensrating einer anerkannten Ratingagentur verbunden wird, das von den zuständigen Behörden gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt wird.
- 27.
- In Fällen, in denen risikogewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, kann ein Garantiegeber nur anerkannt werden, wenn für ihn ein gemäß Anhang VII Teil 4 erstelltes internes Rating des Kreditinstituts vorliegt.
- 28.
- Abweichend von Nummer 26 können die Mitgliedstaaten weitere Finanzinstitute als Steller von Sicherheiten ohne Kreditsicherheitsleistung anerkennen, wenn diese von den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und ähnlichen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute.
-
2.2.
-
Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern für die in Anhang VII Teil 1 Nummer 4 dargelegte Behandlung im Rahmen des IRB-Ansatzes
- 29.
-
Institute, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie Exportkreditagenturen können als anerkannte Steller einer Absicherung ohne Kreditsicherheitsleistung, für die die in Anhang VII Teil 1 Nummer 4 dargelegte Behandlung in Frage kommt, anerkannt werden, wenn:
- —
-
der Sicherungsgeber über ausreichende Sachkenntnis im Stellen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung verfügt;
- —
-
der Sicherungsgeber einem den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertigen Regelwerk unterliegt oder zum Zeitpunkt der Stellung der Sicherheitsleistung von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten hat, das von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
- —
-
der Sicherungsgeber zum Zeitpunkt der Stellung der Sicherheitsleistung oder jederzeit danach ein internes Rating mit einer PD erhalten hat, das gemäß den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt wird, undder Sicherheitsgeber ein internes Rating mit einer PD erhalten hat, das gemäß den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird.
Für die Zwecke dieser Nummer darf eine von Exportkreditagenturen gestellte Absicherung nicht ihrerseits durch eine ausdrückliche Rückbürgschaft einer Zentralregierung abgesichert sein.
-
3.
-
ARTEN VON KREDITDERIVATEN
- 30.
-
Als Sicherheit anerkannt werden können die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben.
- a)
- Credit Default Swaps,
- b)
- Total Return Swaps, und
- c)
- Credit Linked Notes, soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind.
- 31.
- Wenn ein Kreditinstitut durch einen Total Return Swap eine Kreditabsicherung erwirbt und die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag verbucht, den den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust der abgesicherten Forderung aber nicht abbildet (was entweder durch eine Herabsetzung des Fair Value oder durch eine Erhöhung der Risikovorsorge möglich wäre), kann dies nicht anerkannt werden.
-
3.1.
-
Interne Sicherungsgeschäfte
- 32.
- Tätigt ein Kreditinstitut mit Hilfe eines Kreditderivats ein internes Sicherungsgeschäft (d. h. sichert es das Kreditrisiko einer Forderung des Bankbuchs mit einem im Handelsbuch verbuchten Kreditderivat ab), so muss es, um eine Anerkennung der Besicherung für die Zwecke dieses Anhangs zu erreichen, das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen. Sofern eine solche Übertragung die in diesem Anhang für die Anerkennung der Kreditrisikominderung festgelegten Bedingungen erfüllt, gelten in einem solchen Fall die in den Teilen 3 bis 6 enthaltenen Bestimmungen über die Berechnung risikogewichteter Forderungsbeträge und erwarteter Verlustbeträge bei Besicherung ohne Sicherheitsleistung.
TEIL 2
- 1.
- Das Kreditinstitut muss die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass es über ein angemessenes Risikomanagement verfügt, mit dem es die Risiken, die ihm aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken erwachsen können, steuern kann.
- 2.
- Unabhängig davon, ob kreditrisikomindernde Maßnahmen zur Anwendung kommen und bei der Berechnung von risikogewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen berücksichtigt werden, müssen die Kreditinstitute das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung auch weiterhin umfassend bewerten und die Einhaltung dieser Auflage den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen. Bei Pensions- und/oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke dieses Absatzes als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.
-
1.
-
BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG
-
1.1.
-
Nettingvereinbarungen von Bilanzpositionen (außer Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier— oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen)
- 3.
-
Bei Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen (außer Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier— oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen) müssen für eine Anerkennung für die Zwecke der Artikel 90 bis 93 folgende Bedingungen erfüllt sein:
- a)
- sie müssen selbst bei Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;
- b)
- das Kreditinstitut muss jederzeit zur Bestimmung der unter die Vereinbarung über das Netting von Bilanzposten fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten in der Lage sein;
- c)
- das Kreditinstitut muss die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken überwachen und steuern;, und
- d)
- das Kreditinstitut muss die betreffenden Forderungen auf Nettobasis überwachen und steuern.
-
1.2.
-
Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
- 4.
-
Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, müssen für eine Anerkennung für die Zwecke der Artikel 90 bis 93
- a)
- selbst bei Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;
- b)
- der nicht ausfallenden Partei das Recht geben, bei einem Ausfall, einschließlich Konkurs oder Insolvenz der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden oder zu verrechnen, und
- c)
- ein Netting der Gewinne und Verluste aus den unter der Rahmenvereinbarung verrechneten Transaktionen ermöglichen, so dass eine Partei der anderen einen einzigen Betrag schuldet.
- 5.
- Zusätzlich dazu müssen die unter Nummer 6 genannten, für die umfassende Methode zur Anerkennung finanzieller Sicherheiten geltenden Mindestanforderungen erfüllt sein.
-
1.3.
-
Finanzielle Sicherheiten
-
1.3.1.
-
Mindestanforderungen für die Anerkennung finanzieller Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode
- 6.
-
Finanzielle Sicherheiten und Gold können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:
- a)
-
Geringe Korrelation
Zwischen der Bonität des Schuldners und dem Wert der Sicherheit darf keine wesentliche positive Korrelation bestehen.
Vom Schuldner oder einem verbundenen Unternehmen emittierte Wertpapiere sind nicht anerkennungsfähig. Dessen ungeachtet können die vom Schuldner selbst emittierten gedeckten Schuldverschreibungen, die unter Anhang VI, Teil 1, Nummern 68 bis 70 fallen, als Sicherheit für Pensionsgeschäfte anerkannt werden, sofern die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 eingehalten werden.
- b)
-
Rechtssicherheit
Die Kreditinstitute müssen alle vertraglichen und rechtlichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit ihres Sicherungsrechts in ihrem Rechtssystem erfüllen und alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte einleiten.
Die Kreditinstitute müssen sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherheitenvereinbarung in allen relevanten Rechtsordnungen überzeugt haben. Um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, müssen sie diese Prüfungen bei Bedarf wiederholen.
- c)
-
Operationelle Anforderungen
Die Sicherheitenvereinbarungen müssen angemessen dokumentiert sein und ein klares und solides Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten vorsehen.
Die Kreditinstitute müssen zur Steuerung der Risiken, die aus dem Einsatz von Sicherheiten resultieren, auf solide Verfahren und Prozesse zurückgreifen — zu diesen Risiken zählen eine ausbleibende oder unzureichende Besicherung; Bewertungsrisiken; das Risiko einer möglichen Aufkündigung der Besicherung; das mit dem Einsatz von Sicherheiten verbundene Konzentrationsrisiko und Wechselwirkungen mit dem Gesamtrisikoprofil des Kreditinstituts.
Das Kreditinstitut sollte in der Frage, welche Arten von Sicherheiten akzeptiert werden und bis zu welchem Betrag diese gehen können, über dokumentierte Vorschriften und Verfahren verfügen.
Die Kreditinstitute müssen den Marktwert der Sicherheiten berechnen und regelmäßig neu bewerten. Eine solche Neubewertung muss mindestens alle sechs Monate sowie immer dann stattfinden, wenn das Kreditinstitut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert erheblich gesunken ist.
Wird die Sicherheit von einem Dritten verwahrt, so müssen die Kreditinstitute angemessene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass dieser Dritte die Sicherheit von seinem eigenen Vermögen trennt.
-
1.3.2.
-
Zusätzliche Mindestanforderungen für die Anerkennung finanzieller Sicherheiten bei der einfachen Methode
- 7.
- Zusätzlich zu den unter Nummer 6 genannten Anforderungen muss für eine Anerkennung finanzieller Sicherheiten im Rahmen der einfachen Methode die Restlaufzeit der Besicherung zumindest so lang sein wie die Restlaufzeit der Forderung.
-
1.4.
-
Mindestanforderungen für die Anerkennung von Immobiliensicherheiten
- 8.
-
Immobiliensicherheiten können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:
- a)
-
Rechtssicherheit
Die Hypothek oder das Sicherungspfandrecht müssen in allen zum Zeitpunkt des Kreditvertragsschlusses relevanten Rechtsordnungen durchsetzbar sein und ordnungsgemäß und rechtzeitig registriert werden. Das in den Vereinbarungen festgelegte Pfandrecht muss wirksam sein (d. h. alle rechtlichen Anforderungen zum Nachweis des Pfands müssen erfüllt sein). Die Sicherheitenvereinbarung und das ihr zugrunde liegende rechtliche Verfahren müssen das Kreditinstitut in die Lage versetzen, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten.
- b)
-
Überprüfung des Immobilienwerts
Der Wert der Immobilie muss häufig, mindestens jedoch einmal jährlich bei gewerblich genutzten Immobilien und alle drei Jahre bei Wohnimmobilien überprüft werden. Sind die Märkte starken Schwankungen ausgesetzt, so muss diese Überprüfung häufiger stattfinden. Zur Überprüfung des Werts einer Immobilie und zur Ermittlung von Immobilien, die einer Neubewertung bedürfen, können statistische Verfahren verwendet werden. Gibt es Hinweise darauf, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, so ist die Bewertung von einem unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen. Bei Krediten, die über 3 Mio. EUR oder 5 % der Eigenmittel des Kreditinstituts hinausgehen, ist die Immobilienbewertung mindestens alle drei Jahre von einem unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen.
„Unabhängiger Sachverständiger” bezeichnet eine Person, die über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig ist.
- c)
-
Dokumentation
Welche Arten von Wohn- und Gewerbeimmobilien das Kreditinstitut als Sicherheiten akzeptiert, muss samt seiner diesbezüglichen Grundsätze für die Kreditvergabe klar dokumentiert sein.
