Präambel RL 2006/48/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(4) ist mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden. Da nun weitere Änderungen an dieser Richtlinie vorgenommen werden sollen, sollte sie aus Gründen der Klarheit neugefasst werden.
(2)
Um die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zu erleichtern, müssen die störendsten Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden, welche die aufsichtsrechtliche Stellung dieser Institute bestimmen.
(3)
Diese Richtlinie ist unter dem zweifachen Aspekt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Bankensektor das wesentliche Instrument für die Verwirklichung des Binnenmarktes.
(4)
In der Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 1999 mit dem Titel „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan” werden verschiedene Ziele genannt, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen verwirklicht werden müssen. Der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon hat das Ziel vorgegeben, den Aktionsplan bis 2005 umzusetzen. Die Neufassung der Eigenmittelbestimmungen ist ein wesentliches Element des Aktionsplans.
(5)
Die Koordinierungsmaßnahmen in Bezug auf die Kreditinstitute sollten zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Bedingungen für den Wettbewerb unter diesen Kreditinstituten für den gesamten Kreditsektor gelten. Jedoch sollten objektive Unterschiede in ihrem Status und ihrer Aufgabenstellung nach den nationalen Vorschriften berücksichtigt werden.
(6)
Daher ist es notwendig, den Anwendungsbereich der Koordinierungsmaßnahmen möglichst weit auszudehnen und alle Institute zu erfassen, die rückzahlbare Gelder des Publikums sowohl in Form von Einlagen als auch in anderen Formen, zum Beispiel die laufende Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren, entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren. Allerdings sollten Ausnahmen für gewisse Kreditinstitute vorgesehen werden, auf die diese Richtlinie keine Anwendung finden kann. Diese Richtlinie sollte die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigen, welche besondere zusätzliche Genehmigungen vorsehen, durch die es den Kreditinstituten ermöglicht wird, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder bestimmte Arten von Geschäften zu tätigen.
(7)
Die Harmonisierung sollte sich auf das Wesentliche beschränken und nur so weit gehen, wie notwendig und ausreichend ist, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaatermöglichen. Aus diesem Grunde sollte die Forderung, einen Geschäftsplan vorzulegen, nur als ein Faktor angesehen werden, der die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, aufgrund einer präziseren Information nach objektiven Kriterien zu entscheiden. Allerdings sollte hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtsformen der Kreditinstitute hinsichtlich des Schutzes von Bankbezeichnungen eine gewisse Flexibilität möglich sein.
(8)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und deren Beaufsichtigung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(9)
Um dem Sparer ähnliche Sicherheiten zu bieten und gerechte Bedingungen für den Wettbewerb zwischen vergleichbaren Gruppen von Kreditinstituten zu gewährleisten, müssen an die Kreditinstitute gleichwertige finanzielle Anforderungen gestellt werden. Bis zu einer weiteren Koordinierung sollten strukturelle Relationen festgelegt werden, die es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden ermöglichen, die Lage vergleichbarer Gruppen von Kreditinstituten nach einheitlichen Methoden zu beobachten. Dieses Vorgehen soll die schrittweise Angleichung der von den Mitgliedstaaten festgelegten und angewandten Koeffizientensysteme erleichtern. Dabei muss jedoch zwischen den Koeffizienten, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kreditinstitute gewährleisten sollen, und den Koeffizienten mit wirtschafts- und währungspolitischer Zielsetzung unterschieden werden.
(10)
Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen nicht erteilen oder sie entziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geographischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass das Kreditinstitut die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Sofern dies nicht unzweifelhaft aus den Umständen hervorgeht, sich die Mehrheit der Aktiva der Unternehmen einer Bankengruppe jedoch in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dessen zuständige Behörden die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben, sollte im Zusammenhang mit den Artikeln 125 und 126 die Zuständigkeit für die Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nur mit der Zustimmung der besagten zuständigen Behörden geändert werden. Ein Kreditinstitut, das eine juristische Person ist, sollte in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet. Ein Kreditinstitut, das keine juristische Person ist, sollte seine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat haben, im dem es zugelassen worden ist. Im Übrigen sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Hauptverwaltung eines Kreditinstituts sich stets in seinem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dass es dort tatsächlich tätig ist.
