Artikel 10 RL 2006/49/EG

1. Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9, können die Mitgliedstaaten die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Artikel 6 fallenden Firmen, die bereits vor dem 31. Dezember 1995 bestanden haben, verlängern, wenn die Eigenmittel dieser Firmen geringer sind als das für sie in Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 vorgeschriebene Anfangskapital.

Die Eigenmittel dieser Firmen oder Wertpapierfirmen dürfen nicht unter den nach dem in der Richtlinie 93/6/EWG enthaltenen Bekanntgabedatum berechneten höchsten Bezugswert absinken. Der Bezugswert ist der durchschnittliche tägliche Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. Er wird alle sechs Monate für den vorausgegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet.

2. Übernimmt eine andere natürliche oder juristische Person die Kontrolle einer unter Absatz 1 fallenden Firma als die, die diese Firma zuvor kontrolliert hat, müssen die Eigenmittel dieser Firma mindestens den in Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 für sie vorgeschriebenen Betrag erreichen, außer bei einer mit Zustimmung der zuständigen Behörden erfolgten ersten Übertragung im Wege der Erbfolge nach dem 31. Dezember 1995, jedoch nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren ab dem Tag dieser Übertragung.

3. Wenn unter bestimmten Umständen und mit Zustimmung der zuständigen Behörden ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Wertpapierfirmen und/oder unter Artikel 6 fallenden Firmen erfolgt, müssen die Eigenmittel der durch den Zusammenschluss entstandenen Firma nicht den in Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 für sie vorgeschriebenen Betrag erreichen. Solange der in Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 genannte Betrag nicht erreicht sind, dürfen die Eigenmittel der neuen Firma jedoch nicht niedriger sein als die Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Firmen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses.

4. Die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und unter Artikel 6 fallenden Firmen dürfen nicht unter den gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 sowie gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Betrag absinken.

Wenn die Eigenmittel dieser Firmen oder Wertpapierfirmen unter diesen Betrag absinken, können die zuständigen Behörden, sofern die Umstände dies rechtfertigen, diesen Firmen eine begrenzte Frist einräumen, ihren Pflichten nachzukommen; andernfalls müssen diese Firmen ihre Tätigkeit einstellen.

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