ANHANG X RL 2006/48/EG

OPERATIONELLES RISIKO

TEIL 1

1.
EIGENKAPITALANFORDERUNG

1.
Beim Basisindikatoransatz beträgt die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko 15 % des in den Nummern 2 bis 9 definierten Indikators.

2.
MASSGEBLICHER INDIKATOR

2.
Maßgeblicher Indikator ist der Dreijahresdurchschnitt der Summe aus Nettozinserträgen und zinsunabhängigen Nettoerträgen.
3.
Der Dreijahresdurchschnitt wird auf der Grundlage der letzten drei Zwölfmonats-Beobachtungen, die am Ende jedes Geschäftsjahres erfolgen, errechnet. Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.
4.
Ist die Summe aus Nettozinserträgen und zinsunabhängigen Nettoerträgen in einem der Beobachtungszeiträume negativ oder gleich Null, so wird dieser Wert nicht in die Berechnung des Dreijahresdurchschnitts einbezogen. Der maßgebliche Indikator ist die Summe der positiven Werte, geteilt durch die Anzahl der positiven Werte.

2.1.
Kreditinstitute im Geltungsbereich der Richtlinie 86/635/EWG

5.
Maßgeblicher Indikator ist hier die Summe der in Tabelle 1 aufgeführten Posten; diese entsprechen den Posten der Gewinn- und Verlustrechnung von Kreditinstituten in Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG. In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein.
6.
Die Posten müssen möglicherweise angepasst werden, um den Bestimmungen der Nummern 7 und 8 gerecht zu werden.

Tabelle 1

1
Zinserträge und ähnliche Erträge
2
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen
3
Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren
4
Erträge aus Provisionen und Gebühren
5
Aufwendungen für Provisionen und Gebühren
6
Netto-Ertrag/Netto-Aufwand aus Finanzgeschäften
7
Sonstige betriebliche Erträge

2.1.1.
Bestimmungen

7.
Der Indikator wird vor Abzug der Rückstellungen, Risikovorsorge und Betriebsausgaben errechnet. Die Betriebsausgaben umfassen Gebühren für die Auslagerung von Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden, die weder eine Mutter- noch eine Tochtergesellschaft des Kreditinstituts sind noch eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die auch die Muttergesellschaft des Kreditinstituts ist. Aufwendungen für Auslagerungen von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen erhoben werden, das im Sinne dieser Richtlinie beaufsichtigt wird.
8.
Nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einbezogen werden:

a)
realisierte Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind,
b)
außerordentliche oder unregelmäßige Erträge,
c)
Erträge aus Versicherungstätigkeiten.

Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden, können sie in die Berechnung einbezogen werden. Bei einer Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG sollten die in der Gewinn- und Verlustrechnung verbuchten Neubewertungen einbezogen werden.

2.2.
Kreditinstitute, für die andere Rechnungslegungsvorschriften gelten

9.
Kreditinstitute, die anderen Rechnungslegungsvorschriften als denen der Richtlinie 86/635/EWG unterliegen, berechnen den maßgeblichen Indikator anhand von Daten, die der Definition gemäß den Nummern 2 bis 8 am nächsten kommen.

TEIL 2

1.
EIGENKAPITALANFORDERUNG

1.
Die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko ist der Dreijahresdurchschnitt der Jahressummen der Kapitalanforderungen in den in Tabelle 2 genannten Geschäftsfeldern. In jedem Jahr kann eine (aus einem negativen Bruttoertrag resultierende) negative Eigenkapitalanforderung in einem Geschäftsfeld unbegrenzt mit den positiven Kapitalanforderungen in anderen Geschäftsfeldern verrechnet werden. Ist die gesamte Eigenkapitalanforderung für alle Geschäftsfelder in einem bestimmten Jahr negativ, so wird der Beitrag zum Zähler für dieses Jahr mit Null angesetzt.
2.
Der Dreijahresdurchschnitt wird errechnet aus den letzten drei Zwölfmonatsbeobachtungen zum Abschluss des Geschäftsjahres. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können Schätzungen herangezogen werden.

