ANHANG IX RL 2006/48/EG
VERBRIEFUNG
TEIL 1
- 1.
-
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
- —
-
„Excess Spread” ( „Zinsüberschuss” ) die Zins- sowie andere Provisionseinnahmen, die bezüglich der verbrieften Forderungen vereinnahmt werden, abzüglich der zu zahlenden Kosten und Gebühren;
- —
-
„Clean-up call option” ( „Rückführungsoption” ) eine vertragliche Option für den Originator, der zufolge er die Verbriefungspositionen zurückkaufen oder aufheben kann, bevor alle zugrunde liegenden Forderungen zurückgezahlt wurden, falls der Restbetrag der noch ausstehenden Forderungen unter einen bestimmten Grenzwert fällt;
- —
-
„Liquiditätsfazilität” die Verbriefungsposition, die sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt, mit der die Finanzierung zur zeitgerechten Weiterleitung der Zahlungen an die Anleger gewährleistet werden soll;
- —
-
„Kirb” 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge, die gemäß Artikel 84 bis 89 in Bezug auf die verbrieften Forderungen berechnet würden, wenn diese nicht verbrieft wären, zuzüglich des Betrags der erwarteten Verluste, die mit diesen Forderungen einhergehen und gemäß dieser Artikel berechnet werden;
- —
-
„Ratingsbasierter Ansatz” die Methode zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 4, Absätze 46 bis 51;
- —
-
„Aufsichtlicher Formelansatz” die Methode zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 4, Absätze 52 bis 54;
- —
-
„Position ohne Rating” eine Verbriefungsposition, die kein qualifiziertes Rating von Seiten einer anerkannten Ratingagentur (ECAI) im Sinne von Artikel 97 erhalten hat;
- —
-
„Position mit Rating” eine Verbriefungsposition, die ein qualifiziertes Rating von Seiten einer anerkannten Ratingagentur (ECAI) im Sinne von Artikel 97 erhalten hat; und
- —
-
Asset-backed commercial paper( „ABCP” ) programme ein Verbriefungsprogramm, wobei die emittierten Wertpapiere in erster Linie die Form eines „commercial paper” mit einer ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr oder weniger haben.
TEIL 2
-
1.
-
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG EINES WESENTLICHEN KREDITRISIKOTRANSFERS BEI EINER TRADITIONELLEN VERBRIEFUNG
- 1.
-
Der Originator einer traditionellen Verbriefung kann verbriefte Forderungen aus der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge herausnehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- Wesentliches, mit den verbrieften Forderungen verbundenes Kreditrisiko gilt als auf Dritte übertragen;
- b)
- der Originator wendet auf alle Verbriefungspositionen, die er an dieser Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 57 Buchstabe r von seinen Eigenmitteln ab.
- 1a.
-
Soweit nicht die zuständige Behörde in einem konkreten Fall entscheidet, dass die mögliche Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die der Originator durch diese Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiken auf Dritte gerechtfertigt ist, gilt in den folgenden Fällen wesentliches Kreditrisiko als übertragen:
- a)
- Die risikogewichteten Forderungsbeträge der von dem Originator bei dieser Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen betragen höchstens 50 % der risikogewichteten Forderungsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung;
- b)
- wenn der Originator bei einer Verbriefung ohne mezzanine Verbriefungspositionen nachweisen kann, dass der Forderungswert der Verbriefungspositionen, die von den Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde, eine begründete Schätzung des für die verbrieften Forderungen erwarteten Verlusts um einen erheblichen Betrag übersteigt, hält der Originator höchstens 20 % der Forderungswerte der Verbriefungspositionen, die von seinen Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde.
- 1b.
-
Für die Zwecke der Nummer 1a bezeichnet „mezzanine Verbriefungspositionen” Verbriefungspositionen, für die ein Risikogewicht von weniger als 1250 % anzuwenden ist und die nachrangiger sind als die höchstrangig Position bei dieser Verbriefung und nachrangiger sind als jede Verbriefungsposition, auf die Folgendes zutrifft:
- a)
- Handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Teil 4 Nummern 6 bis 36 unterliegen, so wird ihnen gemäß Teil 3 die Bonitätsstufe 1 zugeordnet; oder
- b)
- handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Teil 4 Nummern 37 bis 76 unterliegen, so wird ihnen gemäß Teil 3 die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugeordnet.
- 1c.
- Alternativ zu den Nummern 1a und 1b kann davon ausgegangen werden, dass wesentliches Kreditrisiko übertragen wurde, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Originator über geeignete Vorschriften und Verfahren verfügt, die sicherstellen dass die mögliche Verringerung der Eigenkapitalanforderungen, die der Originator durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Die zuständigen Behörden stellen dies nur dann fest, wenn der Originator nachweisen kann, dass eine solche Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte auch für die Zwecke des internen Risikomanagements des Kreditinstituts und seiner internen Kapitalallokation berücksichtigt wird.
- 1d.
-
Neben den Vorgaben der Nummern 1 bis 1c müssen sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- a)
- Aus den Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervor.
- b)
- Auf die verbrieften Forderungen kann von Seiten des Originators und seiner Gläubiger selbst im Insolvenzfall oder bei ähnlichen Verfahren nicht zurückgegriffen werden. Dies muss durch ein Rechtsgutachten eines qualifizierten Rechtsberaters gestützt werden.
- c)
- Die emittierten Wertpapiere stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators dar.
- d)
- Der Erwerber der verbrieften Forderungen ist eine Verbriefungs-Zweckgesellschaft ( „securitisation special-purpose entity” /SSPE) für Verbriefungen.
- e)
- Der Originator behält nicht die effektive oder indirekte Kontrolle über die übertragenen Forderungen. Bei einem Originator wird davon ausgegangen, dass er die effektive Kontrolle über die übertragenen Forderungen behalten hat, wenn er das Recht hat, vom Erwerber der Forderungen die zuvor übertragenen Forderungen zurückzukaufen, um ihre Gewinne zu realisieren, oder wenn er verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen. Die Beibehaltung der Forderungsverwaltung durch den Originator bzw. seine Verpflichtungen in Bezug auf die Forderungen stellen als solche keine indirekte Kontrolle über die Forderungen dar.
- f)
-
„Clean-up call” -Optionen müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
- i)
- die Ausübung der „Clean-up call” -Option liegt im Ermessen des Originators;
- ii)
- die „Clean-up call” -Option kann nur dann ausgeübt werden, wenn 10 % oder weniger des ursprünglichen Wertes der verbrieften Forderungen noch ausstehend sind; und
- iii)
- die „Clean-up call” -Option ist nicht so strukturiert, dass mit ihr die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern gehaltenen Positionen vermieden wird, und ist auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung hin strukturiert; und
- g)
-
Die Unterlagen der Verbriefung enthalten keinerlei Klauseln, denen zufolge
- i)
- anders als im Falle der vorzeitigen Tilgungsklauseln Verbriefungspositionen vom Originator verbessert werden müssen, was auch eine Veränderung der zugrundeliegenden Kreditforderungen oder eine Aufstockung der an die Anleger zu zahlenden Rendite beinhalten würde (aber nicht darauf beschränkt ist), wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen kommt, oder
- ii)
- die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufzustocken wäre, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität des Forderungspools käme.
-
2.
-
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG EINES WESENTLICHEN KREDITRISIKOTRANSFERS BEI EINER SYNTHETISCHEN VERBRIEFUNG
- 2.
-
Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Forderungsbeträge und ggf. die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Forderungen gemäß den nachfolgenden Absätzen 3 und 4 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- Wesentliches Kreditrisiko gilt durch Absicherungen mit oder ohne Sicherheitsleistungen als auf Dritte übertragen;
- b)
- der Originator wendet auf alle Verbriefungspositionen, die er an dieser Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 57 Buchstabe r von seinen Eigenmitteln ab.
- 2a.
-
Soweit nicht die zuständige Behörde im Einzelfall entscheidet, dass eine mögliche Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die der Originator durch diese Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist, wesentliches Kreditrisiko als übertragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- Die risikogewichteten Forderungsbeträge der von dem Originator bei dieser Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen betragen höchstens 50 % der risikogewichteten Forderungsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung;
- b)
- wenn der Originator bei einer Verbriefung ohne mezzanine Verbriefungspositionen nachweisen kann, dass der Forderungswert der Verbriefungspositionen, die von den Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde, eine begründete Schätzung des für die verbrieften Forderungen erwarteten Verlusts um einen erheblichen Betrag übersteigt, hält der Originator höchstens 20 % der Forderungswerte der Verbriefungspositionen, die von seinen Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde.
- 2b.