(11)
Die zuständigen Behörden sollten ein Kreditinstitut nicht zulassen oder dessen Zulassung aufrechterhalten, wenn enge Verbindungen zwischen diesem Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern können. Entsprechend sollten auch bereits zugelassene Kreditinstitute die zuständigen Behörden nicht behindern.
(12)
Die Bezugnahme auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe durch die Aufsichtsbehörden umfasst auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein Kreditinstitut unterliegen sollte, wenn in den Gemeinschaftsbestimmungen eine solche Art der Beaufsichtigung vorgesehen ist. In diesem Fall sollte für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörde für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute auf konsolidierter Basis zuständig ist.
(13)
Diese Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten und/oder den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Eigenkapitalanforderungen auf individueller und konsolidierter Grundlage anzuwenden und auf die Anwendung dieser Anforderungen auf individueller Grundlage zu verzichten, falls sie dies für angebracht halten. Beaufsichtigungen auf individueller, konsolidierter und grenzüberschreitender Grundlage stellen nützliche Instrumente zur Überwachung von Kreditinstituten dar. Diese Richtlinie sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnen, grenzüberschreitend tätige Institute zu unterstützen, indem sie ihnen die Zusammenarbeit erleichtert. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere weiterhin die Artikel 42, 131 und 141 zur Koordinierung ihrer Tätigkeiten und Informationsersuchen nutzen.
(14)
In ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute sollten die Gesamtheit oder einen Teil der in der Liste in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten überall in der Gemeinschaft durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege der Dienstleistung ausüben dürfen.
(15)
Die Mitgliedstaaten können für Kreditinstitute, die von ihren zuständigen Behörden zugelassen wurden, auch strengere Bestimmungen als in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 sowie in den Artikeln 12, 19 bis 21, 44 bis 52, 75 und 120 bis 122 vorgesehen festlegen. Ferner können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Artikel 123 auf individueller oder anderer Basis einzuhalten ist und die in Artikel 73 Absatz 2 genannte Teilkonsolidierung auf anderen Ebenen innerhalb einer Gruppe anzuwenden ist.
(16)
Es ist angebracht, die gegenseitige Anerkennung auf die in der Liste des Anhangs I enthaltenen Tätigkeiten auszudehnen, wenn diese Tätigkeiten von einem Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts ist, ausgeübt werden, sofern das Tochterunternehmen in die auf konsolidierter Basis erfolgende Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und strengen Bedingungen genügt.
(17)
Der Aufnahmemitgliedstaat sollte bei der Ausübung des Niederlassungsrechts und beim freien Dienstleistungsverkehr die Einhaltung spezifischer Anforderungen seiner Rechtsvorschriften von Unternehmen, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht als Kreditinstitute zugelassen sind, oder für Tätigkeiten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, verlangen können, soweit diese Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und durch das Allgemeininteresse begründet sind und soweit diese Kreditinstitute oder Tätigkeiten nicht gleichwertigen Regeln aufgrund der Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen.
(18)
Die Mitgliedstaaten sollten zudem darauf achten, dass die Tätigkeiten, die unter die gegenseitige Anerkennung fallen, ohne Behinderung auf die gleiche Weise wie im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt werden können, soweit sie nicht im Gegensatz zu den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeininteresses stehen.
(19)
Die Regelung für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollte in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Es kommt vor allem darauf an, dass diese Regelung für solche Zweigstellen nicht günstiger als für Zweigstellen von Instituten aus einem anderen Mitgliedstaat ist. Die Gemeinschaft sollte mit Drittländern Abkommen schließen können, welche die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen diesen Zweigstellen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet die gleiche Behandlung gewährt wird. Die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollten nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten, in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrages bzw. der Niederlassungsfreiheit kommen.