Tabelle 2

Geschäftsfeld Tätigkeiten Prozentsatz
Unternehmensfinanzierung/beratung (Corporate Finance)

Emission und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung

Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft

Anlageberatung

Beratung von Unternehmen bezüglich Kapitalstruktur, Geschäftsstrategie und damit verbundenen Fragen sowie Beratungs- und sonstige Serviceleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen

Investment Research und Finanzanalyse sowie andere Arten von allgemeinen Empfehlungen zu Transaktionen mit Finanzinstrumenten

18 %
Handel (Trading und Sales)

Eigenhandel

Geldbrokerage

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten

Auftragsausführung für Kunden

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung

Betrieb von Multilateral Trading Facilities

18 %

Wertpapierprovisionsgeschäft (Retail Brokerage)

(Geschäfte mit natürlichen Personen oder kleinen und mittleren Unternehmen, die nach Artikel 79 als Retailforderungen einzustufen sind)

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten

Auftragsausführung für Kunden

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung

12 %
Firmenkundengeschäft (Commercial Banking)

Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern

Kreditgewährung

Leasing

Garantien und Zusagen

15 %

Privatkundengeschäft (Retail Banking)

(Geschäfte mit natürlichen Personen oder kleinen und mittleren Unternehmen, die nach Artikel 79 als Retailforderungen einzustufen sind)

Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern

Kreditgewährung

Leasing

Garantien und Zusagen

12 %
Zahlungsverkehr und Abwicklung

Geldtransferdienstleistungen

Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln

18 %
Depot- und Treuhandgeschäfte (Agency Services) Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Custody und verbundene Dienstleistungen wie Cash Management und Sicherheitenverwaltung 15 %
Vermögensverwaltung (Asset Management)

Portfoliomanagement

OGAW-Verwaltung

Sonstige Arten der Vermögensverwaltung

12 %

3.
Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut gestatten, seine Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko nach einem alternativen Standardansatz gemäß den Nummern 5 bis 11 zu berechnen.

2.
GRUNDSÄTZE FÜR DIE ZUORDNUNG DER GESCHÄFTSFELDER

4.
Die Kreditinstitute entwickeln und dokumentieren spezifische Vorschriften und Kriterien für die Zuordnung des maßgeblichen Indikators aus den eigenen aktuellen Geschäftsfeldern und Tätigkeiten in das Grundgerüst des Standardansatzes. Die Kriterien werden überprüft und gegebenenfalls an neue oder sich verändernde Geschäftstätigkeiten und –risiken angepasst. Für die Zuordnung der Geschäftsfelder gelten folgende Grundsätze:

a)
Alle Tätigkeiten werden in einer zugleich überschneidungsfreien und erschöpfenden Art und Weise einem Geschäftsfeld zugeordnet;
b)
Jede Tätigkeit, die nicht ohne weiteres innerhalb dieses Grundgerüsts einem Geschäftsfeld zugeordnet werden kann, die aber eine ergänzende Funktion zu einer im Grundgerüst enthaltenen Tätigkeit ist, wird dem Geschäftsfeld zugeordnet, welches sie unterstützt. Wenn mehr als ein Geschäftsfeld durch diese ergänzende Tätigkeit unterstützt wird, wird ein objektives Zuordnungskriterium angewandt;
c)
Kann eine Tätigkeit keinem bestimmten Geschäftsfeld zugeordnet werden, so wird das Geschäftsfeld mit dem höchsten Prozentsatz zugrunde gelegt. Dieses Geschäftsfeld gilt dann auch für die zugeordneten unterstützenden Funktionen;
d)
Die Kreditinstitute können interne Verrechnungsmethoden anwenden, um den maßgeblichen Indikator auf die Geschäftsfelder aufzuteilen. In einem Geschäftsfeld generierte Kosten, die einem anderen Geschäftsfeld zugerechnet werden können, können auf dieses andere Geschäftsfeld übertragen werden, beispielsweise indem interne Transferkosten zwischen den beiden Geschäftsfeldern zugrunde gelegt werden;
e)
Die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko vorgenommene Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern ist mit den für das Kredit- und Marktrisiko verwendeten Kategorien konsistent;
f)
Die höhere Management-Ebene ist unter Aufsicht der Verwaltungsorgane des Kreditinstituts für die Zuordnungsgrundsätze verantwortlich; und
g)
Der Zuordnungsprozess unterliegt einer unabhängigen Überprüfung.