-
Für die Zwecke der Nummer 2a bezeichnet „mezzanine Verbriefungspositionen” Verbriefungspositionen, für die ein Risikogewicht von weniger als 1250 % anzuwenden ist und die nachrangiger sind als die höchstrangige Position bei dieser Verbriefung und nachrangiger sind als jede Verbriefungsposition, auf die Folgendes zutrifft:
- a)
- Handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Teil 4 Nummern 6 bis 36 unterliegen, so wird ihnen gemäß Teil 3 die Bonitätsstufe 1 zugeordnet;
- b)
- handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Teil 4 Nummern 37 bis 76 unterliegen, so wird ihnen gemäß Teil 3 die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugeordnet.
- 2c.
- Alternativ zu den Nummern 2a und 2b kann davon ausgegangen werden, dass wesentliches Kreditrisiko übertragen wurde, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Originator über geeignete Vorschriften und Methoden verfügt, die sicherstellen dass die mögliche Verringerung der Eigenkapitalanforderungen, die der Originator durch die Verbriefung erreicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Die zuständigen Behörden stellen dies nur dann fest, wenn der Originator nachweisen kann, dass eine solche Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte auch für die Zwecke seines internen Risikomanagements und seiner internen Kapitalallokation berücksichtigt wird.
- 2d.
-
Darüber hinaus muss die Übertragung folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Aus den Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervor.
- b)
- Die Kreditbesicherung, mittels derer das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht den Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit und anderen in den Artikeln 90 bis 93 genannten Anforderungen für die Anerkennung einer solchen Besicherung. Im Sinne diese Nummer werden Zweckgesellschaften (SPE) nicht als geeignete Bereitsteller von Besicherungen ohne Sicherheitsleistungen anerkannt.
- c)
-
Die für den Transfer des Kreditrisikos verwendeten Instrumente enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, denen zufolge;
- i)
- wesentliche Materialitätsschwellen vorgeschrieben werden, unter denen die Kreditbesicherung nicht ausgelöst werden dürfte, wenn ein Kreditereignis eintritt;
- ii)
- infolge der Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Forderungen eine Beendigung der Besicherung möglich ist;
- iii)
- anders als im Falle der vorzeitigen Tilgungsklauseln Verbriefungspositionen vom Originator verbessert werden müssen;
- iv)
- die Kosten des Kreditinstituts für die Besicherung stiegen bzw. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufzustocken wäre, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität des Forderungspools käme; und
- d)
- Dies muss durch ein Rechtsgutachten eines qualifizierten Rechtsberaters gestützt werden, in dem bestätigt wird, dass die Kreditbesicherung in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar ist.
-
3.
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BERECHNUNG DER RISIKOGEWICHTETEN FORDERUNGSBETRÄGE FÜR FORDERUNGEN, DIE IM RAHMEN EINER SYNTHETISCHEN VERBRIEFUNG BESICHERT SIND, DURCH DEN ORIGINATOR
- 3.
- Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen, bei denen die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind, hat der Originator einer synthetischen Verbriefung im Sinne von Absätze 5 bis 7 die entsprechenden Berechnungsmethoden von Teil 4 zu verwenden, d. h. nicht die in den Artikeln 78 bis 89 genannten Methoden. Für Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 84 bis 89 berechnen, liegt der erwartete Verlustbetrag für derlei Forderungen bei Null.
- 4.
- Aus Gründen der Klarheit bezieht sich Absatz 3 auf den gesamten Forderungspool, der Gegenstand der Verbriefung ist. Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 ist der Originator gehalten, die risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf alle Verbriefungstranchen zu berechnen. Dies hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Teil 4 zu erfolgen, einschließlich jener, die sich auf die Anerkennung der Kreditrisikominderung beziehen. Wird beispielsweise eine Tranche mit Hilfe einer Besicherung ohne Sicherheitsleistung auf einen Dritten übertragen, wird das Risikogewicht dieses Dritten auf die Tranche bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge durch den Originator angewandt.
-
3.1.
-
Behandlung der Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen
- 5.
- Zum Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge in Übereinstimmung mit Absatz 3 wird jede Laufzeitinkongruenz zwischen der Kreditbesicherung, durch die die Tranchenbildung erreicht wird, und den verbrieften Forderungen in Übereinstimmung mit den Absätzen 6 bis 7 berücksichtigt.
- 6.
- In Bezug auf die Fälligkeit der verbrieften Forderungen wird die jeweils längste Fälligkeit dieser Positionen angesetzt, vorbehaltlich einer maximalen Dauer von fünf Jahren. Die Fälligkeit der Kreditbesicherung wird gemäß Anhang VIII festgelegt.
- 7.
-
Ein Originator hat jede Laufzeitinkongruenz bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Tranchen außer Acht zu lassen, die im Rahmen von Teil 4 mit einem Risikogewicht von 1250 % belegt werden. Für alle anderen Tranchen erfolgt die Behandlung im Sinne der Laufzeitinkongruenz, die Gegenstand von Anhang VIII ist, gemäß der folgenden Formel:
In diesem Sinne ist/sind:
RW* die risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 75 Buchstabe a;
RW(Ass) die risikogewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, wenn sie nicht verbrieft wären, berechnet auf einer anteilsmäßigen Basis;
RW(SP) die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Berechnung unter Absatz 3, sofern keine Laufzeitinkongruenz vorlag;
T die Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderungen, ausgedrückt in Jahren;
t die Fälligkeit der Kreditbesicherung, ausgedrückt in Jahren; und
t* = 0,25.
TEIL 3
-
1.
-
ANFORDERUNGEN, DIE FÜR DIE RATINGS VON ECAI ( „EXTERNAL CREDIT ASSESSMENT INSTITUTIONS” /EXTERNE RATINGAGENTUREN) EINZUHALTEN SIND
- 1.
-
Im Hinblick auf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Rahmen von Teil 4 hat ein Rating durch eine anerkannte ECAI die folgenden Bedingungen zu erfüllen.
- a)
- Es gibt keine Inkongruenz zwischen den Arten der Zahlungen, die in das Rating eingeflossen sind, und jenen Zahlungen, die dem Kreditinstitut im Rahmen des Vertrages zu stehen, der zu der besagten Verbriefungsposition geführt hat; und
- b)
- Das Rating ist auf dem Markt öffentlich verfügbar. Ratings werden nur dann als öffentlich verfügbar angesehen, wenn sie im Rahmen eines öffentlich zugänglichen Forums veröffentlicht wurden und sie in die Übergangsmatrix der ECAI eingeflossen sind. Ratings, die nur einem begrenzten Kreis von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, gelten nicht als öffentlich verfügbar; und
- c)
- Das Rating darf sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Kreditinstitut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung stützen. In diesem Fall behandelt das Kreditinstitut die relevante Position wie eine Position ohne Rating und wendet die entsprechende Behandlung von Positionen ohne Rating gemäß Teil 4 an.
-
2.
-
VERWENDUNG VON RATINGS
- 2.
- Ein Kreditinstitut kann eine oder mehrere anerkannte externe Ratingagenturen (ECAI) benennen, deren Rating/s bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Rahmen von Artikel 94 bis 101 zugrunde gelegt werden ( „benannte ECAI” ).
- 3.
- Vorbehaltlich der nachfolgenden Nummern 5 bis 7 muss ein Kreditinstitut das Rating bestellter ECAIs durchgängig auf seine Verbriefungspositionen anwenden.
- 4.
- Vorbehaltlich der Nummern 5 und 6 darf ein Kreditinstitut kein ECAI-Rating für seine Positionen in einzelnen Tranchen und das Rating einer anderen ECAI für Positionen in anderen Tranchen innerhalb derselben Struktur verwenden, die durch die erste ECAI ein Rating erhalten haben oder auch nicht.
- 5.
- Hat eine Position zwei Ratings durch benannte ECAIs erhalten, muss das Kreditinstitut das weniger günstige Rating verwenden.
- 6.
- Hateine Position mehr als zwei Ratings durch benannte ECAIs erhalten, sind die zwei günstigsten Ratings zu verwenden. Bestehen zwischen den beiden günstigsten Ratings Unterschiede, ist das weniger günstige Rating zugrunde zu legen.
- 7.
- Wird eine gemäß den Artikeln 90 bis 93 zulässige Kreditbesicherung direkt für eine SSPE erbracht und dieser Besicherung wurde beim Rating einer Position durch eine benannte ECAI Rechnung getragen, kann das mit diesem Rating verbundene Risikogewicht verwendet werden. Ist die Besicherung gemäß Artikel 90 bis 93 nicht zulässig, wird das Rating nicht anerkannt. Für den Fall, dass die Besicherung nicht für eine SSPE, sondern vielmehr direkt für eine Verbriefungsposition vorgenommen wird, wird das Rating nicht anerkannt.
- 7a.
- Die zuständigen Behörden treffen ferner die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich eine Ratingagentur hinsichtlich der Ratings für strukturierte Finanzinstrumente verpflichtet, die Erklärung, wie die Performance von in Pools zusammengelegten Aktiva ihre Ratings beeinflusst, öffentlich zugänglich zu machen.
-
3.