(20)
Zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sollten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen abgeschlossen werden, um eine Durchführung der konsolidierten Beaufsichtigung in einem größtmöglichen geographischen Rahmen zu ermöglichen.
(21)
Die Verantwortung für die Überwachung der finanziellen Solidität und insbesondere der Solvenz eines Kreditinstituts sollte bei dessen Herkunftsmitgliedstaat liegen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats sollten für die Überwachung der Liquidität der Zweigniederlassungen und die Geldpolitik zuständig sein. Die Überwachung der Marktrisiken sollte Gegenstand einer engen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sein.
(22)
Für ein harmonisches Funktionieren des Binnenmarktes für das Bankenwesen bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie einer erheblichen Annäherung ihrer Beaufsichtigungspraktiken. Vor allem zu diesem Zweck sollten die Erörterung von Problemen, die ein einzelnes Kreditinstitut betreffen, und der Informationsaustausch im Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden stattfinden, der durch den Beschluss 2004/5/EG der Kommission(5) eingesetzt wurde. Dieser gegenseitige Informationsaustausch sollte gleichwohl nicht die bilaterale Zusammenarbeit ersetzen. Unbeschadet ihrer eigenen Kontrollbefugnisse sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entweder auf eigene Initiative in Dringlichkeitsfällen oder auf Veranlassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nachprüfen können, ob die Tätigkeit eines Kreditinstituts auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gesetzeskonform ausgeübt wird, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Rechnungslegung entspricht und einer angemessenen internen Kontrolle unterliegt.
(23)
Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, sollte der Adressatenkreis eng begrenzt bleiben.
(24)
Bestimmte rechtswidrige Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte, Insiderdelikte usw. könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen als Kreditinstitute betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen. Es muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen in solchen Fällen ein Austausch von Informationen zulässig ist.
(25)
Wenn vorgesehen ist, dass Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, sollten diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen können.
(26)
Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden auf der einen Seite und den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden und gegebenenfalls anderen mit der Überwachung der Zahlungssysteme betrauten Behörden auf der anderen Seite sollte ebenfalls zugelassen werden.
(27)
Zur verstärkten Beaufsichtigung von Kreditinstituten und zum besseren Schutz von Kunden von Kreditinstituten sollten Abschlussprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich unterrichten müssen, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe Kenntnis von bestimmten Tatsachen erhalten, die die finanzielle Lage eines Kreditinstituts oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft beeinträchtigen könnten. Zu demselben Zweck sollten die Mitgliedstaaten ferner vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Abschlussprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem Kreditinstitut hat. Durch die Verpflichtung der Abschlussprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte, ein Kreditinstitut betreffende Tatsachen und Beschlüsse, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem anderen Unternehmen festgestellt haben, zu melden, sollte sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrzunehmen haben, ändern.
(28)
Für bestimmte Eigenmittelbestandteile sollten Kriterien festgelegt werden, die ein Kreditinstitut für die Anwendung eines bestimmten Ansatzes erfüllen muss, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, strengere Bestimmungen anzuwenden.
(29)
Diese Richtlinie unterscheidet nach der Qualität der Bestandteile der Eigenmittel zum einen die Bestandteile, die die Basiseigenmittel bilden, und zum anderen die Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden.
(30)
Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden, eine andere Qualität haben als diejenigen, die die Basiseigenmittel bilden, sollten sie nicht zu einem Satz von mehr als 100 % der Basiseigenmittel in die Eigenmittel einbezogen werden. Darüber hinaus sollte die Einbeziehung bestimmter Bestandteile der ergänzenden Eigenmittel auf die Hälfte % der Basiseigenmittel begrenzt werden.
(31)
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten öffentliche Kreditinstitute Garantien des jeweiligen Mitgliedstaats oder von Gebietskörperschaften bei der Berechnung der Eigenmittel nicht berücksichtigen.
(32)
Wenn es im Zuge der Aufsicht notwendig ist, den Umfang der konsolidierten Eigenmittel eines Kreditinstitutkonzerns zu ermitteln, sollte die Berechnung gemäß der vorliegenden Richtlinie erfolgen.
