ANHANG XII RL 2006/48/EG

TECHNISCHE KRITERIEN FÜR TRANSPARENZ UND OFFENLEGUNG

TEIL 1

1.
Bei der Offenlegung gelten Informationen als wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen könnte.
2.
Informationen gelten als geschützte Informationen eines Kreditinstituts, wenn ihre öffentliche Bekanntgabe die Wettbewerbsposition dieses Kreditinstituts schwächen würde. Dazu können Informationen über Produkte oder Systeme zählen, die — wenn sie Konkurrenten bekannt gemacht würden — den Wert der Investitionen des Kreditinstituts in diese mindern würden.
3.
Informationen gelten als vertraulich, wenn das Kreditinstitut gegenüber Kunden oder anderen Vertragspartnern zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.
4.
Die zuständigen Behörden verpflichten die Kreditinstitute, anhand der einschlägigen Merkmale ihrer Tätigkeit, wie Umfang ihrer Tätigkeit, Spektrum von Tätigkeiten, Präsenz in verschiedenen Ländern, Engagement in verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte, Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten und Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen, festzustellen, ob es nötig ist, die vorgeschriebenen Angaben häufiger als einmal jährlich ganz oder teilweise offen zu legen. Dabei ist der möglichen Notwendigkeit einer Offenlegung der Informationen in Teil 2 Nummern 3 Buchstaben b und e und 4 Buchstaben b bis e und der Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
5.
Der Offenlegungsanforderung in Teil 2 Nummern 3 und 4 ist gemäß Artikel 72 Absatz 1 und 2 nachzukommen.

TEIL 2

1.
Die Risikomanagementziele und –leitlinien des Kreditinstituts werden für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der unter den Nummern 1 bis 14 genannten Risiken, gesondert offen gelegt. Zu diesen Offenlegungen zählen:

a)
die Strategien und Verfahren für das Management dieser Risiken;
b)
die Struktur und Organisation der einschlägigen Risikomanagementfunktionen oder andere geeignete Regelungen;
c)
Umfang und Art der Risikoberichts- und -messsysteme; und
d)
die Leitlinien für Risikoabsicherung und –minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und –minderung getroffenen Maßnahmen.

2.
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie werden folgende Informationen offen gelegt:

a)
Name des Kreditinstituts, für das die Vorschriften dieser Richtlinie gelten;
b)
Angabe der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke, mit einer kurzen Beschreibung der Teilunternehmen, die

i)
vollkonsolidiert;
ii)
quotenkonsolidiert;
iii)
von den Eigenmitteln abgezogen; oder
iv)
weder konsolidiert noch abgezogen sind;

c)
alle vorhandenen oder abzusehenden substanziellen, prakltischen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen;
d)
der Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Mindestbetrag ist, und der Name oder die Namen dieser Tochterunternehmen; und
e)
gegebenenfalls die Umstände der Inanspruchnahme der Vorschriften der Artikel 69 und 70.

3.
Bezüglich seiner Eigenmittel legt das Kreditinstitut folgende Informationen offen:

a)
Zusammenfassung der Konditionen für die Hauptcharakteristika aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile, einschließlich von Instrumenten nach Artikel 57 Buchstabe ca, Instrumenten, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen Rückzahlungsanreiz beinhalten, und Instrumenten nach Artikel 154 Absätze 8 und 9;
b)
Betrag der Basiseigenmittel bei getrennter Offenlegung aller positiven Posten und Abzüge; der Gesamtbetrag der Instrumente nach Artikel 57 Buchstabe ca und der Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen Rückzahlungsanreiz beinhalten, werden ebenfalls gesondert offen gelegt; Instrumente, die unter Artikel 154 Absätze 8 und 9 fallen, werden bei dieser Offenlegung jeweils ausgewiesen;
c)
der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel und der Eigenmittel im Sinne von Kapitel IV der Richtlinie 2006/49/EG;
d)
Abzüge von den Basiseigenmitteln und den ergänzenden Eigenmitteln gemäß Artikel 66 Absatz 2 bei getrennter Offenlegung der in Artikel 57 Buchstabe q genannten Posten; und
e)
Gesamtsumme aller Eigenmittel nach den Abzügen und Begrenzungen gemäß Artikel 66.

