Artikel 19 RL 2006/49/EG

1. Für die Zwecke der Nummer 14 des Anhangs I können Schuldtitel, die von den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Stellen ausgegeben werden, vorbehaltlich des Ermessens der nationalen Behörden, mit 0 % gewichtet werden, sofern diese Schuldtitel auf die einheimische Währung lauten und aus dieser finanziert werden.

2. Abweichend von den Nummern 13 und 14 des Anhangs I können die Mitgliedstaaten für Schuldverschreibungen, die unter Anhang VI Teil 1 Nummern 68 bis 70 der Richtlinie 2006/48/EG fallen, eine Eigenkapitalunterlegung für das spezifische Risiko vorschreiben, die der Eigenkapitalunterlegung für qualifizierte Aktiva mit der gleichen Restlaufzeit wie die genannten Schuldverschreibungen entspricht, allerdings vermindert um die in Anhang VI Teil 1 Nummer 71 jener Richtlinie genannten Prozentsätze.

3. Wenn wie in Nummer 52 des Anhangs I ausgeführt ist, eine zuständige Behörde einen Drittland-Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) als zulässig anerkennt, kann sich die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats diese Anerkennung zu Nutze machen, ohne eine eigene Bewertung vornehmen zu müssen.

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