Artikel 1 RL 2006/48/EG

1. Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und deren Beaufsichtigung fest.

2. Artikel 39 sowie Artikel 124 bis 143 gelten für alle Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben.

3. Die Unternehmen, die nach Artikel 2 dauerhaft ausgeschlossen sind, werden — mit Ausnahme der Zentralbanken der Mitgliedstaaten — für die Anwendung von Artikel 39 und Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 wie Finanzinstitute behandelt.

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