3.
ALTERNATIVE INDIKATOREN FÜR BESTIMMTE GESCHÄFTSFELDER

3.1.
Modalitäten

5.
Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut gestatten, für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen maßgeblichen Indikator zu verwenden.
6.
Für diese Geschäftsfelder ist der maßgebliche Indikator ein normierter Ertragsindikator, der dem 0,035-fachen Dreijahresdurchschnitt des jährlichen nominalen Gesamtbetrags der Darlehen und Kredite entspricht.
7.
Bei den Geschäftsfeldern Privatkundengeschäft und/oder Firmenkundengeschäft umfassen die Darlehen und Kredite die Gesamtsumme der in den entsprechenden Kreditportfolios in Anspruch genommenen Beträge. Beim Geschäftsfeld Firmenkundengeschäft werden auch die nicht im Handelsbuch gehaltenen Wertpapiere eingerechnet.

3.2.
Voraussetzungen

8.
Die Verwendung alternativer maßgeblicher Indikatoren wird nur gestattet, wenn die unter den Nummern 9 bis 11 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.2.1.
Allgemeine Voraussetzung

9.
Das Kreditinstitut erfüllt die unter Nummer 12 genannten Zulassungsanforderungen.

3.2.2.
Besondere Voraussetzungen für das Privatkunden- und das Firmenkundengeschäft

10.
Das Kreditinstitut ist zum weit überwiegenden Teil im Privat- und/oder Firmenkundengeschäft tätig, auf die zusammengerechnet mindestens 90 % seiner Erträge entfallen.
11.
Das Kreditinstitut kann gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass ein erheblicher Teil seiner Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäfte aus Darlehen mit hoher PD bestehen und der alternative Standardansatz eine bessere Grundlage für die Bewertung des operationellen Risikos bietet.

4.
ZULASSUNGSANFORDERUNGEN

12.
Zusätzlich zu den allgemeinen Risikomanagement-Standards nach Artikel 22 und Anhang V müssen die Kreditinstitute den Zulassungsanforderungen genügen. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird unter Berücksichtigung des Umfangs und des Spektrums der Tätigkeiten des Kreditinstituts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beurteilt.

a)
Die Kreditinstitute verfügen über ein gut dokumentiertes System für die Bewertung und das Management von operationellen Risiken und weisen die Zuständigkeiten und Verantwortung für dieses System klar zu. Sie ermitteln ihre Gefährdung durch operationelle Risiken und sammeln die relevanten Daten zum operationellen Risiko einschließlich wesentlicher Verluste. Das System unterliegt einer regelmäßigen unabhängigen Überprüfung;
b)
Das System zur Bewertung der operationellen Risiken ist eng in die Risikomanagementprozesse des Kreditinstituts eingebunden. Seine Ergebnisse sind fester Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Steuerung des operationellen Risikoprofils des Kreditinstituts; und
c)
Die Kreditinstitute führen ein Berichtswesen für Meldungen an das höhere Management ein, im Rahmen dessen den maßgeblichen Funktionen innerhalb des Kreditinstituts über das operationelle Risiko berichtet wird. Das Kreditinstitut verfügt über Verfahren, um entsprechend den in den Management-Berichten enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

TEIL 3

1.
ZULASSUNGSANFORDERUNGEN

1.
Um einen fortgeschrittenen Messansatz (AMA) verwenden zu dürfen, weisen die Kreditinstitute gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass sie zusätzlich zu den allgemeinen Risikomanagement-Standards nach Artikel 22 und Anhang V die folgenden Zulassungsanforderungen erfüllen:

1.1.
Qualitative Anforderungen

2.
Das interne System des Kreditinstituts für die Messung des operationellen Risikos ist eng in seine laufenden Risikomanagementprozesse eingebunden.
3.
Das Kreditinstitut verfügt über eine unabhängige Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko.
4.
Die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste sind Gegenstand einer regelmäßigen Berichterstattung. Das Kreditinstitut verfügt über Verfahren, um angemessene Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können.
5.
Das Risikomanagement-System des Kreditinstituts ist gut dokumentiert. Das Kreditinstitut verfügt über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Grundsätze für die Behandlung von Regelverstößen.
6.
Die Prozesse für das Management und die Systeme für die Messung des operationellen Risikos unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung durch die interne Revision und/oder externe Prüfer.
7.
Die Validierung des Systems für die Messung des operationellen Risikos durch die zuständigen Behörden beinhaltet Folgendes:

a)
Verifizierung, dass die internen Validierungsprozesse zufrieden stellend funktionieren;
b)
Sicherstellung, dass die Datenflüsse und Prozesse des Risikomesssystems transparent und zugänglich sind.

1.2.
Quantitative Anforderungen

1.2.1.
Prozess

8.
Die Kreditinstitute berechnen ihre Eigenkapitalanforderung unter Einbeziehung sowohl der erwarteten als auch der unerwarteten Verluste, es sei denn, sie können nachweisen, dass der erwartete Verlust durch ihre internen Geschäftspraktiken bereits in angemessener Weise erfasst wird. Die Messung des operationellen Risikos erfasst potenziell schwerwiegende Ereignisse am Rande der Verteilung und erreicht einen Soliditätsstandard, der mit einem Konfidenzniveau von 99,9 % über eine Halteperiode von einem Jahr vergleichbar ist.
9.
Um den Soliditätsstandard gemäß Nummer 8 zu erfüllen, umfasst das System eines Kreditinstituts für die Messung des operationellen Risikos bestimmte Schlüsselelemente. Dazu gehören die Heranziehung von internen Daten, externen Daten, Szenario-Analysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme im Sinne der Nummern 13 bis 24 widerspiegeln. Ein Kreditinstitut verfügt über einen gut dokumentierten Ansatz für die Gewichtung dieser vier Elemente in seinem System für die Messung des operationellen Risikos.
10.
Das Risikomesssystem erfasst die wichtigsten Risikotreiber, die die Form der Ränder der Verlustverteilungen beeinflussen.
11.
Korrelationen der operationellen Verluste zwischen einzelnen Schätzungen der operationellen Risiken dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen kann, dass sein System zur Messung der Korrelationen solide ist, nach Treu und Glauben umgesetzt wird und die Unsicherheit bei der Schätzung von Korrelationen insbesondere in Belastungsphasen berücksichtigt. Das Kreditinstitut überprüft seine Korrelationsannahmen anhand geeigneter quantitativer und qualitativer Verfahren.
12.
Das Risikomesssystem ist intern konsistent und schließt eine Mehrfachzählung von qualitativen Bewertungen oder Risikominderungstechniken, die bereits in anderen Bereichen des Kapitaladäquanzrahmens anerkannt werden, aus.

