Artikel 14 RL 2006/49/EG

1. Die zuständigen Behörden können den Wertpapierfirmen erlauben, den in Artikel 13 Absatz 4 festgelegten Höchstbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals zu überschreiten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals und der in Artikel 13 Absatz 5 genannten Kapitalbestandteile nicht über 200 % der zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 21 und 28 bis 32 sowie den Anhängen I und III bis VI noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel liegt oder nicht über 250 % desselben Betrags in dem Fall liegt, in dem die Wertpapierfirmen bei der Berechnung ihrer Eigenmittel den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d aufgeführten Posten abziehen.

2. Die zuständigen Behörden können eine Überschreitung des Höchstbetrags für nachrangiges Darlehenskapital gemäß Artikel 13 Absatz 4 durch ein Kreditinstitut gestatten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals und der in Artikel 57 Buchstaben d bis h der Richtlinie 2006/48/EG genannten Kapitalbestandteile nicht über 250 % der zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 28 bis 32 sowie den Anhängen I und III bis VI der vorliegenden Richtlinie noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel liegt.

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