(33)
Die Bilanzierungstechnik, die für die Berechnung der Eigenmittel samt ihrer Angemessenheit für das Risiko eines Kreditinstituts sowie für die Bewertung der Konzentration von Krediten im Einzelnen anzuwenden ist, sollte den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten(6), die eine Reihe von Anpassungen der Bestimmungen der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss(7) enthält, oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards(8) Rechnung tragen, je nach dem, welche Bestimmungen nach nationalem Recht für die Rechnungslegung der Kreditinstitute verbindlich sind.
(34)
Mindesteigenkapitalanforderungen spielen bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und der gegenseitigen Anerkennung von Aufsichtstechniken eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang sollten die Mindesteigenkapitalvorschriften in Verbindung mit anderen Instrumenten gesehen werden, die ebenfalls zur Harmonisierung der grundlegenden Techniken für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten beitragen.
(35)
Um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu verhindern und das Bankensystem im Binnenmarkt zu stärken, sollten gemeinsame Mindesteigenkapitalanforderungen festgelegt werden.
(36)
Bei der Festlegung dieser Mindesteigenkapitalanforderungen sollte im Interesse einer angemessenen Solvenz auf eine risikogerechte Gewichtung der Aktiva und außerbilanziellen Positionen geachtet werden.
(37)
Hierzu hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht am 26. Juni 2004 eine Rahmenvereinbarung über die Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen verabschiedet. Die Bestimmungen in dieser Richtlinie über die Mindesteigenkapitalanforderungen der Kreditinstitute sowie die Mindesteigenkapitalbestimmungen in der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten(9) bilden ein Äquivalent zu den Bestimmungen der Baseler Rahmenvereinbarung.
(38)
Der Vielfalt der Kreditinstitute in der Gemeinschaft sollte unbedingt Rechnung getragen werden; zu diesem Zweck sollten für die Kreditinstitute für die Ermittlung ihrer Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko verschiedene Ansätze mit unterschiedlich hohem Grad an Risikoempfindlichkeit und Differenziertheit vorgesehen werden. Durch den Einsatz externer Ratings und institutseigener Schätzungen einzelner Kreditrisikoparameter gewinnen die Bestimmungen zum Kreditrisiko erheblich an Risikoempfindlichkeit und aufsichtsrechtlicher Solidität. Den Kreditinstituten sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikoempfindlichkeit gegeben werden. Wenn die Kreditinstitute in Anwendung der Ansätze dieser Richtlinie zur Ermittlung des Kreditrisikos ihre Schätzungen vorlegen, müssen sie ihre Datenverarbeitungserfordernisse auf das legitime Datenschutzinteresse ihrer Kunden gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Datenschutzvorschriften abstimmen; die Verfahren der Kreditinstitute zur Kreditrisikomessung und zum Kreditrisikomanagement sollten dabei verbessert werden, um Methoden zur Festlegung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalerfordernisse an Kreditinstitute zu entwickeln, die den differenzierten Verfahren der einzelnen Kreditinstitute Rechnung tragen. Die Verarbeitung der Daten sollte gemäß den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(10) festgelegt sind. In diesem Zusammenhang umfasst die Datenverarbeitung im Bereich der Kreditvergabe und dem Kreditmanagement gegenüber Kunden auch Entwicklung und Validierung von Systemen zum Kreditrisikomanagement und zur Kreditrisikomessung. Das dient sowohl zur Verwirklichung des berechtigten Interesses der Kreditinstitute als auch der Zielsetzung der Richtlinie, verbesserte Methoden zur Risikomessung und -steuerung anzuwenden und diese auch für regulatorische Eigenkapitalzwecke zu nutzen.
(39)
Bei der Verwendung sowohl externer als auch institutseigener Schätzungen bzw. interner Ratings sollte berücksichtigt werden, dass derzeit nur letztere von einem Unternehmen, das einem europäischen Anerkennungsverfahren unterliegt, nämlich dem Finanzinstitut selbst, erstellt werden. Im Falle der externen Ratings erfolgt ein Rückgriff auf die Produkte so genannter anerkannter Ratingagenturen, die in Europa derzeit keinem Anerkennungsverfahren unterliegen. Aufgrund der Bedeutung externer Ratings für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Rahmen dieser Richtlinie ist es notwendig, einen angemessenen künftigen Anerkennungs- und Beaufsichtigungsprozess für Ratingagenturen im Auge zu behalten.
(40)
Die Mindesteigenkapitalanforderungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Risiken stehen. Insbesondere sollten sie der risikomindernden Wirkung einer großen Zahl relativ kleiner Kredite Rechnung tragen.