1.2.2.
Interne Daten

13.
Interne Messungen des operationellen Risikos bauen auf einer mindestens fünf Jahre umfassenden Beobachtungsperiode auf. Wenn ein Kreditinstitut erstmals einen AMA verwendet, ist eine dreijährige Beobachtungsperiode ausreichend.
14.
Die Kreditinstitute müssen ihre historischen internen Verlustdaten den in Teil 2 bestimmten Geschäftsfeldern und den in Teil 5 definierten Ereigniskategorien zuordnen können und stellen diese Daten auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung. Verlustereignisse, die das gesamte Institut betreffen, können unter außergewöhnlichen Umständen einem zusätzlichen Geschäftsfeld „corporate items” zugeordnet werden. Es müssen dokumentierte und objektive Kriterien vorliegen, nach denen die Verluste den entsprechenden Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien zugeordnet werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Kreditrisiken stehen und in der Vergangenheit in eine interne Kreditrisiko-Datenbank eingeflossen sind, werden in einer Datenbank über operationelle Risiken aufgezeichnet und separat gekennzeichnet. Derartige Verluste unterliegen keiner Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken, solange sie für die Berechnung der Eigenkapitalanforderung weiterhin als Kreditrisiko behandelt werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Marktrisiken stehen, werden in die Berechnung der Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken einbezogen.
15.
Die internen Verlustdaten des Kreditinstituts sind so umfassend, dass sie alle wesentlichen Tätigkeiten und Gefährdungen aller einschlägigen Subsysteme und geographischen Standorte erfassen. Das Kreditinstitut weist nach, dass nicht erfasste Tätigkeiten und Gefährdungen, sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet, keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikoschätzungen hätten. Für die interne Verlustdatensammlung werden angemessene Bagatellgrenzen festgelegt.
16.
Neben den Informationen über die Bruttoverlustbeträge sammeln die Kreditinstitute auch Informationen zum Datum des Verlustereignisses und etwaigen Rückflüssen der Bruttoverlustbeträge sowie Beschreibungen von Treibern und Ursachen des Verlustereignisses.
17.
Für die Erfassung von Verlustdaten für Ereignisse in zentralen Funktionen oder aus Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, sowie für Ereignisse, die zwar zeitlich aufeinander folgen, aber miteinander verbunden sind, liegen spezifische Kriterien vor.
18.
Die Kreditinstitute verfügen über dokumentierte Verfahren, um die fortlaufende Relevanz historischer Verlustdaten zu beurteilen; zu berücksichtigen ist dabei auch, in welchen Situationen, bis zu welchem Grade und durch wen Ermessensentscheidungen, Skalierungen oder sonstige Anpassungen erfolgen können.

1.2.3.
Externe Daten

19.
In dem Messsystem eines Kreditinstituts für operationelle Risiken werden relevante externe Daten eingesetzt, insbesondere wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Kreditinstitut seltenen, aber potenziell schwerwiegenden Verlusten ausgesetzt ist. Ein Kreditinstitut bestimmt in einem systematischen Prozess die Situationen, in denen externe Daten genutzt werden, und die Methodik für die Verarbeitung der Daten in seinem Messsystem. Die Bedingungen und Verfahren für die Nutzung externer Daten werden regelmäßig überprüft, dokumentiert und periodisch von einer unabhängigen Stelle überprüft.

1.2.4.
Szenario-Analyse

20.
Das Kreditinstitut setzt auf der Grundlage von Expertenmeinungen in Verbindung mit externen Daten Szenario-Analysen ein, um seine Gefährdung durch sehr schwerwiegende Risikoereignisse zu bewerten. Diese Bewertungen werden mit der Zeit überprüft und aufgrund von Vergleichen mit den tatsächlichen Verlusterfahrungen angepasst, um ihre Aussagekraft sicherzustellen.

1.2.5.
Geschäftsumfeld- und interne Kontrollfaktoren

21.
Die firmenweite Risikobewertungsmethodik des Kreditinstituts erfasst die entscheidenden Faktoren des Geschäftsumfelds und des internen Kontrollsystems, die das operationelle Risikoprofil beeinflussen können.
22.
Jeder ausgewählte Faktor ist auf Grund von Erfahrungen und unter Einbeziehung des Expertenurteils aus den betroffenen Geschäftsbereichen nachweislich ein bedeutender Risikotreiber.
23.
Die Sensitivität der Risikoschätzungen bezüglich Veränderungen dieser Faktoren und deren relative Gewichtung werden umfassend begründet. Zusätzlich zur Erfassung von Risikoveränderungen aufgrund verbesserter Risikokontrollen deckt das Grundgerüst auch einen möglichen Risikoanstieg aufgrund gestiegener Komplexität in den Tätigkeiten oder aufgrund eines vergrößerten Geschäftsvolumens ab.
24.
Das Grundgerüst ist dokumentiert und unterliegt einer unabhängigen Prüfung innerhalb des Kreditinstituts sowie durch die zuständigen Behörden. Der Prozess und die Ergebnisse werden mit der Zeit überprüft und durch Vergleich mit den tatsächlichen internen Verlusterfahrungen sowie den relevanten externen Daten neu bewertet.

