ANHANG XI RL 2006/48/EG

TECHNISCHE KRITERIEN FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

1.
Zusätzlich zu Kredit-, Markt- und operationellen Risiken umfasst die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden nach Artikel 124 Folgendes:

a)
die Ergebnisse der von Kreditinstituten, die einen IRB-Ansatz anwenden, durchgeführten Stresstests,
b)
das Ausmaß, in dem Kreditinstitute Konzentrationsrisiken ausgesetzt sind, und das Management dieser Risiken durch die Kreditinstitute, einschließlich ihrer Erfüllung der in den Artikeln 108 bis 118 niedergelegten Anforderungen,
c)
die Robustheit, Eignung und Umsetzung der vom Kreditinstitut vorgesehenen Vorschriften und Verfahren für das Management des mit der Anwendung anerkannter Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Restrisikos,
d)
die Adäquanz der von einem Kreditinstitut für verbriefte Forderungen gehaltenen Eigenmittel unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion, einschließlich des Grads der erreichten Risikoübertragung,
e)
das Ausmaß, in dem die Kreditinstitute Liquiditätsrisiken ausgesetzt sind, sowie die Messung und Steuerung dieser Risiken, einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Handhabung von Risikominderungstechniken (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallkonzepte,
f)
die Auswirkung von Diversifizierungseffekten und die Art der Einbeziehung dieser Effekte in das Risikomessungssystem, und
g)
die Ergebnisse der Stresstests von Instituten, die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2006/49/EG ein internes Modell verwenden.

1a.
Für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe e führen die zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen eine umfassende Bewertung des Liquiditätsrisikomanagements durch die Kreditinstitute insgesamt durch und fördern die Entwicklung solider interner Verfahren. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen tragen die zuständigen Behörden der Rolle der Kreditinstitute an den Finanzmärkten Rechnung. Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten in gebührendem Maße.
2.
Die zuständigen Behörden überwachen, ob ein Kreditinstitut implizite Kreditunterstützung für eine Verbriefung zur Verfügung stellt. Wird festgestellt, dass ein Kreditinstitut wiederholt implizite Kreditunterstützung zur Verfügung gestellt hat, so ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass das Kreditinstitut zukünftig weitere Unterstützungen für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt.
3.
Um die in Artikel 124 Absatz 3 vorgesehene Feststellung treffen zu können, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/49/EG vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen für Positionen/Portfolios des Handelsbuchs es dem Kreditinstitut ermöglichen, seine Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern.

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