4.
Bezüglich der Einhaltung der Vorschriften in Artikel 75 und 123 legt das Kreditinstitut folgende Informationen offen:

a)
eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt;
b)
für Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnen, 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge für jede der in Artikel 79 genannten Forderungsklassen;
c)
für Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnen, 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge für jede der in Artikel 86 genannten Forderungsklassen. Bei der Forderungsklasse der Retail-Forderungen gilt diese Anforderung für alle Kategorien, denen die verschiedenen, in Anhang VII Teil 1 Nummern 10 bis 13 genannten Korrelationen entsprechen. Bei der Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese Anforderung für

i)
jeden der Ansätze in Anhang VII, Teil 1, Nummern 17 bis 26;
ii)
börsengehandelte Beteiligungspositionen, Private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen;
iii)
Forderungen, für die bezüglich der Eigenkapitalanforderungen eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt; und
iv)
Forderungen, für die bezüglich der Eigenkapitalanforderungen Besitzstandswahrungsbestimmungen gelten;

d)
gemäß Artikel 75 Buchstabe b und c berechnete Mindesteigenkapitalanforderungen; und
e)
gemäß den Artikeln 103 bis 105 berechnete und gesondert offen gelegte Mindesteigenkapitalanforderungen.

5.
In Bezug auf das in Anhang III Teil 1 definierte Gegenparteiausfallrisiko des Kreditinstituts werden folgende Informationen offen gelegt:

a)
eine Beschreibung der Methode, nach der ökonomisches Kapital und Obergrenzen für Kredite an Gegenparteien zugeteilt werden;
b)
eine Beschreibung der Vorschriften zur Absicherung von Sicherheiten und zur Bildung von Kreditreserven;
c)
eine Beschreibung der Vorschriften über Korrelationsrisiken;
d)
eine Beschreibung der Auswirkung des Sicherheitsbetrages, den das Kreditinstitut bei einer Herabstufung des Ratings zur Verfügung stellen müsste;
e)
Summe des aktuellen Fair Value der Kontrakte, positive Auswirkungen von Netting, aufgerechnete aktuelle Kreditforderung, gehaltene Sicherheiten, Nettokreditforderung bei Derivaten; Nettokreditforderung bei Derivaten ist die Forderung bei Derivatgeschäften nach Berücksichtigung rechtlich durchsetzbarer Netting sowie rechtlich durchsetzbarer Sicherheitenvereinbarungen;
f)
Maße für den Forderungswert nach der jeweils entsprechenden Methode von Anhang III Teile 3 bis 6;
g)
den Nominalwert von Absicherungen in Form von Kreditderivaten und Verteilung der Kreditforderungen, aufgeschlüsselt nach Arten von Kreditforderungen;
h)
Derivatgeschäfte (Nominalwert), unterteilt nach Verwendung für den Kreditbestand des Kreditinstituts und Verwendung bei den Vermittlertätigkeiten des Instituts, sowie Verteilung der verwendeten Kreditderivate, wobei diese nach den innerhalb der einzelnen Produktgruppen erworbenen und veräußerten Sicherheiten noch weiter aufzuschlüsseln ist; und
i)
für den Fall, dass dem Kreditinstitut von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Schätzung von α erteilt worden ist, auch die Alpha-Schätzung.