2.
AUSWIRKUNG VON VERSICHERUNGEN UND ANDEREN RISIKOVERLAGERUNGSMECHANISMEN

25.
Die Kreditinstitute können die Auswirkungen von Versicherungen, sofern die unter den Nummern 26 bis 29 genannten Bedingungen erfüllt sind, sowie von anderen Risikoverlagerungsmechanismen, sofern sie gegenüber den zuständigen Stellen nachweisen können, dass ein nennenswerter Risikominderungseffekt erzielt wird, berücksichtigen.
26.
Der Versicherungsgeber verfügt über die Zulassung zum Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft und der Versicherungsgeber besitzt ein von einer anerkannten Rating-Agentur vergebenes Mindestrating für die Zahlungsfähigkeit, das von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen für die Risikogewichtung bei Forderungen von Kreditinstituten nach den Artikeln 78 bis 83 als der Bonitätsstufe 3 oder höher entsprechend eingestuft wurde.
27.
Die Versicherung und der Versicherungsrahmen der Kreditinstitute müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Die Versicherungspolice hat eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr. Bei Versicherungspolicen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr nimmt das Kreditinstitut angemessene Sicherheitsabschläge vor, um die abnehmende Restlaufzeit der Police zu berücksichtigen, und zwar bis hin zu einem 100 %igen Abschlag für Policen mit einer Restlaufzeit von 90 Tagen oder weniger;
b)
Die Versicherungspolice hat eine Mindestkündigungsfrist von 90 Tagen;
c)
Die Versicherungspolice beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Begrenzungen für den Fall eines aufsichtlichen Eingreifens, oder Klauseln, die beim Ausfall eines Kreditinstituts verhindern, dass das Kreditinstitut, sein Konkursverwalter oder Personen mit ähnlichen Aufgaben für Schäden oder Aufwand, die dem Kreditinstitut entstanden sind, Entschädigungen einholen, mit Ausnahme von Ereignissen, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens oder ähnlichen Verfahren eingetreten sind; Voraussetzung hierfür ist, dass Geldbußen und Strafen, einschließlich Zuschläge mit Strafcharakter, aufgrund eines aufsichtlichen Eingreifens durch den Versicherungsvertrag ausgeschlossen werden können;
d)
Die Risikominderungskalkulationen spiegeln die Deckungssumme der Versicherung so wider, dass sie in einem transparenten und konsistenten Verhältnis zu den Größen tatsächliche Verlustwahrscheinlichkeit und Verlustauswirkung steht, die bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko insgesamt verwendet werden;
e)
Die Versicherung wird durch eine dritte Partei gewährt. Für den Fall, dass die Versicherung durch so genannte „Captives” oder verbundene Gesellschaften gewährt wird, wird das versicherte Risiko z. B. durch Rückversicherung auf eine unabhängige dritte Partei übertragen, die ihrerseits die Zulassungskriterien erfüllt; und
f)
Der Rahmen für die Anerkennung von Versicherungen ist wohl begründet und dokumentiert.

28.
Die Methodik für die Berücksichtigung von Versicherungen berücksichtigt mittels Abzügen oder Abschlägen folgende Faktoren:

a)
die Restlaufzeit des Versicherungsvertrags, sofern sie weniger als ein Jahr beträgt, gemäß den vorstehenden Bestimmungen,
b)
die für die Versicherungspolice geltenden Kündigungsfristen, sofern sie weniger als ein Jahr betragen, und
c)
die Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen bei den von den Versicherungsverträgen abgedeckten Risiken.

