Artikel 20 RL 2006/49/EG

1. Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels und Artikel 34 dieser Richtlinie gelten für Wertpapierfirmen die Anforderungen von Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG.

2. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Wertpapierfirmen, die nicht zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Nummern 3 und 6 des Anhangs I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG befugt sind, gestatten, Eigenmittel auszuweisen, die zumindest dem Höheren der nachfolgend genannten Beträge entsprechen oder über diesem liegen:

a)
der Summe der unter den Buchstaben a bis c in Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenkapitalanforderungen; und
b)
dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Betrag.

3. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen, die zwar ein Anfangskapital im Sinne von Artikel 9 halten, aber unter eine der nachfolgend genannten Kategorien fallen, gestatten, Eigenmittel auszuweisen, die stets zumindest den Eigenkapitalanforderungen entsprechen (oder höher liegen), die gemäß den Anforderungen der Buchstaben a bis c in Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG berechnet werden, zuzüglich des Betrags, der in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie festgelegt ist:

a)
Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen, und
b)
Wertpapierfirmen, die

i)
keine Kundengelder oder –wertpapiere halten;
ii)
nur Handel für eigene Rechnung treiben;
iii)
keine externen Kunden haben;
iv)
ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln lassen, wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt.

4. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Wertpapierfirmen unterliegen weiterhin allen anderen Bestimmungen auf dem Gebiet des operationellen Risikos, die in Anhang V der Richtlinie 2006/48/EG genannt werden;

5. Artikel 21 findet ausschließlich auf Wertpapierfirmen Anwendung, auf die die Absätze 2 oder 3 oder der Artikel 46 angewandt werden, und zwar in der darin jeweils beschriebenen Art.

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