- d)
-
Versicherungsschutz
Das Kreditinstitut muss über Verfahren verfügen, mit denen es überwacht, ob die als Sicherheit akzeptierte Immobilie angemessen gegen Schäden versichert ist.
-
1.5.
-
Mindestanforderungen für die Anerkennung von Forderungen
- 9.
-
Forderungen können nur unter folgenden Voraussetzungen als Sicherheit anerkannt werden:
- a)
-
Rechtssicherheit
- i)
- Die rechtliche Vereinbarung über die Bereitstellung der Sicherheit muss hieb- und stichfest und wirksam sein und den Anspruch des Kreditgebers auf die Erlöse gewährleisten.;
- ii)
- die Kreditinstitute müssen alle notwendigen Schritte einleiten, um die ortsüblichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit der Sicherungsrechte zu erfüllen. Es müssen Rahmenbedingungen bestehen, die dem Kreditgeber einen erstrangigen Anspruch auf die Sicherheit einräumen; die Mitgliedstaaten sollten jedoch gestatten können, dass derartige Forderungen den in Rechts- oder Durchführungsbestimmungen festgelegten Forderungen bevorrechtigter Gläubiger nachgeordnet sind;
- iii)
- die Kreditinstitute müssen sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherheitenvereinbarung in allen relevanten Rechtsordnungen überzeugt haben, und
- iv)
- Die Sicherheitenvereinbarungen müssen angemessen dokumentiert sein und ein klares solides Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheit vorsehen. Die Verfahren der Kreditinstitute müssen gewährleisten, dass alle zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers und zur zeitnahen Verwertung der Sicherheit notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Zahlungsschwierigkeiten oder Ausfall des Kreditnehmers muss das Kreditinstitut das Recht haben, die Forderungen ohne Zustimmung des Forderungsschuldners zu verkaufen oder auf andere Parteien zu übertragen.
- b)
-
Risikomanagement
- i)
- Das Kreditinstitut muss über ein zuverlässiges Verfahren zur Bestimmung des Kreditrisikos der Forderungen verfügen. Bei einem solchen Verfahren müssen unter anderem das Unternehmen und die Branche sowie die Arten von Kunden des Kreditnehmers analysiert werden. Verlässt sich das Kreditinstitut bei der Bestimmung des Kreditrisikos dieser Kunden auf die Angaben des Kreditnehmers, so muss es dessen Kreditvergabepraxis auf ihre Solidität und Glaubwürdigkeit hin überprüfen;
- ii)
- die Marge zwischen der Höhe der eigenen Forderung und dem Wert der verpfändeten Forderungen muss allen wesentlichen Faktoren Rechnung tragen, einschließlich der Inkassokosten, der Konzentration innerhalb der einzelnen verpfändeten Forderungspools und möglicher Konzentrationsrisiken im Gesamtkreditbestand des Kreditinstituts, die nicht vom generellen Risikomanagement des Kreditinstituts erfasst werden. Das Kreditinstitut muss eine den Forderungen angemessene fortlaufende Überwachung sicherstellen. Auch ist regelmäßig zu überprüfen, ob Kreditauflagen, Umweltauflagen und andere rechtliche Anforderungen erfüllt sind;
- iii)
- die von einem Kreditnehmer verpfändeten Forderungen müssen diversifiziert und nicht übermäßig mit dem Kreditnehmer korreliert sein. Wenn eine wesentliche positive Korrelation besteht, müssen die damit verbundenen Risiken bei der Festlegung von Sicherheitsabschlägen für den Forderungspool als Ganzes berücksichtigt werden;
- iv)
- Forderungen von mit dem Kreditnehmer verbundenen Adressen (einschließlich Tochtergesellschaften und Angestellten) werden nicht als risikomindernd anerkannt, und
- v)
- Das Kreditinstitut muss über ein dokumentiertes Verfahren für das Forderungsinkasso bei Zahlungsschwierigkeiten verfügen. Die hierfür erforderlichen Einrichtungen müssen vorhanden sein, auch wenn normalerweise der Kreditnehmer für das Inkasso zuständig ist.
-
1.6.
-
Mindestanforderungen für die Anerkennung sonstiger Sachsicherheiten
- 10.
-
Sonstige Sachsicherheiten können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:
- a)
- Die Sicherungsvereinbarung muss in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar sein und das Kreditinstitut in die Lage versetzen, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten;
- b)
- zulässig sind nur erstrangige Pfandrechte oder Ansprüche auf Sicherheiten — die einzige Ausnahme stellen die nach Nummer 9 Buchstabe a Ziffer ii zulässigen bevorrechteten Ansprüche dar. Das Kreditinstitut muss folglich bei den realisierten Erlösen aus der Sicherheit Vorrang vor allen anderen Gläubigern haben;
- c)
- der Wert der Sicherheit muss häufig, mindestens jedoch einmal jährlich überprüft werden. Sind die Märkte starken Schwankungen ausgesetzt, so muss eine solche Überprüfung häufiger stattfinden;
- d)
- der Kreditvertrag muss eine detaillierte Beschreibung der Sicherheiten und umfassende Angaben zu Art und Häufigkeit der Neubewertung enthalten.
- e)
- die vom Kreditinstitut akzeptierten Arten von Sachsicherheiten und die Grundsätze und Verfahrensweisen, die es bei der Bestimmung der für den Kreditbetrag angemessenen Höhe der verschiedenen Sicherheitsarten anwendet, müssen eindeutig aus den internen Kreditvergabevorschriften und -verfahren hervorgehen und für eine Überprüfung zur Verfügung stehen;
- f)
- in Bezug auf die Transaktionsstruktur müssen die Kreditvergabegrundsätze des Kreditinstituts im Verhältnis zur Höhe des Kredits angemessene Anforderungen an die Sicherheiten enthalten, die die Möglichkeit einer raschen Verwertung der Sicherheit, die Fähigkeit der objektiven Feststellung eines Preises oder Marktwerts, die Häufigkeit, mit der dieser Preis problemlos erzielt werden kann (einschließlich einer Schätzung oder Bewertung durch einen Spezialisten), und die Volatilität oder eine repräsentative Variable der Volatilität des Sicherheitenwerts betreffen;
- g)
- Erst- wie Neubewertung müssen jeder Wertminderung oder Veralterung der Sicherheiten in vollem Umfang Rechnung tragen. Bei mode- oder terminabhängigen Sicherheiten muss bei der Bewertung besonderes Augenmerk auf den Faktor Zeit gerichtet werden;
- h)
- das Kreditinstitut muss das Recht haben, den Sicherungsgegenstand materiell zu prüfen. Für die Wahrnehmung seines Rechts auf materielle Prüfung muss es über Vorschriften und Verfahren verfügen, und
- i)
- Das Kreditinstitut muss ferner über Verfahren verfügen, mit denen es überwachen kann, ob der als Sicherheit akzeptierte Gegenstand angemessen gegen Schäden versichert ist.
-
1.7.
-
Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um Leasingforderungen als besichert ansehen zu können
- 11.
-
Forderungen aus Leasinggeschäften können nur als durch das Leasingobjekt besichert angesehen werden, wenn
- a)
- die unter den Nummern 8 oder 10 genannten Bedingungen erfüllt sind, soweit dies für die Anerkennung der Art des Leasingobjekts als Sicherheit zweckmäßig ist,
- b)
- der Leasinggeber hinsichtlich Verwendungszweck des geleasten Vermögenswertes, seines Alters und seiner geplanten Nutzungsdauer über ein solides Risikomanagement verfügt, einschließlich einer angemessenen Überwachung des Wertes der Sicherheit,
- c)
- ein solider rechtlicher Rahmen existiert, der das rechtliche Eigentum des Leasinggebers am Leasingobjekt und seine Fähigkeit, die Eigentumsrechte zeitnah auszuüben, sicherstellt, und
- d)
- soweit nicht bereits bei der Berechnung der LGD-Höhe ermittelt, die Differenz zwischen dem Wert des ungetilgten Betrages und dem Marktwert der Sicherheit den kreditrisikomindernden Effekt des Leasingobjekts nicht übersteigt.
-
1.8.
-
Mindestanforderungen für die Anerkennung anderer Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung
-
1.8.1.
-
Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente
- 12.
-
Um für die in Teil 3 Nummer 79 beschriebene Behandlung in Frage zu kommen, müssen die in Teil 1 Nummer 23 genannten Sicherheiten die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut wurde offen an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten und diese Verpfändung oder Abtretung ist in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar.
- b)
- Dem Drittinstitut wurde die Verpfändung bzw. Abtretung mitgeteilt.
- c)
- Das Drittinstitut darf aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen nur an das kreditgebende Kreditinstitut oder Zahlungen an andere Parteien nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts vornehmen.
- d)
- Die Verpfändung oder Abtretung ist uneingeschränkt und unwiderruflich.
-
1.8.2.
-
An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen
- 13.
-
An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen können nur als Sicherheit anerkannt werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die Lebensversicherung wurde offen an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten;
- b)
- der betreffende Lebensversicherer wurde über die Verpfändung bzw. Abtretung in Kenntnis gesetzt und kann aufgrund dessen nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts im Rahmen des Vertrags fällige Beträge auszahlen;
- c)
- das kreditgebende Kreditinstitut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Vertrags und Auszahlung des Rückkaufswerts;
- d)
- das kreditgebende Kreditinstitut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert;
- e)
- die Sicherheit wird für die Laufzeit des Kredits gestellt. Soweit dies nicht möglich ist, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf des Kreditverhältnisses endet, so muss das Kreditinstitut sicherstellen, dass der aus dem Versicherungsvertrag fließende Betrag bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrages dem Kreditinstitut als Sicherheit dient;
- f)
- das Pfand oder die Abtretung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar;
- g)
- der Rückkaufswert wird von dem Lebensversicherer deklariert und ist nicht reduzierbar;
- h)
- der Rückkaufswert ist auf Verlangen zeitnah auszuzahlen;
- i)
- die Auszahlung des Rückkaufswerts erfolgt nicht ohne die Zustimmung des Kreditinstituts;
- j)
- das Versicherungsunternehmen unterliegt der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Aufsicht einer zuständigen Behörde eines Drittlandes, das Aufsichts- und Regulierungsvorschriften anwendet, die mindestens den in der Gemeinschaft angewandten Vorschriften entsprechen.
