Artikel 22 RL 2006/49/EG

1. Die zuständigen Behörden, die mit der Wahrnehmung der Überwachung von unter Artikel 2 fallenden Gruppen auf konsolidierter Basis betraut bzw. dazu ermächtigt sind, können im Einzelfall von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis abweichen, wenn

a)
jede einer solchen Gruppe angehörende EU-Wertpapierfirma die in Artikel 16 festgeschriebene Eigenmittelberechnung verwendet;
b)
alle einer solchen Gruppe angehörenden Wertpapierfirmen in die Kategorien fallen, die in Artikel 20 Absätze 2 und 3 genannt werden;
c)
jede einer solchen Gruppe angehörende EU-Wertpapierfirma den in den Artikeln 18 und 20 genannten Anforderungen auf Einzelbasis nachkommt und gleichzeitig von ihren Eigenmitteln sämtliche Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, in Abzug bringt, die ansonsten konsolidiert würden; und
d)
jede Finanzholdinggesellschaft, die die Mutterfinanzholdinggesellschaft einer Wertpapierfirma in einer solchen Gruppe in einem Mitgliedstaat ist, zumindest soviel Eigenkapital hält, das hier als die Summe aus den Buchstaben a bis h in Artikel 57 der Richtlinie 2006/48/EG verstanden wird, wie die Summe des vollen Buchwertes aus Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Instrumenten im Sinne von Artikel 57 jener Richtlinie an bzw. gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden, und der Gesamtsumme aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden.

Wenn die Kriterien im ersten Unterabsatz erfüllt sind, müssen die EU-Wertpapierfirmen über Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Herkunft des Kapitals und der Finanzausstattung verfügen, die sich die Finanzholdinggesellschaften, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, innerhalb der Gruppe zu Nutze machen.

Weichen die zuständigen Behörden von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis nach diesem Artikel ab, so teilen sie dies der Kommission und der EBA mit.

2. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einer Finanzholdinggesellschaft, die die Mutterfinanzholdinggesellschaft einer Wertpapierfirma in einer solchen Gruppe in einem Mitgliedstaat ist, gestatten, einen niedrigen Wert anzusetzen als den, der in Absatz 1 Buchstabe d genannt ist. Allerdings darf er nicht unter der Summe der Anforderungen liegen, die in den Artikeln 18 und 20 auf Einzelbasis für Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, festgeschrieben sind und die ansonsten konsolidiert würden, und der Gesamtsumme aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden. Im Sinne dieses Absatzes handelt es sich bei der Eigenkapitalanforderung für Wertpapierfirmen aus Drittländern, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, um eine fiktive Eigenkapitalanforderung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.