6.
Bezüglich seines Kredit- und Verwässerungsrisikos legt das Kreditinstitut folgende Informationen offen:

a)
für Rechnungslegungszwecke die Definition von „überfällig” und „ausfallgefährdet” ;
b)
eine Beschreibung der bei der Bestimmung von Wertberichtigungen und Rückstellungen angewandten Ansätze und Methoden;
c)
der Gesamtbetrag der Forderungen nach Rechnungslegungsaufrechnungen und ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung, und der nach Forderungsklassen aufgeschlüsselte Durchschnittsbetrag der Forderungen während des Berichtszeitraums;
d)
die geographische Verteilung der Forderungen, aufgeschlüsselt nach wichtigen Gebieten und wesentlichen Forderungsklassen, gegebenenfalls mit näheren Angaben;
e)
die Verteilung der Forderungen auf Wirtschaftszweige oder Gruppen von Gegenparteien, aufgeschlüsselt nach Forderungsklassen, gegebenenfalls mit näheren Angaben;
f)
Aufschlüsselung aller Forderungen nach Restlaufzeit und Forderungsklassen, gegebenenfalls mit näheren Angaben;
g)
für alle wesentlichen Wirtschaftszweige oder Arten von Gegenparteien die folgenden Angaben:

i)
ausfallgefährdete und überfällige Forderungen, getrennt aufgeführt,
ii)
Wertberichtigungen und Rückstellungen, und
iii)
Aufwendungen für Wertberichtigungen und Rückstellungen während des Berichtszeitraums;

h)
Höhe der ausfallgefährdeten und überfälligen Forderungen, getrennt aufgeführt und aufgeschlüsselt nach wesentlichen geographischen Gebieten, wenn praktikabel einschließlich der Beträge der Wertberichtigungen und Rückstellungen für jedes geographische Gebiet;
i)
die getrennt dargestellte Überleitung von Änderungen der Wertberichtigungen und Rückstellungen für ausfallgefährdete Forderungen. Die Informationen müssen Folgendes umfassen:

i)
eine Beschreibung der Art der Wertberichtigungen und Rückstellungen,
ii)
die Eröffnungsbestände,
iii)
die während der Periode aus den Rückstellungen entnommenen Beträge,
iv)
die während der Periode eingestellten oder rückgebuchten Beträge für geschätzte wahrscheinliche Verluste aus Forderungen, etwaige andere Berichtigungen, einschließlich derjenigen durch Wechselkursunterschiede, Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten, Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen und Übertragungen zwischen Risikovorsorgebeträgen, und
v)
die Abschlussbestände.

Direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung übernommene Wertberichtigungen und Wertaufholungen werden gesondert offen gelegt.

7.
Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnen, legen für jede der in Artikel 79 genannten Forderungsklassen die folgenden Informationen offen:

a)
die Namen der anerkannten Ratingagenturen (ECAI) und Ratingagenten (ECA) und die Gründe für etwaige Änderungen;
b)
die Forderungsklassen, für die Ratingagenturen (ECAI) und Ratingagenten (ECA) jeweils in Anspruch genommen werden;
c)
eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung von Emittenten- und Emissionsratings auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind;
d)
die Zuordnung der externen Ratings aller anerkannten Ratingagenturen (ECAI) oder -agenten (ECA) zu den in Anhang VI vorgesehenen Bonitätsstufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Informationen nicht offen gelegt werden müssen, wenn das Kreditinstitut sich an die von der zuständigen Behörde veröffentlichte Standardzuordnung hält;
e)
die Forderungswerte und die Forderungswerte nach Kreditrisikominderung die jeden einzelnen, in Anhang VI vorgesehenen Bonitätsstufe zugeordnet werden, sowie auch diejenigen, die von den Eigenmitteln abgezogen werden.

