Artikel 20 RL 2006/49/EG
1. Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels und Artikel 34 dieser Richtlinie gelten für Wertpapierfirmen die Anforderungen von Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG.
2. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Wertpapierfirmen, die nicht zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Nummern 3 und 6 des Anhangs I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG befugt sind, gestatten, Eigenmittel auszuweisen, die zumindest dem Höheren der nachfolgend genannten Beträge entsprechen oder über diesem liegen:
- a)
- der Summe der unter den Buchstaben a bis c in Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenkapitalanforderungen; und
- b)
- dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Betrag.
3. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen, die zwar ein Anfangskapital im Sinne von Artikel 9 halten, aber unter eine der nachfolgend genannten Kategorien fallen, gestatten, Eigenmittel auszuweisen, die stets zumindest den Eigenkapitalanforderungen entsprechen (oder höher liegen), die gemäß den Anforderungen der Buchstaben a bis c in Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG berechnet werden, zuzüglich des Betrags, der in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie festgelegt ist:
- a)
- Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen, und
- b)
-
Wertpapierfirmen, die
- i)
- keine Kundengelder oder –wertpapiere halten;
- ii)
- nur Handel für eigene Rechnung treiben;
- iii)
- keine externen Kunden haben;
- iv)
- ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln lassen, wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt.
4. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Wertpapierfirmen unterliegen weiterhin allen anderen Bestimmungen auf dem Gebiet des operationellen Risikos, die in Anhang V der Richtlinie 2006/48/EG genannt werden;
5. Artikel 21 findet ausschließlich auf Wertpapierfirmen Anwendung, auf die die Absätze 2 oder 3 oder der Artikel 46 angewandt werden, und zwar in der darin jeweils beschriebenen Art.
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