-
ZUORDNUNGSVERFAHREN
- 8.
- Die zuständigen Behörden legen fest, mit welcher der in den Tabellen in Teil 4 genannten Bonitätsstufe jedes Rating einer anerkannten ECAI belegt wird. Dabei müssen die zuständigen Behörden zwischen den relativen Risikograden unterscheiden, die durch jedes Rating zum Ausdruck gebracht werden. So müssen sie quantitative Faktoren wie Ausfall und/oder Verlustraten und qualitative Faktoren wie das Spektrum der Transaktionen berücksichtigen, die von der ECAI bewertet werden, sowie die Bedeutung des Rating.
- 9.
- Die zuständigen Behörden versuchen sicherzustellen, dass die Verbriefungspositionen, die aufgrund der Ratings anerkannter ECAIs mit dem gleichen Risikogewicht belegt sind, äquivalente Kreditrisikograde aufweisen. Dies kann bedeuten, dass sie ggf. die Festlegung der Bonitätsstufe ändern, die an ein bestimmtes Rating gebunden ist.
TEIL 4
-
1.
-
BERECHNUNG RISIKOGEWICHTETER FORDERUNGSBETRÄGE
- 1.
- Im Sinne von Artikel 96 werden die risikogewichteten Forderungsbeträge einer Verbriefungsposition berechnet, indem auf den Forderungswert der Position das relevante gemäß diesem Teil genannte Risikogewicht angewandt wird.
- 2.
-
Vorbehaltlich Nummer 3:
- a)
- ist der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Bilanzwert, sofern ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß den Nummern 6 bis 36 berechnet;
- b)
- wird der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition als Bruttobetrag vor Wertberichtigungen gemessen, sofern ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß den Nummern 37 bis 76 berechnet;
- c)
- ist der Forderungsbetrag einer bilanzunwirksamen Verbriefungsposition ihr Nominalwert, multipliziert mit einem in diesem Anhang beschriebenen Konversionsfaktor. Soweit nicht anderweitig spezifiziert beträgt dieser Umrechungsfaktor 100 %.
- 3.
- Der Forderungswert einer Verbriefungsposition, die sich aus einem in Anhang IV genannten derivativen Instrument ergibt, wird gemäß Anhang III festgelegt.
- 4.
- Ist eine Verbriefungsposition Gegenstand einer Besicherung mit Sicherheitsleistung, kann der Forderungswert dieser Position gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII und unter dem Vorbehalt wie weiter in diesem Anhang spezifiziert geändert werden.
- 5.
-
Hat ein Kreditinstitut zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, so ist es gehalten, in dem Maße, wie diese sich überschneiden, in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nur die Position oder den Teil einer Position einzubeziehen, die bzw. der die höheren risikogewichteten Forderungsbeträge produziert. Ferner kann das Kreditinstitut eine solche Überschneidung zwischen Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch und Eigenkapitalanforderungen für Positionen im Bankenbuch berücksichtigen, sofern die Eigenkapitalanforderungen für die betreffenden Positionen berechnet und verglichen werden können. Im Sinne dieser Nummer liegt eine „Überschneidung” vor, wenn die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche Risiko darstellen, so dass im Umfang der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht.
Gilt Teil 3 Nummer 1 Buchstabe c für Positionen in einem ABCP, so darf das Kreditinstitut vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden zur Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrags für das ABCP das der Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, falls die Liquiditätsfazilität gleichrangig mit dem ABCP ist, so dass sie sich überschneidende Positionen bilden und 100 % der im Rahmen des Programms emittierten ABCP von den Liquiditätsfazilitäten abgedeckt sind.
-
2.
-
BERECHNUNG RISIKOGEWICHTETER FORDERUNGSBETRÄGE IM RAHMEN DES STANDARDANSATZES
- 6.
-
Vorbehaltlich der Nummer 8 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das mit der Bonitätsstufe einhergehende Risikogewicht angewandt wird, welches durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 zugewiesen wird (s. Tabelle 1).
Tabelle 1:
Bonitätsstufe 1 2 3 4
(nicht für Kurzfrist-Ratings)
alle sonstigen Bonitätsstufen Verbriefungs-positionen 20 % 50 % 100 % 350 % 1250 % Wieder-verbriefungs-positionen 40 % 100 % 225 % 650 % 1250 % Tabelle 2
Positionen mit kurzfristigen Ratings
Bonitätsstufe 1 2 3 Alle sonstigen Ratings Risikogewicht 20 % 50 % 100 % 1250 %
- 7.
- Vorbehaltlich der Nummern 10 bis 15 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition ohne Rating durch die Anwendung eines Risikogewichts von 1250 % berechnet.
-
2.1.
-
Originierende Kreditinstitute und Sponsor-Kreditinstitute
- 8.
- Für ein originierendes Kreditinstitut oder ein Sponsor-Kreditinstitut können die risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf ihre Verbriefungspositionen berechnet werden, auf die risikogewichteten Forderungsbeträge beschränkt werden, die für die verbrieften Forderungen berechnet würden, als wenn sie nicht verbrieft worden wären. Dies gilt vorbehaltlich einer angenommenen Anwendung eines Risikogewichts von 150 % auf alle überfälligen Posten unter den verbrieften Forderungen und Posten unter den verbrieften Forderungen, die zu den „Forderungen mit hohem Risiko” gehören,
-
2.2.
-
Behandlung von Positionen ohne Rating
- 9.
- Kreditinstitute mit einer Verbriefungsposition ohne Rating können für die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrages für diese Position die Behandlung von Nummer 10 zugrunde zu legen, sofern die Zusammensetzung des Pools von verbrieften Forderungen jederzeit bekannt ist.
- 10.
- Ein Kreditinstitut kann das gewichtete Durchschnittsrisikogewicht, das auf die verbrieften Forderungen gemäß den Artikeln 78 bis 83 von einem Kreditinstitut, das die Forderungen hielte, angewandt würde, multipliziert mit einem Konzentrationskoeffizienten anwenden. Dieser Konzentrationskoeffizient entspricht der Summe der Nennwerte aller Tranchen, geteilt durch die Summe der Nennwerte der nachrangigen oder gleichwertigen Tranchen in Bezug auf die Tranche, in der die Position gehalten wird, einschließlich dieser Tranche selbst. Das resultierende Risikogewicht kann nicht über 1250 % liegen bzw. niedriger sein als das Risikogewicht, das auf irgendeine vorrangig geratete Tranche anwendbar ist. Ist ein Kreditinstitut nicht in der Lage, die Risikogewichte zu bestimmen, die auf die verbrieften Forderungen gemäß Artikel 78 bis 83 anwendbar sind, legt es ein Risikogewicht von 1250 % für die Position zugrunde.
-
2.3.
-
Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Second-Loss-Tranche oder in einer besser gestellten in einem ABCP ( „Asset-backed-commercial-paper” )-Programm
- 11.
- Vorbehaltlich der Verfügbarkeit einer günstigeren Behandlung im Rahmen der Bestimmungen über Liquiditätsfazilitäten in den Nummern 13 bis 15 kann ein Kreditinstitut auf Verbriefungspositionen, die die Bedingungen in Nummer12 erfüllen, ein Risikogewicht anwenden, welches das größere ist von 100 % oder dem höchsten Risikogewicht, das auf irgendeine der verbrieften Forderungen von einem Kreditinstitut, das die Forderungen hielte, gemäß den Artikeln 78 bis 83 angewandt würde.
- 12.
-
Für die Nutzung der Behandlung nach Nummer 11 bedarf es der Erfüllung der folgenden Bedingungen:
- a)
- die Verbriefungsposition muss Gegenstand einer Tranche sein, die wirtschaftlich in einer Second-Loss-Position oder einer besseren Position bei der Verbriefung ist, und die First-Loss-Tranche muss eine bedeutende Bonitätsverbesserung für die Second-Loss-Tranche darstellen;
- b)
- die Qualität der Verbriefungsposition muss einer Einstufung als Investment Grade oder besser entsprechen; und
- c)
- die Verbriefungsposition muss von einem Kreditinstitut gehalten werden, das keine Position in der First-Loss-Tranche hält.
-
2.4.
-
Behandlung von Liquiditätsfazilitäten ohne Rating
-
2.4.1.
-
Anerkannte Liquiditätsfazilitäten
- 13.