8.
Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Anhang VII Teil 1 Nummern 6 oder 19 bis 21 berechnen, legen die Forderungen für jede Kategorie gemäß Anhang VII, Teil 1, Numer 6, Tabelle 1 oder für jedes Risikogewicht gemäß Anhang VII, Teil 1 Nummern 19 bis 21.
9.
Kreditinstitute, die ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 75 Buchstaben b und c berechnen, legen diese Anforderungen für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen. Zusätzlich dazu ist die Eigenkapitalanforderung für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offenzulegen.
10.
Alle Kreditinstitute, die ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG berechnen, legen folgende Informationen offen:

a)
für jedes einbezogene Teilportfolio:

i)
die Charakteristika der verwendeten Modelle,
ii)
für die Eigenkapitalanforderungen gemäß Anhang V Nummern 5a und 5l der Richtlinie 2006/49/EG gesondert die verwendeten Methoden und die anhand eines internen Modells ermittelten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Kreditinstituts bei der Bestimmung von Liquiditätshorizonten, sowie die Methoden, die verwendet wurden, um zu einer dem geforderten Zuverlässigkeitsstandard entsprechenden Eigenkapitalbewertung zu gelangen, und die Vorgehensweisen bei der Validierung des Modells,
iii)
eine Beschreibung der auf das Teilportfolio angewandten Stresstests,
iv)
eine Beschreibung der beim Rückvergleich und der Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der internen Modelle und Modellierungsverfahren angewandten Ansätze;

b)
das Maß an Akzeptanz durch die zuständige Behörde;
c)
eine Beschreibung des Ausmaßes und der Methodik der Erfüllung der Anforderungen von Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/49/EG;
d)
den höchsten, den niedrigsten und den Mittelwert aus:

i)
den täglichen Werten des Risikopotenzials ( „Value at Risk” , VaR) über den gesamten Berichtszeitraum und zu dessen Ende,
ii)
den Werten des Risikopotenzials unter Stressbedingungen über den gesamten Berichtszeitraum und zu dessen Ende,
iii)
den Eigenkapitalanforderungen gemäß Anhang V Nummern 5a und 5l der Richtlinie 2006/49/EG gesondert über den gesamten Berichtszeitraum und zu dessen Ende;

e)
die Höhe der Eigenkapitalanforderung gemäß Anhang V Nummern 5a und 5l der Richtlinie 2006/49/EG gesondert samt des gewichteten durchschnittlichen Liquiditätshorizonts für jedes abgedeckte Teilportfolio;
f)
einen Vergleich zwischen den täglichen Werten des Risikopotentials auf Basis einer eintägigen Haltedauer und den eintägigen Änderungen des Portfoliowertes zum Ende des nachfolgenden Geschäftstages einschließlich einer Analyse aller wesentlichen Überschreitungen im Laufe der Berichtsperiode.

11.
Zum operationellen Risiko legen die Kreditinstitute folgende Informationen offen:

a)
die Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken, für die das Kreditinstitut qualifiziert ist; und
b)
eine Beschreibung der Methode nach Artikel 105, wenn diese vom Kreditinstitut angewandt wird, einschließlich einer Diskussion relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Kreditinstituts berücksichtigt werden. Bei teilweiser Anwendung der Anwendungsbereich der verschiedenen verwendeten Methoden.

12.
Zu den nicht im Handelsbuch enthaltenen Beteiligungspositionen werden folgende Informationen offen gelegt:

a)
die Unterscheidung zwischen Forderungen nach ihren Zielen, einschließlich Gewinnerzielungsabsicht und strategischer Gründe, und ein Überblick über die angewandten Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden, einschließlich der Schlüsselannahmen und –praktiken für die Bewertung und etwaige wesentliche Änderungen dieser Praktiken;
b)
der Bilanzwert, der Fair Value und bei börsengehandelten Titeln ein Vergleich zum Marktwert, wenn dieser wesentlich vom Fair Value abweicht;
c)
Art und Beträge börsengehandelter Beteiligungspositionen, Privater Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstigen Beteiligungspositionen;
d)
die kumulativen realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Liquidationen während der Periode; und
e)
die Summe der nicht realisierten Gewinne oder Verluste, die Summe der latenten Neubewertungsgewinne oder –verluste und sämtliche dieser in die Basiseigenmittel oder ergänzenden Eigenmittel einbezogenen Beträge.

