Artikel 26 RL 2006/49/EG

1. Sofern die Ausnahmeregelung nach Artikel 22 nicht in Anspruch genommen wird, können die zuständigen Behörden für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß den Anhängen I und V und der Kundenrisiken gemäß den Artikeln 28 bis 32 und Anhang VI auf konsolidierter Basis zulassen, dass Positionen im Handelsbuch eines Instituts gegen Positionen im Handelsbuch eines anderen Instituts nach den Vorschriften der Artikel 28 bis 32 und der Anhänge I, V und VI aufgerechnet werden.

Ferner können die zuständigen Behörden zulassen, dass Devisenpositionen eines Instituts gegen Devisenpositionen eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs III und/oder des Anhangs V aufgerechnet werden. Des Weiteren können sie zulassen, dass Warenpositionen eines Instituts gegen Warenpositionen eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs IV und/oder des Anhangs V aufgerechnet werden.

2. Die zuständigen Behörden können das Aufrechnen von Positionen des Handelsbuchs und von Devisen- oder Warenpositionen von in Drittländern niedergelassenen Unternehmen zulassen, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

a)
diese Unternehmen sind in einem Drittland zugelassen und entsprechen entweder der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48./EG genannten Definition für Kreditinstitute oder sind anerkannte Wertpapierfirmen eines Drittlands;
b)
diese Unternehmen erfüllen auf Einzelbasis Eigenkapitalanforderungen, die den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen gleichwertig sind; und
c)
in den betreffenden Drittländern bestehen keine Vorschriften, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.

3. Die zuständigen Behörden können die Aufrechnung nach Absatz 1 zwischen in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Instituten einer Unternehmensgruppe ebenfalls gestatten, sofern

a)
das Kapital innerhalb der Gruppe angemessen aufgeteilt ist; und
b)
der regulatorische, gesetzliche oder vertragliche Rahmen für die Tätigkeit der Institute so beschaffen ist, dass der gegenseitige finanzielle Beistand innerhalb der Gruppe gesichert ist.

4. Ferner können die zuständigen Behörden die Aufrechnung nach Absatz 1 zwischen Instituten einer Unternehmensgruppe, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, und einem anderen, der gleichen Gruppe angehörenden Institut, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, gestatten, sofern dieses Institut gehalten ist, seine Kapitalanforderungen nach den Artikeln 18, 20 und 28 auf Einzelbasis zu erfüllen.

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