-
Sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind, kann zur Bestimmung ihres Forderungswerts ein Umrechnungsfaktor von 50 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden:
- a)
- Die Dokumentation der Liquiditätsfazilität muss eindeutig die Umstände festlegen und begrenzen, unter denen sie in Anspruch genommen werden kann;
- b)
- Die Fazilität darf nicht gezogen werden, um Kreditunterstützung zu gewähren um zum Zeitpunkt der Ziehung bereits eingetretene Verluste abzudecken. Dies gilt z. B. für die Bereitstellung von Liquidität in Bezug auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Ziehung bereits ausgefallen sind oder für den Erwerb von Forderungen oberhalb des Fair Value;
- c)
- Die Fazilität darf nicht zur Bereitstellung einer permanenten oder regelmäßigen Finanzierung für die Verbriefung verwendet werden;
- d)
- Die Rückzahlung von Ziehungen aus der Fazilität darf nicht den Ansprüchen von Anlegern nachgeordnet werden, bei denen es sich nicht um Ansprüche handelt, die sich aus Zinssatz- oder Währungsderivaten, Gebühren oder anderen derartigen Zahlungen ergeben, bzw. sie darf nicht Gegenstand einer Stundungsvereinbarung oder eines Verzichts sein;
- e)
- Die Fazilität darf nicht mehr gezogen werden, nachdem alle anwendbaren Bonitätsverbesserungen, von denen die Liquiditätsfazilität begünstigt wird, aufgebraucht sind; und
- f)
- Die Fazilität muss eine Bestimmung enthalten, der zufolge eine automatische Reduzierung des Betrags, der gezogen werden kann, in Höhe der Forderungen, die bereits ausgefallen sind, eintritt; „Ausfall” ist hier im Sinne von Artikel 84 bis 89 zu verstehen oder für den Fall, dass ein Pool verbriefter Forderungen aus Instrumenten mit Ratings besteht und die Fazilität beendet wird, wenn die Durchschnittsqualität des Pools unter Investment Grade fällt.
Bei dem anzusetzenden Risikogewicht handelt es sich um das höchste Risikogewicht, das im Rahmen von Artikel 78 bis 83 von einem Kreditinstitut, das die Forderungen hielte, auf irgendeine der verbrieften Forderungen anzuwenden wäre.
-
2.4.2
-
Liquiditätsfazilitäten, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden können
- 14.
- Um ihren Forderungswert zu bestimmen, kann ein Konversionsfaktor von 0 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden kann (d. h. wenn mehr als eine Zweckgesellschaft im Rahmen verschiedener Transaktionen nicht in der Lage ist, ein fällig werdendes „Commercial Paper” zu erneuern und diese Unfähigkeit nicht das Ergebnis einer Verschlechterung der Kreditqualität der Zweckgesellschaft oder der verbrieften Forderungen ist), sofern die in Nummer 13 genannten Bedingungen erfüllt sind.
-
2.4.3.
-
Barvorschuss-Fazilitäten
- 15.
- Um ihren Forderungswert zu bestimmen, kann ein Konversionsfaktor von 0 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden, die uneingeschränkt kündbar ist, sofern die Bedingungen in Nummer 13 erfüllt sind und die Rückzahlung der Ziehungen der Fazilität vorrangig vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungen aus den verbrieften Forderungen sind.
-
2.5.
-
Zusätzliche Kapitalanforderungen für Verbriefungen von revolvierenden Forderungen mit vorzeitigen Tilgungsklauseln
- 16.
- Zusätzlich zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen, die bezüglich ihrer Verbriefungspositionen berechnet werden, hat ein Originator einen risikogewichteten Forderungsbetrag gemäß der Methode in den Nummern 17 bis 33 zu berechnen, wenn er revolvierende Forderungen in eine Verbriefung verkauft, die vorzeitige Tilgungsklauseln enthält.
- 17.
- Das Kreditinstitut berechnet den risikogewichteten Forderungsbetrag in Bezug auf die Summe aus dem Anteil des Originators und demjenigen des Investors.
- 18.
- Bei Verbriefungsstrukturen, bei denen die verbrieften Forderungen sowohl revolvierende als auch nicht-revolvierende Forderungen enthalten, hat der Originator auf den Teil des zugrunde liegenden Pools, der die revolvierenden Forderungen enthält, die in den Nummern 19 bis 31 genannte Behandlung anzuwenden.
- 19.
-
Im Sinne der Nummern 16 bis 31 bedeutet „Anteil des Originators” den Forderungswert dieses fiktiven Teils eines Pools gezogener Beträge, die bei der Verbriefung veräußert werden, wobei sein Anteil in Bezug auf den Betrag des gesamten Pools, der in die Struktur geflossen ist, den Teil der Zahlungen bestimmt, der durch die Einziehung des Nominalbetrages und der Zinsen sowie anderer verbundener Beträge erzeugt wird, der nicht für Zahlungen an jene zur Verfügung steht, die Verbriefungspositionen aus der Verbriefung halten.
Um als solcher in Frage zu kommen, darf der Anteil des Originators nicht den Anteilen der Investoren nachgeordnet sein.
Unter „Anteil der Investoren” versteht man den Forderungswert des verbleibenden fiktiven Teils des Pools der gezogenen Beträge.
- 20.
- Die Forderung des originierenden Kreditinstituts verbunden mit seinen Rechten in Bezug auf den Anteil des Originators ist nicht als eine Verbriefungsposition zu betrachten, sondern als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften Forderungen, so als ob diese nicht verbrieft worden wären.
-
2.5.1.
-
Ausnahmen von der vorzeitigen Tilgungsbehandlung
- 21.
-
Die Originatoren der folgenden Verbriefungstypen sind von der Eigenkapitalanforderung gemäß Nummer 16 ausgenommen:
- a)
- Verbriefungen von revolvierenden Forderungen, bei denen die Investoren nach wie vor in jeder Hinsicht allen künftigen Ziehungen von Seiten der Kreditnehmer ausgesetzt sind, so dass das Risiko der zugrunde liegenden Fazilitäten nicht an das originierende Kreditinstitut zurück geht, und zwar auch nach Eintreten eines vorzeitigen Tilgungsfalles, und
- b)
- Verbriefungen, bei denen eine vorzeitige Tilgungsklausel nur in Fällen ausgelöst wird, die nicht mit der Wertentwicklung der verbrieften Aktiva oder die des originierenden Kreditinstituts gebunden sind, wie beispielsweise wichtige Änderungen in den Steuergesetzen und –Bestimmungen.
-
2.5.2.
-
Maximale Eigenkapitalanforderung
- 22.
-
Für ein originierendes Kreditinstitut, das der Eigenkapitelanforderung von Nummer 16 unterliegt, soll der Gesamtbetrag der risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf seine Positionen in Anteilen der Investoren sowie der risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Rahmen von Nummer 16 berechnet werden, nicht höher liegen als der Größere der nachfolgend genannten Beträge
- a)
- die risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf seine Positionen in Anteilen der Investoren berechnet werden,
- b)
- die risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf die verbrieften Forderungen von einem Kreditinstitut berechnet würden, das die Forderungen hielte, so als wären diese nicht in Höhe eines Betrags verbrieft worden, der den Anteilen der Investoren entspricht.
- 23.
- Der unter Artikel 57 geforderte Abzug von Nettogewinnen, die sich gegebenenfalls aus der Kapitalisierung künftiger Erträge ergeben, wird nicht im Rahmen des in Nummer 22 genannten Betrages berücksichtigt.
-
2.5.3.
-
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge
- 24.
- Der risikogewichtete Forderungsbetrag, der gemäß Nummer 16 zu berechnen ist, wird ermittelt, indem der Betrag der Anteile der Investoren mit dem Produkt aus dem angemessenen Konversionsfaktor, so wie in den Nummern 26 bis 33 angegeben, und dem gewichteten Durchschnittsrisikogewicht, das auf die verbrieften Forderungen angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft worden, multipliziert wird.
- 25.
-
Eine vorzeitige Tilgungsklausel gilt dann als „kontrolliert” , wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Das originierende Kreditinstitut muss über einen angemessenen Kapital/Liquiditätsplan verfügen, um sicherzustellen, dass es im Falle einer vorzeitigen Tilgung über ausreichend Kapital und Liquidität verfügt;
- b)
- Während der Laufzeit der Transaktion erfolgt eine anteilige Aufteilung zwischen dem Anteil des Originators und dem der Investoren in Bezug auf die Zahlung von Zinsen, Tilgungen, Kosten, Verluste und Verwertungserlöse basierend auf dem Saldo der ausstehenden Forderungen an einem oder mehreren Referenzpunkten im Laufe jedes Monats;
- c)
- Der Tilgungszeitraum wird dann als lang genug angesehen, wenn 90 % der zu Beginn des vorzeitigen Tilgungszeitraumes ausstehenden Gesamtforderungen (Anteil des Originators und der Investoren) zurückgezahlt werden können oder als ausgefallen anzusehen sind; und
- d)
- Das Tempo der Rückzahlung soll nicht schneller sein als unter einer linearen Rückzahlung über die Zeit, die gemäß c) vorgesehen ist.
- 26.
- In Fällen von Verbriefungen, die einer vorzeitigen Tilgungsklausel für Retailkredite unterliegen, die nicht zweckgebunden, uneingeschränkt und fristlos kündbar sind, wobei die vorzeitige Tilgung durch den Stand des Zinsüberschusses ausgelöst wird, der auf ein spezifiziertes Niveau absackt, müssen die Kreditinstitute den Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses mit dem Zinsüberschussniveau vergleichen, ab dem der Zinsüberschuss zurückbehalten wird.