13.
Zu ihren Forderungen hinsichtlich des Zinsrisikos aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen legen die Kreditinstitute folgende Informationen offen:

a)
die Art des Zinsrisikos und die Schlüsselannahmen (einschließlich der Annahmen bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Anlegerverhaltens bei unbefristeten Einlagen), und Häufigkeit der Messung des Zinsrisikos; und
b)
Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messwerten, die vom Management bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend der Methode des Managements zur Messung des Zinsrisikos verwendet werden, aufgeschlüsselt nach Währungen.

14.
Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 94 bis 101 oder die Eigenkapitalanforderungen nach Anhang I Nummer 16a der Richtlinie 2006/49/EG berechnen, legen — gegebenenfalls nach Handels- und Anlagebuch getrennt — folgende Informationen offen:

a)
eine Beschreibung der Ziele des Kreditinstituts hinsichtlich seiner Verbriefungsaktivitäten;
b)
die Art der sonstigen Risiken einschließlich des Liquiditätsrisikos bei verbrieften Forderungen;
c)
die Arten von Risiken, die sich aus dem Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen und aus den diesen Positionen zugrunde liegenden Forderungen, die im Zuge der Wiederverbriefung übernommen und gehalten werden, ergeben;
d)
die verschiedenen Rollen, die das Kreditinstitut beim Verbriefungsprozess spielt;
e)
Angaben zum Umfang des Engagements des Kreditinstituts in den in Buchstabe d genannten Rollen;
f)
eine Beschreibung der Verfahren, mit denen Veränderungen beim Kredit- und Marktrisiko von Verbriefungspositionen beobachtet werden und ebenfalls verfolgt wird, wie sich das Verhalten der zugrunde liegenden Forderungen auf die Verbriefungsposition auswirkt, sowie eine Beschreibung, in welchen Punkten sich diese Verfahren bei Wiederverbriefungspositionen unterscheiden;
g)
eine Beschreibung der Vorschriften, die das Kreditinstitut in Bezug auf Hedging und Absicherung ohne Sicherheitsleistung erlassen hat, um die Risiken zurückgehaltener Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zu verringern, einschließlich einer nach Art der Risikoposition aufgeschlüsselten Auflistung aller wesentlichen Gegenparteien;
h)
die Ansätze zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die das Kreditinstitut bei seinen Verbriefungstätigkeiten anwendet, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden;
i)
die Arten von Zweckgesellschaften, die das Kreditinstitut als Sponsor zur Verbriefung von Forderungen Dritter nutzt, einschließlich der Angabe, ob und in welcher Form und welchem Umfang das Kreditinstitut Forderungen an diese Zweckgesellschaften hat, und zwar gesondert für bilanzwirksame und für bilanzunwirksame Forderungen, sowie eine Liste der Unternehmen, die von dem Kreditinstitut verwaltet oder beraten werden und die entweder in die von dem Kreditinstitut verbrieften Verbriefungspositionen oder in die von dem Kreditinstitut unterstützten Zweckgesellschaften investieren;
j)
eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsmethoden des Kreditinstituts bei Verbriefungstätigkeiten, einschließlich

i)
der Angabe, ob die Transaktionen als Verkäufe oder Finanzierungen behandelt werden;
ii)
der Erfassung von Gewinnen aus Verkäufen;
iii)
der Methoden, Schlüsselannahmen, Parameter und Änderungen im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum für die Bewertung von Verbriefungspositionen;
iv)
der Behandlung synthetischer Verbriefungen, sofern dies nicht unter andere Rechnungslegungsmethoden fällt;
v)
der Angabe, wie Forderungen, die verbrieft werden sollen, bewertet werden, und ob sie im Anlage- oder Handelsbuch des Kreditinstituts erfasst werden;
vi)
der Methoden für den Ansatz von Verbindlichkeiten in der Bilanz bei Vereinbarungen, die das Kreditinstitut dazu verpflichten könnten, für verbriefte Forderungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen;

