Artikel 28 RL 2006/49/EG

1. Institute, mit Ausnahme von Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 2 oder 3 dieser Richtlinie erfüllen, überwachen und kontrollieren ihre Großkredite gemäß den Artikeln 106 bis 118 der Richtlinie 2006/48/EG.

2. Abweichend von Absatz 1 überwachen und kontrollieren Institute, die die Eigenkapitalanforderungen für ihr Handelsbuch gemäß den Anhängen I und II sowie gegebenenfalls gemäß Anhang V berechnen, ihre Großkredite gemäß den Artikeln 106 bis 118 der Richtlinie 2006/48/EG vorbehaltlich der Änderungen gemäß den Artikeln 29 bis 32 der vorliegenden Richtlinie.

3. Bis zum 31. Dezember 2007 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Abschnitts vor und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

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