(41)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berücksichtigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie insbesondere den Unterschieden zwischen den Kreditinstituten in Bezug auf Größe und Umfang der getätigten Geschäfte und deren Tätigkeitsbereich Rechnung tragen. Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeutet auch, dass für Retailforderungen möglichst einfache Rating-Verfahren, auch im auf internen Ratings basierenden Ansatz ( „IRB-Ansatz” ), anerkannt werden.
(42)
Der „evolutive” Charakter dieser Richtlinie ermöglicht es den Kreditinstituten, zwischen drei Ansätzen unterschiedlicher Komplexität zu wählen. Um insbesondere kleinen Kreditinstituten die Möglichkeit zu bieten, sich für den risikosensibleren IRB-Ansatz zu entscheiden, sollten die zuständigen Behörden die Bestimmungen von Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a und b anwenden, wann immer dies zweckmäßig erscheint. Diese Bestimmungen sollten so zu verstehen sein, dass die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Forderungsklassen alle ihnen in dieser Richtlinie — direkt oder indirekt — zugeordneten Forderungen einschließen. Die zuständigen Behörden sollten bei der Beaufsichtigung grundsätzlich nicht zwischen den drei Ansätzen unterscheiden, d. h., Kreditinstitute, die den Standardansatz anwenden, sollten nicht allein aus diesem Grund einer strengeren Aufsicht unterliegen.
(43)
Kreditrisikominderungstechniken sollten verstärkt anerkannt werden, wobei der rechtliche Rahmen insgesamt gewährleisten muss, dass die Solvenz nicht durch eine unzulässige Anerkennung beeinträchtigt wird. Im Rahmen des Möglichen sollten die bisher schon in den jeweiligen Mitgliedstaaten banküblichen Sicherheiten zur Minderung von Kreditrisiken im Standardansatz, jedoch auch in den anderen Ansätzen anerkannt werden.
(44)
Um zu gewährleisten, dass sich die Risiken und risikomindernden Effekte der Verbriefungen und Anlagen von Kreditinstituten angemessen in deren Mindesteigenkapitalanforderungen niederschlagen, müssen Bestimmungen erlassen werden, die eine risikogerechte und aufsichtsrechtlich solide Behandlung dieser Transaktionen und Anlagen garantieren.
(45)
Kreditinstitute tragen ein erhebliches operationelles Risiko, das durch Eigenkapital unterlegt werden muss. Der Vielfalt der Kreditinstitute in der Gemeinschaft sollte unbedingt Rechnung getragen werden; zu diesem Zweck sollten die Kreditinstitute für die Ermittlung ihrer Mindesteigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko zwischen verschiedenen Ansätzen mit unterschiedlich hohem Grad an Risikoempfindlichkeit und Differenziertheit wählen können. Den Kreditinstituten sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikoempfindlichkeit gegeben werden. Da die Techniken für Messung und Management des operationellen Risikos noch in Entwicklung befindlich sind, sollten diese Vorschriften regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden, was auch für die Eigenkapitalanforderungen für unterschiedliche Geschäftsfelder und die Anerkennung von Risikominderungstechniken gilt. Ein besonderes Augenmerk sollte hier der Berücksichtigung von Versicherungen in den einfachen Ansätzen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko gelten.
(46)
Um für die Kreditinstitute einer Gruppe ein angemessenes Maß an Solvenz zu gewährleisten, müssen die Mindesteigenkapitalanforderungen unbedingt auf konsolidierter Basis gelten. Um sicherzustellen, dass die Eigenmittel angemessen innerhalb der Gruppe verteilt werden und bei Bedarf zum Schutz der Einlagen über sie verfügt werden kann, sollten die Mindesteigenkapitalanforderungen für die einzelnen Kreditinstitute einer Gruppe gelten, es sei denn, dieses Ziel kann auch auf anderem Wege erreicht werden.
(47)
Es ist angebracht, die wichtigsten Aufsichtsregelungen für Großkredite von Kreditinstituten zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen einzuführen.
(48)
Die Überwachung und Kontrolle von Krediten eines Kreditinstituts sollte Bestandteil der Bankaufsicht sein. Die übermäßige Konzentration von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe von verbundenen Kunden kann deshalb ein unannehmbares Verlustrisiko zur Folge haben. Eine derartige Situation kann für die Solvabilität eines Kreditinstituts als abträglich angesehen werden.
(49)
Da die Kreditinstitute auf dem Binnenmarkt unmittelbar miteinander im Wettbewerb stehen, sollten die bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften gemeinschaftsweit gleichwertig sein.
(50)
Auch wenn es sinnvoll ist, für die Festlegung von Obergrenzen für Großkredite die Definition des Risikobegriffs auf die für die Festlegung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko verwendete Definition zu stützen, ist es nicht sinnvoll, grundsätzlich die Gewichtungen oder die Risikograde zu übernehmen. Diese Gewichtungen und Risikograde dienen dazu, eine allgemeine Solvabilitätsanforderung zur Abdeckung des Kreditrisikos der Kreditinstitute aufzustellen. Um die maximalen Verlustrisiken eines Kreditinstituts in Bezug auf einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden zu begrenzen, sollten Vorschriften für die Bestimmung von Großkrediten erlassen werden, die den Nominalwert des Kredits ohne Anwendung von Gewichtungen oder Risikograden zugrundelegen.
