Artikel 18 RL 2006/49/EG

1. Die Institute halten ständige Eigenmittel in einer Höhe, die mindestens der Summe der folgenden Elemente entspricht:

a)
die gemäß den Methoden und Optionen der Artikel 28 bis 32 und der Anhänge I, II und VI sowie gegebenenfalls Anhang V errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihr Handelsbuch und die nach Anhang II Nummern 1 bis 4 errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihr Anlagebuch;
b)
die gemäß den Methoden und Optionen der Anhänge III und IV sowie gegebenenfalls des Anhangs V errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihre gesamten Geschäfte.

2. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die Kapitalanforderungen für ihr Handelsbuch gemäß Artikel 75 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG sowie den Nummern 6, 7 und 9 des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie zu berechnen, sofern der Umfang der Handelsbuchgeschäfte die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
der Anteil der Handelsbuchgeschäfte dieser Institute überschreitet in der Regel nicht 5 % ihres gesamten Geschäftsvolumens,
b)
die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs übersteigt in der Regel nicht 15 Millionen EUR, und
c)
der Anteil der Handelsbuchgeschäfte dieser Institute überschreitet zu keiner Zeit 6 % ihres gesamten Geschäftsvolumens, und die Gesamtsumme der Positionen ihres Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 20 Millionen EUR.

3. Zur Berechnung des Anteils der Handelsbuchgeschäfte am gesamten Geschäftsvolumen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und c können die zuständigen Behörden die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte oder die Gewinn- und Verlustrechnung oder die Eigenmittel der betreffenden Institute einzeln oder in Verbindung miteinander heranziehen. Bei der Berechnung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte wird für Schuldtitel deren Marktpreis oder Nennwert und für Aktien der Marktpreis angesetzt; Derivate werden entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente bewertet. Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.

4. Überschreitet ein Institut längere Zeit eine oder beide der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Obergrenzen oder eine oder beide der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Obergrenzen, so hat es hinsichtlich seiner Handelsbuchgeschäfte den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a nachzukommen und dies der zuständigen Behörde zu melden.

(5) Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA” ) kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Beurteilungsmethode, aufgrund deren die zuständigen Behörden Instituten den Rückgriff auf interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Sinne dieser Richtlinie gestatten, zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

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