Artikel 24 RL 2006/49/EG

1. Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen von der in jenem Artikel festgeschriebenen konsolidierten Eigenkapitalanforderung ausnehmen, sofern alle Wertpapierfirmen in der Gruppe der Kategorie von Wertpapierfirmen angehören, auf die in Artikel 20 Absatz 2 Bezug genommen wird, und die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst.

2. Sind die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so ist eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat gehalten, Eigenmittel auf konsolidierter Basis in einem Umfang auszuweisen, der stets dem höheren der beiden nachfolgend genannten Beträge entspricht, die auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Mutterwertpapierfirma berechnet werden und im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels stehen, oder über diesem liegt:

a)
der Summe der in Artikel 75 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenkapitalanforderungen; und
b)
dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie genannten Betrag.

3. Sind die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so ist eine von einer Finanzholdinggesellschaft kontrollierte Wertpapierfirma gehalten, Eigenmittel auf konsolidierter Basis in einem Umfang auszuweisen, der stets dem höheren der beiden nachfolgend genannten Beträge entspricht, die auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Finanzholdinggesellschaft berechnet werden und im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels stehen, oder über diesem liegt:

a)
der Summe der in Artikel 75 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenkapitalanforderungen; und
b)
dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie genannten Betrag.

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