-
2.
-
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG UND „CREDIT LINKED NOTES”
-
2.1.
-
Gemeinsame Anforderungen für Garantien und Kreditderivate
- 14.
-
Vorbehaltlich der Nummer 16 kann eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:
- a)
- Die Absicherung ist unmittelbar.
- b)
- Der Absicherungsumfang ist klar definiert und unstrittig.
- c)
-
Der Absicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich dem direkten Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die
- (i)
- dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen würde;
- (ii)
- bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Forderung die tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde;
- (iii)
- den Sicherungsgeber für den Fall, dass der der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, davor schützen könnte, zeitnah zahlen zu müssen, oder
- (iv)
- es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen, und
- d)
- Die Absicherung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar.
-
2.1.1.
-
Operationelle Anforderungen
- 15.
- Das Kreditinstitut muss seiner zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass es über Systeme verfügt, mit denen etwaige, durch den Einsatz von Garantien und Kreditderivaten bedingte Risikokonzentrationen gesteuert werden können. Das Kreditinstitut muss ebenfalls zeigen können, wie die von ihm beim Einsatz von Kreditderivaten und Garantien verfolgte Strategie und sein Management des Gesamtrisikoprofils zusammenwirken.
-
2.2.
-
Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen
- 16.
-
Ist eine Forderung durch eine Garantie besichert, die ihrerseits durch eine Rückbürgschaft eines Zentralstaats oder einer Zentralbank, einer Regionalregierung oder Gebietskörperschaft oder einer öffentlichen Einrichtung, deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen ist, behandelt werden, einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht Null zugewiesen erhält, oder einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden, abgesichert ist, so kann sie unter nachstehend genannten Voraussetzungen behandelt werden, als wäre sie durch eine Garantie einer der genannten Stellen besichert:
- a)
- die Rückbürgschaft deckt sämtliche Kreditrisiken der Forderung ab;
- b)
- sowohl die unmittelbare Garantie als auch die Rückbürgschaft erfüllen die unter den Nummern 14, 15 und 18 genannten Anforderungen, mit der Ausnahme, dass die Rückbürgschaft nicht direkt sein muss, und
- c)
- die zuständige Behörde ist von der Wirksamkeit der Absicherung überzeugt und in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen deutet nichts darauf hin, dass die Rückbürgschaft weniger werthaltig ist als eine direkte Garantie der betreffenden Stelle.
- 17.
- Die Behandlung nach Nummer 16 erfolgt auch im Hinblick auf eine Forderung, für die eine Rückbürgschaft einer anderen als der dort aufgeführten Stellen vorliegt, wenn die Rückbürgschaft der Forderung ihrerseits unmittelbar durch einee der dort genannten Stellen gegeben ist und die in Nummer 16 genannten Bedingungen erfüllt sind.
-
2.3.
-
Zusätzliche Anforderungen für Garantien
- 18.
-
Um als Sicherheit anerkannt zu werden, muss eine Garantie auch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
-
Nach dem die Garantie auslösenden Ausfall und/oder Zahlungsversäumnis ders Gegenpartei hat das kreditgebende Kreditinstitut das Recht, den Garantiegeber zeitnah für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen. Die Zahlung des Garantiegebers darf nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass das kreditgebende Kreditinstitut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss;
Im Falle von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung zur Besicherung von Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien müssen die Anforderungen nach Nummer 14 Buchstabe c Ziffer iii und Nummer 17 Buchstabe a Unterabsatz 1 lediglich innerhalb von 24 Monaten erfüllt werden;
- b)
- Die Garantie ist eine ausdrücklich dokumentierte, vom Garantiegeber eingegangene Verpflichtung, und
- c)
- Vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes umfasst die Garantie alle Arten von Zahlungen, die der Schuldner im Rahmen der Forderung zu leisten hat. Sind bestimmte Zahlungsarten von der Garantie ausgenommen, so ist der anerkannte Garantiebetrag entsprechend herabzusetzen.
- 19.
-
Bei Garantien, die im Rahmen von für diesen Zweck von den zuständigen Behörden anerkannten Bürgschaftsprogrammen oder den unter Nummer 16 genannten Stellen bereitgestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft Letzterer vorliegt, werden die unter Nummer 18 Buchstabe a genannten Anforderungen unter einer der folgenden Bedingungen als erfüllt betrachtet:
- a)
- Das kreditgebende Kreditinstitut hat das Recht, vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung proportional zur Deckung durch die Garantie zu erwirken, deren Höhe durch eine solide Schätzung der wirtschaftlichen Verluste, die dem kreditgebenden Kreditinstitut entstehen dürften, ermittelt wird, wozu auch die Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden, oder
- b)
- das Kreditinstitut kann nachweisen, dass die Garantie vor Verlusten schützt, auch vor solchen, die durch die Einstellung von Zinszahlungen und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden, und dass dies eine solche Behandlung rechtfertigt.
-
2.4.
-
Zusätzliche Anforderungen für Kreditderivate
- 20.
-
Um als Sicherheit anerkannt zu werden, muss eine Kreditderivat auch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
-
Vorbehaltlich des Buchstaben b müssen die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse zumindest Folgendes umfassen:
- i)
- das Versäumnis, die fälligen Zahlungen nach den zum Zeitpunkt des Versäumnisses geltenden Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums zu erbringen (wobei die Nachfrist annähernd der des zugrunde liegenden Aktivums entspricht oder darunter liegt);
- ii)
- den Konkurs, die Zahlungsunfähigkeit oder die Unfähigkeit des Schuldners zur Bedienung seiner Schulden oder sein schriftliches Eingeständnis, generell nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Schulden in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse, und
- iii)
- die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt (d. h. einer Wertberichtigung oder ähnlichen Buchung in der Gewinn— und Verlustrechnung).
- b)
- Sollten die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse keine Neustrukturierung des zugrunde liegenden Aktivums im Sinne von Buchstabe a Ziffer iii umfassen, kann die Besicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des anerkannten Werts gemäß Teil 3 Nummer 83 dennoch anerkannt werden;
- c)
- Bei Kreditderivaten, die einen Barausgleich ermöglichen, muss ein solides Bewertungsverfahren vorhanden sein, das eine zuverlässige Verlustschätzung ermöglicht. Für die Bewertung des zugrunde liegenden Aktivums nach dem Kreditereignis muss es einen klar definierten Zeitraum geben;
- d)
- Setzt die Erfüllung das Recht und die Fähigkeit des Sicherungsnehmers zur Übertragung des zugrunde liegenden Aktivums an den Sicherungsgeber voraus, so muss aus den Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums hervorgehen, dass eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung zu einer solchen Übertragung nicht ohne angemessenen Grund versagt werden darf, und
- e)
- Es muss eindeutig festgelegt sein, wer darüber entscheidet, ob ein Kreditereignis eingetreten ist. Diese Entscheidung darf nicht allein dem Sicherungsgeber obliegen. Der Käufer der Absicherung muss das Recht haben, den Sicherungsgeber über den Eintritt eines Kreditereignisses zu informieren.
- 21.
-
Eine Inkongruenz zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Referenzaktivum des Kreditderivats (d. h. das Aktivum, das zur Bestimmung des Werts des Barausgleichs herangezogen wird, oder das zu liefernde Aktivum) oder zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist nur zulässig, wenn
- a)
- das Referenzaktivum bzw. das Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, dem zugrunde liegenden Aktivum im Rang gleich— oder nachgestellt ist, und
- b)
- das zugrunde liegende Aktivum und das Referenzaktivum bzw. das Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, als Verpflichteten dieselbe juristische Person haben und rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfall- oder Vorfälligkeitsklauseln beinhalten.
-
2.5.
-
Voraussetzung für die Behandlung gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 4
- 22.
-
Um für die in Anhang VII Teil 1 Nummer 4 beschriebene Behandlung in Frage zu kommen, muss eine Besicherung in Form einer Garantie oder eines Kreditderivates die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
-
die zugrunde liegende Verpflichtung muss
- —
-
eine Forderung an ein Unternehmen im Sinne des Artikels 86, mit Ausnahme von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften
- —
-
oder eine Forderung an eine Regionalregierung, Gebietskörperschaft oder öffentliche Einrichtung, die nicht als Forderung an eine Zentralregierung oder eine Zentralbank gemäß Artikel 86 gilt, oder
- —
-
eine gemäß Artikel 86 Absatz 4 als Retail-Forderung eingestufte Forderung an ein kleines oder mittleres Unternehmen sein;
- b)
- der abgesicherte Kreditnehmer darf nicht der gleichen Gruppe angehören wie der Sicherungsgeber;
- c)
-
die Forderung wird durch eines der folgenden Instrumente abgesichert:
- —
-
auf einzelne Adressen bezogene Derivate ohne Sicherheitsleistung oder auf einzelne Adressen bezogene Garantien;
- —
-
Forderungskorbprodukte, bei denen der erste Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst ( „First to Default Basket Products” ), wobei diese Behandlung auf das Aktivum im Forderungskorb angewandt wird, das den niedrigsten risikogewichteten Forderungsbetrag aufweist, oder
- —
-
Forderungskorbprodukte, bei denen der n-te Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst ( „Nth to Default Basket Produkts” ), wobei diese Absicherung nur dann in diesem Rahmen berücksichtigt werden kann, wenn ebenfalls eine anerkennungsfähige Absicherung für den (n-1) Ausfall vorliegt oder (n-1) der im Korb enthaltenen Werte bereits ausgefallen sind. In diesem Fall wird diese Behandlung auf das Aktivum im Forderungskorb angewandt, das den niedrigsten risikogewichteten Forderungsbetrag aufweist;
- d)
- die Besicherung erfüllt die unter den Nummern 14, 15, 18, 20 und 21 genannten Voraussetzungen;
- e)
- das der Forderung vor Anwendung dieser Behandlung in Anhang VII, Teil 1, Nummer 4 zugewiesene Risikogewicht berücksichtigt noch keinen Aspekt der Besicherung;
- f)
- ein Kreditinstitut hat das Recht auf Zahlung des Sicherungsgebers, ohne rechtliche Schritte zur Beitreibung der Zahlung bei der Gegenpartei einleiten zu müssen. Das Kreditinstitut überzeugt sich so weit wie möglich selbst davon, dass der Sicherungsgeber im Falle eines Kreditereignisses zur umgehenden Zahlung bereit ist;
- g)
- die erworbene Besicherung deckt alle bei der abgesicherten Forderung erlittenen Verluste, die auf das Auftretender im Kontrakt bestimmten Kreditereignisse zurückzuführen sind, ab;
- h)
- ist eine Zahlung durch den Sicherungsgeber in Form einer physischen Lieferung einer Referenzverbindlichkeit vorgesehen, so muss in Bezug auf die Lieferbarkeit eines Darlehens, einer Anleihe oder einer Eventualverpflichtung Rechtssicherheit bestehen. Hat ein Kreditinstitut die Absicht, anstelle der zugrunde liegenden Forderung eine andere Verbindlichkeit zu liefern, so stellt es sicher, dass die lieferbare Verbindlichkeit so liquide ist, dass es sie zwecks vertragsgemäßer Lieferung erwerben kann;
- i)
- die Konditionen von Sicherungsvereinbarungen sind sowohl vom Sicherungsgeber als auch vom Kreditinstitut rechtsgültig schriftlich bestätigt.