- 27.
- Sieht die Verbriefung keinen Rückhalt des Zinsüberschusses vor, wird das Referenzniveau für den Rückhalt mit einem Wert von 4,5 %-Punkten oberhalb desjenigen Standes des Zinsüberschusses angenommen, bei dem die „vorzeitige Tilgung” ausgelöst wird.
- 28.
-
Der anzuwendende Konversionsfaktor wird durch den Stand des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses gemäß Tabelle 3 ermittelt.
Tabelle 3
Verbriefungen, die einer kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel unterliegen Verbriefungen, die einer nicht-kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel unterliegen Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses Umrechnungswert Umrechnungswert Über Niveau A 0 % 0 % Niveau A 1 % 5 % Niveau B 2 % 15 % Niveau C 10 % 50 % Niveau D 20 % 100 % Niveau E 40 % 100 %
- 29.
- In Tabelle 3 beinhaltet „Niveau A” Zinsüberschussniveaus < 133,33 % des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 100,00 % des Referenzniveaus für den Rückhalt. „Niveau B” beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 100,00 % des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 75 % des Referenzniveaus für den Rückhalt. „Niveau C” beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 75 % des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 50 % des Referenzniveaus für den Rückhalt. „Niveau D” beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 50 % des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 25 % des Referenzniveaus für den Rückhalt. „Niveau E” beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 25 % des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses.
- 30.
- Bei Verbriefungen mit einer Klausel über die vorzeitige Rückzahlung nicht zweckgebundener, uneingeschränkt und fristlos kündbarer Retail-Kreditlinien, bei denen die vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert ausgelöst wird, der sich nicht aus dem 3-Monats-Durchschnitt des Zinsüberschusses herleitet, können die zuständigen Behörden ganz ähnlich verfahren wie bei der Bestimmung des angegebenen Umrechnungswertes gemäß Anhang IX Teil 4 Nummern 26 bis 29.
- 31.
- Will eine zuständige Behörde bei einer bestimmten Verbriefung gemäß Nummer 30 verfahren, so unterrichtet sie zuallererst die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten. Bevor die zuständige Behörde diese Behandlung in ihre generelle Strategie für Verbriefungen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung der beschriebenen Art aufnehmen kann, konsultiert sie die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und trägt den von ihnen geäußerten Standpunkten Rechnung. Die zuständige Behörde macht die geäußerten Standpunkte und die angewandteVorgehensweise öffentlich bekannt.
- 32.
- Auf alle anderen Verbriefungen, die einer kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel für revolvierende Forderungen unterliegen, wird ein Umrechnungswert von 90 % angewendet.
- 33.
- Auf alle anderen Verbriefungen, die einer nicht kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel für revolvierende Forderungen unterliegen, wird ein Umrechnungswert von 100 % angewandt.
-
2.6.
-
Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen
- 34.
- Wird für eine Verbriefungsposition eine Kreditbesicherung vorgenommen, kann die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Anhang VIII geändert werden.
-
2.7.
-
Reduzierung der risikogewichteten Forderungsbeträge
- 35.
- Wie in Artikel 66 Absatz 2 vorgesehen, können Kreditinstitute in Bezug auf eine Verbriefungsposition, der ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen wird, den Forderungswert der Position von den Eigenmitteln abziehen. Dies ist eine Alternative zur Berücksichtigung der Position bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge. Zu diesem Zweck kann die Berechnung des Forderungswertes eine anerkannte Besicherung mit Sicherheitsleistung auf eine in Nummer 34 genannte Art und Weise widerspiegeln.
- 36.
- Macht ein Kreditinstitut von der in Nummer 35 genannten Alternative Gebrauch, wird 12,5 mal der Betrag, der gemäß diese Nummer abgezogen wurde, im Sinne von Nummer 8 von jenem Betrag abgezogen, der in Nummer 8 als der höchste risikogewichtete Forderungsbetrag von den dort genannten Kreditinstituten berechnet wurde.
-
3.
-
BERECHNUNG DER RISIKOGEWICHTETEN FORDERUNGSBETRÄGE IM RAHMEN DES AUF INTERNEN RATINGS BASIERENDEN ANSATZES ( „INTERNAL RATINGS BASED APPROACH” /IRB-ANSATZ)
-
3.1.
-
Rangfolge der Methoden
- 37.
- Im Sinne von Artikel 96 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen gemäß den Nummern 38 bis 76 berechnet.
- 38.
- Für eine Position mit Rating bzw. eine Position, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden kann, wird die in den Nummern 46 bis 51 genannte auf Ratings basierende Methode zur Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrags herangezogen.
- 39.
- Für eine Position ohne Rating wird der aufsichtliche Formelansatz im Sinne der Nummern 52 bis 54 zugrunde gelegt, es sei denn, der interne Bemessungsansatz im Sinne der Nummern 43 und 44 ist zulässig.
- 40.
- Ein Kreditinstitut, das kein originierendes Kreditinstitut oder Sponsor-Kreditinstitut ist, darf den aufsichtlichen Formelansatz nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden verwenden.
- 41.
- Im Falle eines originierenden oder eines Sponsor-Kreditinstituts, das Kirb nicht berechnen kann und das nicht die Erlaubnis zur Verwendung des internen Bemessungsansatzes für Positionen in ABCP-Programmen erhalten hat, bzw. im Falle von anderen Kreditinstituten, die nicht die Erlaubnis zur Verwendung des aufsichtlichen Formelansatzes bzw. für Positionen in ABCP-Programmen des internen Bemessungsansatzes erhalten haben, wird ein Risikogewicht von 1250 % den Verbriefungspositionen zugewiesen, die kein Rating haben und für die auch kein abgeleitetes Rating verwendet werden darf.
-
3.1.1.
-
Verwendung abgeleiteter Ratings
- 42.
-
Wenn die folgenden operationellen Mindestanforderungen eingehalten werden, überträgt ein Institut ein abgeleitetes Rating auf eine Position ohne Rating, wobei das abgeleitete Rating dem Rating der Positionen mit Rating (die „Referenzpositionen” ) entspricht, bei denen sich um die vorrangigsten Positionen handelt, die in jeder Hinsicht der besagten Verbriefungsposition ohne Rating nachgeordnet sind;
- a)
- Die Referenzpositionen müssen in jeder Hinsicht der Verbriefungsposition ohne Rating nachgeordnet sein;
- b)
- Die Fälligkeit der Referenzpositionen muss derjenigen der besagten Position ohne Rating entsprechen oder länger sein; und
- c)
- Ein abgeleitetes Rating muss auf laufender Basis aktualisiert werden, um den Veränderungen des Ratings bei den Referenz-Verbriefungspositionen Rechnung zu tragen.
-
3.1.2.
-
Der „Interne Bemessungsansatz” für Positionen in ABCP-Programmen
- 43.
