Artikel 29 RL 2006/49/EG

1. Die aus dem Handelsbuch herrührenden Risiken gegenüber Einzelkunden werden durch Addition der nachstehend aufgeführten Werte berechnet:

a)
eines etwaigen Überschusses — falls positiv — der Kaufpositionen des Instituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den Verfahren des Anhangs I ermittelt wird;
b)
des Nettorisikos im Fall der Übernahmegarantie für Schuldtitel oder Aktien; und
c)
der Risiken, die aus den in Anhang II genannten Geschäften, Vereinbarungen und Kontrakten mit den betreffenden Kunden herrühren, wobei diese Risiken nach dem in demselben Anhang festgelegten Verfahren für die Berechnung der Forderungswerte berechnet werden.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird das Nettorisiko berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden, vermindert um die in Anhang I Nummer 41 genannten Faktoren.

Für die Zwecke von Buchstabe b und bis zu einer weitergehenden Koordinierung machen die zuständigen Behörden es den Instituten zur Auflage, Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmegarantierisiken von dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung übernommen wird, bis zum ersten Arbeitstag einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c werden die Artikel 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG von dem Verweis in Nummer 6 des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie ausgenommen.

2. Die Risiken aus dem Handelsbuch gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden durch Addition der gemäß Absatz 1 berechneten Risiken gegenüber den Einzelkunden einer Gruppe ermittelt.

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