- j)
- das Kreditinstitut verfügt über Verfahren zur Ermittlung eines übermäßigen Korrelationsrisikos zwischen der Bonität eines Sicherungsgebers und dem abgesicherten Kreditnehmer, das darauf beruht, dass ihr Geschäftsergebnis von gemeinsamen Faktoren, die über den systemischen Risikofaktor hinausgehen, abhängig ist, und
- k)
- bei einer Absicherung des Verwässerungsrisikos darf der Verkäufer der erworbenen Forderungen nicht derselben Gruppe angehören wie der Sicherungsgeber.
TEIL 3
- 1.
- Wenn die Bestimmungen der Teile 1 und 2 erfüllt sind, kann die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach Artikel 78 bis 83 und die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 vorbehaltlich der Teile 4 bis 6 nach Maßgabe dieses Teils geändert werden.
- 2.
- Barmittel, Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier— bzw. Warenleihgeschäfts erworben, geliehen oder eingeliefert werden, werden wie Sicherheiten behandelt.
-
1.
-
BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG
-
1.1.
-
Credit linked notes
- 3.
- Anlagen in Credit Linked Notes, die von dem kreditgebenden Kreditinstitut ausgegeben werden, können wie Barsicherheiten behandelt werden.
-
1.2.
-
Netting von Bilanzpositionen
- 4.
- Darlehen und Einlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, sind wie Barsicherheiten zu behandeln.
-
1.3.
-
Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
-
1.3.1.
-
Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts
-
a)
-
Berechnung anhand der von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen
- 5.
- Bei der Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*) von Forderungen, die einer anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen unterliegen, werden die Volatilitätsanpassungen vorbehaltlich der Nummern 12 bis 21 ermittelt, indem entweder die von der Aufsicht vorgegebenen oder die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde gelegt werden; beide Verfahren sind unter den Nummern 30 bis 61 für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dargelegt. Für die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode gelten die gleichen Bedingungen und Anforderungen wie für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten.
- 6.
- Die Nettoposition für jede Art von Wertpapier oder Ware wird ermittelt, indem vom Gesamtwert der unter der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten Wertpapiere oder Waren ein und derselben Art der Gesamtwert der im Rahmen der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen Wertpapiere oder Waren dieser Art abgezogen wird.
- 7.
- Die unter Nummer 6 genannten „Wertpapiere derselben Art” sind Wertpapiere, die von ein und demselben Emittenten am gleichen Tag ausgegeben wurden, die gleiche Laufzeit haben, den gleichen Bedingungen und Konditionen unterliegen und für die die gleichen, unter den Nummern 34 bis 59 genannten Verwertungszeiträume gelten.
- 8.
- Die Nettoposition für jede einzelne Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung wird ermittelt, indem vom Gesamtwert der unter der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus dem Betrag an Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung ausgeliehen oder übertragen wurde, der Gesamtwert der unter der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen und auf diese Währung lautenden Wertpapiere plus dem Betrag an Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung geliehen oder entgegengenommen wurde, abgezogen wird.
- 9.
- Die für eine bestimmte Art von Wertpapier- oder Barmittelposition angemessene Volatilitätsanpassung wird beim absoluten Wert sowohl einer positiven als auch bei einer negativen Nettoposition für Wertpapiere dieser Art vorgenommen.
- 10.
- Die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) wird sowohl bei einer positiven als auch bei einer negativen Nettoposition in jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung vorgenommen.
- 11.
-
E* wird nach folgender Formel berechnet:
Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme.
Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme.
C ist der Wert der Wertpapiere oder Waren, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen, erworben oder eingeliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen oder eingeliefert werden.
Σ(E) ist die Summe aller Es im Rahmen der Vereinbarung.
Σ(C) ist die Summe aller Cs im Rahmen der Vereinbarung.
Efx ist die Nettoposition (positiv oder negativ) in einer anderen Währung als der Verrechnungswährung der Vereinbarung, die gemäß Nummer 8 ermittelt wird.
Hsec ist die für eine bestimmte Art von Wertpapier angemessene Volatilitätsanpassung.
Hfx ist die Wechselkursvolatilitätsanpassung.
E* ist der vollständig angepasste Forderungswert.
-
b)
-
Berechnung mit Hilfe interner Modelle
- 12.
- Alternativ zu den von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen kann den Kreditinstituten für die Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*), der sich aus der Anwendung einer anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt, ergibt, die Benutzung interner Modelle gestattet werden, sofern diese Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallen, als auch der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung tragen. Die in diesem Rahmen verwendeten internen Modelle müssen Schätzungen der potenziellen Änderung des Werts der unbesicherten Forderung (ΣE — ΣC) ermöglichen. Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Kreditinstitute ihre internen Modelle auch für Lombardkredite verwenden, wenn diese unter eine bilaterale Netting-Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen des Anhangs III Teil 7 erfüllt.
- 13.
- Ein Kreditinstitut kann unabhängig davon, ob es zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 und 84 bis 89 verfährt, beschließen, auf ein internes Modell zurückzugreifen. Hat sich das Kreditinstitut jedoch für die Nutzung eines internen Modells entschieden, so muss es dieses auf alle Gegenparteien und Wertpapiere anwenden, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es die unter den Nummern 5 bis 11 dargelegten, von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde legen kann.
- 14.
- Auf interne Modelle zurückgreifen können Kreditinstitute, deren internes Risikomanagement–Modell nach Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG anerkannt wurde.
- 15.
- Kreditinstitute, denen die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Richtlinie 2006/./EG* nicht die Erlaubnis zur Nutzung eines solchen Modells erteilt haben, können für die Zwecke der Nummern 12 bis 21 bei den zuständigen Behörden die Anerkennung eines internen Risikomessmodells beantragen.
- 16.
-
Eine solche Anerkennung erfolgt nur, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das System, mit dem das Kreditinstitut die Risiken aus den unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Geschäften steuert, konzeptionell solide ist, nach Treu und Glauben umgesetzt wird und insbesondere den folgenden Qualitätsstandards genügt:
- a)
- das interne Risikomessmodell, das zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität verwendet wird, ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als Grundlage für die Meldung von Risiken an das höhere Management des Kreditinstituts;
- b)
- das Kreditinstitut hat eine Abteilung „Risikoüberwachung” , die von den Handelsabteilungen unabhängig ist und dem höheren Management unmittelbar Bericht erstattet. Die Abteilung muss für die Gestaltung und Umsetzung des Risikomanagements des Kreditinstituts zuständig sein. Sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells und über die Maßnahmen, die im Hinblick auf Positionslimitierungen getroffen werden sollten;
- c)
- die von dieser Abteilung erstellten Tagesberichte werden von einer Managementebene geprüft, die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Verringerung übernommener Positionen und des Gesamtrisikos durchzusetzen;
- d)
- das Kreditinstitut beschäftigt in seiner Risikoüberwachungsabteilung eine ausreichende Zahl qualifizierter, für die Anwendung komplexer Modelle geschulter Mitarbeiter;
- e)
- das Kreditinstitut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten;
- f)
- die Modelle des Kreditinstituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, was durch Backtesting der Ergebnisse mit den Daten von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden kann;
- g)
- das Kreditinstitut führt im Rahmen eines strengen Stresstest-Programms häufig Tests durch, deren Ergebnisse vom höheren Management geprüft und in den von ihm festgelegten Grundsätzen und Grenzwerten berücksichtigt werden;
- h)
- das Kreditinstitut unterzieht sein Risikomesssystem im Rahmen der Innenrevision einer unabhängigen Prüfung, die sowohl die Tätigkeiten der Abteilung „Risikoüberwachung” als auch der Handelsabteilungen umfasst;
- i)
- das Kreditinstitut unterzieht sein Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung, und
- j)
- das interne Modell muss den in Anhang III Teil 6 Nummern 40 bis 42 aufgeführten Anforderungen entsprechen.
- 17.
-
Für die Berechnung potenzieller Wertänderungen gelten die folgenden Mindeststandards:
- a)
- Berechnung mindestens einmal pro Tag;
- b)
- einseitiges 99 %iges Konfidenzniveau;
- c)
- ein Verwertungszeitraum von fünf Tagen, außer bei Geschäften, bei denen es sich nicht um Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte handelt, für die ein Verwertungszeitraum von zehn Tagen zugrunde gelegt wird;
- d)
- ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, außer in Fällen, in denen aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität ein kürzerer Beobachtungszeitraum gerechtfertigt ist, und
- e)
- Datenaktualisierung alle drei Monate.
- 18.
- Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass das interne Risikomessmodell einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren Rechnung tragen muss, damit alle wesentlichen Kursrisiken erfasst werden.
- 19.
- Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, innerhalb der einzelnen Risikokategorien und kategorieenübergreifend empirische Korrelationen zu verwenden, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das System, das das betreffende Kreditinstitut zur Messung der Korrelationen verwendet, solide ist und nach Treu und Glauben umgesetzt wird.
- 20.
-
Bei Kreditinstituten, die interne Modelle verwenden, wird der vollständig angepasste Forderungswert (E*) nach folgender Formel berechnet:
Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach Artikel 78 bis 83 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme.
Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme.
C ist der aktuelle Wert der Wertpapiere, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen, erworben oder geliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen oder geliefert werden.
Σ(E) ist die Summe aller Es im Rahmen der Vereinbarung.
Σ(C) ist die Summe aller Cs im Rahmen der Vereinbarung.
- 21.
- Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge mit Hilfe interner Modelle berechnen, verwenden zu diesem Zweck die Modellergebnisse des vorangegangenen Handelstags.
-
1.3.2.
-
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pensionsgeschäften, Wertpapier– oder Warenleihgeschäften und/oder anderen Kapitalmarkttransaktionen, die unter Netting-Rahmenvereinbarungen fallen
Standardansatz- 22.
- E*, berechnet nach den Nummern 5 bis 21, ist für die Zwecke des Artikels 80 der Forderungswert der Forderung an die Gegenpartei, die aus den unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Transaktionen resultiert.
IRB–Ansatz
- 23.
- E*, berechnet nach den Nummern 5 bis 21, ist für die Zwecke des Anhangs VII der Forderungswert der Forderung an die Gegenpartei, die aus den unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Transaktionen resultiert.
- 1.4.
- Finanzielle Sicherheiten
- 1.4.1.
- Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
- 24.
- Die einfache Methode kann nur angewandt werden, wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 ermittelt werden. Ein Kreditinstitut wendet außer für die Zwecke des Artikels 85 Absatz 1 und des Artikels 89 Absatz 1 nicht gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode an. Die Kreditinstitute weisen den zuständigen Behörden nach, dass diese auf Ausnahmefälle beschränkte Anwendung beider Methoden nicht selektiv genutzt wird, um die Mindesteigenkapitalanforderungen zu verringern, und nicht zu Aufsichtsarbitrage führt.
Bewertung
- 25.
- Im Rahmen dieser Methode werden anerkannte finanzielle Sicherheiten zu ihrem nach Teil 2 Nummer 6 bestimmten Marktwert angesetzt.
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge
- 26.
- Das Risikogewicht, das nach den Artikeln 78 bis 83 bei Vorliegen einer unmittelbaren Forderungsposition in Form des Sicherungsinstruments zuzuweisen wäre, wird den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit gedeckten Teilen der Forderungswerte zugewiesen. Zu diesem Zweck beträgt der Forderungswert eines in Anhang II genannten außerbilanziellen Postens 100 % seines Wertes anstelle des in Artikel 78 Absatz 1 genannten Forderungswerts. Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt (mit Ausnahme der unter den Nummern 27 bis 29 genannten Fälle) mindestens 20 %. Dem restlichen Forderungswert wird das Risikogewicht zugewiesen, das nach den Artikeln 78 bis 83 für eine unbesicherte Forderung der Gegenpartei zugewiesen würde.
Pensions— und Wertpapierleihgeschäfte
- 27.
- Der abgesicherte Teil einer Forderung aus Transaktionen, die die unter den Nummern 58 und 59 genannten Kriterien erfüllen, erhält das Risikogewicht 0 %. Wenn die Gegenpartei eines solchen Geschäfts kein wesentlicher Marktteilnehmer ist, wird dem Geschäft ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen.
OTC–Derivate mit täglicher Marktbewertung
- 28.
- Die Forderungswerte, die nach Anhang III für die in Anhang IV genannten, durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente abgesicherten Derivate mit täglicher Marktbewertung bestimmt werden, erhalten — wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt — in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 0 % zugewiesen. Sind die genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken abgesichert, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht 0 % zugewiesen erhalten, so wird den Forderungswerten in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 10 % zugewiesen.
Für die Zwecke dieser Nummer umfassen Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken:
- a)
- Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen der Artikel 78 bis 83 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden;
- b)
- Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;
- c)
- Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.
Sonstige Geschäfte
- 29.
- Sonstigen Geschäften kann das Risikogewicht 0 %zugewiesen werden, wenn Forderung und Sicherheit auf die gleiche Währung lauten und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a)
- die Sicherheit besteht aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument;
- b)
- die Sicherheit besteht aus Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht 0 % erhalten können und auf deren Marktwert ein 20 %iger Abschlag vorgenommen wurde.
Für die Zwecke dieser Nummer umfassen „Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken” die unter Nummer 28 genannten Titel.
- 1.4.2.
- Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
- 30.
- Bei dieser Methode wird bei der Bewertung einer finanziellen Sicherheit der Marktwert dieser Sicherheit den unter den Nummern 34 bis 59 genannten Volatilitätsanpassungen unterzogen, um der Kursvolatilität Rechnung zu tragen.
- 31.
- Vorbehaltlich der unter Nummer 32 vorgesehenen Behandlung von Währungsinkongruenzen bei OTC-Derivaten wird in Fällen, in denen Sicherheit und zugrunde liegende Forderung auf unterschiedliche Währungen lauten, zusätzlich zu der nach den Nummern 34 bis 59 für die Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität vorgenommen.
- 32.
- Bei OTC-Derivaten, die unter eine von den zuständigen Behörden gemäß Anhang III anerkannte Netting-Rahmenvereinbarung fallen, wird eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität immer dann vorgenommen, wenn die Sicherheit auf eine andere Währung als die Verrechnungswährung lautet. Selbst in Fällen, in denen die unter die Netting-Vereinbarung fallenden Geschäfte in mehreren Währungen abgewickelt werden, erfolgt nur eine einzige Volatilitätsanpassung.
- a)
- Berechnung der angepassten Werte
- 33.
- Mit Ausnahme von Geschäften, die unter anerkannte Netting-Rahmenvereinbarungen fallen und für die die Bestimmungen der Nummern 5 bis 23 gelten, wird der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Sicherheit generell nach folgender Formel berechnet:
CVA = C x (1–HC–HFX)
Der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Forderung wird nach folgender Formel berechnet:
EVA = E x (1+HE), bei OTC-Derivaten: EVA = E.
Der vollständig angepasste Forderungswert, der sowohl der Volatilität als auch den risikomindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt, wird wie folgt berechnet:
E* = max {0, [EVA – CVAM]}
Dabei ist;
E der Forderungswert, der nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 als angemessen betrachtet würde, wäre die Forderung unbesichert. Zu diesem Zweck müssen Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnen, für den Forderungswert von in Anhang II aufgeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in Artikel 78 Absatz 1 genannten Forderungswerte 100 % des Werts ansetzen; ebenso müssen Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß den Artikeln 84 bis 89 berechnen, bei der Berechnung des Forderungswerts der in Anhang VII Teil 3 Nummern 9 bis 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 % zugrunde legen.
EVA der volatilitätsangepasste Forderungsbetrag;
CVA der volatilitätsangepasste Wert der Sicherheit;
CVAM gleich CVA plus weiterer Anpassungen für etwaige Laufzeiteninkongruenzen gemäß Teil 4;
HE die nach den Nummern 34 bis 59 berechnete, der Forderung (E) angemessene Volatilitätsanpassung;
HC die nach den Nummern 34 bis 59 berechnete, der Sicherheit angemessene Volatilitätsanpassung;
HFX die nach den Nummern 34 bis 59 berechnete, der Währungsinkongruenz angemessene Volatilitätsanpassung;
E* der vollständig angepasste Forderungswert, der der Volatilität und den risikomindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt.
- b)
- Berechnung der Volatilitätsanpassungen
- 34.
- Volatilitätsanpassungen können auf zweierlei Weise berechnet werden: Anhand der von der Aufsicht vorgegebenen Werte oder auf der Grundlage eigener Schätzungen.
- 35.
- Ein Kreditinstitut kann unabhängig davon, ob es sich für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für die Artikel 78 bis 83 oder die Artikel 84 bis 89 entschieden hat, zwischen den von der Aufsicht vorgegebenen und den auf eigenen Schätzungen basierenden Volatilitätsanpassungen wählen. Hat sich das Kreditinstitut jedoch für die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode entschieden, so muss es diese auf alle Arten von Instrumente anwenden, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode verfahren kann.
Setzt sich die Sicherheit aus mehreren anerkannten Werten zusammen, so ist die Volatilitätsanpassung , wobei ai für den Anteil eines Werts an der Sicherheit insgesamt und Hi für die für diesen Wert geltende Volatilitätsanpassung steht.
- 36.
- Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode werden (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 1 bis 4 genannten Volatilitätsanpassungen vorgenommen.
Tabelle 1
Mit dem Rating der Schuldverschreibung verknüpfte Bonitätsstufe Restlaufzeit Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstabe b genannten Emittenten Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstaben c und d genannten Emittenten 20-täg. Verwertungszeitraum (%) 10-täg. Verwertungszeitraum (%) 5-täg. Verwertungszeitraum (%) 20-täg. Verwertungszeitraum (%) 10-täg. Verwertungszeitraum (%) 5-täg. Verwertungszeitraum (%) 1 ≤ 1 Jahr 0,707 0,5 0,354 1,414 1 0,707 >1 ≤ 5 Jahre 2,828 2 1,414 5,657 4 2,828 > 5 Jahre 5,657 4 2,828 11,314 8 5,657 2-3 ≤ 1 Jahr 1,414 1 0,707 2,828 2 1,414 >1 ≤ 5 Jahre 4,243 3 2,121 8,485 6 4,243 > 5 Jahre 8,485 6 4,243 16,971 12 8,485 4 ≤ 1 Jahr 21,213 15 10,607 N/A N/A N/A >1 ≤ 5 Jahre 21,213 15 10,607 N/A N/A N/A > 5 Jahre 21,213 15 10,607 N/A N/A N/A Tabelle 2
Mit dem Rating einer kurzfristigen Schuldverschreibung verknüpfte Bonitätsstufe Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstabe b genannten Emittenten mit Kurzfrist–Rating Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstaben c und d genannten Emittenten mit Kurzfrist–Rating 20-täg. Verwertungszeitraum (%) 10-täg. Verwertungszeitraum (%) 5-täg. Verwertungszeitraum (%) 20-täg. Verwertungszeitraum (%) 1 0,707 1 0,707 0,5 0,354 1,414 1 0,707 2-3 1,414 1 0,707 2,828 2 1,414 Tabelle 3
Sonstige Arten von Sicherheiten oder Forderungen 20-täg. Verwertungszeitraum (%) 10-täg. Verwertungszeitraum (%) 5-täg. Verwertungszeitraum (%) Hauptindex–Aktien, Hauptindex–Wandelschuldverschreibungen 21,213 15 10,607 Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen 35,355 25 17,678 Barmittel 0 0 0 Gold 21,213 15 10,607 Tabelle 4
Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen 20-täg. Verwertungszeitraum (%) 10-täg. Verwertungszeitraum (%) 5-täg. Verwertungszeitraum (%) 11,314 8 5,657
- 37.
- Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage, bei Pensionsgeschäften (sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind) und Wertpapierleihgeschäften 5 Handelstage und bei anderen Kapitalmarkttransaktionen 10 Handelstage.
- 38.
- Bei den in den Tabellen 1 bis 4 und unter den Nummern 39 bis 41 genannten, mit einem Rating für Schuldverschreibungen verknüpften Bonitätsstufen handelt es sich um die Stufen, die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 78 bis 83 mit einem bestimmten Rating gleichgesetzt wurden. Für die Zwecke dieser Nummer gilt auch Teil 1 Nummer 10.
- 39.
- Bei nicht anerkennungsfähigen Wertpapieren oder bei Waren, die im Rahmen von Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften verliehen oder veräußert werden, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten, aber an einer anerkannten Börse notiert sind.
- 40.
- Bei anerkennungsfähigen Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht die Volatilitätsanpassung dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen, der unter Berücksichtigung des unter Nummer 37 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte gelten würde, in die der Fonds investiert hat. Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Kreditinstitut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.
- 41.
- Bei Schuldverschreibungen von Instituten, für die kein Rating vorliegt und die nach Teil 1 Nummer 8 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Rating mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.
- 42.
- Die zuständigen Behörden gestatten Kreditinstituten, die die unter den Nummern 47 bis 56 genannten Anforderungen erfüllen, bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen für Sicherheiten und Forderungen ihre eigenen Volatilitätsschätzungen zu verwenden.
- 43.
- Bei Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur als Investment Grade oder besser eingestuft wurden, können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten gestatten, für jede Wertpapierkategorie eine Volatilitätsschätzung abzugeben.
- 44.
- Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien tragen die Kreditinstitute der Art des Emittenten, dem Rating der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Laufzeit Rechnung. Volatilitätsschätzungen müssen für die Wertpapiere, die das Kreditinstitut in die Kategorie aufgenommen hat, repräsentativ sein.
- 45.
- Für Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur schlechter als Investment Grade eingestuft wurden, und für sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten werden die Volatilitätsanpassungen einzeln ermittelt.
- 46.
- Kreditinstitute, die nach der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode verfahren, dürfen bei der Schätzung der Volatilität der Sicherheit oder der Währungsinkongruenz nicht die Korrelationen zwischen der unbesicherten Forderung, der Sicherheit und/oder Wechselkursen berücksichtigen.
- 47.
- Bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen wird ein einseitiges 99 %iges Konfidenzniveau zugrunde gelegt.
- 48.
- Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage, bei Pensionsgeschäften (sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind) und Wertpapierleihgeschäften 5 Handelstage und bei anderen Kapitalmarkttransaktionen 10 Handelstage.
- 49.
- Die Kreditinstitute können Volatilitätsanpassungen verwenden, die unter Zugrundelegung kürzerer oder längerer Verwertungszeiträume berechnet und für das betreffenden Geschäft mit Hilfe nachstehender Wurzel-Zeit-Formel auf den unter Nummer 48 angegebenen Verwertungszeitraum herauf- oder herabskaliert werden:
dabei ist TM der jeweilige Verwertungszeitraum;
HM die Volatilitätsanpassung für den jeweiligen Verwertungszeitraum TM, und
HN die Volatilitätsanpassung basierend auf dem Verwertungszeitraum TN;
- 50.
- Die Kreditinstitute tragen der Illiquidität von Aktiva geringerer Qualität Rechnung. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Sicherheit, so wird der Verwertungszeitraum verlängert. Die Kreditinstitute können feststellen, ob historische Daten die potenzielle Volatilität unterschätzen, z. B. im Fall gestützter Wechselkurse. In solchen Fällen werden die Daten einem Stresstest unterzogen.
- 51.
- Der historische Beobachtungszeitraum (Erhebungszeitraum) für die Ermittlung der Volatilitätsanpassungen beträgt mindestens ein Jahr. Bei Kreditinstituten, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, beträgt der „effektive” Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr (das heißt, dass die gewichtete durchschnittliche Zeitverzögerung der einzelnen Beobachtungen nicht weniger als sechs Monate betragen darf). Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut ferner vorschreiben, seine Volatilitätsanpassungen unter Zugrundelegung eines kürzeren Beobachtungszeitraums zu berechnen, wenn sie dies aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität für gerechtfertigt halten.
- 52.
- Die Kreditinstitute aktualisieren ihre Daten mindestens alle drei Monate und bewerten sie bei jeder wesentlichen Änderung der Marktpreise neu. Zu diesem Zweck werden die Volatilitätsanpassungen mindestens alle drei Monate neu berechnet.
- 53.
- Die Volatilitätsschätzungen werden im täglichen Risikomanagement des Kreditinstituts — auch in Bezug auf seine internen Risikolimits — verwendet.
- 54.
- Ist der Verwertungszeitraum, den das Kreditinstitut bei seinem täglichen Risikomanagement zugrunde legt, länger als der, der in diesem Teil für den betreffenden Transaktionstyp festgelegt ist, so werden die Volatilitätsanpassungen des Kreditinstituts nach der unter Nummer 49 angegebenen Wurzel–Zeit–Formel heraufskaliert.
- 55.
- Das Kreditinstitut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten Grundsätze für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und die Integration dieser Schätzungen in sein Risikomanagement sowie die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten.
- 56.
- Das System, das das Kreditinstitut zur Schätzung der Volatilitätsanpassungen anwendet, wird im Rahmen der Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Das gesamte System für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und deren Einbettung in das Risikomanagement des Kreditinstituts wird mindestens einmal jährlich überprüft. Diese Überprüfung stellt zumindest auf folgende Aspekte ab:
- a)
- die Einbettung der geschätzten Volatilitätsanpassungen in das tägliche Risikomanagement;
- b)
- die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Schätzverfahrens;
- c)
- die Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der Datenquellen, auf die sich das Kreditinstitut bei der Schätzung der Volatilitätsanpassungen stützt, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Quellen, und
- d)
- die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.
- 57.
- Die unter den Nummern 36 bis 41 genannten Volatilitätsanpassungen gelten für den Fall einer täglichen Neubewertung. Ebenso muss ein Kreditinstitut, das gemäß der Nummern 42 bis 56 seine eigenen Schätzungen verwendet, seine Berechnungen zunächst auf der Grundlage einer täglichen Neubewertung anstellen. Erfolgt die Neubewertung seltener als einmal täglich, so werden größere Volatilitätsanpassungen vorgenommen. Diese werden mit Hilfe nachstehender „Wurzel-Zeit” –Formel durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Volatilitätsanpassungen ermittelt:
Dabei ist:
H die vorzunehmende Volatilitätsanpassung
HM die Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung
NR die tatsächliche Anzahl an Handelstagen zwischen den Neubewertungen
TM der Verwertungszeitraum für das betreffende Geschäft.
- 58.
- Wenn die unter den Buchstaben a bis h genannten Bedingungen erfüllt sind, können Kreditinstitute, die nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden oder der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode verfahren, gestatten, bei Pensions- und Wertpapierleihgeschäften anstelle der nach den Nummern 34 bis 57 ermittelten Volatilitätsanpassungen eine Anpassung von 0 % vornehmen. Nicht in Frage kommt diese Option für Kreditinstitute, die gemäß den Nummern 12 bis 21 interne Modelle verwenden:
- a)
- Sowohl die Forderung als auch die Sicherheit sind Barmittel oder Schuldverschreibungen von Zentralsstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Teil 1 Nummer 7 Buchstabe b, die nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risiko von 0 % gewichtet werden können;
- b)
- Forderung und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung;
- c)
- Entweder die Laufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Tag oder sowohl die Forderung als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen;
- d)
- Es wird die Auffassung vertreten, dass zwischen der letzten Neubewertung vor dem Versäumnis der Gegenpartei, Sicherheiten nachzuliefern, und der Veräußerung der Sicherheit nicht mehr als vier Handelstage liegen sollten;
- e)
- Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt;
- f)
- Die für die Vereinbarung maßgeblichen Dokumente sind die für Pensions- oder Leihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente;
- g)
- Aus den für das Geschäft maßgeblichen Dokumenten geht hervor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrerVerpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt, und
- h)
- Die Gegenpartei wird von den zuständigen Behörden als „wesentlicher Marktteilnehmer” angesehen. Als wesentliche Marktteilnehmer angesehen werden
- —
die in Teil 1 Nummer 7 Buchstab b genannten Emittenten, deren Titel nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;
- —
Institute;
- —
sonstige Finanzgesellschaften (einschließlich Versicherungsgesellschaften), deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird, oder die — sollte es sich um Kreditinstitute handeln, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 83 bis 89 ermitteln — nicht über ein Rating einer anerkannten Ratingagentur verfügen und intern mit der gleichen Ausfallwahrscheinlichkeit eingestuft werden, wie sie anerkannte Ratingagenturen in Ratings ansetzen, die von den zuständigen Behörden gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt werden.
- —
beaufsichtigte Organismen für gemeinsame Anlagen, die Eigenkapitalanforderungen oder Verschuldungslimits unterliegen;
- —
beaufsichtigte Pensionskassen und
- —
anerkannte Clearing-Organisationen.
- 59.
- Lässt eine zuständige Behörde die unter Nummer 58 beschriebene Behandlung für Pensions- oder Leihgeschäfte mit Wertpapieren, die von ihrem eigenen Zentralstaat emittiert wurden, zu, so können andere zuständige Behörden beschließen, den Kreditinstituten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet für die gleichen Geschäfte die gleiche Behandlung zu gestatten.
- c)
- Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge
Standardansatz- 60.
- E*, berechnet nach Nummer 33, ist für die Zwecke des Artikels 80 gleich dem Forderungswert. Im Falle der in Anhang II genannten außerbilanziellen Posten ist E* der Wert, auf den die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Prozentsätze angewendet werden, um den Forderungswert zu ermitteln.
