Artikel 16 RL 2006/49/EG

Bei Wertpapierfirmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, für die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 22 gilt, erfolgt die Berechnung der Eigenmittel nach den Artikeln 13 bis 15 wie folgt:

a)
die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d genannten schwer realisierbaren Aktiva werden abgezogen;
b)
der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ausschluss umfasst nicht Kapitalbestandteile nach Artikel 57 Buchstaben l bis p der Richtlinie 2006/48/EG, welche eine Wertpapierfirma in Unternehmen besitzt, die unter die Konsolidierung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie fallen;
c)
die in Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG genannten Beschränkungen werden berechnet, indem von den ursprünglichen Eigenmitteln die in Artikel 57 Buchstaben l bis p jener Richtlinie genannten Kapitalbestandteile im Sinne von Buchstabe b des vorliegenden Artikels abgezogen werden, die zu den ursprünglichen Eigenmitteln dieser Unternehmen gehören; und
d)
die in Artikel 57 Buchstaben l bis p der Richtlinie 2006/48/EG genannten Kapitalbestandteile im Sinne von Buchstabe c des vorliegenden Artikels werden von den ursprünglichen Eigenmitteln abgezogen und nicht von der Summe aller Kapitalbestandteile, wie in Artikel 66 Absatz 2 jener Richtlinie vorgeschrieben, vor allem bei Anwendung der Artikel 13 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie.

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