(51)
Auch wenn es bis zur Änderung der Bestimmungen über Großkredite im Interesse einer Limitierung der Berechnungsvorgaben gestattet sein sollte, die Wirkungen der Kreditrisikominderung in ähnlicher Weise anzuerkennen wie bei der Festlegung von Mindesteigenkapitalanforderungen, so ist doch zu bedenken, dass die Bestimmungen zur Kreditrisikominderung auf ein generell diversifiziertes Kreditrisiko bei Ausleihungen an eine große Zahl von Gegenparteien abstellen. Aus diesem Grund sollten bei der Festlegung von Obergrenzen für Großkredite, die die durch einen einzelnen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden maximal verursachbaren Verluste begrenzen sollen, die Wirkungen derartiger Techniken nur bei gleichzeitigen aufsichtsrechtlichen Schutzmaßnahmen anerkannt werden dürfen.
(52)
Wenn ein Kreditinstitut seinem Mutterunternehmen oder anderen Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens Kredite gewährt, ist besondere Vorsicht geboten. Die Kreditgewährung eines Kreditinstituts sollte völlig autonom, nach Prinzipien einer soliden Bankgeschäftsführung und ohne Berücksichtigung sonstiger Gesichtspunkte erfolgen. Im Falle einer Einflussnahme zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung eines Kreditinstituts durch eine Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut hält, sollten die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Für Großkredite eines Kreditinstituts an Unternehmen der eigenen Gruppe sollten spezifische Normen, einschließlich strengerer Obergrenzen, vorgesehen werden. Von einer Anwendung dieser Normen kann jedoch abgesehen werden, wenn die Muttergesellschaft eine Finanzholding oder ein Kreditinstitut ist oder die anderen Tochtergesellschaften Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind und all diese Unternehmen in die Beaufsichtigung des Kreditinstituts auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
(53)
Die Kreditinstitute sollten gewährleisten, dass sie über ausreichendes internes Eigenkapital verfügen, das den Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, im Hinblick auf die Quantität, Qualität und Streuung angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Kreditinstitute über Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihrer Eigenkapitalausstattung bewerten und diese auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
(54)
Die zuständigen Behörden müssen sich davon überzeugen, dass Kreditinstitute über eine ihren aktuellen und etwaigen künftigen Risiken angemessene Organisation und Eigenmittelausstattung verfügen.
(55)
Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes für das Bankwesen zu einer gemeinschaftsweit kohärenten Anwendung dieser Richtlinie und einer Annäherung der Beaufsichtigungspraktiken in der Gemeinschaft beitragen und den Gemeinschaftsorganen jährlich einen Bericht über die erzielten Fortschritte vorlegen.
(56)
Aus dem gleichen Grund und um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Kreditinstitute aus der Gemeinschaft durch die weiterhin auf Einzelmitgliedstaatsebene bestehenden Zulassungs- und Beaufsichtigungspflichten der Behörden nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden deutlich verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestärkt werden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte diese Zusammenarbeit fördern und verbessern.
(57)
Die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis hat insbesondere den Schutz der Kreditinstitutskunden und die Sicherung der Stabilität des Finanzsystems zum Ziel.
(58)
Damit die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis wirksam ist, sollte sie auf alle Bankengruppen angewendet werden, so auch auf Unternehmen, deren Mutterunternehmen kein Kreditinstitut ist. Die zuständigen Behörden sollten mit den für eine solche Beaufsichtigung erforderlichen rechtlichen Instrumenten ausgestattet werden.
(59)
Bei Unternehmensgruppen, die in mehreren Bereichen tätig sind und deren Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen kontrolliert, das ein Kreditinstitut ist, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die finanzielle Situation des Kreditinstituts im Rahmen der Gruppe beurteilen zu können. Die zuständigen Behörden sollten zumindest über Möglichkeiten verfügen, für alle Unternehmen der Gruppe die erforderlichen Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind. Bei Unternehmensgruppen, die in unterschiedlichen Bereichen des Finanzwesens tätig sind, sollte eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Beaufsichtigung der einzelnen finanziellen Sektoren verantwortlich sind, herbeigeführt werden. Bis zu einer späteren Koordinierung sollten die Mitgliedstaaten zur Erreichung der Zielsetzung dieser Richtlinie geeignete Konsolidierungstechniken vorschreiben können.