-
Vorbehaltlich der Zustimmung seitens der zuständigen Behörden kann ein Kreditinstitut unter Wahrung der folgenden Bedingungen einer Position ohne Rating in einem ABCP -Programm ein abgeleitetes Rating im Sinne von Nummer 44 übertragen:
- a)
- Positionen im „Commercial Paper” , die vom ABCP-Programm emittiert sind, sind Positionen mit Rating;
- b)
- Das Kreditinstitut überzeugt die zuständigen Behörden, dass seine interne Bemessung der Kreditqualität der Position der öffentlich verfügbaren Bemessungsmethode einer oder mehrerer anerkannter ECAI entspricht, wenn es um das Rating für Wertpapiere geht, die durch die Forderungen des verbrieften Typs unterlegt sind;
- c)
- Die ECAI, deren Methode im Sinne von Buchstabe b zu entsprechen ist, umfassen jene ECAI, die ein externes Rating für die vom ABCP-Programm emittierten „Commercial Paper” abgegeben haben. Quantitative Elemente — wie Stressfaktoren —, die bei der Bemessung der Position im Hinblick auf eine spezifische Kreditqualität verwendet werden, müssen mindestens so konservativ sein wie jene, die bei der einschlägigen Bemessungsmethode der besagten ECAI zugrunde gelegt werden;
- d)
- Bei der Entwicklung seiner internen Bemessungsmethode hat ein Kreditinstitut die relevanten veröffentlichten Ratingmethoden der anerkannten ECAI zu berücksichtigen, die ein Rating für das „Commercial Paper” des ABCP-Programms abgeben. Diese Berücksichtigung ist durch das Kreditinstitut zu dokumentieren und regelmäßig, wie in Buchstabe g beschrieben, zu aktualisieren;
- e)
- Die interne Bemessungsmethode des Kreditinstituts enthält Ratingstufen, wobei zwischen diesen und den Ratings anerkannter ECAI ein enger Zusammenhang besteht. Diese Entsprechung ist ausdrücklich zu dokumentieren;
- f)
- Die interne Bemessungsmethode fließt in die internen Risikomanagementprozesse des Kreditinstituts ein, d. h. in seine Beschlussfassungs-, Managementinformations- und Kapitalallokationsprozesse;
- g)
- Interne oder externe Prüfer, ein ECAI bzw. die interne Kreditprüfungsstelle oder Risikomanagementfunktion des Kreditinstituts nehmen regelmäßige Kontrollen des internen Bemessungsprozesses und der Qualität der internen Bemessungen der Kreditqualität der Forderungen des Kreditinstituts im Rahmen eines ABCP-Programms vor. Führen die interne Revison, die Kreditprüfungsstelle bzw. die Risikomanagementfunktionen eines Kreditinstituts diese Kontrolle durch, dann sind diese Funktionen unabhängig vom ABCP-Programm-Geschäftszweig und von den Kundenbeziehungen zu sehen;
- h)
- Das Kreditinstitut beobachtet die Entwicklung seiner internen Ratings im Zeitablauf, um die Güte seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten. Gegebenenfalls sind Anpassungen dieser Methode erforderlich, wenn beispielsweise die Wertentwicklung der Forderungen regelmäßig von der von den internen Ratings vorgezeichneten abweicht;
- i)
- Das ABCP-Programm umfasst Kreditvergabekriterien in Form von Kredit- und Anlageleitlinien. Bei der Entscheidung über einen Aktiva-Kauf muss der ABCP-Programmverwalter die Art des zu erwerbenden Aktivums, die Art und den Geldwert der Forderungen, die sich aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und Bonitätsverbesserungen ergeben, sowie die Verlustverteilung und die rechtliche sowie wirtschaftliche Isolation der von der die Aktiva veräußernden Einrichtung übertragenen Aktiva berücksichtigen. Zudem ist eine Kreditanalyse des Risikoprofils des Aktiva-Verkäufers vorzunehmen, so wie auch eine Analyse der vergangenen und erwarteten künftigen finanziellen Entwicklung, der derzeitigen Marktposition, der erwarteten künftigen Wettbewerbsfähigkeit, des Verschuldungsgrads, der Cashflows, der Zinsdeckung sowie des Schuldenratings einzubeziehen ist. Ferner muss eine Prüfung der Kreditvergabekriterien, der Kundenbetreuungsfähigkeiten und der Inkassoverfahren des Verkäufers erfolgen;
- j)
-
Die Kreditvergabekriterien des ABCP-Programms legen Mindestanerkennungskriterien für Aktiva fest. So gilt insbesondere, dass
- i)
- der Erwerb von Aktiva, die in hohem Maße überfällig oder ausgefallen sind, ausgeschlossen sind;
- ii)
- eine übermäßige Konzentration auf einen einzelnen Schuldner oder einen einzelnen geografischen Raum eingeschränkt wird, und
- iii)
- die Laufzeit der zu erwerbenden Aktiva begrenzt ist;
- k)
- Das ABCP-Programm wird über Inkassostrategien und -prozesse verfügen, die die operationelle Fähigkeit und die Kreditqualität des Servicer berücksichtigen. Das ABCP-Programm wird das Verkäufer-/Servicer-Risiko mittels verschiedener Methoden mindern, wie z. B. mittels Auslösern, die sich auf die derzeitige Kreditqualität stützen, wodurch eine Vermengung von Mitteln verhindert würde;
- l)
- Die aggregierte Verlustschätzung eines Aktivapools, der im Rahmen eines ABCP-Programms erworben werden soll, muss alle Quellen potenzieller Risiken berücksichtigen, wie das Kredit- und das Verwässerungsrisiko. Wenn die durch den Verkäufer erbrachte Bonitätsverbesserung sich von der Höhe her lediglich auf kreditbezogene Verluste stützt, dann ist eine gesonderte Rückstellung für das Verwässerungsrisiko zu bilden, sofern dieses für einen bestimmten Forderungspool erheblich ist. Bei der Festlegung des erforderlichen Niveaus der Bonitätsverbesserung sind im Programm überdies mehrere Jahre historischer Informationen zu überprüfen, einschließlich der Verluste, Ausfälle, Verwässerungen und der Umschlagshäufigkeit der Forderungen, und
- m)
- Das ABCP-Programm wird strukturelle Merkmale, wie z. B. „Abwicklungs” -Auslöser, in den Erwerb von Forderungen integrieren, so dass eine potenzielle Kreditverschlechterung des zugrunde liegenden Portfolios gemindert wird.
Die Anforderung an die Bemessungsmethode der ECAI, der zufolge sie öffentlich verfügbar sein muss, kann von den zuständigen Behörden erlassen werden, wenn sie überzeugt sind, dass aufgrund spezifischer Merkmale der Verbriefung — z. B. ihrer einzigartigen Struktur — nun eine bislang noch nicht öffentlich verfügbare ECAI-Bemessungsmethode vorliegt.
- 44.
- Ein Kreditinstitut kann einer Position ohne Rating eine der in Nummer 43 genannten Ratingstufen zuordnen. Die Position erhält ein zugeordnetes Rating, das den Bonitätsbeurteilungen gemäß dieser Ratingklasse entspricht, so wie in Nummer 43 festgelegt. Entspricht dieses zugeordnete Rating zu Beginn der Verbriefung dem Niveau Investment Grade oder besser, wird es als dem anerkannten Rating durch eine anerkannte ECAI im Hinblick auf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gleichwertig angesehen.
-
3.2.
-
Höchstgrenze der risikogewichteten Forderungsbeträge
- 45.
- Für ein originierendes Kreditinstitut, ein Sponsor-Kreditinstitut oder für ein anderes Kreditinstitut, das KIRB berechnen kann, werden die risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf seine Verbriefungspositionen auf diejenigen beschränkt, die eine Eigenkapitalanforderung im Sinne von Artikel 75 Buchstabe a in Höhe einer Summe von 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge produzieren würden, die wiederum entstehen würden, wenn die verbrieften Aktiva nicht verbrieft wären bzw. in der Bilanz des Kreditinstituts zuzüglich der erwarteten Verlustbeträge dieser Forderungen ausgewiesen würden.
-
3.3.
-
Ratingsbasierter Ansatz
- 46.
-
Im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das mit 1,06 multiplizierte Risikogewicht angewandt wird, das mit der Bonitätsstufe einhergeht, der das Rating von Seiten der zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 zugeordnet ist (s. Tabelle 4).
Tabelle 4:
Bonitätsstufe Verbriefungspositionen Wiederverbriefungs-positionen Ratings außer Kurzfrist-Ratings Kurzfrist-Ratings A B C D E 1 1 7 % 12 % 20 % 20 % 30 % 2 8 % 15 % 25 % 25 % 40 % 3 10 % 18 % 35 % 35 % 50 % 4 2 12 % 20 % 40 % 65 % 5 20 % 35 % 60 % 100 % 6 35 % 50 % 100 % 150 % 7 3 60 % 75 % 150 % 225 % 8 100 % 200 % 350 % 9 250 % 300 % 500 % 10 425 % 500 % 650 % 11 650 % 750 % 850 % alle sonstigen und Positionen ohne Rating 1250 % Tabelle 5
Positionen, die ein kurzfristiges Rating erhalten haben
Bonitätsstufe „Credit Quality Step” (CQS) Risikogewicht A B C CQS 1 7 % 12 % 20 % CQS 2 12 % 20 % 35 % CQS 3 60 % 75 % 75 % Alle anderen Kreditbewertungen 1250 % 1250 % 1250 %
- 47.
- Die Gewichtungen in Tabelle 4 Spalte C werden angewandt, wenn die Verbriefungsposition keine Wiederverbriefungsposition ist und die effektive Anzahl der verbrieften Forderungen unter sechs liegt. Auf die verbleibenden Verbriefungspositionen, die keine Wiederverbriefungspositionen sind, werden die Gewichtungen in Spalte B angewandt; handelt es sich um eine Position in der höchstrangigen Tranche der Verbriefung, so finden die Gewichtungen in Spalte A Anwendung. Auf Wiederverbriefungspositionen werden die Gewichtungen in Spalte E angewandt; handelt es sich um eine Position in der höchstrangigen Tranche der Wiederverbriefung und ist keine der zugrunde liegenden Forderungen selbst eine Wiederverbriefung, findet Spalte D Anwendung. Bei der Feststellung, ob es sich bei einer Tranche um die höchstrangige handelt, müssen keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben.
- 48.
