Artikel 23 RL 2006/49/EG

Die zuständigen Behörden verlangen von den Wertpapierfirmen einer nach Artikel 22 freigestellten Gruppe, dass diese sie über die Risiken unterrichten, welche ihre Finanzlage gefährden könnten, einschließlich der Risiken aufgrund der Zusammensetzung und der Herkunft ihres Kapitals und ihrer Finanzausstattung. Gelangen die zuständigen Behörden daraufhin zu der Auffassung, dass die Finanzlage dieser Wertpapierfirmen ungenügend abgesichert ist, so machen sie diesen Auflagen und schreiben ihnen erforderlichenfalls auch Beschränkungen des Kapitaltransfers zu anderen Gruppenteilen vor.

Verzichten die zuständigen Behörden auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Artikel 22, so ergreifen sie andere geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Risiken, insbesondere der Großrisiken, in der gesamten Gruppe, einschließlich der Unternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind.

Weichen die zuständigen Behörden von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis nach Artikel 22 ab, gelten die Anforderungen von Artikel 123 und Titel V Kapitel 5 der Richtlinie 2006/48/EG auf Einzelbasis, und für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen auf Einzelbasis gelten die Anforderungen von Artikel 124 jener Richtlinie.

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