29.
Die durch Anerkennung von Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen entstehende Eigenkapitalerleichterung darf 20 % der gesamten Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko vor Anerkennung von Risikominderungstechniken nicht übersteigen.

3.
ANTRAG AUF ANWENDUNG EINES AMA AUF GRUPPENBASIS

30.
Soll ein AMA vom EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochtergesellschaften oder von den Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet werden, so ist dem entsprechenden Antrag eine Beschreibung der Allokationsmethodik beigefügt, nach der sich das für das operationelle Risiko vorgehaltene Eigenkapital auf die verschiedenen Einheiten der Gruppe verteilt.
31.
Aus dem Antrag geht außerdem hervor, ob und wie Diversifizierungseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden sollen.

TEIL 4

1.
ANWENDUNG EINES AMA IN VERBINDUNG MIT ANDEREN ANSÄTZEN

1.
Ein Kreditinstitut kann einen AMA in entweder in Verbindung mit dem Basisindikatoransatz oder in Verbindung mit dem Standardansatz anwenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Sämtliche operationellen Risiken des Kreditinstituts werden erfasst. Die zuständige Behörde hält die Methodik zur Erfassung der verschiedenen Tätigkeiten, geographischen Standorte, Rechtsstrukturen oder sonstigen intern vorgenommenen Aufteilungen für überzeugend und
b)
Bei den Tätigkeiten, auf die der Standardansatz oder ein AMA angewandt wird, sind die in den betreffenden Teilen 2 oder 3 genannten Zulassungsanforderungen erfüllt.

2.
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung eines AMA wird ein wesentlicher Teil der operationellen Risiken des Kreditinstituts durch den AMA erfasst; und
b)
Das Kreditinstitut verpflichtet sich, den AMA nach einem mit den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitplan auf einen wesentlichen Teil seiner Geschäftstätigkeit auszuweiten.

2.
KOMBINIERTE ANWENDUNG DES BASISINDIKATORANSATZES UND DES STANDARDANSATZES

3.
Ein Kreditinstitut darf eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz und dem Standardansatz nur im Ausnahmefall anwenden, beispielsweise bei der Übernahme eines neuen Geschäfts, auf das der Standardansatz möglicherweise erst nach einer Übergangszeit ausgeweitet werden kann.
4.
Die kombinierte Anwendung des Basisindikatoransatzes und des Standardansatzes setzt voraus, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet hat, den Standardansatz nach einem mit den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitplan auszuweiten.

TEIL 5

Tabelle 3

Ereigniskategorie Definition
Interner Betrug Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum, Umgehung von Verwaltungs-, Rechts- oder internen Vorschriften, mit Ausnahme von Verlusten aufgrund von Diskriminierung oder sozialer und kultureller Verschiedenheit, wenn mindestens eine interne Partei beteiligt ist.
Externer Betrug Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum oder Umgehung von Rechtsvorschriften durch einen Dritten.
Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit Verluste aufgrund von Handlungen, die gegen Beschäftigungs-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsvorschriften bzw. -abkommen verstoßen, Verluste aufgrund von Schadenersatzzahlungen wegen Körperverletzung, Verluste aufgrund von Diskriminierung bzw. sozialer und kultureller Verschiedenheit.
Kunden, Produkte & Geschäftsgepflogenheiten Verluste aufgrund einer unbeabsichtigten oder fahrlässigen Nichterfüllung geschäftlicher Verpflichtungen gegenüber bestimmten Kunden (einschließlich treuhänderischer und auf Angemessenheit beruhender Verpflichtungen), Verluste aufgrund der Art oder Struktur eines Produkts.
Sachschäden Verluste aufgrund von Beschädigungen oder des Verlustes von Sachvermögen durch Naturkatastrophen oder andere Ereignisse.
Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle Verluste aufgrund von Geschäftsunterbrechungen oder Systemausfällen.
Ausführung, Lieferung & Prozessmanagement Verluste aufgrund von Fehlern bei der Geschäftsabwicklung oder im Prozessmanagement, Verluste aus Beziehungen zu Geschäftspartnern und Lieferanten/Anbietern.

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