IRB-Ansatz
- 61.
- LGD*, berechnet nach dieser Nummer, ist für die Zwecke des Anhangs VII gleich der LGD.
LGD* = LGD x (E*/E)
Dabei ist:
LGD dieLGD, die nach den Artikeln 84 bis 89 für die Forderung gelten würde, wäre sie unbesichert;
E ist der in Nummer 33 beschriebene Forderungswert;
E* der nach Nummer 33 berechnete Wert.
- 1.5.
- Sonstige, für die Zwecke der Artikel 84 bis 89 anerkennungsfähige Sicherheiten
- 1.5.1.
- Bewertung
- a)
- Immobiliensicherheiten
- 62.
- Die Immobilie wird von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Marktwert bewertet. In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie stattdessen von einem unabhängigen Experten zum oder unter Beleihungswert bewertet werden.
- 63.
- „Marktwert” bezeichnet den geschätzten Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessenem Marketing im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen, von den Parteien in Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte. Der Marktwert wird transparent und klar dokumentiert.
- 64.
- „Beleihungswert” bezeichnet den Wert der Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wurde. Spekulative Elemente werden bei der Bestimmung des Beleihungswerts außer Acht gelassen. Der Beleihungswert wird transparent und klar dokumentiert.
- 65.
- Der Wert der Sicherheit ist der Markt- oder Beleihungswert, der gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse der in Teil 2 Nummer 8 vorgesehenen Überprüfung und eventueller vorrangiger Forderungen herabgesetzt wird.
- b)
- Forderungen
- 66.
- Der Wert der Forderungen ist der Forderungsbetrag.
- c)
- Sonstige Sachsicherheiten
- 67.
- Der Sicherungsgegenstand wird zum Marktwert bewertet — d.h. dem geschätzten Betrag, zu dem die Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte.
- 1.5.2.
- Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge
- a)
- Allgemeine Behandlung
- 68.
- LGD* (effektiveLGD), berechnet nach den Nummern 69 bis 72, ist für die Zwecke des Anhangs VII gleich der LGD.
- 69.
- Fällt das Verhältnis des Werts der Sicherheit (C) zum Forderungswert (E) unter die in Tabelle 5 festgelegte Schwelle von C* (d. h. unter den für die Forderung vorgeschriebenen Mindestgrad an Besicherung), so ist LGD* gleich der in Anhang VII für unbesicherte Forderungen an die Gegenpartei festgelegten LGD. Zu diesem Zweck ist bei der Berechnung des Forderungswerts der in Anhang VII Teil 3 Nummern 9, 10 und 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde zu legen.
- 70.
- Übersteigt das Verhältnis des Werts der Sicherheit zum Forderungswert die in Tabelle 6 festgelegte zweite, höhere Schwelle C** (d.h. das für eine Anerkennung der LGD in voller Höhe erforderliche Maß an Besicherung), so ist LGD* gleich dem in Tabelle 5 genannten Wert.
- 71.
- Wird der erforderliche Grad an Besicherung C** für die Forderung insgesamt nicht erreicht, so ist die Forderung zu behandeln wie zwei Forderungen — nämlich eine, bei der der erforderliche Besicherungsgrad C** gegeben ist und eine (der verbleibende Teil), bei der dies nicht der Fall ist.
- 72.
- Tabelle 5 gibt einen Überblick über die zugrunde zu legende LGD* und die für die besicherten Forderungsteile erforderlichen Besicherungsgrade:
Tabelle 5
Mindest–LGD für besicherte Forderungsteile
LGD* bei vorrangigen Forderungen LGD* bei nachrangigen Forderungen Erforderlicher Mindestbesicherungsgrad der Forderung (C*) Erforderlicher Mindestbesicherungsgrad der Forderung (C**) Forderungen 35 % 65 % 0 % 125 % Wohn–/Gewerbeimmobilien 35 % 65 % 30 % 140 % Sonstige Sicherheiten 40 % 70 % 30 % 140 % Abweichend davon können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten vorbehaltlich der in Tabelle 5 angegebenen Besicherungsgrade bis zum 31. Dezember 2012 gestatten
- a)
- für vorrangige Forderungen in Form von Gewerbeimmobilien-Leasing eine LGD von 30 % anzusetzen und
- b)
- für vorrangige Forderungen in Form von Investitionsgüter-Leasing eine LGD von 35 % anzusetzen.
- c)
- für vorrangige Forderungen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, eine LGD von 30 % anzusetzen.
Diese Ausnahmeregelung wird nach Ablauf des genannten Zeitraums überprüft.
- b)
- Alternativbehandlung für Immobiliensicherheiten
- 73.
- Vorbehaltlich der unter dieser und unter Nummer 74 festgelegten Anforderungen und alternativ zu der unter den Nummern 68 bis 72 vorgesehenen Behandlung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, für den Teil einer Forderung, der in voller Höhe durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zuzuweisen, wenn die betreffenden Märkte nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert sind, und die Verlustraten bei Krediten, die durch Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien besichert sind, die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- die Verluste aus Krediten, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, die auf 50 % des Marktwerts (oder gegebenenfalls 60 % des Beleihungswerts, sollte dieser niedriger sein) entfallen, übersteigen in keinem Jahr 0,3 % der ausstehenden, durch die genannten Immobilien besicherten Kredite, und
- b)
- die Gesamtverluste aus Krediten, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, übersteigen in keinem Jahr 0,5 % der ausstehenden, durch die genannten Immobilien besicherten Kredite.
- 74.
- Wird eine der Bedingungen von Nummer 73 in einem Jahr nicht erfüllt, so ist diese Behandlung so lange auszusetzen, bis die Bedingungen in einem der Folgejahre wieder erfüllt sind.
- 75.
- Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von dem unter Nummer 73 vorgesehenen Ermessensspielraum Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats es ihren Kreditinstituten gestatten, unter den im erstgenannten Mitgliedstaat geltenden Bedingungen die aufgrund der Anwendung von Nummer 73 zulässigen Risikogewichte auf Forderungen anzuwenden, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats besichert sind.
- 1.6.
- Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei gemischten Sicherheitenpools
- 76.
- Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden und eine Forderung sowohl durch finanzielle als auch durch andere zulässige Sicherheiten abgesichert ist, wird die LGD* (effektiveLGD), die für die Zwecke des Anhangs VII gleich der LGD ist, wie folgt berechnet.
- 77.
- Das Kreditinstitut ist verpflichtet, den volatilitätsangepassten Wert der Forderung (d.h. den Wert, der sich nach der Volatilitätsanpassung gemäß Nummer 33 ergibt) in verschiedene, mit je einer Art von Sicherheit unterlegte Anteile aufzuteilen. Das Kreditinstitut muss die Forderung also in einen durch anerkennungsfähige finanzielle Sicherheiten unterlegten Anteil, einen durch Forderungsabtretungen besicherten Anteil, einen durch gewerbliche und einen durch Wohnimmobilien besicherten Anteil, einen durch sonstige Sicherheiten unterlegten Anteil und einen unbesicherten Anteil zerlegen.
- 78.
- LGD* wird nach den einschlägigen Bestimmungen diese Anhangs für jeden dieser Anteile gesondert berechnet.
- 1.7.
- Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung
- 1.7.1.
- Einlagen bei Drittinstituten
- 79.
- Sind die in Teil 2 Nummer 12 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann eine Besicherung im Sinne von Teil 1 Nummer 23 wie eine Garantie eines Drittinstituts behandelt werden.
- 1.7.2.
- An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen
- 80.
- Sind die in Teil 2 Nummer 13 genannten Voraussetzungen erfüllt, wird für den Teil der Forderung, der durch den gegenwärtigen Rückkaufswert einer Kreditabsicherung besichert ist, die unter Teil 1 Nummer 24 fällt, wie folgt verfahren:
- a)
- Für ihn werden die unter Nummer 80a genannten Risikogewichte verwendet, falls für die Forderung die Artikel 78 bis 83 anzuwenden sind.
- b)
- Ihm wird eine LGD von 40 % zugeordnet, falls für die Forderung die Artikel 84 bis 89 anzuwenden sind, jedoch keine eigenen LGD-Schätzungen des Kreditinstituts verwendet werden.
Im Falle einer Währungsinkongruenz wird der gegenwärtige Rückkaufswert gemäß Nummer 84 verringert, wobei der Wert der Besicherung dem gegenwärtigen Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht.
- 80a.
- Für die Zwecke der Nummer 80 Buchstabe a werden die folgenden Risikogewichte zugeordnet, wobei das Risikogewicht einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer als Grundlage dient:
- a)
- ein Risikogewicht von 20 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet wird;
- b)
- ein Risikogewicht von 35 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 50 % zugeordnet wird;
- c)
- ein Risikogewicht von 70 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 100 % zugeordnet wird;
- d)
- ein Risikogewicht von 150 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 150 % zugeordnet wird.
- 1.7.3.
- Titel von Instituten, die auf Anforderung zurückgekauft werden
- 81.
- Nach Teil 1 Nummer 25 anerkennungsfähige Titel können wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandelt werden.
- 82.
- Der Wert der anerkannten Besicherung ist Folgender:
- a)
- wird der Titel zu seinem Nennwert zurückgekauft, so gilt als Besicherungswert dieser Betrag;
- b)
- wird der Titel zum Marktpreis zurückgekauft, so wird der Besicherungswert nach dem gleichen Verfahren ermittelt wie bei den in Teil 1 Nummer 8 genannten Schuldverschreibungen.
- 2.
- ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG
- 2.1.
- Bewertung
- 83.
- Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung gilt als Wert der Absicherung (G) der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein bestimmtes anderes Kreditereignis eintritt. Bei Kreditderivaten, bei denen eine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt (d.h. einer Wertberichtigung oder ähnlichen Buchung in der Gewinn- und Verlustrechnung), nicht als Kreditereignis gilt
- a)
- wird der nach dem ersten Satz ermittelte Wert der Absicherung um 40 % herabgesetzt, wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert nicht übersteigt; oder
- b)
- darf der Wert der Absicherung höchstens 60 % des Forderungswertes betragen, wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert übersteigt.
