Artikel 156 RL 2006/48/EG

Die Kommission beobachtet in Zusammenarbeit mit der EBA und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Richtlinie zusammen mit der Richtlinie 2006/49/EG signifikant auf die Konjunktur auswirkt, und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind.

Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht und leitet ihn — gegebenenfalls zusammen mit angemessenen Vorschlägen — an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Beiträge seitens der kreditnehmenden und kreditgebenden Wirtschaft sind bei der Erstellung des Berichts ausreichend zu würdigen.

Die Kommission unterzieht diese Richtlinie insgesamt bis spätestens 31. Dezember 2009 einer Überprüfung, um der Notwendigkeit einer besseren Analyse der makroprudentiellen Probleme und einer entsprechenden Reaktion Rechnung zu tragen, wobei u. a. Folgendes zu untersuchen ist:

a)
Maßnahmen, die das Auf und Ab des Konjunkturzyklus mindern, einschließlich der Notwendigkeit, dass Kreditinstitute in guten Zeiten antizyklische Puffer anlegen, auf die bei einem Abschwung zurückgegriffen werden kann;
b)
Grundannahmen, die der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß dieser Richtlinie zugrunde liegen;
c)
ergänzende Maßnahmen zu risikogestützten Vorschriften für Kreditinstitute, um dazu beizutragen, den Leverage-Aufbau im Bankensystem zu beschränken.

Bis 1. April 2013 überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen die Vergütungsbestimmungen, einschließlich jener nach Anhang V und nach Anhang XII, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Effizienz, ihrer Umsetzung und ihrer Durchsetzung und berichtet darüber. Im Zuge dieser Überprüfung werden die Schwachstellen aufgrund der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf jene Bestimmungen festgestellt. Die Kommission unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und gleicher Wettbewerbsbedingungen überprüft die Kommission die Umsetzung von Artikel 54 in Bezug auf die Einheitlichkeit der verhängten und angewendeten Sanktionen und anderen Maßnahmen in der gesamten Union und legt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vor.

Die regelmäßige Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie durch die Kommission gewährleistet, dass die Art und Weise ihrer Anwendung nicht zu einer offenkundigen Diskriminierung zwischen Kreditinstituten aufgrund ihrer Rechtsstruktur oder ihres Eigentümermodells führt.

Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit des aufsichtsrechtlichen Ansatzes in Bezug auf das Eigenkapital überprüft die Kommission die Relevanz des Verweises auf Instrumente im Sinne von Artikel 66 Absatz 1a Buchstabe a in Anhang V Nummer 23 Buchstabe o Ziffer ii, sobald sie eine Initiative zur Überprüfung der Definition von Kapitalinstrumenten nach den Artikeln 56 bis 67 ergreift.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2009, einen Bericht über die Notwendigkeit einer weiteren Reform des Aufsichtssystems, einschließlich relevanter Bestimmungen dieser Richtlinie, vor, den sie nach dem einschlägigen Verfahren des Vertrags mit geeigneten Vorschlägen versieht.

Die Kommission überprüft bis zum 1. Januar 2011 die Fortschritte des EBA im Hinblick auf einheitliche Formate, Zeitabstände und Termine der Berichte gemäß Artikel 74 Absatz 2. Im Anschluss an diese Überprüfung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor.

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2011 die Anwendung dieser Richtlinie mit besonderer Beachtung aller Aspekte der Artikel 68 bis 73 und des Artikels 80 Absätze 7 und 8 sowie ihre Anwendung auf Mikrokreditfinanzierungen und erstellt einen einschlägigen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegt.

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2011 die Anwendung von Artikel 113 Absatz 4 unter anderem im Hinblick darauf, ob die Ausnahmen dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollten, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht. Was die mögliche Abschaffung des nationalen Ermessensspielraums nach Artikel 113 Absatz 4 Buchstabe c und dessen eventuelle Anwendung auf Ebene der Europäischen Union betrifft, so hat die Überprüfung insbesondere der Wirksamkeit des Risikomanagements von Gruppen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen worden sind, um in allen Mitgliedstaaten, in denen gruppenangehörige Unternehmen ansässig sind, die Finanzstabilität zu gewährleisten.

Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2009 Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Freiverkehrsmärkte, einschließlich der Märkte für Credit Default Swaps (CDS), wie etwa ein Clearing über zentrale Gegenparteien. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, den sie mit geeigneten Vorschlägen versieht.

Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht über die voraussichtlichen Auswirkungen von Artikel 122a und unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit einem geeigneten Vorschlag. Die Kommission erstellt ihren Bericht nach Anhörung des EBA. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob der in Artikel 122a Absatz 1 festgelegte Mindestselbstbehalt zu dem Ziel beiträgt, die Interessen der Originatoren oder Sponsoren und der Investoren besser aufeinander abzustimmen und die Finanzstabilität zu verbessern, und ob es unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen angezeigt wäre, den Mindestselbstbehalt zu erhöhen.

Spätestens bis 1. Januar 2012 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Anwendung und Wirksamkeit des Artikels 122a vor dem Hintergrund der Entwicklungen der internationalen Märkte vor.

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