-
Ein Risikogewicht von 6 % kann auf eine Position angewandt werden, die Bestandteil der höchstrangigen Tranche einer Verbriefung ist, sofern diese Tranche in jeder Hinsicht höherrangiger als eine andere Tranche der Verbriefung ist, deren Positionen gemäß Nummer 46 ein Risikogewicht von 7 % zugewiesen würde, vorausgesetzt
- a)
- die zuständige Behörde hat sich vergewissert, dass dies aufgrund der Verlustabsorptionsfähigkeit der nachgeordneten Tranchen der Verbriefung gerechtfertigt ist und
- b)
- die Position verfügt entweder über ein externes Rating, das der Bonitätsstufe 1 in Tabelle 4 oder 5 entspricht, oder — falls kein Rating vorliegt — erfüllt die Anforderungen von Nummer 42 Buchstaben a bis c, wobei unter „Referenzpositionen” Positionen in der nachgeordneten Tranche zu verstehen sind, denen gemäß Nummer 46 ein Risikogewicht von 7 % zugewiesen würde.
- 49.
-
Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet:
wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Forderungen repräsentiert. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Forderung C1 verfügbar, so kann das Kreditinstitut N als 1/C1 berechnen.
- 50.
- Die Risikogewichte in Spalte B sind auf alle anderen Positionen anzuwenden.
- 51.
- Die Kreditrisikominderung für Verbriefungspositionen ist im Sinne der Nummern 60 bis 62 zulässig.
-
3.4.
-
Aufsichtlicher Formelansatz
- 52.
- Vorbehaltlich der Nummern 58 und 59 ist das Risikogewicht einer Verbriefungsposition im Rahmen des aufsichtlichen Formelansatzes das Risikogewicht, das gemäß Nummer 53 zugrunde zu legen ist. Bei Wiederverbriefungspositionen darf das Risikogewicht allerdings nicht unter 20 %, bei allen anderen Verbriefungspositionen nicht unter 7 % liegen.
- 53.
-
Vorbehaltlich der Nummern 58 und 59 beträgt das auf den Forderungswert anzuwendende Risikogewicht:
wobei:
wobei:
τ = 1000 und
ω = 20 sind.
In diesen Formeln bezeichnet Beta [x; a, b] die kumulative Beta–Verteilung mit den Parametern a und b, ausgewertet an der Stelle x.
T (die „Dicke” der Tranche, in der die Position gehalten wird) ist das Verhältnis von a) dem Nominalwert der Tranche zu b) der Summe der Forderungsbeträge der Forderungen, die verbrieft wurden. Für die Berechnung von T ist der Forderungswert eines in Anhang IV genannten derivativen Instruments, bei dem die derzeitigen Wiedereindeckungskosten kein positives Vorzeichen haben, die potenzielle künftige Kreditforderung, so wie sie im Sinne von Anhang III berechnet wird.
Kirbr ist das Verhältnis von (a) Kirb zu (b) der Summe der Forderungswerte der Forderungen, die verbrieft wurden. Kirbr wird in Dezimalform ausgedrückt (z. B. würde Kirb in Höhe von 15 % des Pools als Kirbr von 0,15 ausgedrückt).
L (das Bonitätsverbesserungsniveau) wird berechnet als das Verhältnis des Nominalwerts aller Tranchen, die der Tranche, in der die Position gehalten wird, nachrangig sind, zur Summe der Forderungswerte der Forderungen, die verbrieft wurden. Kapitalisierte künftige Erträge dürfen nicht in die Berechnung von L einbezogen werden. Von Gegenparteien im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten im Sinne von Anhang IV ausstehende Beträge, die im Verhältnis zu der besagten Tranche nachrangigere Tranchen repräsentieren, können bei der Berechnung des Bonitätsverbesserungsniveaus zu ihren derzeitigen Wiedereindeckungskosten bewertet werden (ohne potenzielle künftige Kreditforderungen).
N ist die effektive Anzahl der Forderungen, die gemäß Nummer 49 berechnet wird. Bei Wiederverbriefungen muss das Kreditinstitut auf die Anzahl der Verbriefungspositionen im Pool und nicht auf die Anzahl der zugrunde liegenden Forderungen in den ursprünglichen Pools abstellen, aus denen die zugrunde liegenden Verbriefungspositionen stammen.
Die ELGD ( „forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall” ) wird wie folgt berechnet:
wobei LGDi die durchschnittliche LGD repräsentiert, bezogen auf alle Forderungen gegen den i-ten Schuldner und die LGD gemäß den Artikeln 84 bis 89 bestimmt wird. Im Falle einer „Resecuritisation” wird eine LGD von 100 % auf die verbrieften Positionen angewandt. Werden das Ausfall- und das Verwässerungsrisiko für angekaufte Forderungen bei einer Verbriefung auf aggregierte Art und Weise behandelt (z. B. stehen eine einzige Rückstellung oder Übersicherung zur Abdeckung von Verlusten aus jeder Quelle zur Verfügung), wird der LGDi-Input als ein gewichteter Durchschnitt der LGD für das Kreditrisiko und der 75 %igen LGD für das Verwässerungsrisiko berechnet. Bei den Gewichtungen handelt es sich jeweils um die unabhängigen Eigenkapitalanforderungen für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko.
Vereinfachte Inputs
Macht der Forderungswert der größten verbrieften Forderung, C1, nicht mehr als 3 % der Summe der Forderungswerte der verbrieften Forderungen aus, dann kann das Kreditinstitut zum Zwecke des Aufsichtlichen Formelansatzes eine LGD= 50 % ansetzen sowie N gleich setzen mit entweder
oder
N=1/C1.
Cm ist dabei das Verhältnis aus der Summe der Forderungswerte der höchsten „m” –Forderungen zur Summe der Forderungswerte der verbrieften Forderungen. Die Höhe von „m” kann dabei vom Kreditinstitut festgelegt werden.
Bei Verbriefungen, die Retailforderungen umfassen, können die zuständigen Behörden die Anwendung des Aufsichtlichen Formelansatzes unter Zugrundelegung folgender Vereinfachungen: h = 0 und v = 0 zulassen.
- 54.
- Die Kreditrisikominderung auf Verbriefungspositionen kann gemäß den Nummern 60, 61 und 63 bis 67 anerkannt werden.
-
3.5.
-
Liquiditätsfazilitäten
- 55.
- Die Bestimmungen der Nummern 56 bis 59 gelten für die Festlegung des Forderungswertes einer Verbriefungsposition ohne Rating in Form bestimmter Arten von Liquiditätsfazilitäten.
-
3.5.1.
-
Liquiditätsfazilitäten, die lediglich im Falle einer allgemeinen Marktstörung verfügbar sind
- 56.
- Auf den Nominalbetrag einer Liquiditätsfazilität, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden kann und die die Bedingungen einer „anerkannten Liquiditätsfazilität” im Sinne von Nummer 13 erfüllt, kann ein Konversionsfaktor von 20 % angewandt werden.
-
3.5.2.
-
Barvorschuss-Fazilitäten
- 57.
- Auf den Nominalbetrag einer Liquiditätsfazilität, die die Bedingungen von Nummer 15 erfüllt, kann ein Konversionswert von 0 % angewandt werden.
-
3.5.3.
-
Ausnahmebehandlung falls Kirb nicht berechnet werden kann.
- 58.
- Wenn es für ein Kreditinstitut nicht zweckmäßig ist, die risikogewichteten Forderungsbeträge für die verbrieften Forderungen so zu berechnen, als wären sie nicht verbrieft worden, kann es einem Kreditinstitut ausnahmsweise und vorbehaltlich der Zustimmung durch die zuständigen Behörden gestattet werden, die Methode nach Nummer 59 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für eine Verbriefungsposition ohne Rating in Form einer Liquiditätsfazilität, die die Bedingungen einer „anerkannten Liquiditätsfazilität” im Sinne von Nummer 13 erfüllt oder die den Bestimmungen der Nummer 56 entspricht, anzuwenden.
- 59.
- Das höchste Risikogewicht, das, wenn sie nicht verbrieft worden wären, gemäß den Artikeln 78 bis 83 auf irgendeine der verbrieften Forderungen angewandt werden würde, kann auf die durch die Liquiditätsfazilität repräsentierte Verbriefungsposition angewandt werden. Um den Forderungswert der Position zu bestimmen, kann ein Konversionswert von 50 % auf den Nominalbetrag der Liquiditätsfazilität angewandt werden, falls die Fazilität eine ursprüngliche Laufzeit von einem Jahr oder weniger hat. Erfüllt die Liquiditätsfazilität die Bedingungen von Nummer 56, kann ein Konversionsfaktor von 20 % zugrunde gelegt werden. Ist dies nicht der Fall, wird ein Konversionsfaktor von 100 % zugrunde gelegt.
-
3.6.
-
Anerkennung der Kreditrisikominderung auf Verbriefungspositionen
-
3.6.1.
-
Besicherung mit Sicherheitsleistung
- 60.
- Die anerkannte Besicherung mit Sicherheitsleistung ist auf jene beschränkt, die für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Artikel 78 bis 83 zulässig ist, so wie in Artikel 90 bis 93 vorgesehen. Die Anerkennung unterliegt der Einhaltung der entsprechenden Mindestanforderungen, die in diesen Artikeln festgeschrieben sind.
