Artikel 12 RL 2006/49/EG

„Basiseigenmittel” sind die Summe der in Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Mittel, abzüglich der Summe der in Artikel 57 Buchstaben i, j und k jener Richtlinie aufgeführten Mittel.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2009 einen geeigneten Vorschlag zur Änderung dieses Kapitels vor.

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