Artikel 13 RL 2006/49/EG

1. Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels und der Artikel 14 bis 17, werden die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten gemäß der Richtlinie 2006/48/EG festgelegt.

Der Unterabsatz 1 findet zudem auf Wertpapierfirmen Anwendung, die nicht eine der Rechtsformen nach Artikel 1 Absatz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(*) besitzen.

2. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten, die den Kapitalanforderungen gemäß den Artikeln 21 und 28 bis 32 und den Anhängen I und III bis VI unterliegen, zu diesem alleinigen Zweck die Verwendung einer alternativen Festlegung der Eigenmittel gestatten. Kein Bestandteil der zu diesem Zweck genutzten Eigenmittel darf gleichzeitig zur Erfüllung anderer Kapitalanforderungen verwendet werden.

Diese alternative Festlegung umfasst die Summe der nachstehend in diesem Unterabsatz unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Posten, abzüglich des unter Buchstabe d aufgeführten Postens, wobei dieser Abzug in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist:

a)
die Eigenmittel gemäß der Definition der Richtlinie 2006/48/EG unter Ausschluss lediglich der Posten gemäß Artikel 57 Buchstaben l bis p jener Richtlinie bei den Wertpapierfirmen, die den nachstehend unter Buchstabe d aufgeführten Posten von dem Gesamtbetrag der unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Posten abzuziehen haben;
b)
die Nettogewinne des Instituts aus dem Handelsbuch nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben oder der Dividenden, abzüglich der Nettoverluste aus seinen anderen Geschäften, sofern keiner dieser Beträge bereits unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes gemäß Artikel 57 Buchstaben b oder k der Richtlinie 2006/48/EG berücksichtigt wurde;
c)
das nachrangige Darlehenskapital und/oder die unter Absatz 5 dieses Artikels genannten Kapitalbestandteile nach Maßgabe der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels und Artikel 14 genannten Bedingungen; und
d)
die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne von Artikel 15.

3. Das in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannte nachrangige Darlehenskapital muss eine ursprüngliche Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben. Es muss vollständig eingezahlt sein, und der Darlehensvertrag darf keine Klausel enthalten, nach der das Darlehen unter bestimmten anderen Umständen als der Liquidation des Instituts vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist, es sei denn die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung. Auf dieses nachrangige Darlehenskapital dürfen weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden, wenn dies zur Folge hätte, dass die Eigenmittel des Instituts unter 100 % des Gesamtbetrags seiner Eigenkapitalanforderungen absinken würden.

Außerdem unterrichtet jedes Institut die zuständigen Behörden von allen Rückzahlungen auf dieses nachrangige Darlehenskapital, sobald die Eigenmittel des Instituts unter 120 % des Gesamtbetrags seiner Eigenkapitalanforderungen absinken.

4. Das in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannte nachrangige Darlehenskapital darf einen Höchstbetrag von 150 % der zur Erfüllung der Anforderungen noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel nicht überschreiten, wobei die Anforderungen gemäß den Artikeln 21 und 28 bis 32 sowie gemäß den Anhängen I bis VI berechnet werden, und darf sich diesem Höchstbetrag nur dann nähern, wenn dies nach Auffassung der zuständigen Behörden aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist.

5. Die zuständigen Behörden können den Instituten erlauben, das in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannte nachrangige Darlehenskapital durch die in Artikel 57 Buchstaben d bis h der Richtlinie 2006/48/EG genannten Kapitalbestandteile zu ersetzen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

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