k)
die Namen der ECAIs, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Forderungen, für die jede Agentur in Anspruch genommen wird;
l)
gegebenenfalls eine Beschreibung des in Anhang IX Teil 4 dargelegten internen Bemessungsansatzes einschließlich der Struktur des internen Bemessungsprozesses und der Relation zwischen interner Bemessung und externen Ratings, der Nutzung der internen Bemessung für andere Zwecke als zur Berechnung des Eigenkapitals nach diesem Ansatz, der Kontrollmechanismen für den internen Bemessungsprozess einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Überprüfung des internen Bemessungsprozesses; die Arten von Forderungen, bei denen der interne Bemessungsprozess zur Anwendung kommt, und aufgeschlüsselt nach Forderungsarten die Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Bonitätsverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden;
m)
eine Erläuterung jeder erheblichen Veränderung, die seit dem letzten Berichtszeitraum bei einer der quantitativen Angaben nach den Buchstaben n bis q eingetreten ist;
n)
für Handels- und Anlagebuch getrennt die folgenden, nach Forderungsarten aufgeschlüsselten Angaben:

i)
die Gesamthöhe der ausstehenden, vom Kreditinstitut verbrieften Forderungen, getrennt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und Verbriefungen, bei denen das Kreditinstitut lediglich als Sponsor auftritt;
ii)
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen, in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen und der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen;
iii)
die Summe der Forderungen, die verbrieft werden sollen;
iv)
bei verbrieften Fazilitäten mit Klausel für vorzeitige Tilgung die Summe der gezogenen Forderungen, die den Anteilen des Originators bzw. Anlegers zugeordnet werden, die Summe der Eigenkapitalanforderungen, die dem Kreditinstitut aus den Anteilen des Originators entstehen, und die Summe der Eigenkapitalanforderungen, die dem Kreditinstitut aus den Anteilen des Investors an gezogenen Beträgen und nicht gezogenen Linien entstehen;
v)
die Höhe der Verbriefungspositionen, die von den Eigenmitteln abgezogen oder mit 1250 % risikogewichtet werden;
vi)
eine Zusammenfassung der Verbriefungstätigkeit im laufenden Zeitraum, einschließlich der Höhe der verbrieften Forderungen und erfassten Gewinne oder Verluste beim Verkauf;

o)
für Handels- und Anlagebuch getrennt die folgenden Angaben:

i)
für jeden Ansatz zur Eigenkapitalermittlung die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen Eigenkapitalanforderungen, aufgeschlüsselt in Verbriefungs- und Wiederverbriefungsforderungen und weiter aufgeschlüsselt in eine aussagekräftige Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenkapitalbändern;
ii)
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Wiederverbriefungsforderungen aufgeschlüsselt nach Forderung vor und nach Hedging/Versicherung und nach Forderung an Finanzgarantiegeber, aufgeschlüsselt nach Bonitätskategorien oder Namen der Garantiegeber;

p)
für das Anlagebuch und in Bezug auf die vom Kreditinstitut verbrieften Forderungen die Höhe der verbrieften ausfallgefährdeten/überfälligen Forderungen und die vom Kreditinstitut in der laufenden Periode erfassten Verluste, beides aufgeschlüsselt nach Forderungsarten;
q)
für das Handelsbuch die Summe der ausstehenden Forderungen, die vom Kreditinstitut verbrieft wurden und einer Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, aufgeschlüsselt nach traditionellen/synthetischen Verbriefungen und Forderungsarten.