- 84.
- Lautet eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als der Kredit selbst (Währungsinkongruenz), so wird der Wert der Absicherung mit Hilfe einer Volatilitätsanpassung HFX wie folgt herabgesetzt:
G* = G x (1–HFX)
Dabei ist:
G der Nominalbetrag der Kreditabsicherung;
G* der an etwaige Fremdwährungsrisiken angepasste Wert G und
HFX die Volatilitätsanpassung für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen der Kreditabsicherung und der zugrunde liegenden Forderung.
Wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt, gilt
G* = G
- 85.
- Die bei Währungsinkongruenzen vorzunehmenden Volatilitätsanpassungen können nach der auf aufsichtlichen Vorgaben oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Methode (siehe Nummern 34 bis 57) ermittelt werden.
- 2.2.
- Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge
- 2.2.1.
- Partielle Absicherung — Unterteilung in Tranchen
- 86.
- Überträgt das Kreditinstitut einen Teil des Kreditrisikos in einer oder mehreren Tranchen, so gelten die in den Artikeln 94 bis 101 festgelegten Regeln. Materialitätsgrenzen für Zahlungen, unterhalb derer im Falle eines Verlusts keine Zahlungen geleistet werden, werden mit zurückbehaltenen First-Loss-Positionen gleichgesetzt und als Risikotransfer in Tranchen betrachtet.
- 2.2.2.
- Standardansatz
- a)
- Vollständige Absicherung
- 87.
- Für die Zwecke des Artikels 80 ist g das Risikogewicht, das einer Forderung zugeteilt wird, deren Forderungswert (E) vollständig durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert ist (GA). Dabei ist:
E der Forderungswert gemäß Artikel 78; zu diesem Zweck beträgt der Forderungswert eines in Anhang II genannten außerbilanziellen Postens 100 % seines Wertes anstelle des in Artikel 78 Absatz 1 genannten Forderungswerts;
g das in den Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber; und
GA der nach Nummer 84 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird.
- b)
- Partielle Absicherung — Gleichrangigkeit
- 88.
- Wenn der abgesicherte Betrag geringer als der Forderungsbetrag ist und der abgesicherte und der nicht abgesicherte Teil gleichrangig sind — d.h. das Kreditinstitut und der Sicherungsgeber die Verluste anteilig tragen, wird die Eigenkapitalerleichterung auf anteiliger Basis gewährt. Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden für die Zwecke des Artikels 80 nach folgender Formel berechnet:
(E–GA) x r + GA x g
Dabei ist:
E der Forderungswert gemäß Artikel 78. Zu diesem Zweck beträgt der Forderungswert eines in Anhang II genannten außerbilanziellen Postens 100 % seines Wertes anstelle des in Artikel 78 Absatz 1 genannten Forderungswerts;
GA der nach Nummer 84 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird;
r das in den Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den Schuldner;
g das in den Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber.
- c)
- Staatsgarantien
- 89.
- Die zuständigen Behörden können die in Anhang VI Teil 1 Nummern 4 und5 vorgesehene Behandlung auf Forderungen oder Teile von Forderungen ausdehnen, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht und diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und auch in dieser Währung abgesichert ist.
- 2.2.3.
- IRB–Ansatz
Vollständige Absicherung/Partielle Absicherung — Gleichrangigkeit- 90.
- Für den abgesicherten Teil des Forderungswerts (E) (basierend auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA) kann für den Fall, dass eine vollständige Substitution nicht gerechtfertigt erscheint, für die Zwecke des Anhangs VII Teil 2 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Garanten angesetzt werden. Bei nachrangigen Forderungen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann für die Zwecke des Anhangs VII Teil 2 als LGD die LGD vorrangiger Forderungen herangezogen werden.
- 91.
- Für jeden nicht abgesicherten Teil des Forderungswerts (E) wird als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Forderung verwendet.
- 92.
- GA ist der nach Nummer 84 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird. E ist der in Anhang VII Teil 3 beschriebene Forderungswert. Zu diesem Zweck ist bei der Berechnung des Forderungswerts der in Anhang VII Teil 3 Nummern 9 bis 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde zu legen.
TEIL 4
- 1.
- Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge liegt eine Laufzeiteninkongruenz dann vor, wenn die Restlaufzeit der Kreditabsicherung kürzer ist als die Restlaufzeit der abgesicherten Forderung. Eine Absicherung mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Monaten, deren Laufzeit kürzer ist als die Laufzeit der abgesicherten Forderung, wird nicht anerkannt.
- 2.
- Liegt eine Laufzeiteninkongruenz vor, so wird die Kreditabsicherung nicht anerkannt, wenn
- a)
- die Ursprungslaufzeit der Absicherung weniger als ein Jahr beträgt oder
- b)
- es sich bei der Forderung um eine kurzfristige Forderung handelt, bei der nach den Vorgaben der zuständigen Behörden für die effektive Restlaufzeit (M) gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 14 anstelle der Untergrenze von einem Jahr eine Untergrenze von einem Tag gilt.
- 1.
- DEFINITION DER LAUFZEIT
- 3.
- Vorbehaltlich einer Höchstgrenze von 5 Jahren entspricht die effektive Laufzeit der zugrunde liegenden Forderung dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Schuldner seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss. Vorbehaltlich Nummer 4 entspricht die Laufzeit der Kreditabsicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin der Beendigung bzw. Kündigung der Absicherung.
- 4.
- Hat der Sicherungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit, so entspricht die Laufzeit der Absicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin. Hat der Sicherungsnehmer eine Kündigungsmöglichkeit und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts dem Kreditinstitut einen Anreiz, die Transaktion vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen, so wird der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin als Laufzeit der Absicherung angenommen; in allen anderen Fällen kann angenommen werden, dass sich die Kündigungsmöglichkeit nicht auf die Laufzeit der Absicherung auswirkt.
- 5.
- Darf das Kreditderivat vor Ablauf der Toleranzzeiträume enden, die zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsversäumnis bei der zugrunde liegenden Verpflichtung erforderlich sind, so ist die Laufzeit der Absicherung um die Dauer des Toleranzzeitraums herabzusetzen.
- 2.
- BEWERTUNG DER ABSICHERUNG
- 2.1.
- Durch finanzielle Sicherheiten abgesicherte Geschäfte — einfache Methode (Financial Collateral Simple Method)
- 6.
- Liegt eine Inkongruenz zwischen der Laufzeit der Forderung und der Laufzeit der Absicherung vor, so wird die Sicherheit nicht anerkannt.
- 2.2.
- Durch finanzielle Sicherheiten abgesicherte Geschäfte — umfassende Methode (Financial Collateral Comprehensive Method)
- 7.
- Die Laufzeit der Kreditabsicherung und die Laufzeit der Forderung müssen nach folgender Formel im angepassten Wert der Sicherheit berücksichtigt werden:
CVAM = CVA x (t–t*)/(T–t*)
dabei ist
CVA gleich dem volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit gemäß Teil 3 Nummer 33 oder gleich dem Forderungsbetrag, wenn dieser niedriger ist,
t gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Kreditabsicherung oder gleich T, wenn dieser Wert niedriger ist,
T gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder gleich 5 Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist, und
t* gleich 0,25
CVAM wird als CVA, zusätzlich angepasst um Laufzeiteninkongruenz, in der Formel für die Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*) gemäß Teil 3 Nummer 33 zugrunde gelegt.
- 2.3.
- Ohne Sicherheitsleistung abgesicherte Geschäfte
- 8.
- Die Laufzeit der Kreditabsicherung und die Laufzeit der Forderung müssen nach folgender Formel im angepassten Wert der Kreditabsicherung berücksichtigt werden:
GA = G* x (t–t*)/(T–t*)
dabei ist:
G* gleich dem um Währungsinkongruenz angepassten Betrag der Absicherung
GA gleich G* angepasst um Laufzeiteninkongruenz
t gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Kreditabsicherung oder gleich T, wenn dieser Wert niedriger ist;
T gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder gleich 5 Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist; und
t* gleich 0,25
GA wird für die Zwecke von Teil 3 Nummern 83 bis 92 als Wert der Absicherung zugrunde gelegt.
TEIL 5
- 1.
- Nutzt ein Kreditinstitut, das risikogewichtete Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnet, für ein und dieselbe Forderung mehrere Arten der Risikominderung (z.B. wenn es eine Forderung teilweise über Sicherheiten und teilweise über eine Garantie absichert), so ist es verpflichtet, die Forderung in die einzelnen, jeweils durch ein einziges Kreditrisikominderungsinstrument gedeckten Bestandteile aufzuteilen (z.B. in einen durch eine Sicherheit gedeckten Anteil und einen durch eine Garantie abgesicherten Anteil) und den risikogewichteten Forderungsbetrag für jeden Anteil gemäß den Artikeln 78 bis 83 sowie gemäß diesem Anhang separat zu ermitteln.
- 2.
- Setzt sich eine von einem einzelnen Sicherungsgeber gewährte Kreditabsicherung aus Teilen mit unterschiedlicher Laufzeit zusammen, so ist analog zu Nummer 1 zu verfahren
TEIL 6
- 1.
- ERSTAUSFALL-KREDITDERIVATE (FIRST-TO-DEFAULT CREDIT DERIVATIVES)
- 1.
- Erwirbt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass der erste bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so kann das Kreditinstitut die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrags und gegebenenfalls des erwarteten Verlustbetrags der Forderung, die ohne die Kreditabsicherung den niedrigsten risikogewichteten Forderungsbetrag nach den Artikeln 78 bis 83 bzw. Artikel 84 bis 89 ergeben würde, gemäß diesem Anhang ändern, sofern der Forderungsbetrag den Wert der Kreditabsicherung nicht übersteigt.
- 2.
- N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE (NTH-TO DEFAULT CREDIT DERIVATIVES)
- 2.
- Löst der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung aus, so darf das die Absicherung erwerbende Kreditinstitut diese Absicherung bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge nur dann berücksichtigen, wenn die Absicherung auch für die Ausfälle 1 bis n-1 erworben wurde oder wenn bereits n-1 Ausfälle eingetreten sind. In diesen Fällen ist analog zu Nummer 1 zu verfahren, mit entsprechenden Anpassungen für nter-Ausfall-Produkte.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.
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