Artikel 25 RL 2006/49/EG

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen von der in jenem Artikel festgeschriebenen konsolidierten Eigenkapitalanforderung ausnehmen, sofern alle Wertpapierfirmen in der Gruppe der Kategorie von Wertpapierfirmen angehören, auf die in Artikel 20 Absätze 2 und 3 Bezug genommen wird, und die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst.

Sind die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so ist eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat gehalten, Eigenmittel auf konsolidierter Basis in einem Umfang auszuweisen, der stets der Summe aus den in Artikel 75 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG genannten Anforderungen und dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie genannten Betrag entspricht oder über diesem liegt, wobei die Berechnung auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Mutterwertpapierfirma und im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels erfolgt.

Sind die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so ist eine von einer Finanzholdinggesellschaft kontrollierte Wertpapierfirma gehalten, Eigenmittel auf konsolidierter Basis in einem Umfang auszuweisen, der stets der Summe aus den in Artikel 75 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG genannten Anforderungen und dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie genannten Betrag entspricht oder über diesem liegt, wobei die Berechnung auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Finanzholdinggesellschaft und im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels erfolgt.

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