15.
In Bezug auf die Vergütungspolitik und -praxis für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil haben, legen die Kreditinstitute der Öffentlichkeit Folgendes, einschließlich regelmäßiger — mindestens jährlicher — Aktualisierungen, offen:

a)
Informationen über den Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie gegebenenfalls Informationen über Zusammensetzung und Mandat des Vergütungsausschusses, den externen Berater, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und die Rolle der maßgeblichen Akteure;
b)
Informationen über die Verbindung zwischen Vergütung und Erfolg;
c)
die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems einschließlich von Informationen über die Kriterien für Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, die Politik der Rückstellung der Vergütungszahlung und die Erdienungskriterien;
d)
Informationen über die Erfolgskriterien, anhand derer über Aktien, Aktienbezugsrechte und variable Vergütungskomponenten entschieden wird;
e)
die wichtigsten Parameter und Gründe für Modelle mit variablen Komponenten und sonstige Sachleistungen;
f)
zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen;
g)
zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsleitung und Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Kreditinstituts haben, aus denen Folgendes hervorgeht:

i)
die Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr, aufgeteilt in feste und variable Vergütung, sowie die Zahl der Begünstigten;
ii)
die Beträge und Formen der variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Anteile und mit Anteilen verknüpfte Instrumente und andere Arten;
iii)
die Beträge der ausstehenden zurückgestellten Vergütung, aufgeteilt in erdiente und noch nicht erdiente Teile;
iv)
die Beträge der zurückgestellten Vergütung, die während des Geschäftsjahrs gewährt, ausgezahlt und infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurden;
v)
neue Zahlungen während des Geschäftsjahrs für Einstellungsprämien und für Entlassungsabfindungen, sowie die Zahl der Begünstigten dieser Zahlungen; und
vi)
die Beträge der während des Geschäftsjahrs gewährten Zahlungen für Entlassungsabfindungen, die Zahl der Begünstigten sowie der höchste Betrag dieser Zahlungen, der einer Einzelperson zugesprochen wurde.

Für Kreditinstitute, die wegen ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, werden die in diesem Buchstaben genannten quantitativen Informationen hinsichtlich der Personen, die im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 die Geschäfte des Kreditinstituts tatsächlich leiten, auch öffentlich zugänglich gemacht.

Kreditinstitute kommen den Erfordernissen dieser Nummer in einer Weise nach, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entspricht, und unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG.

TEIL 3

1.
Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnen, legen folgende Informationen offen:

a)
die von den zuständigen Behörden akzeptierten Ansätze oder genehmigten Übergangsregelungen;
b)
eine Erläuterung und einen Überblick über:

i)
die Struktur der internen Ratingsysteme und die Beziehung zwischen internen und externen Ratings,
ii)
die Verwendung interner Schätzungen für andere Zwecke als die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89,
iii)
das Management und die Anerkennung von Kreditrisikominderung, und
iv)
die Kontrollmechanismen für Ratingsysteme (einschließlich einer Beschreibung ihrer Unabhängigkeit und Verantwortlichkeiten) und die Überprüfung dieser Systeme;

c)
eine Beschreibung des internen Ratingprozesses, getrennt für die folgenden Forderungsklassen:

i)
Zentralstaaten und Zentralbanken,
ii)
Institute,
iii)
Unternehmen, einschließlich KMU, Spezialfinanzierungen und erworbene Forderungen gegenüber Unternehmen,
iv)
Retail-Forderungen, für jede der Kategorien, denen die verschiedenen, in Anhang VII Teil 1 Nummern 10 bis 13 genannten, Korrelationen entsprechen, und
v)
Beteiligungspositionen;

d)
die Forderungsbeträge für jede der in Artikel 86 genannten Forderungsklassen. Wenn Kreditinstitute für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen der LGD oder Umrechnungsfaktoren verwenden, werden Forderungen an Zentralstaaten, Instituten und Zentralbanken, Kreditinstitute und Unternehmen getrennt von Forderungen offen gelegt, für die die Kreditinstitute solche Schätzungen nicht verwenden;
e)
für jede der Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute, Unternehmen und Beteiligungspositionen und für eine ausreichende Zahl von Schuldnerklassen (einschließlich der Klasse „Ausfall” ), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos zulassen, legen die Kreditinstitute Folgendes offen:

i)
die Summe der Forderungen (für die Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen die Summe der ausstehenden Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Zusagen für Beteiligungspositionen, den ausstehenden Betrag),
ii)
für Kreditinstitute, die bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen für LGD verwenden, die forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche LGD in Prozent,
iii)
das forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht, und
iv)
für Kreditinstitute, die eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge verwenden, den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Zusagen und die forderungsbetragsgewichteten durchschnittlichen Forderungswerte für jede Forderungsklasse;

f)
für die Forderungsklasse der Retail-Forderungen und für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv definierten Kategorien entweder die unter Buchstabe e beschriebenen Offenlegungen (gegebenenfalls auf Basis von Pools) oder eine Analyse der Forderungen (ausstehende Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Zusagen) bezogen auf eine ausreichende Anzahl an Klassen für erwartete Verluste (EL), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen (gegebenenfalls auf Basis von Pools);
g)
die tatsächlichen Wertberichtigungen in der vorhergehenden Periode für jede Forderungsklasse (für Retail-Forderungen für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv definierten Kategorien) und wie diese von den Erfahrungen in der Vergangenheit abweichen;
h)
eine Beschreibung der Faktoren, die Einfluss auf die erlittenen Verluste in der Vorperiode hatten (ob z. B. das Kreditinstitut überdurchschnittliche Ausfallquoten oder überdurchschnittliche LGD und Umrechnungsfaktoren zu verzeichnen hatte); und
i)
eine Gegenüberstellung der Schätzungen des Kreditinstituts und der tatsächlichen Ergebnisse über einen längeren Zeitraum. Dies umfasst mindestens Angaben über Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlichen Verlusten für jede Forderungsklasse (für Retail-Forderungen für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv definierte Kategorie) über einen ausreichenden Zeitraum, um eine sinnvolle Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Ratingprozesse für jede Forderungsklasse zu ermöglichen (für Retail-Forderungen für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv definierten Kategorien). Gegebenenfalls sollten die Kreditinstitute diese Angaben weiter aufschlüsseln, um eine Analyse der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) sowie, im Falle von Kreditinstituten, die eigene Schätzungen der LGD und/oder der Umrechnungsfaktoren verwenden, eine Analyse der tatsächlichen LGD und Umrechnungsfaktoren im Vergleich zu den Schätzungenin den oben genannten quantitativen Offenlegungen zur Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.

Die Beschreibung gemäß Buchstabe c umfasst die Arten von Forderungen, die in der jeweiligen Forderungsklasse enthalten sind, die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und gegebenenfalls der LGD und Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen getroffenen Annahmen, und die Beschreibungen wesentlicher Abweichungen von der Definition des Ausfalls in Anhang VII Teil 4 Nummern 44 bis 48, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten Segmente.
2.
Kreditinstitute, die Kreditrisikominderungstechniken anwenden, legen folgende Informationen offen:

a)
die Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und eine Angabe des Umfangs, in dem das Institut davon Gebrauch macht;
b)
die Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten;
c)
eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Sicherheiten, die vom Kreditinstitut angenommen werden;
d)
die wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatgegenpartei und deren Kreditwürdigkeit;
e)
Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung;
f)
Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 berechnen, aber keine eigenen Schätzungen der LGD oder Umrechnungsfaktoren in Bezug auf die jeweilige Forderungsklasse durchführen, getrennt für jede einzelne Forderungsklasse den gesamten Forderungswert (gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting), der durch geeignete finanzielle Sicherheiten und andere geeignete Sicherheiten gedeckt ist — nach der Anwendung von Volatilitätsanpassungen; und
g)
Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 berechnen, getrennt für jede Forderungsklasse den gesamten Forderungswert (gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting), der durch Garantien, Bürgschaften oder Kreditderivate gedeckt ist. Für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese Anforderung für jeden der in Anhang VII Teil 1 Nummern 17 bis 26 vorgesehenen Ansätze.

3.
Kreditinstitute, die den in Artikel 105 dargelegten Ansatz zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen und anderer Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des Risikos offen.

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