Artikel 11 RL 2006/49/EG

1. Das Handelsbuch eines Instituts besteht aus sämtlichen Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die entweder mit Handelsabsicht oder aber zur Absicherung bestimmter Bestandteile des Handelsbuchs gehalten werden; letztere dürfen keinen restriktiven Bestimmungen in Bezug auf ihre Marktfähigkeit unterliegen, oder sie müssen absicherbar sein.

2. Bei Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, handelt es sich um jene, die absichtlich zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden und/oder bei denen die Absicht besteht, aus derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen Profit zu ziehen. Der Begriff „Positionen” umfasst Eigenhandelspositionen sowie Positionen, die sich aus der Kundenbetreuung und aus dem „market making” ergeben.

3. Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Vorschriften und Verfahren nachgewiesen, die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne von Anhang VII Teil A zu verwalten.

4. Die Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Verwaltung ihres Handelsbuchs im Sinne von Anhang VII Teile B und D dienen.

5. In das Handelsbuch können interne Absicherungen aufgenommen werden; in diesem Fall gelangt Anhang VII Teil C zur Anwendung.

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