-
3.6.2.
-
Absicherung ohne Sicherheitsleistung
- 61.
- Die anerkannte Absicherung ohne Sicherheitsleistung und die Bereitsteller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sind auf jene beschränkt, die gemäß den Artikeln 90 bis 93 in Frage kommen. Die Anerkennung unterliegt der Einhaltung der entsprechenden Mindestanforderungen, die in diesen Artikeln festgeschrieben sind.
-
3.6.3.
-
Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungspositionen mit Kreditrisikominderung
Ratingsbasierter Ansatz
- 62.
- Werden die risikogewichteten Forderungsbeträge unter Zugrundelegung des Ratingsbasierten Ansatzes berechnet, können der Forderungswert und/oder der risikogewichtete Forderungsbetrag für eine Verbriefungsposition, für die eine Kreditbesicherung erwirkt wurde, gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII geändert werden, so wie sie für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne der Artikel 78 bis 83 gelten.
Aufsichtlicher Formelansatz — vollständige Besicherung
- 63.
- Werden die risikogewichteten Forderungsbeträge unter Zugrundelegung des Aufsichtlichen Formelansatzes berechnet, kann das Kreditinstitut das „tatsächliche Risikogewicht” der Position bestimmen. Dieses wird ermittelt, indem der risikogewichtete Forderungsbetrag der Position durch den Forderungswert der Position geteilt und sodann mit 100 multipliziert wird.
- 64.
- Im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung wird der risikogewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition durch Multiplizierung des um die Besicherung mit Sicherheitsleistung bereinigten Forderungswerts der Position (E*, Berechnung wie in den Artikeln 90 bis 93 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 78 bis 83 unter der Annahme, dass der Betrag der Verbriefungsposition E ist) mit dem „tatsächlichen Risikogewicht” berechnet.
- 65.
- Im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird der risikogewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition berechnet, indem GA (der Betrag der Absicherung, der im Hinblick auf eine etwaige Währungsinkongruenz oder Laufzeitinkongruenz gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII bereinigt wird) mit dem Risikogewicht des Bereitstellers der Besicherung multipliziert wird. Sodann wird dieser Betrag zu jenem addiert, der sich durch Multiplizierung des Betrags der Verbriefungsposition abzüglich GA mit dem tatsächlichen Risikogewicht ergibt.
Aufsichtlicher Formelansatz — teilweise Besicherung
- 66.
- Deckt die Kreditrisikominderung den „First Loss” oder Verluste auf anteilsmäßiger Basis in der Verbriefungsposition ab, kann das Kreditinstitut die Absätze 63 bis 65 anwenden.
- 67.
- In den anderen Fällen behandelt das Kreditinstitut die Verbriefungsposition als zwei oder mehrere Positionen, wobei der ungedeckte Teil als Position mit der geringeren Kreditqualität angesehen wird. Für die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrages dieser Position finden die Bestimmungen der Nummern 52 bis 54 Anwendung, allerdings vorbehaltlich der Änderungen, dass „T” im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung an e* und im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung an T-g angepasst wird; e* bezeichnet das Verhältnis von E* zum gesamten nominellen Betrag des zugrunde liegenden Pools, wobei E* der bereinigte Forderungsbetrag der Verbriefungsposition ist, der gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII berechnet wird, so wie sie für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Artikel 78 bis 83 gelten unter der Annahme, dass der Betrag der Verbriefungsposition E ist; g ist das Verhältnis des Nominalbetrages der Kreditbesicherung (bereinigt im Hinblick auf eine etwaige Währungs- oder Laufzeitinkongruenz gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII) zur Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen. Im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird das Risikogewicht des Bereitstellers der Absicherung auf den Teil der Position angewandt, der nicht unter den bereinigten Wert von „T” fällt.
-
3.7.
-
Zusätzliche Kapitalanforderungen für Verbriefungen von revolvierenden Forderungen mit vorzeitigen Tilgungsklauseln
- 68.
- Zusätzlich zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen, die bezüglich seiner Verbriefungspositionen berechnet werden, hat ein Originator, einen risikogewichteten Forderungsbetrag gemäß der Methode in den Nummern 16 bis 33 zu berechnen, wenn er revolvierende Forderungen in eine Verbriefung verkauft, die vorzeitige Tilgungsklausel enthält.
- 69.
- Zum Zwecke von Nummer 66 ersetzen die Nummern 68, 70 und 71 die Nummern 19 und 20.
- 70.
-
Im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet „Anteil des Originators” die Summe aus
- a)
- dem Forderungswert dieses fiktiven Teils eines Pools gezogener Beträge, die in die Verbriefung veräußert werden, wobei sein Anteil in Bezug auf den Betrag des gesamten Pools, der in die Struktur geflossen ist, den Teil der Zahlungen bestimmt, die durch die Einziehung des Nominalbetrages und der Zinsen sowie anderer verbundener Beträge erzeugt werden, der nicht für Zahlungen an jene zur Verfügung steht, die Verbriefungspositionen aus der Verbriefung halten; plus
- b)
- dem Forderungswert des Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, wobei der Anteil des Gesamtbetrages dieser nicht gezogenen Beträge der gleiche ist wie der Anteil des Forderungswertes, der unter Buchstabe a in Bezug auf den Forderungswert des Pools gezogener Beträge beschrieben wird, die in die Verbriefung veräußert wurden.
Um als solcher in Frage zu kommen, darf der Anteil des Originators nicht den Anteilen der Investoren nachgeordnet sein.
Unter „Anteil der Investoren” versteht man den Forderungswert des fiktiven Teils des Pools der gezogenen Beträge, die nicht unter Buchstabe a fallen zuzüglich des Forderungswertes des Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, der nicht unter Buchstabe b fällt.
- 71.
- Die Forderung des originierenden Kreditinstituts verbunden mit seinen Rechten in Bezug auf den Anteil des Originators, der in Nummer 70 Buchstabe a beschrieben wird, ist nicht als eine Verbriefungsposition zu betrachten, sondern als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften gezogenen Forderungsbeträgen, so als ob diese nicht in einen Betrag verbrieft worden wären, der dem in Nummer 70 Buchstabe a genannten gleichwertig ist. Bei dem originierenden Kreditinstitut wird auch davon ausgegangen, dass es eine anteilige Forderung gegenüber den nicht gezogenen Beträgen der Kreditlinien hat, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, die einem Betrag entspricht, der dem in Nummer 70 Buchstabe b genannten gleichwertig ist.
-
3.8.
-
Reduzierung der risikogewichteten Forderungsbeträge
- 72.
- Von einem risikogewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition, der ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen wird, kann 12,5 mal der Betrag etwaiger Wertberichtigungen abgezogen werden, die vom Kreditinstitut in Bezug auf die verbrieften Forderungen vorgenommen wurden. Sofern diese Wertberichtigungen für diesen Zweck berücksichtigt werden, werden sie nicht mehr bei der Berechnung berücksichtigt, die in Anhang VII Teil 1 Nummer 36 genannt ist.
- 73.
- Der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition kann um 12,5 mal den Betrag etwaiger Wertberichtigungen reduziert werden, die das Kreditinstitut im Hinblick auf diese Position vorgenommen hat.
- 74.
- Wie in Artikel 66 Absatz 2 vorgesehen, können Kreditinstitute in Bezug auf eine Verbriefungsposition, auf die ein Risikogewicht von 1250 % angewandt wird, alternativ zur Einbeziehung dieser Position in ihre Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge den Forderungswert der Position von den Eigenmitteln abziehen.
- 75.
-
Zum Zwecke von Nummer 74
- a)
- kann der Forderungswert der Position von den risikogewichteten Forderungsbeträgen abgeleitet werden, wobei etwaige im Sinne der Nummern 72 und 73 vorgenommene Minderungen zu berücksichtigen sind;
- b)
- kann die Berechnung des Forderungswertes eine anerkannte Besicherung mit Sicherheitsleistung auf eine Art und Weise berücksichtigen, die mit der in den Nummern 60 bis 67 vorgeschriebenen Methode konsistent ist; und
- c)
- kann bei Zugrundelegung des Aufsichtlichen Formelansatzes zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und sofern L < KIRBR und [L+T] > KIRBR, die Position wie zwei Positionen behandelt werden, wobei für die vorrangigere der beiden Positionen L gleich KIRBR ist.
- 76.
- Macht ein Kreditinstitut von der in Nummer 74 genannten Alternative Gebrauch, so wird 12,5 mal der Betrag, der gemäß dieser Nummer abgezogen wurde, zum Zwecke von Nummer 45 von dem Betrag abgezogen, der in Nummer 45 als der höchste risikogewichtete Forderungsbetrag spezifiziert wird, der von den dort genannten Kreditinstituten zu berechnen ist.
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