Artikel 15 RL 2006/49/EG

Zu den schwer realisierbaren Aktiva im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d zählen die folgenden Posten:

a)
Sachanlagen, ausgenommen Grundstücke und Gebäude, insoweit sie gegen die damit gesicherten Darlehen aufgerechnet werden können;
b)
Beteiligungen an, einschließlich nachrangiger Forderungen gegenüber, Kredit- oder Finanzinstituten, die Teil des Eigenkapitals dieser Institute sein können, sofern sie nicht gemäß Artikel 57 Buchstaben l bis p der Richtlinie 2006/48/EG oder gemäß Artikel 16 Buchstabe d der vorliegenden Richtlinie abgezogen worden sind.
c)
nicht leicht realisierbare Beteiligungen an und sonstige Anlagen in Unternehmen, die keine Kredit- oder Finanzinstitute sind;
d)
Fehlbeträge in Tochtergesellschaften;
e)
Einlagen mit Ausnahme von Einlagen, die innerhalb von 90 Tagen eingefordert werden können; ausgenommen sind ferner Zahlungen auf Terminkontrakte mit Einschüssen oder Optionskontrakte;
f)
Darlehen und sonstige fällige Beträge, die nicht innerhalb von 90 Tagen rückzahlbar sind; und
g)
Warenbestände, sofern diese nicht bereits Gegenstand der Eigenkapitalanforderungen sind und diese zumindest so streng wie die in den Artikeln 18 und 20 genannten sind.

Wird im Sinne von Buchstabe b eine befristete Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzinstitut im Rahmen einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung dieses Instituts gehalten, so können die zuständigen Behörden von der Anwendung dieses Artikels absehen. Ebenso können sie von der Anwendung dieses Artikels bei Kapitalanteilen absehen, die Teil des Handelsbuchs der betreffenden Wertpapierfirma sind.

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