(60)
Die Mitgliedstaaten sollten für bestimmte Gruppenstrukturen, in denen sie die Ausübung der Banktätigkeiten für ungeeignet halten, die Bankzulassung verweigern oder zurückziehen können, insbesondere weil sie diese Tätigkeiten nicht mehr in zufrieden stellender Weise beaufsichtigen können. Die zuständigen Behörden sollten diesbezüglich über die notwendigen Befugnisse verfügen, um eine umsichtige und ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kreditinstitute zu gewährleisten.
(61)
Um die Effizienz des Binnenmarktes für das Bankwesen zu steigern und für die Bürger der Gemeinschaft ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, müssen die zuständigen Behörden öffentlich bekannt machen, wie sie diese Richtlinie umgesetzt haben und dabei so verfahren, dass ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist.
(62)
Um die Marktdisziplin zu stärken und die Kreditinstitute zu veranlassen, ihre Marktstrategie, ihre Risikosteuerung und ihr internes Management zu verbessern, sollten auch für sie angemessene Offenlegungspflichten vorgesehen werden.
(63)
Die Prüfung der Fragen auf den Gebieten, die unter die vorliegende Richtlinie sowie andere Richtlinien über die Tätigkeit der Kreditinstitute fallen, macht es besonders im Hinblick auf eine weiterreichende Koordinierung notwendig, dass die zuständigen Behörden und die Kommission zusammenarbeiten.
(64)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) erlassen werden.
(65)
In seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zu der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen(12) forderte das Europäische Parlament, dass das Parlament und der Rat eine gleichberechtigte Rolle bei der Überwachung der Art und Weise haben sollten, wie die Kommission ihre Exekutivfunktion ausübt, um die gesetzgeberischen Befugnisse des Parlaments gemäß Artikel 251 des Vertrags wiederzuspiegeln. In der feierlichen Erklärung, die ihr Präsident am gleichen Tag vor dem Parlament abgab, unterstützte die Kommission diese Forderung. Am 11. Dezember 2002 schlug die Kommission Änderungen zu dem Beschluss 1999/468/EG vor und unterbreitete am 22.4.2004 dann einen geänderten Vorschlag. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments werden mit diesem Vorschlag seine gesetzgeberischen Vorrechte nicht gewahrt. Das Europäische Parlament und der Rat sollten aus der Sicht des Europäischen Parlaments die Gelegenheit haben, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bewerten. Es ist deshalb angemessen, den Zeitraum zu begrenzen, innerhalb dessen die Kommission Durchführungsmaßnahmen annehmen kann.
(66)
Das Europäische Parlament sollte über einen Zeitraum von drei Monaten ab der ersten Übermittlung des Entwurfs von Änderungen und Durchführungsmaßnahmen verfügen, damit es diese prüfen und seine Stellungnahme dazu abgeben kann. In dringenden und hinreichend begründeten Fällen sollte es allerdings möglich sein, diesen Zeitraum zu verkürzen. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieses Zeitraums eine Entschließung an, so sollte die Kommission den Entwurf von Änderungen oder Maßnahmen erneut prüfen.
(67)
Um eine Störung der Märkte zu verhindern und das globale Eigenkapitalniveau zu wahren, ist es zweckmäßig, besondere Übergangsbestimmungen vorzusehen.
(68)
In Anbetracht der Risikoempfindlichkeit der Mindesteigenkapitalvorschriften sollte regelmäßig überprüft werden, ob diese sich signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirken. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank darüber Bericht erstatten.
(69)
Die Überwachung der für die Liquiditätsrisiken notwendigen Instrumente sollte ebenfalls harmonisiert werden.
(70)
Diese Richtlinie berücksichtigt die die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt werden.
(71)
Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.
(72)
Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XIII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie unberührt lassen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 8.

(2)

ABl. C 52 vom 2.3.2005, S. 37.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juni 2006.

(4)

ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/29/EG (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 50).

(5)

ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28.

(6)

ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

(7)

ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG.

(8)

ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(9)

Ritte 201 der Richtlinies einfügen

(10)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(11)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12)

ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 115.

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